RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/32652/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des mj. E. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029889-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 idgF. iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF. zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des mj. E. A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.09.2014, Zl. MA35-9/3029889-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF. in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF. zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG)“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 19 Abs. 3 NAG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag keine Kopie des gültigen Reisedokumentes beigelegt. Seine Mutter sei daher mit Schreiben vom 21.08.2014 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, obwohl im Schreiben vom 21.08.2014 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen worden wäre. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag keine Kopie des gültigen Reisedokumentes beigelegt. Seine Mutter sei daher mit Schreiben vom 21.08.2014 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, obwohl im Schreiben vom 21.08.2014 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen worden wäre. II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Antragstellung sei keine Reisepasskopie abverlangt worden. Der Beschwerdeführer (sowie seine Mutter und zwei Geschwister, welche gleichlautende Anträge gestellt haben) hätten viel zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müssten und hätten sich erst verspätet in einen Deutschkurs einschreiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Antragstellung sei keine Reisepasskopie abverlangt worden. Der Beschwerdeführer (sowie seine Mutter und zwei Geschwister, welche gleichlautende Anträge gestellt haben) hätten viel zu spät erfahren, dass sie über eine Deutschprüfung nach dem A1 Niveau verfügen müssten und hätten sich erst verspätet in einen Deutschkurs einschreiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Nachreichung der Deutschzeugnisse und der Reisepasskopien in einem Schreiben an die Behörde angekündigt. Die Behörde hätte mit der Entscheidung bis zur angekündigten Urkundenvorlage zuwarten müssen. Es wurde ersucht, bis zur Vorlage der Deutschzeugnisse zuzuwarten und sodann eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Für den Fall einer negativen Beschwerdevorentscheidung wurde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt. III. Gang des Verfahrens: römisch drei. Gang des Verfahrens: Der 1999 geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z.2 NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr J. A. geb. 1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der 1999 geborene Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Gleichzeitig wurden Erstanträge für die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr J. A. geb. 1975, ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 21.08.2014 erging gegen die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers eine Unterlagenanforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 eine Kopie der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bis zu diesem Tag entsprochen werde. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums wurde die Mutter des Beschwerdeführers bezüglich ihres eigenen Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem eigenen Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, worin ihr aufgetragen wurde, bis zum 04.09.2014 eine Kopie der gültigen Reisedokumente ihrer drei Kinder vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bis zu diesem Tag entsprochen werde. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums wurde die Mutter des Beschwerdeführers bezüglich ihres eigenen Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem eigenen Antrag kein Sprachdiplom Deutsch auf A1 Niveau beigeschlossen war, und wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich vorzusprechen und das Sprachdiplom nachzureichen. Beide Schreiben wurden der Mutter des Beschwerdeführers am 04.09.2014 im Wege der österreichischen Botschaft Abuja zugestellt. Mit E-Mail vom 09.09.2014 teilte die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers Folgendes mit: „Ich habe Ihren Brief schon erhalten. Danke für die Information. Wenn der Deutschkurs abgeschlossen ist, werde ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. (Kinder Foto,copy.Reisepass).“ In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Akt mit Schreiben vom 27.10.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.11.2014 wurde der nunmehrige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen 4 Wochen ein Deutschprüfungszeugnis der Mutter des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 15.12.2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers folgendes mit: „In umseits bezeichneter Rechtssache wird das A1 Deutschprüfungszeugnis und die Passkopie von E. A., geb. 1999 vorgelegt. Die übrigen Familienmitglieder haben die Prüfung leider knapp nicht bestanden. Passkopien und Prüfungszeugnisse sind angeschlossen. Der mj. S. Ad. muss noch kein positives Zeugnis A1 vorlegen. Es wird ersucht hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder von dem Erfordernis eines A1 Zeugnisses Abstand zu nehmen, da das im Hinblick auf die Einheit der Familie geboten erscheint und die noch fehlenden Deutschkenntnisse im Inland raschest nachgeholt werden können.“ Dem Schreiben beigeschlossen waren Kopien der ersten Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und der beiden Geschwister, des positiven A1 Deutschprüfungszeugnis des Beschwerdeführers, sowie der Bestätigungen der Kursteilnahme und nicht bestandenen Deutschprüfungen A1 für seine Mutter und die beiden Geschwister. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: § 19 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 19, Absatz 3, NAG lautet: „
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