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{'item': 'VGW-101/040/24440/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlVGW-101/040/24440/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 23Abs. 2 Waff

G vor. 2.1 Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde liegt ein

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG vor. Wie aus dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben des Dienstgebers des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer als Security-Mitarbeiter bei der G. GmbH beschäftigt und im Bereich „Personenschutz“ tätig. Als Personenschützer hat der Beschwerdeführer einen Bedarf an mehreren Waffen für den dienstlichen Gebrauch. Der Beschwerdeführer hat einen wichtigen Grund, der die Erteilung einer weiteren Waffenbesitzkarte für 2 Stück Schusswaffen rechtfertigt. Es widerspricht dem Gleichheitsgebot, dass Sportschützen für ihre sportliche Betätigung mehrere Waffen besitzen dürfen, hiefür nach der ständigen Judikatur die entsprechenden Bewilligungen erhalten und jemand, der diesen Waffenbesitz für seine berufliche Tätigkeit benötigt, nicht bewilligt erhält. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes ist schon allein aus diesem Grund der gegenständliche Antrag zu bewilligen. 2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch Auslandseinsätze vorzunehmen. Aufgrund der Tätigkeit als Personenschützer sowie der Einsatzgebiete im In- und Ausland unter verschiedensten Bedingungen hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes berufliches Interesse an der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 (weitere) Schusswaffen der Kategorie B, da je nach Anforderungen für den jeweiligen Einsatz andere Erfordernisse an die Bewaffnung gestellt werden und diese an jeden einzelnen Einsatz anzupassen ist. Es wird darauf verwiesen, dass zB einzelne Waffen in Italien nicht zugelassen sind, in Österreich jedoch schon, sodass aufgrund der stets kurzfristig angeordneten Einsätze der Beschwerdeführer über die entsprechenden Bewilligungen verfügen muss. Wenn der Beschwerdeführer die von ihm beantragte Waffenbesitzkarte für 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B zusätzlich zu seinem Waffenpass nicht erhält, ist es ihm unmöglich bei diesen Einsätzen teilzunehmen. Die erhöhte Anzahl (4 Stück) stellt gerade bei den Auslandseinsätzen einen Bedarfsfall da. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Erteilung der Bewilligung für eine Waffenbesitzkarte von 2 zusätzlichen Schusswaffen. Die Waffen werden ausschließlich für die betrieblichen Erfordernisse und im Rahmen der Berufsausübung vom Beschwerdeführer verwendet. Es liegt jedenfalls ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass die angerufene Behörde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und einer daraus folgenden unzureichenden Ermessensentscheidung aufzuheben hat. 2.3 Die Beantragung der Ausstellung der Waffenbesitzkarte für 2 weitere Schusswaffen der Kategorie B erfolgte zu dem Zweck, die obigen Waffen legal in die Republik Österreich einführen und im Bundesgebiet rechtmäßig besitzen zu dürfen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die obigen Waffen im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Personenschützer bei seinem Dienstgeber einzusetzen und so den verschiedenen Anforderungen, welche die vielfältigen Einsätze im In- und Ausland mit sich bringen, gerecht werden zu können. Diesen Anforderungen kann er mit einer Berechtigung für lediglich 2 Schusswaffen nicht nachkommen. 2.4 Die beiden bereits registrierten Schusswaffen der Kategorie B, welche der Beschwerdeführer aufgrund des ihm ausgestellten Waffenpasses in Österreich zu erwerben, zu besitzen und zu führen berechtigt ist, reichen nicht für die Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben als Mitarbeiter der G. GmbH. Die G. GmbH ist seit Jahren für den Personenschutz der Familie G. zuständig. Aus diesem Grunde werden verschiedene Waffen für verschiedene Einsätze (Back Up Waffen, diverse Kaliber, etc.) für ein professionelles Arbeiten benötigt. Den anderen Mitarbeitern der G. GmbH wurde in Erfüllung ihrer Aufgaben eine Erweiterung des Waffenpasses und weiters die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von über 2 Waffen durch die zuständige Behörde bewilligt. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages bei einem gleichbleibenden Sachverhalt widerspricht dem Gleichheitsgebot und ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Behörde hätte im Rahmen der Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Bedarfes an den beantragten 2 weiteren Waffen die Genehmigung erteilen müssen. Allein daraus ist die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ersichtlich. Die weiteren beantragten 2 Schusswaffen sind für den Beschwerdeführer erforderlich, da er die Waffen für ein professionelles Arbeiten benötigt: - Backupwaffe (verdecktes Tragen) - Waffe mit stärkerem Kaliber (Durchschlagskraft) - Langwaffe - Trainingswaffe für kontinuierliche schießtechnische-, taktische Ausbildungs-Termine - Da in diversen Ländern eine Waffe mit 9mm Kaliber für Militär/Polizei vorbehalten ist, sollte eine weitere Waffe mit einem anderen effektiven Kaliber angeschafft werden. Der Beschwerdeführerfindet mit den bisher bewilligten Schusswaffen gemäß Punkt 2.4 nicht das Auslangen und ist daher zur erforderlichen Ergänzung der ihm für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Personenschützer zur Verfügung stehende Bewaffnung und deren Anpassung an einsatzspezifische Erfordernisse, auf die Erteilung der Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B angewiesen. Da der Beschwerdeführer die beiden zu Punkt 2.3 angeführten Schusswaffen welche im Vergleich zu den bereits registrierten Schusswaffen andere Charakteristika aufweisen, zur dienstlichen Verwendung benötigt und hiefür einzusetzen beabsichtigt, hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte. Es liegt daher ein

§ 23Abs. 2 Waff

G vor. Der Beschwerdeführerfindet mit den bisher bewilligten Schusswaffen gemäß Punkt 2.4 nicht das Auslangen und ist daher zur erforderlichen Ergänzung der ihm für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Personenschützer zur Verfügung stehende Bewaffnung und deren Anpassung an einsatzspezifische Erfordernisse, auf die Erteilung der Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B angewiesen. Da der Beschwerdeführer die beiden zu Punkt 2.3 angeführten Schusswaffen welche im Vergleich zu den bereits registrierten Schusswaffen andere Charakteristika aufweisen, zur dienstlichen Verwendung benötigt und hiefür einzusetzen beabsichtigt, hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte. Es liegt daher ein

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG vor. 2.5 Bei entsprechender rechtlicher Würdigung des im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Sachverhaltes hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein

§ 23Abs. 2 Waff

G vorliegt und den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B bewilligen müssen. 2.5 Bei entsprechender rechtlicher Würdigung des im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Sachverhaltes hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG vorliegt und den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B bewilligen müssen.

  1. Zum Vorliegen von Verfahrensmängeln 3.1 Wie zu Punkt
  2. Ausgeführt, oblag es der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung eine Interessenabwägung gemäß § 10 WaffG vorzunehmen. Eine nachvollziehbare Darlegung über die von der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmenden, sorgfältigen Überlegungen hinsichtlich der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte einerseits und den Interessen der Öffentlichkeit an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr andererseits, ist dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise zu entnehmen. 3.1 Wie zu Punkt
  3. Ausgeführt, oblag es der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 10, WaffG vorzunehmen. Eine nachvollziehbare Darlegung über die von der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmenden, sorgfältigen Überlegungen hinsichtlich der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte einerseits und den Interessen der Öffentlichkeit an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr andererseits, ist dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise zu entnehmen. 3.2 Hätte die erstinstanzliche Behörde die gemäß § 10 WaffG und er Judikatur geforderte Ermessensentscheidung nachvollziehbar getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte überwiegt, da er unbescholten, beruflich auf dem Gebiet des Personenschutzes tätig, sowie im Gebrauch und der Handhabung von Schusswaffen geschult ist und über die erforderlichen Kenntnisse sowie Erfahrung verfügt. 3.2 Hätte die erstinstanzliche Behörde die gemäß Paragraph 10, WaffG und er Judikatur geforderte Ermessensentscheidung nachvollziehbar getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte überwiegt, da er unbescholten, beruflich auf dem Gebiet des Personenschutzes tätig, sowie im Gebrauch und der Handhabung von Schusswaffen geschult ist und über die erforderlichen Kenntnisse sowie Erfahrung verfügt. Die Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte an den Beschwerdeführer birgt keine den öffentlichen Interessen widerstrebende Gefahren. Vielmehr dient die Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Personenschutz, der gerade im gegenständlichen Fall im öffentlichen Interesse gelegen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden – aber im angefochtenen Bescheid unterlassenen – Ermessensausübung hätte die erstinstanzliche Behörde daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte dem öffentlichen Interesse überwiegt, und sogar im öffentlichen Interesse steht und daher zu erteilen ist. Zusammenfassend ist auszuführen, dass ein Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs. 2 WaffG für die Bewilligung der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B nachweislich vorliegt und das Interesse des Beschwerdeführers die betroffenen öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegt, im gegenständlichen Fall vielmehr ein öffentliches Interesse an der Erteilung besteht, sodass dem Antrag vom 21.08.2013 vollinhaltlich stattzugeben ist. Zusammenfassend ist auszuführen, dass ein Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG für die Bewilligung der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B nachweislich vorliegt und das Interesse des Beschwerdeführers die betroffenen öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegt, im gegenständlichen Fall vielmehr ein öffentliches Interesse an der Erteilung besteht, sodass dem Antrag vom 21.08.2013 vollinhaltlich stattzugeben ist. Es wird daher gestellt der Antrag, die zuständige Oberbehörde, das Landesverwaltungsgericht Wien, möge
  4. den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 06.02.2014, GZ III-W-4239/AB/04 aufheben,
  5. eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen,
  6. dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B zusätzlich zu einem Waffenpass bewilligen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat am 23.10.2014 eine Verhandlung abgehalten, in der die Parteienvertreter gehört und der Beschwerdeführer (kurz BF) befragt wurde. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BFV gibt an: Die Beschwerde ist so zu verstehen, dass der BF die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B erreichen will. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides ist nur ein Eventualantrag. Der Vertreter der Behörde führt aus: Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF zur Ausübung seines Dienstes verschiedene Waffen benötigt, insbesondere für Auslandseinsätze, ist ihm entgegenzuhalten, dass es seinem Dienstgeber möglich ist, mehrere verschiedene Waffen anzuschaffen und diese den Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Es ist gängige Praxis, dass beispielsweise der Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma entsprechende waffenrechtliche Bewilligungen für mehrere verschiedene Waffen besitzt. Diese Waffen werden den Angestellten der Sicherheitsfirma, soweit sie über einen Waffenpass verfügen, in Ausübung ihres Dienstes zur Verfügung gestellt. Für gewöhnlich verbleiben diese Waffen nach Ende des Dienstes beim Dienstgeber. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit April 2012 bei der Firma G. GmbH als Berufsdetektivassistent beschäftigt. Meine Aufgabe besteht im Personenschutz der Familie G.. Bei der Firma sind im operativen Dienst rund zehn Leute beschäftigt. Davon sind nicht immer alle gleichzeitig im Dienst. Jedenfalls versehen immer mehrere Personenschützer gleichzeitig Dienst. Wir versehen diesen Dienst in einem Dienstsystem rund um die Uhr. Ich besitze zwei Faustfeuerwaffen, eine G. 19 und eine G. 26, beide Kaliber 9 mm. Bei Bedarf begleiten wir die Schutzpersonen auch ins Ausland. Wenn die Behörden des Zielstaates es bewilligen, führe ich auch im Ausland eine Faustfeuerwaffe mit. Bis jetzt ist es mir nicht bekannt geworden, dass uns das in einem Staat nicht erlaubt worden wäre. Wenn ich konkret gefragt werde, weshalb ich eine weitere Waffe benötige, gebe ich an: Im Ausland kann es sein, dass ich ein anderes Kaliber benötige, es kommt auch vor, dass ich die Waffe verdeckt tragen muss. Meine beiden Waffen sind für das verdeckte Tragen zu groß. Zudem fühle ich mich benachteiligt, weil meine in Kärnten wohnhaften Kollegen alle mehr als zwei Waffen besitzen dürfen, einige haben sogar sechs, einer zwölf Waffen. Ich habe schon einmal eine Waffenbesitzkarte besessen und wurde mir diese anlässlich der Ausstellung des Waffenpasses ohne Begründung entzogen. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Bei meiner Firma ist es üblich, dass jeder Beschäftigte selbst seine Waffen anschafft. Von meinem Arbeitgeber werden mir keine Waffen zur Verfügung gestellt. Ich habe keinen Einfluss darauf, dass meine Firma diese Praxis ändert. Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Die G. 19 ist die größere Waffe, die G. 26 ist etwas kleiner. Anschaffen möchte ich mir eine G. 42, Kaliber 9 mm kurz. Diese Waffe wäre entsprechend klein, dass sie auch verdeckt, z.B. am Fußgelenk getragen werden könnte. Von mir ist angedacht, die G. 26 zu veräußern. Die G. 42 könnte ich dann verdeckt tragen und könnte ich zudem eine weitere Waffe mit kleinerem Kaliber erwerben. Ich bin pro Jahr mindestens fünf bis sechs Mal in Auslandseinsätzen tätig.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf der Grundlage des unbedenklichen Aktes der Behörde, der schriftlichen Ausführungen des BF und der glaubhaften Aussagen in der Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der BF hat erstmals im Jahr 2004 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt. Mit 21.1.2005 wurde ihm eine solche Berechtigungsurkunde ausgestellt. Auf weiteren Antrag wurde dem BF im Jahr 2006 ein Waffenpass an Stelle der Waffenbesitzkarte ausgestellt. Am 19.1.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses. Begründet wurde dieser mit seiner Tätigkeit im Personenschutz. Mit 30.7.2012 wurde der Antrag auf die Tätigkeit als Berufsdetektivassistent mit Tätigkeit als Personenschützer der Familie G. adaptiert. Mit 22.8.2012 wurde dem BF ein Waffenpass für zwei Waffen der Kategorie B ausgestellt. Der BF ist österreichischer Staatsbürger, in Wien wohnhaft und seit 1.4.2012 bei der G. GmbH angestellt. Der BF besitzt zwei Faustfeuerwaffen der Marke G. (G. 19, Kaliber 9 mm und G. 26, Kaliber 9 mm). Herr P. ist einer von mehreren Personenschützern, die für die Sicherheit der Familie G. sorgen. Der BF kommt im Inland und mindestens 5 bis 6 Mal pro Jahr im Ausland zum Einsatz. Der Personenschutz wird im Team wahrgenommen. Rechtlich folgt daraus: Die einschlägigen Normen des Waffengesetzes lauten: „ §
  7. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,„ Paragraph eins, Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
  8. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  9. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. § 2.

(1)Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies SchusswaffenParagraph 2,
(1)Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
  1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
  3. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  4. der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
  5. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
  6. der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).
(2)Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom
  1. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. §
  2. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.Paragraph 3, Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen. §
  3. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. § 19.
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.Paragraph 19,
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. § 20.
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20,
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3)Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist. § 21.
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 23.
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 23,
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
  1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.“ Der BF ist bereits Inhaber eines Waffenpasses, besitzt zwei Faustfeuerwaffen und ist zum Führen dieser Waffen berechtigt. Seine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 und sein Bedarf zum Führen bzw. Besitz von Faustfeuerwaffen im Sinne des § 22 Absatz 2 Waffengesetz stehen nicht zur Diskussion. Der BF ist bereits Inhaber eines Waffenpasses, besitzt zwei Faustfeuerwaffen und ist zum Führen dieser Waffen berechtigt. Seine Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8 und sein Bedarf zum Führen bzw. Besitz von Faustfeuerwaffen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz stehen nicht zur Diskussion. In § 23 Absatz 2 Waffengesetz wird die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf „grundsätzlich mit nicht mehr als zwei“ gesetzlich festgelegt. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Auch das Sammeln von Schusswaffen kommt grundsätzlich in Frage. In Paragraph 23, Absatz 2 Waffengesetz wird die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf „grundsätzlich mit nicht mehr als zwei“ gesetzlich festgelegt. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Auch das Sammeln von Schusswaffen kommt grundsätzlich in Frage. Die Aufzählung der Rechtfertigungen für den Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen (um die geht es im konkreten Verfahren) ist nur demonstrativ (arg. insbesondere) und vertritt das Gericht die Ansicht, dass auch berufliche bzw. gewerbliche Gründe für den Bedarf von mehr als zwei Faustfeuerwaffen in Fragen kommen können. Durch die Verwendung des Wortes „darf“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er der Behörde Ermessen bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Rechtfertigung einräumt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein Ermessen, das am Zweck des Gesetzes auszuüben ist. In § 10 Waffengesetz nimmt der Gesetzgeber eine für die Behörde bei der Ausübung von Ermessen verbindliche Wertung dahingehend vor, dass „private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen (sind), als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“Durch die Verwendung des Wortes „darf“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er der Behörde Ermessen bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Rechtfertigung einräumt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein Ermessen, das am Zweck des Gesetzes auszuüben ist. In Paragraph 10, Waffengesetz nimmt der Gesetzgeber eine für die Behörde bei der Ausübung von Ermessen verbindliche Wertung dahingehend vor, dass „private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen (sind), als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“ Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass sich aus der Gesamtkonzeption des Waffengesetzes das öffentliche Interesse ableiten lässt, dass möglichst wenige Schusswaffen, insbesondere Faustfeuerwaffen, in privaten Besitz gelangen sollen. Aus § 23 Absatz 2 erster Satz Waffengesetz ergibt sich die gesetzliche Vorgabe, dass ein Berechtigter nicht mehr als zwei Faustfeuerwaffen besitzen soll. Der BF hat bereits die Berechtigung zum Besitz und zum Führen von zwei Faustfeuerwaffen. Eine die Gewährung des Besitzes von mehr als zwei Faustfeuerwaffen rechtfertigende Begründung ist dem BF nicht gelungen.Aus Paragraph 23, Absatz 2 erster Satz Waffengesetz ergibt sich die gesetzliche Vorgabe, dass ein Berechtigter nicht mehr als zwei Faustfeuerwaffen besitzen soll. Der BF hat bereits die Berechtigung zum Besitz und zum Führen von zwei Faustfeuerwaffen. Eine die Gewährung des Besitzes von mehr als zwei Faustfeuerwaffen rechtfertigende Begründung ist dem BF nicht gelungen. Zwar trifft es zu, dass der BF die Waffen in Ausübung seines Berufes verwenden will, eine essentielle Bedingung für die Ausübung dieses Berufes ist aber der Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nicht. Der Bedarf von mehr als zwei Faustfeuerwaffen wurde mit Auslandseinsätzen (hier wäre ein anderes Kaliber als 9 mm erforderlich), dem verdeckten Tragen einer kleiner Waffe und mit dem Bedarf eines größeren Kalibers (Durchschlagskraft) begründet (siehe Schreiben der G. GmbH an die Behörde vom 21.10.2013, Blatt 134 des Behördenaktes sowie wiederholend die Beschwerde). Dazu ist feststellen, dass bei der vorliegenden Berechtigung zum Besitz und Führen von zwei Faustfeuerwaffen sowohl auf die unterschiedliche Größe der Waffe (zum verdeckten Tragen) als auch auf verschiedene Kaliber Bedacht genommen werden kann. Erwirbt der BF eine Waffe mit einem anderen Kaliber als 9 mm, so ist auch der Einsatz im Ausland unproblematisch (wobei dieser offenbar auch schon bisher möglich war, wie der BF in der Verhandlung ausgesagt hat). Weshalb eine Trainingswaffe besessen werden muss, blieb im Dunkeln, da auch mit den beiden schon im Besitz befindlichen Waffen trainiert werden kann (und am Schießstand auch andere Waffen geliehen und verwendet werden dürfen) und anzunehmen ist, dass mit jenen Waffen geübt wird, deren Handhabung im Einsatz in Frage kommt. Die präsentierten privaten Interessen sind nicht geeignet, das oben aufgezeigte öffentliche Interesse zu verdrängen. Darüber hinaus hat der Behördenvertreter in der Verhandlung (siehe das Verhandlungsprotokoll oben) eine weitere Möglichkeit aufgezeigt, wie der Arbeitgeber des BF diesen das Training und die Verwendung von weiteren (Dienst-)Waffen eröffnen kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, hat das Gericht gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG in der Sache (dh. meritorisch) zu entscheiden. Das Ermessen hat in diesem Fall das Gericht vorzunehmen. Die Ermessensübung wurde dargelegt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG in der Sache (dh. meritorisch) zu entscheiden. Das Ermessen hat in diesem Fall das Gericht vorzunehmen. Die Ermessensübung wurde dargelegt. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Im konkreten Fall ging es um die Überprüfung der Richtigkeit einer Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, wobei der Schwerpunkt der Entscheidung auf der Ermessensausübung im Einzelfall gelegen ist. Da im gegenständlichen Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.040.24440.2014

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