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{'item': 'VGW-031/068/29043/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 102§ 61§ 5§ 6§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/068/29043/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. H

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... ein blau lackiertes Fahrzeug der Marke Jaguar, auf welchem dieses Probekennzeichen angebracht gewesen ist, in Wien, F.-gasse, abgestellt, sodass dieses am 16.09.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist, obwohl diese Abstellung weder im Rahmen der Durchführung einer Probefahrt noch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Durchführung einer Probefahrt, erfolgt ist.“ Als Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG heranzuziehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG heranzuziehen.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... nicht dafür gesorgt, dass dieses Probefahrtkennzeichen – dessen Kennzeichentafeln an einem damals am 16.09.2013 um 10.10 in Wien, F.-gasse zum Parken abgestellt gewesenen Kraftfahrzeug Jaguar, blau lackiert angebracht gewesen sind – nur zur Durchführung von Probefahrten oder von damit in funktionellen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, nicht jedoch zum Kennzeichen eines zum Parken abgestellten Kraftfahrzeugs, verwendet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrifte(en) verletzt: § 45 Abs. 4 KFGParagraph 45, Absatz 4, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht – hierbei wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Folgenden „BF“) hinsichtlich seiner Abwesenheit von der Abgabestelle im Zusammenhalt mit seinen vorgelegten Rechnungen und den Ermittlungen der Polizei als wahr zugrunde gelegt – erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich weigere den Namen der Person, welche als möglicher Käufer in Frage gekommen wäre, zu nennen. Er habe es nicht nötig, mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Privatfahrt durchzuführen. Außerdem gehe er davon aus, „aus Bosheit angezeigt“ worden zu sein, da der Abstellort am Ende einer Sackgasse gelegen sei. Zudem habe er „alle Papiere betreffend diese Verkaufsfahrt auf die Heckablage gut sichtbar aufgelegt“ gehabt. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 16.9.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-g., von Sicherheitswachebeamten ein blau lackierter PKW der Marke Jaguar, auf welchem ein Probefahrtkennzeichen mit der Nr. ... angebracht gewesen war, abgestellt angetroffen worden war. Trotz Nachsicht sei im abgestellten Fahrzeug keine Bescheinigung über die Durchführung einer Probefahrt aufgelegt gewesen. Auch sei am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen. Seitens der erstinstanzlichen Behörde wurde sodann ermittelt, dass das am oa Tatfahrzeug angebrachte Probefahrtkennzeichen dem Beschwerdeführer am 9.6.2006 ausgestellt worden war. Mit am 6.11.2013 eingelangter Lenkerauskunft gab der Beschwerdeführer bekannt, das gegenständliche Fahrzeug am oa Tatort abgestellt zu haben, sodass dieses dort am 16.9.2013 um 10.10 Uhr angetroffen worden ist. Mit Strafverfügung vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 45 Abs. 4 KFG verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 45, Absatz 4, KFG verletzt zu haben. Mit am 4.3.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. In diesem brachte er vor, dass er das oa Tatfahrzeug „im Rahmen meines KFZ-Handels aus Kärnten auf Grund eines mit Anzahlung gebundenen schriftlichen Kauf-Antrages zur Übergabe nach Wien überstellt“ habe. Leider habe es bei der Rest-Zahlung Probleme mit dem Kunden gegeben. Er habe kurz nach Ausstellung des gegenständlichen „Strafzettels“ Wien samt Fahrzeug wieder Richtung Kärnten verlassen. Mit erstinstanzlicher Verfahrensanordnung vom 7.3.2014 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, der Behörde Beweismittel für sein Vorbringen zu schicken oder den Käufer namhaft zu machen. Am 19.12.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschien der geladene Zeuge Insp. D., welcher auf der Anzeige vom 16.9.2013 als Meldungsleger aufscheint. Der ordentlich und rechtzeitig geladene Beschwerdeführer erschien nicht. Es liegt allerdings eine handschriftliche Mitteilung vom 30.11.2014 (ON 39), aus der hervorgeht, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich sei, vor. Allerdings blieb die hg. Aufforderung vom 9.12.2014 an die vom BF bekanntgegebene E-Mailadresse zur Klarstellung, ob der BF mit seiner Bitte um „Übermittlung des offenen Strafbetrages“ eine Zurückziehung beabsichtigt oder unter Glaubhaftmachung der Umstände, welche eine Verlegung der mündl. Verhandlung rechtfertigen, eine solche beantragen will, trotz des Hinweises, dass ansonsten die Verhandlung in Abwesenheit des BF stattfinden wird, unbeantwortet. Es konnte daher nicht ohne weiteres von einer Zurückziehung der Beschwerde ausgegangen werden, weshalb die anberaumte Verhandlung stattfand. Der entscheidungsrelevante Abschnitt des bezughabenden Verhandlungsprotokolls war die Zeugenaussage des Meldungslegers, welche wie folgt lautete: „Ich war damals mit Fr. Insp. H. unterwegs. Wir waren auf mobilen Streifendienst und sind- ich kann mich dunkel erinnern - in die Gasse zu einem Einsatz hinbeordert worden. Nachdem der Einsatz beendet war, ist uns das Probekennzeichen aufgefallen und wir haben eine Überprüfung vorgenommen. Ich bin mir sicher, dass keine Bescheinigung über die Probefahrt im Wagen angebracht war. Ich schaue in solchen Fällen nicht nur hinter die Windschutzscheibe, sondern auch, ob sonst irgendwo im Wagen die Bescheinigung abgelegt ist. Daher kann ich mich Sicherheit sagen, dass auch auf der Heckablage des PKW mit dem Probekennzeichen keinerlei gut sichtbar aufgelegte Papiere hinsichtlich der Probefahrt waren. […]" DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Aufgrund der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde am 9.6.2006 eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen ... erteilt worden ist. Weiters wird aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Anzeigenausführungen festgestellt, dass dieser ein blau lackiertes Fahrzeug der Marke Jaguar, auf welchem dieses Probekennzeichen angebracht gewesen ist, in Wien, F.-g., abgestellt hat, sodass dieses am 16.09.2013 um 10.10 Uhr in Wien, F.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist. Weiters wird festgestellt, dass diese Abstellung weder im Rahmen der Durchführung einer Probefahrt noch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Durchführung einer Probefahrt, erfolgt ist. Diese Feststellung hat deshalb zu erfolgen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel, welche auf die Abstellung des Fahrzeugs im Rahmen einer Probefahrt schließen lassen könnten, vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal irgendwelche Angaben dahingehend gemacht, aus welchen die gegenständliche Abstellung mit dem von ihm behaupteten Fahrzeugverkauf in irgend einen Konnex gebracht werden könnte; denn auch im Falle einer Überstellungsfahrt ist ein Lenker nicht befugt, das Fahrzeug zu anderen als eng mit der Überstellungsfahrt im Zusammenhang stehenden Zwecken zu verwenden. Auch hat der Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, dass er überhaupt Eigentümer oder Verkaufsbevollmächtigter des angetroffenen Fahrzeugs gewesen ist, sodass nicht einmal indizienhaft erschließbar ist, dass der Beschwerdeführer befugt gewesen ist, dieses Fahrzeug zu verkaufen. Es entspricht nun aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, welcher, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aufgrund eines schriftlichen Vertrags und einer zuvor erfolgten Anzahlung eine Überstellungsfahrt durchführt, in der Lage ist, die für die Einstufung einer Fahrzeugverwendung als Probefahrt relevanten Beweismittel vorzulegen. Wenn daher der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, liegt es nach der alltäglichen Lebenserfahrung nahe, dass dieser deshalb nicht die erforderlichen Beweismittel vorgelegt hat, da solche nicht existieren. Jedenfalls im Falle der Nichtexistenz solcher Beweismittel muss von der Nichtdurchführung einer Probefahrt ausgegangen werden. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass zum Kontrollzeitpunkt keine Bescheinigung über die Durchführung einer Probefahrt aufgelegt gewesen ist. Diese Ausführungen erscheinen schon deshalb glaubwürdig, da der Beschwerdeführer auch keinerlei Bescheinigungsmittel, welche auf die Abstellung des Fahrzeugs im Rahmen einer Probefahrt schließen lassen könnten, vorgelegt hat; sodass es auch nahe liegt, dass sein dieser Feststellung widersprechendes Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz lediglich eine Schutzbehauptung ist. Der Meldungsleger hinterließ nämlich anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr gewissenhaften Eindruck. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (= eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Der Meldungsleger hinterließ nämlich anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr gewissenhaften Eindruck. Auch gab es für das erkennende Gericht keinen Grund, der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund einsichtig ist, weshalb der Meldungsleger als völlig unbeteiligter Zeuge, wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass der Meldungsleger durch die Angaben anlässlich der Anzeige den Beschwerdeführer (= eine diesem unbekannte Person) hätte wahrheitswidrig belasten wollen vergleiche VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203. 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Auch konnte ihm als qualifiziertem und eigens geschultem Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Rechtliche Würdigung: § 45 Abs. 1 bis 6 KFG lautet wie folgt: Paragraph 45, Absatz eins bis 6 KFG lautet wie folgt: „

(1)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
  1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
  2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
  3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
  4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung

§ 102Abs.

5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung

Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2)Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(2)Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3)Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3)Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
  1. der Antragsteller 1.
  2. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.
  3. mit solchen Handel treibt, 1.
  4. solche gewerbsmäßig befördert, 1.
  5. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.
  6. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
  7. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
  8. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung

§ 61Abs.

1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung

Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.

(4)Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(4)Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(5)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“ Zur Zulässigkeit der Verbindung eines Nebenzweckes mit einer Probefahrt wird im Kommentar zum KFG zu § 45 KFG (Grubmann M. (Hs); Das österreichische Kraftfahrrecht. Band II. Kraftfahrgesetz; Wien 1995, S. 357f) ausgeführt:Zur Zulässigkeit der Verbindung eines Nebenzweckes mit einer Probefahrt wird im Kommentar zum KFG zu Paragraph 45, KFG (Grubmann M. (Hs); Das österreichische Kraftfahrrecht. Band römisch zwei. Kraftfahrgesetz; Wien 1995, S. 357f) ausgeführt: "Gelegentlich ergibt sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne daß der Charakter der Probefahrt verloren ginge, wenn anläßlich einer Probefahrt etwa eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder er eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, daß der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zugunsten des "Nebenzweckes" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. VwGH 7.3.1977, 1631/76; ZVR 1977/
  1. Dient eine Fahrt zwar zunächst einem der im Abs. 1 angeführten Zwecke, erfährt in der Folge der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit keine Probefahrt mehr vor. VwGH 28.10.1983, 83/02/0053; ZfVB 1984/3/1024; OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84; ZVR 1985/29."Dient eine Fahrt zwar zunächst einem der im Absatz eins, angeführten Zwecke, erfährt in der Folge der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit keine Probefahrt mehr vor. VwGH 28.10.1983, 83/02/0053; ZfVB 1984/3/1024; OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84; ZVR 1985/29." Zweck einer Probefahrt ist grundsätzlich die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges, wozu eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt. Die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ längeren Strecke zu prüfen, übersteigt den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; ZVR 1988/69). Auch eine Überstellungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes kann unter Umständen als Probefahrt gewertet werden. Doch eine Überstellungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes eines Händlers erfolgt jedoch nur dann, wenn sie vom Geschäftsinhaber oder einem seiner Dienstnehmer getätigt wird (VwGH 2.12.1968, 939/67; RJ 1969, 52). Im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt jedenfalls die Überführung eines Fahrzeuges in einen Filialbetrieb desselben Unternehmens, aber auch die Überführung eines Fahrzeuges zu einem anderen Gewerbebetrieb, z.B. um Schlüssel für das Fahrzeug zu besorgen oder das Fahrzeugschloss überprüfen zu lassen (VwGH 19.1.1976, 1160/75; ZVR 1977/8). Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Fahrzeuges kann durchaus in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt stehen (VwGH 14.3.1985, 85/02/0014; ZfVB 1985/5/1768). Wenn aber das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu den in § 45 Abs. 1 StVO genannten Zwecken erfolgt, ist diese Abstellung nach Abs. 4 leg. cit. strafbar (VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; ÖJZ 1982, 472/389).Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Fahrzeuges kann durchaus in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt stehen (VwGH 14.3.1985, 85/02/0014; ZfVB 1985/5/1768). Wenn aber das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu den in Paragraph 45, Absatz eins, StVO genannten Zwecken erfolgt, ist diese Abstellung nach Absatz 4, leg. cit. strafbar (VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; ÖJZ 1982, 472/389). Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten ist verboten und strafbar (VwGH 07.06.1961, 1953/60; ZVR 1962/47). Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verlorengeht (OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84; ZVR 1985/29). So ist es nicht schädlich, wenn anlässlich einer Probefahrt etwa eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht wird, oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht jedenfalls aber dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verlorengeht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 07.03.1977, 1631/76; ZVR 1977/261). Nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Dient eine Fahrt mit einem KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der in § 45 Abs. 1
  2. Satz KFG 1967 angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende KFZ gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet (darunter fällt auch das Abstellen), so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs. 1
  3. Satz KFG 1967 vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor (vgl. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1983, 83/02/0053, ZfVB 1984/3/1024; OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84, ZVR 1985/29).Nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Dient eine Fahrt mit einem KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der in Paragraph 45, Absatz eins,
  4. Satz KFG 1967 angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende KFZ gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet (darunter fällt auch das Abstellen), so liegt insoweit, weil durch die in Paragraph 45, Absatz eins,
  5. Satz KFG 1967 vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor vergleiche VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1983, 83/02/0053, ZfVB 1984/3/1024; OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84, ZVR 1985/29). Wie zuvor dargelegt, ist die Verknüpfung eines Nebenzweckes, mit dem die Zulässigkeit einer Probefahrt begründenden Hauptzweck nur dann zulässig, wenn dadurch nicht der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Auch ist die Abstellung eines Fahrzeuges nur dann zulässig, wenn diese Abstellung entweder im Rahmen eines die Probefahrt nicht negierenden Nebenzweckes oder im Rahmen der Realisierung des Hauptzweckes erfolgt. Zur Zulässigkeit der Abstellung eines Kraftfahrzeuges mit Probekennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche wird im Kommentar zum KFG zu § 45 KFG (Grubmann M. (Hs); Das österreichische Kraftfahrrecht. Band II. Kraftfahrgesetz; Wien 1995, S. 359) ausgeführt:Zur Zulässigkeit der Abstellung eines Kraftfahrzeuges mit Probekennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche wird im Kommentar zum KFG zu Paragraph 45, KFG (Grubmann M. (Hs); Das österreichische Kraftfahrrecht. Band römisch zwei. Kraftfahrgesetz; Wien 1995, S. 359) ausgeführt: "Auch das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu in Abs. 1 genannten Zwecken erfolgt, ist nach Abs. 4 strafbar. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; ÖJZ 1982, 472.""Auch das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu in Absatz eins, genannten Zwecken erfolgt, ist nach Absatz 4, strafbar. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; ÖJZ 1982, 472." Im Sinne dieser Ausführungen wertet der Verwaltungsgerichtshof etwa die Abstellung eines Fahrzeugs, welches im Rahmen einer Probefahrt zu einem Gasthaus gelenkt wurde, für die Dauer der Abstellung dann nicht als Probefahrt, wenn diese Abstellung einem Gasthausbesuch diente (vgl. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085).Im Sinne dieser Ausführungen wertet der Verwaltungsgerichtshof etwa die Abstellung eines Fahrzeugs, welches im Rahmen einer Probefahrt zu einem Gasthaus gelenkt wurde, für die Dauer der Abstellung dann nicht als Probefahrt, wenn diese Abstellung einem Gasthausbesuch diente vergleiche VwGH 30.9.1981, 81/03/0085). Nach diesem Judikat stellt das Abstellen eines Fahrzeugs mit einem Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn diese Abstellung nicht zu einem in § 45 Abs. 1 KFG genannten Zweck erfolgt, eine Übertretung des § 45 Abs. 4 KFG dar (vgl. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085).Nach diesem Judikat stellt das Abstellen eines Fahrzeugs mit einem Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn diese Abstellung nicht zu einem in Paragraph 45, Absatz eins, KFG genannten Zweck erfolgt, eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, KFG dar vergleiche VwGH 30.9.1981, 81/03/0085). Der Zweck einer Überstellungsfahrt liegt folglich in der Beförderung eines Fahrzeuges von einem Ort zu einem anderen. Eine allfällige Abstellung eines Überstellungsfahrzeuges im Rahmen der Realisierung dieses Hauptzweckes kann sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur während der konkreten Überstellungsfahrt oder allenfalls für eine kurze Zeitspanne nach Erreichen des Zielortes, z.B. um das Tor zum Abstellplatz zu öffnen, zulässigerweise erfolgen. Dass solch eine Konstellation vorgelegen ist, ist im gesamten Verfahren nicht einmal indizienhaft hervorgekommen. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 45 Abs. 4 KFG erfüllt.Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 45, Absatz 4, KFG erfüllt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

§ 5Abs. 1 VSt

G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Als mildernd war die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als hoch einzustufen. Dies schon deshalb, da in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Probefahrtkennzeichens sicherlich Kenntnis von den Vorgaben des § 45 Abs. 1 KFG hatte, von einer vorsätzlichen Tatbildverwirklichung auszugehen. Zudem ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als hoch einzustufen. Dies schon deshalb, da in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Probefahrtkennzeichens sicherlich Kenntnis von den Vorgaben des Paragraph 45, Absatz eins, KFG hatte, von einer vorsätzlichen Tatbildverwirklichung auszugehen. Zudem ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65). Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.068.29043.2014

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