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{'item': 'VGW-031/003/24919/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/003/24919/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde des Herrn P. L., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt für die Bezirke 7, 8 und 9, vom 21.2.2014, Zl. S 67036/J/13, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie waren am 09.03.2013, um 20:50 Uhr, in Wien, W.-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen TU-... an einem Verkehrsunfall mit Personensachschaden ursächlich beteiligt und haben Sie es unterlassen sofort die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall zu verständigen. Sie haben dadurch folgende Rechtvorschrift verletzt: § 4 Abs. 2 StVOParagraph 4, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 99 Abs. 2 lit a StVOGeldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
  2. In der Angelegenheit fand am 16.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei sowie Frau B. zeugenschaftlich einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  3. Die Beschwerde ist begründet. Das gegenständliche Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 23.03.2013, wonach am 09.03.2013 um 20:50 Uhr der Beschwerdeführer in Wien, W.-gasse, an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen sei. Der Unfall sei gegen 21:15 Uhr bekannt und um 21:39 Uhr aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen PKW in der W.-gasse Richtung F.-gasse gelenkt. Als er am linken Fahrbahnrand ein ausparkendes Fahrzeug sah, habe er zurückschieben wollen, um in den freiwerdenden Parkplatz einzuparken. Frau B. habe als Fußgängerin die Fahrbahn in der W.-gasse hinter dem PKW überqueren wollen. Der PKW sei beim Zurückschieben gegen die Fußgängerin gestoßen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug versperrt und habe sich von der Unfallstelle entfernt. Frau B. habe sich nach dem Unfall erst zu einem Bankomaten und dann zurück in einen Club in der W.-gasse begeben. Dort habe sie einige Zeit später Schmerzen in der linken Hand verspürt und habe eine Bekannte verständigt, welche wiederum um 21:15 Uhr die Polizei und die Rettung verständigt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, in einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt gewesen zu sein bzw. von einem solchen Kenntnis erlangt zu haben. Er habe mit seinem Fahrzeug in der W.-gasse angehalten, um zu warten, dass ein dort parkender ..., der offenkundig im Begriff war wegzufahren, einen Parkplatz freimache. Er habe langsam zurückgeschoben und habe gesehen, dass vier Personen zu dem wegfahrenden PKW gingen. Er habe daher angehalten und habe diese Personen passieren lassen. Er habe danach weiter zurückgeschoben, um dem ... das Ausparken zu ermöglichen, und danach vorwärts in die Parklücke einzufahren. Er habe beim Zurückschieben niemand anderen gesehen, habe niemanden verletzt und sei auf keinen Unfall angesprochen worden. Sein Fahrzeug verfüge über eine Ausparkhilfe, welche ihn akustisch gewarnt hätte, wäre eine Person nahe hinter dem Fahrzeug vorbeigegangen. Er habe erstmals durch die Verständigung durch die Polizei von dem hier erhobenen Vorwurf erfahren. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer an, er sei auf einer Geburtstagsfeier eingeladen gewesen und habe einen Parkplatz gesucht. In der W.-gasse habe er gesehen, dass links hinten ein geparktes Fahrzeug den Blinker betätigte, um wegfahren zu wollen. Er habe mit seinem Fahrzeug daher hinter dieses Fahrzeug zurückgeschoben, damit es wegfahren kann. Im Rückspiegel habe er einige Personen gesehen, die die Straße überquerten. Er habe angehalten und habe die Personen passieren lassen. Danach habe er eingeparkt und sei zu der Feier gegangen. Es habe ihn niemand in irgendeiner Weise auf etwas angesprochen. Er habe das Fenster geöffnet gehabt und hätte dies gehört. Als er ausgestiegen ist, sei auch niemand da gewesen. Er habe eine Einparkhilfe, die sich automatisch aktiviert, wenn er den Rückwärtsgang einlegt. Diese habe nicht angeschlagen, da die von ihm wahrgenommenen Personen in größerer Entfernung die Straße überquert haben. Frau B. gab an, sie sei gemeinsam mit einer Freundin zu einer Feier gegangen und habe die W.-gasse überqueren und zum Bankomat gehen wollen. Sie habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers gesehen, welches an ihnen vorbei weit nach vorne zur Kreuzung gefahren sei. Ein Freund der Zeugin habe gerade mit seinem Fahrzeug ausgeparkt und habe den Blinker betätigt. Dies habe der Beschwerdeführer offensichtlich gesehen, weshalb er mit hoher Geschwindigkeit zurückschob. Sie sei erschrocken und circa zwei Fahrzeuglängen zurückgelaufen. Sie sei dann noch zur Seite gesprungen und das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei mit dem Kofferraum gegen ihre rechte Hand gestoßen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug dann eingeparkt. Sie habe in ihrem Schock nichts gespürt und habe auch nichts gesagt. Auch ihre Freundin habe nichts gesagt. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer den Anstoß bemerkt hat. Als sie dann zum Bankomat ging und die Bankomatkarte herausnehmen wollte, habe sie gemerkt, dass ihr die Hand sehr weh tut. Sie sei dann zurück in den Club gegangen und habe man ihr einen Eisbeutel aufgelegt. Irgendjemand habe dann die Polizei gerufen und diese habe dann die Rettung verständigt. Sie wollte weder, dass die Polizei gerufen, noch dass die Rettung verständigt wird. Im AKH habe man dann eine starke Prellung festgestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben gemäß Abs. 2 leg. cit die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten und die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben gemäß Absatz 2, leg. cit die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten und die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer, wie im Straferkenntnis festgestellt, an einen Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war, da er beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug gegen die Hand der Zeugin B. stieß, wodurch diese eine Prellung an der rechten Hand erlitt. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin B. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Zeugin wirkte sachlich korrekt und persönlich glaubwürdig und bot somit keinen Anlass, an der Wahrheit und Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erwiesen. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, von dem Unfall nichts bemerkt zu haben. Es war daher die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schuldhaft von dem Sachverhalt keine Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles von einem normalen Durchschnittsmenschen mit zumutbarer Aufmerksamkeitsleistung auszugehen (vgl. VwGH vom 27.06.1990, 89/03/0240). Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO aus, sondern auch ein Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0270).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles von einem normalen Durchschnittsmenschen mit zumutbarer Aufmerksamkeitsleistung auszugehen vergleiche VwGH vom 27.06.1990, 89/03/0240). Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO aus, sondern auch ein Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt vergleiche VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0270). Aus der Aussage der Zeugin ist erkennbar, dass sie selbst davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht bemerkt hat. Weiters ist aufgrund der Aussage festzustellen, dass die unfallbeteiligte Zeugin selbst eine Verletzung weder bemerkt, noch eine solche aufgrund des Verlaufs des Verkehrsunfalles erwartet hat. Aus diesem Grund hat sie den Beschwerdeführer auch nicht auf den Vorfall angesprochen, sondern ist, wie geplant zum Bankomat weiter gegangen. Aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen kann daher, bei einer zusammenfassenden Würdigung, nicht mit jener, für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm mögliche und zumutbare Aufmerksamkeit vernachlässigt und somit schuldhaft gehandelt hat. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.003.24919.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.