GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „
3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 i.d.F. LGBI. für Wien Nr. 12/2014 wird Herrn Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit
Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 12 aus 2014, wird Herrn Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids der erstinstanzlichen Behörde lautet wie folgt: „
3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 70/2001 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass bei Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst weggefallen sind.„
Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 70 aus 2001, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass bei Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit
GB gegeben ist. Herr Z. L. weist daraus folglich nicht mehr die geistige Eignung für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst auf. Darüber hinaus gilt Herr Z. L. aufgrund der von ihm gesetzten bestimmten Tatsachen (Vorfälle vom 3.8.2013, 28.8.2013 und vom 27.1.2104) nicht mehr als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“„Am
Paragraph 11, StGB gegeben ist. Herr Z. L. weist daraus folglich nicht mehr die geistige Eignung für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst auf. Darüber hinaus gilt Herr Z. L. aufgrund der von ihm gesetzten bestimmten Tatsachen (Vorfälle vom 3.8.2013, 28.8.2013 und vom 27.1.2104) nicht mehr als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der geltenden Fassung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie folgt: „Ich habe die folgenden Gründe für die Beschwerde: Das psychiatrische Gutachten liegt zwar weder mir noch dem Magistrat vor es ist aber selbstverständlich, dass die Unzurechnungsfähigkeit sich nur auf die vorgeführten Fälle bezieht. Ich fahre seit 1988 Auto und Motorrad bisher ohne Unfall, Führerscheinentzug oder grobe Verkehrsunregelmässigkeit. Ich habe über eine halbe Million Kilometer hinter mir und fahre einen alten Mercedes mit 33 mal mehr PS als Pferdekutschen. Die Annahme, dass ich mit der Kutsche nicht sicher fahren kann entbehrt jeden Grund. Ich habe nie Kollegen oder Kunden oder im Dienst sonst jemanden angegriffen oder beschädigt und ich werde auch nicht. Es handelt sich um leichte Delikte die mit dem Fiakerbetrieb nichts zu tun haben. Die „V... Aktivisten“ können als Fahrgast nicht in Frage kommen, da man wegen ihrer geistigen Abartigkeit und Verhalten annehmen muss, dass sie die Kutsche beschädigen oder öffentliches Ärgernis verursachen würden. Im solchem Fall muss man die Mitnahme verweigern. Die „V... Aktivisten“ wurden zwar psychiatrisch noch nicht untersucht, behaupten aber .menschliche Tiere“ also Tier in Menschenhaut wahrscheinlich Wildschwein oder Hund zu sein. Sie laufen nackt herum und sehen es für ihre Hauptaufgabe uns Zweibeiner zu terrorisieren. Sie stiften für Brandstiftung, Einbruch, Nötigung, Sachbeschädigung, Tierquälerei etc. auf, und auch üben sie. Ihr Anführer sagte vor Gericht aus, das es nicht einmal Sachbeschädigung wäre in Geschäfte Buttersäure zu spritzen. Früher hat man solche Leute eingesperrt, jetzt gründen sie Vereine um Geld für Straftaten zu sammeln. Die Körperverletzung war unabsichtlich. So lange die Buttersäure nur von den Tiermenschen verwendet wurde, habe ich in der Presse immer gelesen wie harmlos sie ist. Über „Attentat“ mit einer „Ätzenden Flüssigkeit“ habe ich früher nie gelesen, sonst hätte ich es noch besser aufgedünnt. Meine Absicht war nur sie dazu zu bringen mit den strafbaren Handlungen aufzuhören.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Wien zu den Zahlen ... beigeschafft. Aus diesen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 3.8.2013 und am 28.8.2013 absichtlich Personen mit Buttersäure attackiert und diese dabei jeweils absichtlich leicht verletzt hat. Auch wurde anlässlich seiner Verhaftung am 28.8.2013 bei ihm ein Elektroschocker sichergestellt. Durch den Angriff am 3.8.2013 wurden nachweislich vier Personen und durch den Angriff am 28.8.2013 wurden nachweislich 11 Personen am Körper verletzt. Anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung am 16.12.2013 bestritt er die ihm zur Last gelegten Taten nicht. Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde aufgrund der bezughabenden Anzeige ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das aufgrund dieses Auftrags vorgelegte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 13.2.2014 stellte hinsichtlich beider Vorfälle infolge des Vorliegens einer paranoiden Erkrankung die Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. § 11 StGB des Beschwerdeführers fest. Begründet wurde dies damit, dass er an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises leide, die zur Last gelegten Handlungen auf diese Erkrankung zurückzuführen seien und diese Erkrankung derart schwerwiegend sei, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gesetzt hat. Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde aufgrund der bezughabenden Anzeige ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das aufgrund dieses Auftrags vorgelegte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 13.2.2014 stellte hinsichtlich beider Vorfälle infolge des Vorliegens einer paranoiden Erkrankung die Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. Paragraph 11, StGB des Beschwerdeführers fest. Begründet wurde dies damit, dass er an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises leide, die zur Last gelegten Handlungen auf diese Erkrankung zurückzuführen seien und diese Erkrankung derart schwerwiegend sei, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gesetzt hat. In den Akten der Staatsanwaltschaft erliegt zudem ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 15.7.2009, welches von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben worden ist. Der Anlass für die Beauftragung mit der Gutachtenerstellung war eine Vielzahl von Anzeigen, in welchen dem Beschwerdeführer in zumindest 53 Fällen angelastet worden ist, Auslagenscheiben und Türschlösser verschiedener Sex-, Tattoo- Hanf- und Hanfzubehörshops sowie die Türschlösser diverser Privatpersonen beschädigt und unbrauchbar gemacht zu haben. So habe er die Auslagenscheiben eingeschlagen oder mit Säure verätzt oder mit Klebstoff überzogen. Die Türschlösser habe er regelmäßig verklebt. Auch wurde ihm angelastet, Autoreifen zerstochen oder mit Säure verätzt zu haben. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass er schon früher einmal von einer ehemaligen Gattin überredet worden sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Doch habe er aufgrund dieser Bitte nur einmal einen Psychiater aufgesucht. Gegenüber der Gutachterin bestritt der Beschwerdeführer auch nicht die ihm angelasteten Beschädigungshandlungen, sondern gab sogar an, nur Anschläge auf Örtlichkeiten, wo er gefilmt worden sei, gemacht zu haben, zumal er wünschte, dass seine Handlungen dokumentiert sind. Als Beweggrund für seine Beschädigungshandlungen führte er aus, dass er gegen das Böse kämpfe. Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, und dieser anlässlich seiner Schädigungshandlungen nicht i.S.d. § 11 StGB zurechnungsfähig gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner wahnhaften Störung auch weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB bejaht wurde.Aus diesem Gutachten geht hervor, dass er schon früher einmal von einer ehemaligen Gattin überredet worden sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Doch habe er aufgrund dieser Bitte nur einmal einen Psychiater aufgesucht. Gegenüber der Gutachterin bestritt der Beschwerdeführer auch nicht die ihm angelasteten Beschädigungshandlungen, sondern gab sogar an, nur Anschläge auf Örtlichkeiten, wo er gefilmt worden sei, gemacht zu haben, zumal er wünschte, dass seine Handlungen dokumentiert sind. Als Beweggrund für seine Beschädigungshandlungen führte er aus, dass er gegen das Böse kämpfe. Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, und dieser anlässlich seiner Schädigungshandlungen nicht i.S.d. Paragraph 11, StGB zurechnungsfähig gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner wahnhaften Störung auch weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB bejaht wurde. In den Akten der Staatsanwaltschaft Wien erliegt zudem eine Anzeige, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, am 15.1.2014 in Berlin Demonstranten mit Buttersäure besprüht und dadurch am Körper verletzt zu haben. Weiters erliegt in den Akten der Staatsanwaltschaft Wien ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, am 27.1.2014 Demonstranten vor der H. mit Buttersäure und einem Elektroschocker attackiert und am Körper verletzt zu haben. Bei diesem Anschlag wurden 8 Personen am Körper verletzt. Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde mit Beschluss vom 11.3.2014 zur Zl. ... in weiterer Folge das gegen den Beschwerdeführer zur Zl. ... des Landesamts Verfassungsschutz geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Im erstbehördlichen Akt erliegt zudem eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an die Magistratsabteilung 65 vom 9.3.
Z 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind unter „Fahrern“ im Sinne dieses Gesetzes „die im Fiaker- und Pferdemietwagendienst tätigen Personen“ zu verstehen.
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind unter „Fahrern“ im Sinne dieses Gesetzes „die im Fiaker- und Pferdemietwagendienst tätigen Personen“ zu verstehen. § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz lautet wie folgt: „
);fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis
Paragraph 6,);
3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz hat der Kutscher während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf dem Standplatz und den Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.
Paragraph 12, Absatz 3, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz hat der Kutscher während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf dem Standplatz und den Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen. Durch § 9 Abs. 1 Z 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Wr. Landesregierung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes ermächtigt.Durch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Wr. Landesregierung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes ermächtigt.
der Präambel der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 wurde diese Verordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes erlassen. Zudem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Verordnung in dem Umfang, als durch diese nicht bloß die Ausbildung, die Gesundheit, die Verlässlichkeit und das Erscheinungsbild der im Fahrdienst tätigen Personen regelt, zumindest teilweise auf Art. 18 Abs. 2 B-VG zu stützen.
der Präambel der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 wurde diese Verordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes erlassen. Zudem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Verordnung in dem Umfang, als durch diese nicht bloß die Ausbildung, die Gesundheit, die Verlässlichkeit und das Erscheinungsbild der im Fahrdienst tätigen Personen regelt, zumindest teilweise auf Artikel 18, Absatz 2, B-VG zu stützen. Die §§ 1 und 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 normieren samt Überschriften in Entsprechung der oa Verordnungsermächtigung wie folgt:Die Paragraphen eins und 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 normieren samt Überschriften in Entsprechung der oa Verordnungsermächtigung wie folgt: „Fahrdiensteignung § 1.
Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.Paragraph eins,
Absatz 2, geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
erfüllt und die fachliche Befähigung
Paragraph 2, erfüllt und die fachliche Befähigung
Paragraph 3, nachweist. Persönliche Voraussetzungen § 2.
Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung
2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.“
Absatz eins, Ziffer 3, unbescholten sind, aber die im Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung
Paragraph 9, Absatz 2, befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.“ § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt: „Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) ist die Bestätigung vom Inhaber der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“„Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 2,) ist die Bestätigung vom Inhaber der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt: „Die persönlichen Voraussetzungen sind die geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr und die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.“„Die persönlichen Voraussetzungen sind die geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr und die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2001,.“ § 7 Abs. 1 bis 4 FSG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins bis 4 FSG lautet wie folgt: „
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für eine Entziehung der dem Beschwerdeführer am 28.7.2009 ausgehändigten Bestätigung
2 leg. cit. über dessen Eignung
2 der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 vorliegen.Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für eine Entziehung der dem Beschwerdeführer am 28.7.2009 ausgehändigten Bestätigung
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. über dessen Eignung
Paragraph eins, Absatz 2, der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 vorliegen.
2 leg. cit. liegt eine Eignung dann vor, wenn sowohl die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. als auch die fachliche Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. gegeben sind.
Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. liegt eine Eignung dann vor, wenn sowohl die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, leg. cit. als auch die fachliche Befähigung i.S.d. Paragraph 3, leg. cit. gegeben sind. Aus dem erstinstanzlichen Akt, den beigeschafften Akten und den Ermittlungen des erkennenden Gerichts lässt sich kein Indiz erblicken, welches die fachliche Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würde. Es ist daher vom Vorliegen der fachlichen Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. auszugehen. Aus dem erstinstanzlichen Akt, den beigeschafften Akten und den Ermittlungen des erkennenden Gerichts lässt sich kein Indiz erblicken, welches die fachliche Befähigung i.S.d. Paragraph 3, leg. cit. des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würde. Es ist daher vom Vorliegen der fachlichen Befähigung i.S.d. Paragraph 3, leg. cit. auszugehen. Bei der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. ist darauf zu verweisen, dass das Wiener Landesrecht im Hinblick auf die Erfordernisse für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen deutlich zwischen den (im § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geregelten) persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung und den Besitz einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens einerseits und den (im § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 geregelten) Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst differenziert. Es verbietet sich daher, die von der Regelung des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 abweichenden bzw. nicht erfassten Vorgaben für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung i.S.d. § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sinngemäß auch für die Frage der Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst heranzuziehen.Bei der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, leg. cit. ist darauf zu verweisen, dass das Wiener Landesrecht im Hinblick auf die Erfordernisse für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen deutlich zwischen den (im Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geregelten) persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung und den Besitz einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens einerseits und den (im Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 geregelten) Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst differenziert. Es verbietet sich daher, die von der Regelung des Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 abweichenden bzw. nicht erfassten Vorgaben für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sinngemäß auch für die Frage der Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst heranzuziehen. Ein deutlicher Unterschied zwischen der Regelung der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens) und den Vorgaben des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung (Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst) ist darin zu erkennen, dass im Gegensatz zur Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz die Bestimmung des § des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung nicht das Bestehen einer „Verlässlichkeit“ (i.S.d. § 5 Abs. 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) fordert. Ein deutlicher Unterschied zwischen der Regelung der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens) und den Vorgaben des Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung (Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst) ist darin zu erkennen, dass im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz die Bestimmung des Paragraph des Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung nicht das Bestehen einer „Verlässlichkeit“ (i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) fordert. Statt dieser Vorgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz werden im § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung drei Anforderungen normiert, welche ebenso wie die Verlässlichkeitsvorgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz das Vorliegen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen körperlichen und charakterlichen Eigenschaften sicherstellen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die über die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hinausgehenden Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nicht für die Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst erforderlich sind.Statt dieser Vorgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz werden im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung drei Anforderungen normiert, welche ebenso wie die Verlässlichkeitsvorgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz das Vorliegen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen körperlichen und charakterlichen Eigenschaften sicherstellen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die über die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hinausgehenden Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nicht für die Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst erforderlich sind. Zu diesen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung ist auszuführen, dass diese abschließend formuliert und eng gefasst sind.Zu diesen Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung ist auszuführen, dass diese abschließend formuliert und eng gefasst sind. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die im § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung geforderten Vorgaben erfüllt:Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung geforderten Vorgaben erfüllt: 1) Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:1) Zur Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung: Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung fordert vom Kutscher die „geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr“. Diese Vorgabe stellt daher ausschließlich auf die faktische Befähigung, ein Fuhrwerk im Straßenverkehr zu lenken, ab. Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer diese Fähigkeit nicht erfüllt. Folglich ist vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung fordert vom Kutscher die „geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr“. Diese Vorgabe stellt daher ausschließlich auf die faktische Befähigung, ein Fuhrwerk im Straßenverkehr zu lenken, ab. Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer diese Fähigkeit nicht erfüllt. Folglich ist vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen. 2) Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:2) Zur Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung: Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung normiert als Voraussetzung die „Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz genannten strafbaren Handlungen“. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung normiert als Voraussetzung die „Unbescholtenheit hinsichtlich der im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera c, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz genannten strafbaren Handlungen“. Im § 5 Abs. 3 Z 1 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Unbescholtenheit im Hinblick auf bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen gefordert. Da laut Aktenlage keine ungetilgte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ist von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen.Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Unbescholtenheit im Hinblick auf bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen gefordert. Da laut Aktenlage keine ungetilgte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ist von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen. § 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wiederum fordert, dass keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen den Tierschutz erfolgt ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der in dieser Norm verwendete Begriff „Tierschutz“ schon im Hinblick darauf, dass diese Vorgabe in einem Gesetz, das kompetenzrechtlich nicht auf Grundlage des Kompetenztatbestands „Tierschutz“ im Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG erlassen worden ist, und zudem auch nicht die Ausübung der Jagd oder der Fischerei regelt, weit auszulegen. Zudem legt auch der Regelungsgegenstand des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes nahe, dass durch diesen Begriff „Tierschutz“ auch alle Regelungen, welche zumindest auch die artgerechte Haltung von Tieren zum Gegenstand haben, erfasst werden sollen. So gesehen ist die aktenkundige rechtskräftige Bestrafung (Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 3.12.2013, Zl. MBA 02 - S 48488/13) des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz unter das Tatbild des § 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz zu subsumieren. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wiederum fordert, dass keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen den Tierschutz erfolgt ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der in dieser Norm verwendete Begriff „Tierschutz“ schon im Hinblick darauf, dass diese Vorgabe in einem Gesetz, das kompetenzrechtlich nicht auf Grundlage des Kompetenztatbestands „Tierschutz“ im Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG erlassen worden ist, und zudem auch nicht die Ausübung der Jagd oder der Fischerei regelt, weit auszulegen. Zudem legt auch der Regelungsgegenstand des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes nahe, dass durch diesen Begriff „Tierschutz“ auch alle Regelungen, welche zumindest auch die artgerechte Haltung von Tieren zum Gegenstand haben, erfasst werden sollen. So gesehen ist die aktenkundige rechtskräftige Bestrafung (Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 3.12.2013, Zl. MBA 02 - S 48488/13) des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz unter das Tatbild des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz zu subsumieren. In dieser Strafverfügung wurde nämlich, wie zuvor ausgeführt, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, über mehrere Tage hindurch in den Fahrtenbüchern der anlässlich der Kontrolle angeschirrt angetroffenen Pferde nicht die Fütterungszeiten, Ruhe- und Stehzeiten, und Rückkunftszeiten der beiden angeschirrten Pferde eingetragen zu haben. Diese Gesetzesübertretung stellt bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zwar einen Verstoß gegen den Tierschutz dar; doch ist dieser Verstoß schon in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer nicht auch eine tatsächliche Vernachlässigung der Pferde zur Last gelegt worden ist, keinesfalls als „schwerwiegend“ i.S.d. § 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz einzustufen. Sohin ist aber auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung auszugehen.In dieser Strafverfügung wurde nämlich, wie zuvor ausgeführt, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, über mehrere Tage hindurch in den Fahrtenbüchern der anlässlich der Kontrolle angeschirrt angetroffenen Pferde nicht die Fütterungszeiten, Ruhe- und Stehzeiten, und Rückkunftszeiten der beiden angeschirrten Pferde eingetragen zu haben. Diese Gesetzesübertretung stellt bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zwar einen Verstoß gegen den Tierschutz dar; doch ist dieser Verstoß schon in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer nicht auch eine tatsächliche Vernachlässigung der Pferde zur Last gelegt worden ist, keinesfalls als „schwerwiegend“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz einzustufen. Sohin ist aber auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung auszugehen. 3) Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:3) Zur Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung: Die letzte der Vorgaben des § 2 leg. cit. für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 leg. cit. ist im § 2 Abs. 1 Z 4 normiert. Demnach muss der Kutscher die Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. § 7 FSG aufweisen. Die letzte der Vorgaben des Paragraph 2, leg. cit. für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, leg. cit. ist im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, normiert. Demnach muss der Kutscher die Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. Paragraph 7, FSG aufweisen. Diese Voraussetzung wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deshalb vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der oa Feststellungen jedenfalls dreimal (nämlich am 3.8.2013, am 28.8.2013 und am 27.1.2014) absichtlich Personen mit Buttersäure und am 27.1.2014 zudem mit einem Elektroschocker attackiert und diese dabei jeweils absichtlich leicht verletzt hat. Damit hat er jedenfalls jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen leichten Körperverletzung des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht. Diese Voraussetzung wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deshalb vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der oa Feststellungen jedenfalls dreimal (nämlich am 3.8.2013, am 28.8.2013 und am 27.1.2014) absichtlich Personen mit Buttersäure und am 27.1.2014 zudem mit einem Elektroschocker attackiert und diese dabei jeweils absichtlich leicht verletzt hat. Damit hat er jedenfalls jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen leichten Körperverletzung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist schon bei der mehrmaligen Verwirklichung des Tatbestands der leichten Körperverletzung i.S.d. § 83 Abs. 1 StGB vom Vorliegen des Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 9 FSG auszugehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist schon bei der mehrmaligen Verwirklichung des Tatbestands der leichten Körperverletzung i.S.d. Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom Vorliegen des Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FSG auszugehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher für diesen Ausschlussgrund weder eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung noch eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erforderlich. Zu diesem Ergebnis hat schon deshalb zu gelangen, da § 7 Abs. 1 FSG bei der Normierung der verschiedenen Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgründe zwischen Ausschlussgründen aufgrund der Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) und zwischen Ausschlussgründen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht wegen Begehung bestimmter gerichtlich strafbaren Handlungen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) differenziert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher für diesen Ausschlussgrund weder eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung noch eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erforderlich. Zu diesem Ergebnis hat schon deshalb zu gelangen, da Paragraph 7, Absatz eins, FSG bei der Normierung der verschiedenen Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgründe zwischen Ausschlussgründen aufgrund der Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) und zwischen Ausschlussgründen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht wegen Begehung bestimmter gerichtlich strafbaren Handlungen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) differenziert. Schon diese Differenzierung zeigt, dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines der Ausschlussgründe i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG unabhängig von der Frage einer gerichtlichen Ahndung bejaht. So gesehen ist aber zu folgern, dass der Ausdruck „begangen hat“, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung bestehen, im Sinne der Wortbedeutung dieser Wendung auszulegen ist. Das Wort „begehen“ stellt nun aber nur auf den konkreten Handlungsakt ab, und blendet daher die Frage der während dieser Tatbestandsverwirklichung bestanden habenden Zurechnungsfähigkeit wie auch die Frage der gerichtlichen Ahndung dieser Tatbestandsverwirklichung völlig aus. Es sprechen daher die besseren Gründe für die Annahme, dass mit der Wendung „begangen hat“ nur an die Tatbestandsverwirklichung der jeweils angeführten gerichtlichen Strafnorm angeknüpft wird.Schon diese Differenzierung zeigt, dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines der Ausschlussgründe i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG unabhängig von der Frage einer gerichtlichen Ahndung bejaht. So gesehen ist aber zu folgern, dass der Ausdruck „begangen hat“, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung bestehen, im Sinne der Wortbedeutung dieser Wendung auszulegen ist. Das Wort „begehen“ stellt nun aber nur auf den konkreten Handlungsakt ab, und blendet daher die Frage der während dieser Tatbestandsverwirklichung bestanden habenden Zurechnungsfähigkeit wie auch die Frage der gerichtlichen Ahndung dieser Tatbestandsverwirklichung völlig aus. Es sprechen daher die besseren Gründe für die Annahme, dass mit der Wendung „begangen hat“ nur an die Tatbestandsverwirklichung der jeweils angeführten gerichtlichen Strafnorm angeknüpft wird. Jede andere Auslegung des § 7 FSG würde im Übrigen zu einem völlig widersinnigen Ergebnis führen. Dann wäre nämlich ein Lenker, welcher derart schwer in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, dass er regelmäßig als unzurechnungsfähig einzustufen ist, im Falle der einmaligen oder wiederholten Begehung einer der im § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG angeführten gerichtlich strafbaren Delikte verkehrszuverlässig, während ein Lenker, welcher nicht bzw. nicht derart massiv in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, im Falle der Begehung exakt derselben strafbaren Delikte als verkehrsunzuverlässig einzustufen wäre. In diesem Sinn kann daher § 7 FSG nicht ausgelegt werden.Jede andere Auslegung des Paragraph 7, FSG würde im Übrigen zu einem völlig widersinnigen Ergebnis führen. Dann wäre nämlich ein Lenker, welcher derart schwer in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, dass er regelmäßig als unzurechnungsfähig einzustufen ist, im Falle der einmaligen oder wiederholten Begehung einer der im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG angeführten gerichtlich strafbaren Delikte verkehrszuverlässig, während ein Lenker, welcher nicht bzw. nicht derart massiv in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, im Falle der Begehung exakt derselben strafbaren Delikte als verkehrsunzuverlässig einzustufen wäre. In diesem Sinn kann daher Paragraph 7, FSG nicht ausgelegt werden. Schon in Anbetracht des Umstands, dass all diese als erwiesenen anzusehenden Körperverletzungen vom Beschwerdeführer im Straßenbereich zugefügt worden sind, lässt sich erschließen, dass diese Körperverletzungen als schwerwiegende, und in besonderem Maße eine Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. § 7 StVO indizierende Deliktsbegehungen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.11.2011, 2011/03/0147) zur der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 10 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geforderte, und daher sinngemäß wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG gebotene wertende Gewichtung der begangenen Deliktsbegehungen indiziert daher zwingend die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr.Schon in Anbetracht des Umstands, dass all diese als erwiesenen anzusehenden Körperverletzungen vom Beschwerdeführer im Straßenbereich zugefügt worden sind, lässt sich erschließen, dass diese Körperverletzungen als schwerwiegende, und in besonderem Maße eine Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. Paragraph 7, StVO indizierende Deliktsbegehungen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 17.11.2011, 2011/03/0147) zur der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geforderte, und daher sinngemäß wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG gebotene wertende Gewichtung der begangenen Deliktsbegehungen indiziert daher zwingend die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr. Folglich ist davon auszugehen, dass spätestens am 28.8.2013 beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung weggefallen sind. Folglich ist davon auszugehen, dass spätestens am 28.8.2013 beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung weggefallen sind.
3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hat im Falle des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. der Inhaber einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. diese Bestätigung unverzüglich abzuliefern. Bei Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts hat diese Rückgabe aus eigenen Stücken zu erfolgen, hat daher der Berechtigungsinhaber dazu nicht von der Behörde aufgefordert zu werden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hat im Falle des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, leg. cit. der Inhaber einer Bestätigung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. diese Bestätigung unverzüglich abzuliefern. Bei Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts hat diese Rückgabe aus eigenen Stücken zu erfolgen, hat daher der Berechtigungsinhaber dazu nicht von der Behörde aufgefordert zu werden. Wenn der Berechtigungsinhaber (warum auch immer) trotz des (ihm vielleicht gar nicht bekannten) Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. diese Bestätigung nicht zurückgegeben hat, hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, dass die Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung entzogen wird. Da diese Bestätigung die Voraussetzung für die Ausübung des Fiakerberufs ist, bewirkt diese Entziehung sohin zugleich auch den Verlust der Befugnis zur Ausübung des Fiakerberufs.Wenn der Berechtigungsinhaber (warum auch immer) trotz des (ihm vielleicht gar nicht bekannten) Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, leg. cit. diese Bestätigung nicht zurückgegeben hat, hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, dass die Bestätigung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung entzogen wird. Da diese Bestätigung die Voraussetzung für die Ausübung des Fiakerberufs ist, bewirkt diese Entziehung sohin zugleich auch den Verlust der Befugnis zur Ausübung des Fiakerberufs. Durch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde im Spruch insbesondere ausgesprochen wie folgt: „
3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 12/2014 wird festgestellt, dass Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, nicht für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst geeignet ist.“„
Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 12 aus 2014, wird festgestellt, dass Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, nicht für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst geeignet ist.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 56 AVG dürfen Feststellungsbescheide dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein solcher Bescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse ergeht, sofern dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zwecks entsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (VwGH v. 31.7.2012, Zl. 2010/07/0177). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 56, AVG dürfen Feststellungsbescheide dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein solcher Bescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse ergeht, sofern dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zwecks entsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (VwGH v. 31.7.2012, Zl. 2010/07/0177). Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer zweifelsohne nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Frage der Voraussetzungen der Eignung des Beschwerdeführers für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst gestellt. Sohin wäre die Erstbehörde nur dann zur Erlassung eines Feststellungsbescheids zu dieser Frage befugt gewesen, wenn das Gesetz die Behörde zur Erlassung solch eines Bescheids ermächtigt. Eine solche gesetzliche Ermächtigung lässt sich aus der Rechtsordnung aber nicht ableiten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Erstbehörde nicht befugt ist, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zur Frage des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung zu erlassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Erstbehörde nicht befugt ist, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zur Frage des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 2, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung zu erlassen. Sollte daher der gegenständliche Bescheid als ein Feststellungsbescheid einzustufen sein, wäre dieser vom erkennenden Gericht infolge des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für dessen Erlassung zu beheben. Die Einstufung des gegenständlichen Bescheids als bloßen Feststellungsbescheid ist aber nicht zwingend. Dies schon deshalb nicht, da die belangte Behörde aus ihrem „feststellenden“ Ausspruch eine (aus einem Feststellungsbescheid grundsätzlich nicht ableitbare) Handlungsverpflichtung des Beschwerdeführers (nämlich die Verpflichtung zur Rückstellung der Bescheidausfertigung der Wr. Wirtschaftskammer) abgeleitet hat. Auch ist aus der Begründung dieses Bescheids zu erschließen, dass die Behörde offenkundig mit ihrem Bescheidspruch eine konstitutive Rechtswirkung, nämlich die Rechtswirkung eines Rechtsentzugs, schaffen wollte. Zu derartigen Fällen einer aus der Begründung eines Bescheides zu erschließenden, aber aus dem Bescheidspruch nicht eindeutig abzuleitenden Intention der Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof zwei für das gegenständliche Verfahren heranziehbare Judikaturlinien entwickelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in den Fällen, in welchen im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung zu folgern ist, dass die Behörde sich bei der Formulierung des Bescheidspruchs im Ausdruck vergriffen hat, der Bescheidausspruch im Sinne der aus der Bescheidbegründung zu erschließenden Abspruchintention berichtigend auszulegen ist (vgl. VwGH 11.5.1973, 0634/73; 20.9.1974, 0487/74; 16.10.1986, 82/08/0079; 1.12.1992, 92/11/0149; 18.9.1998, 96/19/1584; 23.3.1999, 98/19/0172; 19.6.2002, 2000/05/0107; 18.12.2003, 2002/06/0108; 14.5.2004, 2002/06/0203; 20.7.2004, 2002/03/0130; 14.7.2005, 2003/06/0015; 28.3.2008, 2007/12/0081).So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in den Fällen, in welchen im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung zu folgern ist, dass die Behörde sich bei der Formulierung des Bescheidspruchs im Ausdruck vergriffen hat, der Bescheidausspruch im Sinne der aus der Bescheidbegründung zu erschließenden Abspruchintention berichtigend auszulegen ist vergleiche VwGH 11.5.1973, 0634/73; 20.9.1974, 0487/74; 16.10.1986, 82/08/0079; 1.12.1992, 92/11/0149; 18.9.1998, 96/19/1584; 23.3.1999, 98/19/0172; 19.6.2002, 2000/05/0107; 18.12.2003, 2002/06/0108; 14.5.2004, 2002/06/0203; 20.7.2004, 2002/03/0130; 14.7.2005, 2003/06/0015; 28.3.2008, 2007/12/0081). Auch judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass in den Fällen, in welchen der Spruchinhalt unklar ist, eine Auslegung des Spruches aus der Begründung zulässig ist (VwSlg 9112 A/1976; VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; 12.6.1991, 90/13/0027; 27.7.2007, 2006/10/0240). Von einer im Sinne der obangeführten Judikatur bestehenden Unklarheit des Bedeutungsgehalts der oa Formulierung des erstinstanzlichen Spruchs ist allein schon infolge der mit diesem Spruchteil verknüpften Rückgabeverpflichtung auszugehen. Im Übrigen vermag auch durchaus im Sinne der obangeführten Judikatur angenommen zu werden, dass die Behörde sich bei der Formulierung dieses Spruchteils insbesondere im Hinblick auf die klare Anweisung des § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung im Ausdruck vergriffen hat. Von einer im Sinne der obangeführten Judikatur bestehenden Unklarheit des Bedeutungsgehalts der oa Formulierung des erstinstanzlichen Spruchs ist allein schon infolge der mit diesem Spruchteil verknüpften Rückgabeverpflichtung auszugehen. Im Übrigen vermag auch durchaus im Sinne der obangeführten Judikatur angenommen zu werden, dass die Behörde sich bei der Formulierung dieses Spruchteils insbesondere im Hinblick auf die klare Anweisung des Paragraph 9, Absatz 3, Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung im Ausdruck vergriffen hat. Folglich ist dieser Spruchteil im Sinne der Bescheidbegründung als Ausspruch einer Entziehung, daher als Widerruf, der mit dem Bescheid i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. der Wiener Wirtschaftskammer dem Beschwerdeführer zugesprochenen Eignung i.S.d. § 1 Abs. 2 leg. cit. einzustufen.Folglich ist dieser Spruchteil im Sinne der Bescheidbegründung als Ausspruch einer Entziehung, daher als Widerruf, der mit dem Bescheid i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. der Wiener Wirtschaftskammer dem Beschwerdeführer zugesprochenen Eignung i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. einzustufen. Dieser Spruchteil ist daher als Entziehung i.S.d. § 9 Abs. 3 leg. cit. zu qualifizieren. Zum Ausspruch dieser „Entziehung“ war, wie zuvor ausgeführt, die Erstbehörde infolge des Bekanntwerdens des Vorliegens eines Ausschlussgrundes i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auch verpflichtet. Dieser Entziehungsausspruch erfolgte daher zu Recht.Dieser Spruchteil ist daher als Entziehung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. zu qualifizieren. Zum Ausspruch dieser „Entziehung“ war, wie zuvor ausgeführt, die Erstbehörde infolge des Bekanntwerdens des Vorliegens eines Ausschlussgrundes i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. auch verpflichtet. Dieser Entziehungsausspruch erfolgte daher zu Recht. Zusätzlich hat die Erstbehörde aber den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch zur Rückgabe der oa als Bescheidausfertigung einzustufenden Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. verpflichtet. In Anbetracht des Umstands, dass ein Bescheid i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. tatsächlich als eine Art Ausweis ausgestellt (und erlassen) wird, und die österreichische Rechtsordnung oft auch vorsieht, dass im Falle der Entziehung des mit einem Ausweis dokumentierten Rechts ein solcher Ausweis der Behörde zurückzustellen ist, erscheint dieser Ausspruch durchaus naheliegend.Zusätzlich hat die Erstbehörde aber den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch zur Rückgabe der oa als Bescheidausfertigung einzustufenden Bestätigung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. verpflichtet. In Anbetracht des Umstands, dass ein Bescheid i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. tatsächlich als eine Art Ausweis ausgestellt (und erlassen) wird, und die österreichische Rechtsordnung oft auch vorsieht, dass im Falle der Entziehung des mit einem Ausweis dokumentierten Rechts ein solcher Ausweis der Behörde zurückzustellen ist, erscheint dieser Ausspruch durchaus naheliegend. Das ändert aber nichts daran, dass die österreichische Rechtsordnung nur dann die Rückgabe einer Bescheidausfertigung bzw. eines die Funktion der Bescheidausfertigung wahrnehmenden Ausweisdokuments gebietet, wenn eine derartige Rückgebeverpflichtung ausdrücklich gesetzlich normiert worden ist. So sei beispielsweise auf die mit dem gegenständlichen „Fiakerausweis“ vergleichbare Bestimmung zu Führerscheindokumenten im § 29 Abs. 3 FSG verwiesen. Abgesehen von derartigen gesetzlich normierten Verpflichtungen sind daher Bescheidausfertigungen, wie auch eine Bescheidausfertigung zum Ausdruck bringende Urkunden, ja Urkunden ganz allgemein, der Behörde nicht zurückzuerstatten.Das ändert aber nichts daran, dass die österreichische Rechtsordnung nur dann die Rückgabe einer Bescheidausfertigung bzw. eines die Funktion der Bescheidausfertigung wahrnehmenden Ausweisdokuments gebietet, wenn eine derartige Rückgebeverpflichtung ausdrücklich gesetzlich normiert worden ist. So sei beispielsweise auf die mit dem gegenständlichen „Fiakerausweis“ vergleichbare Bestimmung zu Führerscheindokumenten im Paragraph 29, Absatz 3, FSG verwiesen. Abgesehen von derartigen gesetzlich normierten Verpflichtungen sind daher Bescheidausfertigungen, wie auch eine Bescheidausfertigung zum Ausdruck bringende Urkunden, ja Urkunden ganz allgemein, der Behörde nicht zurückzuerstatten. Das Wiener Landesrecht enthält nun aber keine Bestimmung, welche dem Inhaber einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. zur Rückgabe dieser Bestätigung verpflichtet. Das Wiener Landesrecht enthält nun aber keine Bestimmung, welche dem Inhaber einer Bestätigung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zur Rückgabe dieser Bestätigung verpflichtet. Insbesondere vermag aus § 9 Abs. 3 erster Satz leg. cit. nicht solch eine Verpflichtung abgeleitet zu werden. Vielmehr bringt dieser Satz lediglich zum Ausdruck, dass im Falle der Rückgabe einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. ein Entziehungsverfahren i.S.d. § 9 Abs. 3 leg. cit. nicht einzuleiten bzw. fortzusetzen ist. Daraus vermag keine Verpflichtung zur Rückgabe einer solchen Bestätigung abgeleitet zu werden.Insbesondere vermag aus Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz leg. cit. nicht solch eine Verpflichtung abgeleitet zu werden. Vielmehr bringt dieser Satz lediglich zum Ausdruck, dass im Falle der Rückgabe einer Bestätigung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ein Entziehungsverfahren i.S.d. Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. nicht einzuleiten bzw. fortzusetzen ist. Daraus vermag keine Verpflichtung zur Rückgabe einer solchen Bestätigung abgeleitet zu werden. Folglich war der diese Rückgabeverpflichtung aussprechende bekämpfte Spruchbestandteil ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.V.042.28110.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.