RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/32648/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau Ad. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029874-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 21a Abs. 1 iVm Abs. § 47 Abs. 2 NAG idgF. abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau Ad. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029874-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Abs. Paragraph 47, Absatz 2, NAG idgF. abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG) gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Am 21.08.2014 sei ihr eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, in welcher sie darauf hingewiesen worden wäre, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Sie sei auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen worden. Dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin am 04.09.2014 persönlich übernommen. Am 09.09.2014 habe sie per E-Mail bekanntgegeben, dass sie der Behörde, wenn der Deutschkurs abgeschlossen sei, die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen werde. Da bis dato weder ein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG eingebracht noch ein Sprachdiplom Deutsch A1 Niveau eines Kursträgers des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt worden wäre, könne über den Antrag nicht positiv entschieden werden.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Am 21.08.2014 sei ihr eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, in welcher sie darauf hingewiesen worden wäre, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Sie sei auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG hingewiesen worden. Dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin am 04.09.2014 persönlich übernommen. Am 09.09.2014 habe sie per E-Mail bekanntgegeben, dass sie der Behörde, wenn der Deutschkurs abgeschlossen sei, die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen werde. Da bis dato weder ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht noch ein Sprachdiplom Deutsch A1 Niveau eines Kursträgers des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt worden wäre, könne über den Antrag nicht positiv entschieden werden. II. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müsse und habe sich daher erst verspätet in den Deutschkurs einschreiben können. Sie habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien (für die Beschwerdeführerin sowie in den Verfahren der drei Kinder der Beschwerdeführerin) in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müsse und habe sich daher erst verspätet in den Deutschkurs einschreiben können. Sie habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien (für die Beschwerdeführerin sowie in den Verfahren der drei Kinder der Beschwerdeführerin) in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. III. Gang des Verfahrens:römisch drei. Gang des Verfahrens: Die am ...1974 geborene Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2013 bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die drei Kinder der Beschwerdeführerin, A. O., geb. ...1996, A. S., geb. ...2001, und A. E., geb. ...1999, gestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr J. A., geb. ...1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Die am ...1974 geborene Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2013 bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die drei Kinder der Beschwerdeführerin, A. O., geb. ...1996, A. S., geb. ...2001, und A. E., geb. ...1999, gestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr J. A., geb. ...1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin unter Zitierung des § 21a Abs. 5 NAG auf die Möglichkeit, einen Zusatzantrag nach dieser Bestimmung zu stellen, hingewiesen. Gleichzeitig erging gegen die Beschwerdeführerin eine Unterlagenaufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 Kopien der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Beide Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 04.09.2014 im Wege der österreichischen Botschaft Abuja zugestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin unter Zitierung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf die Möglichkeit, einen Zusatzantrag nach dieser Bestimmung zu stellen, hingewiesen. Gleichzeitig erging gegen die Beschwerdeführerin eine Unterlagenaufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 Kopien der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Beide Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 04.09.2014 im Wege der österreichischen Botschaft Abuja zugestellt. Mit E-Mail vom 09.09.2014 teilte die Beschwerdeführerin Folgendes mit: „Ich habe Ihren Brief schon erhalten. Danke für die Information. Wenn der Deutschkurs abgeschlossen ist, werde ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. (Kinder Foto,copy.Reisepass).“ In der Folge erging gegen die Beschwerdeführerin der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Akt mit Schreiben vom 27.10.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.11.2014 wurde der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 4 Wochen ein Deutschprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin auf dem Niveau A1 vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 15.12.2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin folgendes mit: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird das A1 Deutschprüfungszeugnis und die Passkopie von E. A., geb. ...1999 vorgelegt. Die übrigen Familienmitglieder haben die Prüfung leider knapp nicht bestanden. Passkopien und Prüfungszeugnisse sind angeschlossen. Der mj. S. muss noch kein positives Zeugnis A1 vorlegen. Es wird ersucht hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder von dem Erfordernis eines A1 Zeugnisses Abstand zu nehmen, da das im Hinblick auf die Einheit der Familie geboten erscheint und die noch fehlenden Deutschkenntnisse im Inland raschest nachgeholt werden können.“ Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der ersten Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder, des positiven A1 Deutschprüfungszeugnis von E. A., sowie der Bestätigungen der Kursteilnahme und nicht bestandenen Deutschprüfungen A1 für die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Kinder. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: § 21a NAG samt Überschrift lautet:Paragraph 21 a, NAG samt Überschrift lautet: „Nachweis von Deutschkenntnissen§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder 3.Ziffer 3 die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Absatz 6,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“ Gemäß § 9b Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF. BGBl. II Nr. 201/2011, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001). § 9b Abs. 2 NAG-DV normiert, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen gelten:Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV normiert, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen gelten: 1.Ziffer eins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2.Ziffer 2 Goethe-Institut e.V.; 3.Ziffer 3 Telc GmbH; 4.Ziffer 4 Österreichischer Integrationsfonds. § 9b Abs. 3 NAG-DV normiert, dass aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen muss, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.Paragraph 9 b, Absatz 3, NAG-DV normiert, dass aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen muss, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. IV.
- rechtliche Beurteilung: römisch vier.
- rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Antragstellung noch im behördlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren einen Nachweis von Deutschkenntnissen, welche zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen, erbracht. Ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG wurde von ihr (trotz einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde) bis zur Erlassung des Bescheides nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Antragstellung noch im behördlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren einen Nachweis von Deutschkenntnissen, welche zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen, erbracht. Ein Antrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG wurde von ihr (trotz einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde) bis zur Erlassung des Bescheides nicht gestellt. In Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bereits vorhanden sein müssen (vgl. z.B. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184 mwN.). Die Behörde war daher auch nicht verhalten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin eine entsprechende Deutschprüfung positiv absolviert hat.In Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den , Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bereits vorhanden sein müssen vergleiche z.B. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184 mwN.). Die Behörde war daher auch nicht verhalten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin eine entsprechende Deutschprüfung positiv absolviert hat. Die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Akteninhalt unbestritten blieb und sich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen ließ konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Akteninhalt unbestritten blieb und sich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen ließ konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.32648.2014