GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... ein blau lackiertes Fahrzeug der Marke Jaguar, auf welchem dieses Probekennzeichen angebracht gewesen ist, in Wien, F.-gasse, abgestellt, sodass dieses am 16.09.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist, obwohl diese Abstellung weder im Rahmen der Durchführung einer Probefahrt noch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Durchführung einer Probefahrt, erfolgt ist.“ Als Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG heranzuziehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG heranzuziehen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... nicht dafür gesorgt, dass dieses Probefahrtkennzeichen – dessen Kennzeichentafeln an einem damals am 16.09.2013 um 10.10 in Wien, F.-gasse zum Parken abgestellt gewesenen Kraftfahrzeug Jaguar, blau lackiert angebracht gewesen sind – nur zur Durchführung von Probefahrten oder von damit in funktionellen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, nicht jedoch zum Kennzeichen eines zum Parken abgestellten Kraftfahrzeugs, verwendet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrifte(en) verletzt: § 45 Abs. 4 KFGParagraph 45, Absatz 4, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
1 KFGGeldstrafe von € 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht – hierbei wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Folgenden „BF“) hinsichtlich seiner Abwesenheit von der Abgabestelle im Zusammenhalt mit seinen vorgelegten Rechnungen und den Ermittlungen der Polizei als wahr zugrunde gelegt – erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich weigere den Namen der Person, welche als möglicher Käufer in Frage gekommen wäre, zu nennen. Er habe es nicht nötig, mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Privatfahrt durchzuführen. Außerdem gehe er davon aus, „aus Bosheit angezeigt“ worden zu sein, da der Abstellort am Ende einer Sackgasse gelegen sei. Zudem habe er „alle Papiere betreffend diese Verkaufsfahrt auf die Heckablage gut sichtbar aufgelegt“ gehabt. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 16.9.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-g., von Sicherheitswachebeamten ein blau lackierter PKW der Marke Jaguar, auf welchem ein Probefahrtkennzeichen mit der Nr. ... angebracht gewesen war, abgestellt angetroffen worden war. Trotz Nachsicht sei im abgestellten Fahrzeug keine Bescheinigung über die Durchführung einer Probefahrt aufgelegt gewesen. Auch sei am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen. Seitens der erstinstanzlichen Behörde wurde sodann ermittelt, dass das am oa Tatfahrzeug angebrachte Probefahrtkennzeichen dem Beschwerdeführer am 9.6.2006 ausgestellt worden war. Mit am 6.11.2013 eingelangter Lenkerauskunft gab der Beschwerdeführer bekannt, das gegenständliche Fahrzeug am oa Tatort abgestellt zu haben, sodass dieses dort am 16.9.2013 um 10.10 Uhr angetroffen worden ist. Mit Strafverfügung vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 45 Abs. 4 KFG verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 45, Absatz 4, KFG verletzt zu haben. Mit am 4.3.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. In diesem brachte er vor, dass er das oa Tatfahrzeug „im Rahmen meines KFZ-Handels aus Kärnten auf Grund eines mit Anzahlung gebundenen schriftlichen Kauf-Antrages zur Übergabe nach Wien überstellt“ habe. Leider habe es bei der Rest-Zahlung Probleme mit dem Kunden gegeben. Er habe kurz nach Ausstellung des gegenständlichen „Strafzettels“ Wien samt Fahrzeug wieder Richtung Kärnten verlassen. Mit erstinstanzlicher Verfahrensanordnung vom 7.3.2014 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, der Behörde Beweismittel für sein Vorbringen zu schicken oder den Käufer namhaft zu machen. Am 19.12.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschien der geladene Zeuge Insp. D., welcher auf der Anzeige vom 16.9.2013 als Meldungsleger aufscheint. Der ordentlich und rechtzeitig geladene Beschwerdeführer erschien nicht. Es liegt allerdings eine handschriftliche Mitteilung vom 30.11.2014 (ON 39), aus der hervorgeht, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich sei, vor. Allerdings blieb die hg. Aufforderung vom 9.12.2014 an die vom BF bekanntgegebene E-Mailadresse zur Klarstellung, ob der BF mit seiner Bitte um „Übermittlung des offenen Strafbetrages“ eine Zurückziehung beabsichtigt oder unter Glaubhaftmachung der Umstände, welche eine Verlegung der mündl. Verhandlung rechtfertigen, eine solche beantragen will, trotz des Hinweises, dass ansonsten die Verhandlung in Abwesenheit des BF stattfinden wird, unbeantwortet. Es konnte daher nicht ohne weiteres von einer Zurückziehung der Beschwerde ausgegangen werden, weshalb die anberaumte Verhandlung stattfand. Der entscheidungsrelevante Abschnitt des bezughabenden Verhandlungsprotokolls war die Zeugenaussage des Meldungslegers, welche wie folgt lautete: „Ich war damals mit Fr. Insp. H. unterwegs. Wir waren auf mobilen Streifendienst und sind- ich kann mich dunkel erinnern - in die Gasse zu einem Einsatz hinbeordert worden. Nachdem der Einsatz beendet war, ist uns das Probekennzeichen aufgefallen und wir haben eine Überprüfung vorgenommen. Ich bin mir sicher, dass keine Bescheinigung über die Probefahrt im Wagen angebracht war. Ich schaue in solchen Fällen nicht nur hinter die Windschutzscheibe, sondern auch, ob sonst irgendwo im Wagen die Bescheinigung abgelegt ist. Daher kann ich mich Sicherheit sagen, dass auch auf der Heckablage des PKW mit dem Probekennzeichen keinerlei gut sichtbar aufgelegte Papiere hinsichtlich der Probefahrt waren. […]" DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Aufgrund der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde am 9.6.2006 eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... erteilt worden ist. Weiters wird aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Anzeigenausführungen festgestellt, dass dieser ein blau lackiertes Fahrzeug der Marke Jaguar, auf welchem dieses Probekennzeichen angebracht gewesen ist, in Wien, F.-g., abgestellt hat, sodass dieses am 16.09.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist. Weiters wird festgestellt, dass diese Abstellung weder im Rahmen der Durchführung einer Probefahrt noch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Durchführung einer Probefahrt, erfolgt ist. Diese Feststellung hat deshalb zu erfolgen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel, welche auf die Abstellung des Fahrzeugs im Rahmen einer Probefahrt schließen lassen könnten, vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal irgendwelche Angaben dahingehend gemacht, aus welchen die gegenständliche Abstellung mit dem von ihm behaupteten Fahrzeugverkauf in irgend einen Konnex gebracht werden könnte; denn auch im Falle einer Überstellungsfahrt ist ein Lenker nicht befugt, das Fahrzeug zu anderen als eng mit der Überstellungsfahrt im Zusammenhang stehenden Zwecken zu verwenden. Auch hat der Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, dass er überhaupt Eigentümer oder Verkaufsbevollmächtigter des angetroffenen Fahrzeugs gewesen ist, sodass nicht einmal indizienhaft erschließbar ist, dass der Beschwerdeführer befugt gewesen ist, dieses Fahrzeug zu verkaufen. Es entspricht nun aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, welcher, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aufgrund eines schriftlichen Vertrags und einer zuvor erfolgten Anzahlung eine Überstellungsfahrt durchführt, in der Lage ist, die für die Einstufung einer Fahrzeugverwendung als Probefahrt relevanten Beweismittel vorzulegen. Wenn daher der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, liegt es nach der alltäglichen Lebenserfahrung nahe, dass dieser deshalb nicht die erforderlichen Beweismittel vorgelegt hat, da solche nicht existieren. Jedenfalls im Falle der Nichtexistenz solcher Beweismittel muss von der Nichtdurchführung einer Probefahrt ausgegangen werden. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass zum Kontrollzeitpunkt keine Bescheinigung über die Durchführung einer Probefahrt aufgelegt gewesen ist. Diese Ausführungen erscheinen schon deshalb glaubwürdig, da der Beschwerdeführer auch keinerlei Bescheinigungsmittel, welche auf die Abstellung des Fahrzeugs im Rahmen einer Probefahrt schließen lassen könnten, vorgelegt hat; sodass es auch nahe liegt, dass sein dieser Feststellung widersprechendes Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz lediglich eine Schutzbehauptung ist. Der Meldungsleger hinterließ nämlich anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr gewissenhaften Eindruck. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (= eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Der Meldungsleger hinterließ nämlich anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr gewissenhaften Eindruck. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (= eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen vergleiche VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Rechtliche Würdigung: § 45 Abs. 1 bis 6 KFG lautet wie folgt: Paragraph 45, Absatz eins bis 6 KFG lautet wie folgt: „
5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung
Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Als mildernd war die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als hoch einzustufen. Dies schon deshalb, da in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Probefahrtkennzeichens sicherlich Kenntnis von den Vorgaben des § 45 Abs. 1 KFG hatte, von einer vorsätzlichen Tatbildverwirklichung auszugehen. Zudem ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als hoch einzustufen. Dies schon deshalb, da in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Probefahrtkennzeichens sicherlich Kenntnis von den Vorgaben des Paragraph 45, Absatz eins, KFG hatte, von einer vorsätzlichen Tatbildverwirklichung auszugehen. Zudem ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65). Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.068.29043.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.