← Österreich

{'item': 'VGW-151/063/32652/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/32652/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des mj. E. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029889-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 idgF. iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF. zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des mj. E. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029889-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF. in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF. zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG)“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 19 Abs. 3 NAG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag keine Kopie des gültigen Reisedokumentes beigelegt. Seine Mutter sei daher mit Schreiben vom 21.08.2014 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, obwohl im Schreiben vom 21.08.2014 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen worden wäre. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag keine Kopie des gültigen Reisedokumentes beigelegt. Seine Mutter sei daher mit Schreiben vom 21.08.2014 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, obwohl im Schreiben vom 21.08.2014 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen worden wäre. II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Antragstellung sei keine Reisepasskopie abverlangt worden. Der Beschwerdeführer (sowie seine Mutter und zwei Geschwister, welche gleichlautende Anträge gestellt haben) hätten viel zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müssten und hätten sich erst verspätet in einen Deutschkurs einschreiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Antragstellung sei keine Reisepasskopie abverlangt worden. Der Beschwerdeführer (sowie seine Mutter und zwei Geschwister, welche gleichlautende Anträge gestellt haben) hätten viel zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müssten und hätten sich erst verspätet in einen Deutschkurs einschreiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. III. Gang des Verfahrens: römisch drei. Gang des Verfahrens: Der 1999 geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr J. A. geb. 1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der 1999 geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr J. A. geb. 1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 21.08.2014 erging gegen die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers eine Unterlagenanforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 eine Kopie der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bis zu diesem Tag entsprochen werde. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums wurde die Mutter des Beschwerdeführers bezüglich ihres eigenen Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem eigenen Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 eine Kopie der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bis zu diesem Tag entsprochen werde. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums wurde die Mutter des Beschwerdeführers bezüglich ihres eigenen Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem eigenen Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen. Beide Schreiben wurden der Mutter des Beschwerdeführers am 04.09.2014 im Wege der österreichischen Botschaft Abuja zugestellt. Mit E-Mail vom 09.09.2014 teilte die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers Folgendes mit: „Ich habe Ihren Brief schon erhalten. Danke für die Information. Wenn der Deutschkurs abgeschlossen ist, werde ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. (Kinder Foto,copy.Reisepass).“ In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Akt mit Schreiben vom 27.10.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.11.2014 wurde der nunmehrige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen 4 Wochen ein Deutschprüfungszeugnis der Mutter des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 15.12.2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers folgendes mit: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird das A1 Deutschprüfungszeugnis und die Passkopie von E. A., geb. 1999 vorgelegt. Die übrigen Familienmitglieder haben die Prüfung leider knapp nicht bestanden. Passkopien und Prüfungszeugnisse sind angeschlossen. Der mj. S. Ad. muss noch kein positives Zeugnis A1 vorlegen. Es wird ersucht hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder von dem Erfordernis eines A1 Zeugnisses Abstand zu nehmen, da das im Hinblick auf die Einheit der Familie geboten erscheint und die noch fehlenden Deutschkenntnisse im Inland raschest nachgeholt werden können.“ Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der ersten Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und der beiden Geschwister, des positiven A1 Deutschprüfungszeugnis des Beschwerdeführers, sowie der Bestätigungen der Kursteilnahme und nicht bestandenen Deutschprüfungen A1 für seine Mutter und die beiden Geschwister. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: § 19 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 19, Absatz 3, NAG lautet: „

(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“„
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ § 7 NAG-DV lautet auszugsweise: Paragraph 7, NAG-DV lautet auszugsweise: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. …..“ § 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ IV.
  1. rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  2. rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 21.08.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Frist zur Behebung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes bis zum 04.09.2014 gesetzt. Die Verfahrensanordnung wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 04.09.2014 – also am letzten Tag der gesetzten Frist – zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 21.08.2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist zur Behebung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes bis zum 04.09.2014 gesetzt. Die Verfahrensanordnung wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 04.09.2014 – also am letzten Tag der gesetzten Frist – zugestellt. Dem Auftrag, Formgebrechen zu beheben, kann nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (VwGH 17.10.1973, 0615/73). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorlage einer Reisepasskopie eine relativ einfach zu erledigende Angelegenheit darstellt, ist eine Frist (wie im vorliegenden Fall) von weniger als einem Tag jedenfalls nicht „angemessen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, war doch davon auszugehen, dass die im Ausland aufhältige Mutter des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfahrensanordnung und deren Übersetzung noch weitere Schritte (wie z.B. Beibringen der Reisepässe der Kinder, kopieren bzw. einscannen und Übermitteln an die Behörde mittels Telefax, E-Mail oder per Post) setzen musste, welche nicht notwendigerweise innerhalb weniger Stunden erledigt werden konnten. (Vgl. dazu etwa auch VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wonach eine gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und von Plänen die absolute Untergrenze einer „angemessenen“ Frist im Sinne des Gesetzes darstellt.) Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorlage einer Reisepasskopie eine relativ einfach zu erledigende Angelegenheit darstellt, ist eine Frist (wie im vorliegenden Fall) von weniger als einem Tag jedenfalls nicht „angemessen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, war doch davon auszugehen, dass die im Ausland aufhältige Mutter des Beschwerdeführers nach dem Erhalt der Verfahrensanordnung und deren Übersetzung noch weitere Schritte (wie z.B. Beibringen der Reisepässe der Kinder, kopieren bzw. einscannen und Übermitteln an die Behörde mittels Telefax, E-Mail oder per Post) setzen musste, welche nicht notwendigerweise innerhalb weniger Stunden erledigt werden konnten. (Vgl. dazu etwa auch VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wonach eine gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und von Plänen die absolute Untergrenze einer „angemessenen“ Frist im Sinne des Gesetzes darstellt.) Da dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde keine angemessene Frist im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung gesetzt wurde, erweist sich auch die auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte Zurückweisung seines Antrags als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. Da dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde keine angemessene Frist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Mängelbehebung gesetzt wurde, erweist sich auch die auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte Zurückweisung seines Antrags als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. Gegenstand des angefochtenen Bescheids – und gemäß § 27 VwGVG somit auch des Beschwerdeverfahrens - ist ausschließlich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 19 Abs. 3 NAG. Es wird daher in weiterer Folge – um nicht eine rechtwidrige Verkürzung des Instanzenzuges zu bewirken – nunmehr zunächst im behördlichen Verfahren inhaltlich über den gegenständlichen Antrag anzusprechen sein.Gegenstand des angefochtenen Bescheids – und gemäß Paragraph 27, VwGVG somit auch des Beschwerdeverfahrens - ist ausschließlich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG. Es wird daher in weiterer Folge – um nicht eine rechtwidrige Verkürzung des Instanzenzuges zu bewirken – nunmehr zunächst im behördlichen Verfahren inhaltlich über den gegenständlichen Antrag anzusprechen sein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.32652.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.