WO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn B. C., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 12.09.2014, Zl. MBA 10 - S 23254/14, betreffend Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GeWO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 52,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 52,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 02.03.2014 in L., G.-straße (Hallenflohmarkt), mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durch den Verkauf von Neuware das Gewerbe: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden FassungParagraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
O 1994.
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,
O 1994 zu bestrafen (Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, § 286 RZ 21).Unter „Flohmarkt“ versteht man nach herkömmlichem Sprachgebrauch einen „Markt, auf dem Trödel und gebrauchte Gegenstände verkauft werden“ (so DUDEN - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache³ [1999], Stichwort „Flohmarkt“). Als „Trödelmarkt“ gilt ein wöchentlicher Flohmarkt. Solche Flohmärkte werden nicht nur zu „wohltätigen Zwecken“, sondern auch insoweit veranstaltet, als damit ein herkömmlicher Gewinn für Privatpersonen erzielt werden soll. Für diese Fälle ist Absatz 6, vorgesehen. Diese Regelung bedeutet bzw hat zur Folge, dass Flohmärkte, soweit sie insbesondere nicht den Kriterien der Ausnahmeregelung des Absatz 4, entsprechen, als Gelegenheitsmärkte zu qualifizieren sind und folglich nur mit einer entsprechenden Bewilligung der Gemeinde abgehalten werden dürfen. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, sind die Organisatoren
Paragraph 368, GewO 1994 zu bestrafen (Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Paragraph 286, RZ 21). Es steht fest, dass in der Vereinshalle in L., G.-straße am Samstag vom 07:30 bis 13:00 Uhr und am Sonntag von 07:30 bis 13.30 Uhr ein Vereinsflohmarkt regelmäßig stattfindet. Wie sich aus der entsprechenden Homepage ergibt, wird dieser Hallenflohmarkt vom Verein „R.“ organisiert. Der Bf bringt dazu vor, dass er Mitglied des Vereins „F.“ sein soll und legt bereits der belangten Behörde eine Bestätigung der Mitgliedschaft in diesem Verein vor. Ein Verein „F.“ ist allerdings im Vereinsregister nicht registriert. Seitens des Bf wird ein Vereinsregisterauszug für den Verein „T.“ vorgelegt. Hier scheint ein gewisser M. Fi. als Gründer auf. Da keine Ausnahme nach den Abs. 3 bis 5 des § 286 GewO 1994 vorliegt, handelt es sich bei dem Hallenflohmarkt um einen Markt oder Gelegenheitsmarkt, auch wenn er vom Veranstalter, dem Verein „R.“ als Flohmarkt deklariert wird. Das Anbieten und Verkaufen von Waren auf dieser privaten Veranstaltung stellt somit die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ dar (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.1956, Zl. 170/53, VwSlg 4028A/1956). Da keine Ausnahme nach den Absatz 3 bis 5 des Paragraph 286, GewO 1994 vorliegt, handelt es sich bei dem Hallenflohmarkt um einen Markt oder Gelegenheitsmarkt, auch wenn er vom Veranstalter, dem Verein „R.“ als Flohmarkt deklariert wird. Das Anbieten und Verkaufen von Waren auf dieser privaten Veranstaltung stellt somit die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ dar vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.1956, Zl. 170/53, VwSlg 4028A/1956). Der Bf ist auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keineswegs als Verkäufer für den Verein tätig geworden. Der Bf hat durch seinen Sohn die Verkaufstätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Er hat sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe § 1 Abs. 2 erster Satz GewO 1994). Der Bf hat um € 800,00 von der A. KG Waren gekauft und hat diese weiterverkauft. Er hat dies regelmäßig getan und in der Absicht betrieben, einen Ertrag zu erzielen (Taschengeld für seinen Sohn). Um dies durchführen zu können, hat er einen „variablen Mitgliedsbeitrag“ an einen Verein geleistet. Welcher der drei oben genannten Vereine dies ist, konnte nicht eruiert werden. Es liegt aber nahe, dass es sich bei dem „Mitgliedsbeitrag“ um eine Standmiete oder Platzmiete handelt, was erklärt, dass der Bf auch dann „Mitgliedsbeitrag“ zahlen muss, wenn er nichts verkauft hat. Der Bf ist auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keineswegs als Verkäufer für den Verein tätig geworden. Der Bf hat durch seinen Sohn die Verkaufstätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Er hat sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz GewO 1994). Der Bf hat um € 800,00 von der A. KG Waren gekauft und hat diese weiterverkauft. Er hat dies regelmäßig getan und in der Absicht betrieben, einen Ertrag zu erzielen (Taschengeld für seinen Sohn). Um dies durchführen zu können, hat er einen „variablen Mitgliedsbeitrag“ an einen Verein geleistet. Welcher der drei oben genannten Vereine dies ist, konnte nicht eruiert werden. Es liegt aber nahe, dass es sich bei dem „Mitgliedsbeitrag“ um eine Standmiete oder Platzmiete handelt, was erklärt, dass der Bf auch dann „Mitgliedsbeitrag“ zahlen muss, wenn er nichts verkauft hat. Da der Bf aber unbestrittener Maßen keinen Gewerbeschein für das „Handelsgewerbe“ hat, erweist sich der objektive Tatbestand der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung als gegeben. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist folgendes auszuführen: Bei der zur Beurteilung anstehenden Verwaltungsvorschrift handelt es sich nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes um ein Ungehorsams Delikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, demzufolge Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der zur Beurteilung anstehenden Verwaltungsvorschrift handelt es sich nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes um ein Ungehorsams Delikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, demzufolge Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Bf ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bf hätte etwa bei den zuständigen Stellen des Magistrates der Stadt Wien oder in L. selbst nachfragen können, ob ihm die von ihm dort ausgeübte Verkaufstätigkeit erlaubt sei oder nicht. Dies hat er aber nicht getan, sondern lediglich auf die Zusagen eines gewissen „G.“ vertraut, der ihm gesagt haben soll, dass das schon in Ordnung gehe. Das Straferkenntnis war somit in der Schuldfrage zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht geringer Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am Ausschluss hierfür nicht berechtigter Personen von der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht unbeträchtlich zu bezeichnen war. Das Verschulden des Bf kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf wurde bereits zutreffend von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war nichts. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis 3.600,-- Euro reichenden Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe – auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Kinder – als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Strafe in diesem Ausmaß erscheint aber durchaus angebracht zu sein, um den Bf künftig von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Vorschreibung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.021.32427.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.