RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4305/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau S. C. (vormals G.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
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- Bezirk, vom 22.01.2013, Zahl: SH/2013/050510-001, Mindestsicherung, Zuerkennung, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3,
- Satz, VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz, VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Bekämpfter Verwaltungsakt Die Magistratsabteilung 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk, hat an die Berufungswerberin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 07.12.2012 wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 07.12.2012 bis 31.12.2013 EUR 18,87 von 01.10.2013 bis 31.01.2013 EUR 23,40 von 01.02.2013 bis 28.02.2013 EUR 23,40 von 01.03.2013 bis 31.03.2013 EUR 0,00 von 01.04.2013 bis 30.04.2013 EUR 0,00 von 01.05.2013 bis 31.05.2013 EUR 0,00 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Bestimmungen Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): S. G., ...1994 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 555,00 mtl. 01.02.2013 28.02.2014 Lehrlingsentschädigung € 240,00 mtl. 01.10.2012 31.01.2013 E. C., ...1997 Alimente für minderjährige Kinder € 11,97, mtl. 01.11.2012 Em. C., ...1999 Alimente für minderjährige Kinder € 11,97 mtl. 01.11.2012 Gh. C., ...1977 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 1.290,12 mtl. 01.10.2012 Wohnung Miete € 578,59 01.11.2012 Kein Anspruch WBH ohne MMB € 0,00 01.12.2012 Über den Antrag auf Mietbeihilfe wird bei Vorlage des Wohnbeihilfenbescheides seitens der Magistratsabteilung 50 entschieden. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen.“ Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht die nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu beurteilende Berufung eingebracht. Beschwerdevorbringen In ihrem Rechtsmittel argumentierte die Beschwerdeführerin wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, nachstehend möchte ich gegen den Bescheid vom 22.1.2013 folgende Berufung einbringen. 1.) S. G. Mit meinem derzeitigen Einkommen von € 420,-- ist gerade einmal ein „Essensbeitrag“ geleistet. Eine Telefonrechnung ist von meiner Seite auch zu bezahlen. Monatlich sind dies € 45,99 (Anlage A. – Anmeldung/Vertrag). Weiters darf ich auch mitteilen, dass ich im
- Monat schwanger bin und es mir/uns unter diesen finanziellen Umständen wirklich schwer fällt bzw. gar nicht möglich ist die Erstlingsausstattung zu besorgen. 2.) Gh. C. Herr C. hat neben seinem Einkommen auch noch weitere Ausgaben. Hier darf ich auf die folgenden Anlagen verweisen: Anlage B. – Kreditvertrag / Kreditraten S. (Nr. 24.../ LZ: 10 Jahre Anlage C. – Kreditvertrag /Kreditraten S. (Nr. 93...) LZ: 10 Jahre Monatlich: € 175,86 + € 189,33 € 365,19 Beide oben angeführten Kredite waren nötig, um einen PKW zu kaufen, den Herr C. für seine Arbeit benötigt und um unsere aktuelle Mietwohnung zu finanzieren (Möbel auch und Körperpflege fehlt). Für 4 Personen braucht man monatlich ja allerhand an Essen, besonders auch für die beiden Kinder. Weder ich noch Herr C. bekommen familiäre finanzielle Unterstützung. Ich bin derzeit soweit, dass ich nicht mehr weiß, wie wir alle offenen Rechnungen begleichen sollen. Es ist mir leider nicht möglich, meine Arbeitsstelle zu wechseln, da ich wie oben angeführt im
- Monat schwanger bin. Ich möchte auch nochmal darauf zurückkommen, dass mir jegliche finanziellen Mittel fehlen, um zumindest die Erstlingsausstattung (Gitterbett, Kleidung, Windeln, Kasten usw.) für mein Baby zu kaufen. Es ist jedes Monat wirklich schwer für uns, irgendwie zurecht zu kommen, weil man nicht weiß, wo man überall noch einsparen soll, um zumindest die Fixkosten irgendwie von unseren Löhnen bezahlen zu können. Ich bitte Sie, sich alle von mir angeführten und mitgeschickten Anlagen durchzusehen und zu überprüfen. Ich bedanke mich bereits im Vorhinein und verbleibe mit freundlichen Grüßen“ Beschwerdeverfahren Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2013 erfolgte Parteieneinvernahme. Aus Anlass des Verhandlungstermins erteilte die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten, Herrn Gh. C., Vollmacht, sie im hier gegenständlichen Verfahren für die gesamte Dauer zu vertreten. Der Vertreter der Berufungswerberin gab an, dass er derzeit nicht mehr, wie in den Berechnungsdatenblättern ausgewiesen, ein Einkommen von EUR 1.290,12 beziehe, sondern seit 2 Monaten geringfügig beschäftigt sei und aufgrund dieser Beschäftigung nur mehr ein Einkommen von EUR 749,00 monatlich lukriere. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der Verhandlung nach Angaben des Behördenvertreters noch Unterlagen zum Wochengeldbezug der Rechtsmittelwerberin und einer vorangegangenen Lehrlingsentschädigung ausständig. Festgestellter Sachverhalt Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung das Beschwerdevorbringen, soweit es sich nicht auf Rechtsausführungen bezieht, sowie die auf den Sachverhalt bezogenen Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Rechtliche Beurteilung Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Ziele und Grundsätze § 1.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Erfasste Bedarfsbereiche § 3.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Paragraph 3,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. Mindeststandards § 8.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.Paragraph 8,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom
- September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes im behördlichen Verfahren unterblieben ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Da sich im gegebenen Fall die für die Beurteilung des Einkommens maßgeblichen Umstände im Zuerkennungszeitraum unstrittig geändert haben, war das behördliche Verfahren um die zu ihrer Feststellung erforderlichen Ermittlungen zu ergänzen, weshalb die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen war.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes im behördlichen Verfahren unterblieben ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Da sich im gegebenen Fall die für die Beurteilung des Einkommens maßgeblichen Umstände im Zuerkennungszeitraum unstrittig geändert haben, war das behördliche Verfahren um die zu ihrer Feststellung erforderlichen Ermittlungen zu ergänzen, weshalb die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen war. Zum Begehren der Berücksichtigung von Schulden ist für das fortgesetzte Verfahren auf die bisherige, diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) zu verweisen: Demnach ist bei der Hilfegewährung auf die aktuelle Notlage abzustellen, weshalb in der Vergangenheit begründete Schulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, also insbesondere dann, wenn auf das Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird (VwGH v. 26.11.2002, GZ. 2001/11/0168). In der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (VwGH v. 22.4.2002, GZ. 2002/10/0053). Auch begründen Schulden als solche keine Notlage (VwGH v. 3.12.1986, GZ. 85/11/0026). Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörden, dem Hilfsbedürftigen über die richtsatzgemäßen Leistungen hinaus auch Leistungen zukommen zu lassen, die ihn von seiner als umfassend verstandenen "Notlage" (dh auch von seinen Alimentationsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten) befreien. Schon allein aus § 12 Wr SHG, der eine Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes enthält, ist erkennbar, daß Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Nach den Grundsätzen des Wr SHG kann dem Sozialhilfeträger nicht die Rolle eines Bürgen und Zahlers für sämtliche Verpflichtungen eines Staatsbürgers zukommen (VwGH 31.03.
- GZ. 2002/10/0095).Demnach ist bei der Hilfegewährung auf die aktuelle Notlage abzustellen, weshalb in der Vergangenheit begründete Schulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, also insbesondere dann, wenn auf das Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird (VwGH v. 26.11.2002, GZ. 2001/11/0168). In der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können. Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (VwGH v. 22.4.2002, GZ. 2002/10/0053). Auch begründen Schulden als solche keine Notlage (VwGH v. 3.12.1986, GZ. 85/11/0026). Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörden, dem Hilfsbedürftigen über die richtsatzgemäßen Leistungen hinaus auch Leistungen zukommen zu lassen, die ihn von seiner als umfassend verstandenen "Notlage" (dh auch von seinen Alimentationsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten) befreien. Schon allein aus Paragraph 12, Wr SHG, der eine Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes enthält, ist erkennbar, daß Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Nach den Grundsätzen des Wr SHG kann dem Sozialhilfeträger nicht die Rolle eines Bürgen und Zahlers für sämtliche Verpflichtungen eines Staatsbürgers zukommen (VwGH 31.03.
- GZ. 2002/10/0095). Wenngleich es sich die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zum Ziel gesetzt hat, mehr als nur existentielle Grundbedürfnisse zu decken, ist diese zu den Sozialhilfegesetzen ergangene Rechtsprechung auch auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) anwendbar; Dies ergibt sich zunächst hinsichtlich in der Vergangenheit begründeter Schulden daraus, dass auch nach § 1 Abs. 4 WMG das Ziel der Leistungsgewährung nur die Beseitigung einer bestehenden oder drohenden, nicht jedoch einer vergangenen Notlage ist und hinsichtlich sonstiger Schulden daraus, dass die Erfüllung von Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Verbindlichkeiten nicht in die in § 3 WMG enthaltene Aufzählung der Bedarfsbereiche (Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) fällt. Wenngleich es sich die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zum Ziel gesetzt hat, mehr als nur existentielle Grundbedürfnisse zu decken, ist diese zu den Sozialhilfegesetzen ergangene Rechtsprechung auch auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) anwendbar; Dies ergibt sich zunächst hinsichtlich in der Vergangenheit begründeter Schulden daraus, dass auch nach Paragraph eins, Absatz 4, WMG das Ziel der Leistungsgewährung nur die Beseitigung einer bestehenden oder drohenden, nicht jedoch einer vergangenen Notlage ist und hinsichtlich sonstiger Schulden daraus, dass die Erfüllung von Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Verbindlichkeiten nicht in die in Paragraph 3, WMG enthaltene Aufzählung der Bedarfsbereiche (Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) fällt. An diesem Ergebnis der in der Mindestsicherung nicht vorgesehenen Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten ändert sich auch dann nichts, wenn ein kreditfinanzierter PKW allenfalls für die Anerkennung als ein nach § 12 Abs. 3 Z 3 WMG nicht verwertbares Kraftfahrzeug, das berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich ist, in Betracht kommt.An diesem Ergebnis der in der Mindestsicherung nicht vorgesehenen Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten ändert sich auch dann nichts, wenn ein kreditfinanzierter PKW allenfalls für die Anerkennung als ein nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, WMG nicht verwertbares Kraftfahrzeug, das berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich ist, in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführerin einen über den Mindeststandard nach § 8 WMG hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, ist sie auf § 1 Abs. 2 WMG zu verweisen, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erfolgt. Ausschließlich auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, weshalb darüber hinausgehende Leistungen nicht zuerkannt werden können. Auch ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wiener Landesgesetzgeber die Mindeststandards nicht willkürlich festlegte, sondern sich - in Entsprechung des Art 10 der Art 15a B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß § 8 Abs 1 WMG iVm Art11 der Art 15a B-VG-Vereinbarung als Wohnbedarf) orientiert. Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua).Soweit die Beschwerdeführerin einen über den Mindeststandard nach Paragraph 8, WMG hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, ist sie auf Paragraph eins, Absatz 2, WMG zu verweisen, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erfolgt. Ausschließlich auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch, weshalb darüber hinausgehende Leistungen nicht zuerkannt werden können. Auch ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wiener Landesgesetzgeber die Mindeststandards nicht willkürlich festlegte, sondern sich - in Entsprechung des Artikel 10, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WMG in Verbindung mit Art11 der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung als Wohnbedarf) orientiert. Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4305.2014