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{'item': 'VGW-103/048/28529/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlVGW-103/048/28529/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn D. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 17.6.2014, GZ: W-RWV/5160/2013, betreffend Waffenverbot, Vorstellung - Abweisung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot.Mit angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG), ein Waffenverbot. Begründend führte sie aus, § 12 Abs 1 WaffG erfordere für die Erlassung des Waffenverbots die Prognose, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen werde und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden könne.Begründend führte sie aus, Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erfordere für die Erlassung des Waffenverbots die Prognose, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen werde und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden könne. Diese Prognose habe im gegenständlichen Fall auf Grund der Vorfälle vom 7.

  1. bis 10.11.2009 zu erfolgen: Der Beschwerdeführer habe im Zuge einer familiären Auseinandersetzung seiner Frau und der S. A. gefährlich gedroht und darüber hinaus seine Frau zu nötigen versucht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dies hatte auch die Erlassung eines Betretungsverbotes und die Abnahme der Schlüssel zur ehelichen Wohnung mit 9.11.2009 zur Folge. Der tatsächliche Einsatz einer Waffe war für das Waffenverbot nicht Voraussetzung, die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine missbräuchliche Verwendung reiche aus. Dieser Sachverhalt wurde durch das Landesgericht für Strafsachen mit einer auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten geahndet. Der Urteil- und Protokollsvermerk …, ist mit 22.7.2010 datiert. Der strafrechtliche Vorwurf lautete auf die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und jenem der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. Die Tilgung der dazu ergangenen Vormerkung im Strafregister ist mit 22.7.2015 vorgemerkt.Dieser Sachverhalt wurde durch das Landesgericht für Strafsachen mit einer auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten geahndet. Der Urteil- und Protokollsvermerk …, ist mit 22.7.2010 datiert. Der strafrechtliche Vorwurf lautete auf die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und jenem der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB. Die Tilgung der dazu ergangenen Vormerkung im Strafregister ist mit 22.7.2015 vorgemerkt. Dieses sehr überlegte und längere Zeit andauernde aggressive Verhalten, also die Tatbestände nach §§ 15, 105 Abs 1 und 107 Abs 1 StGB, des Beschwerdeführers könne deshalb als bewiesene bestimmte Tatsachen jene Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum auch in Zukunft gemäß § 12 Abs 1 WaffG gefährden könne, und der Beschwerdeführer deshalb vom Zugang zu Waffen zum Schutz Dritter ferngehalten werden müsse.Dieses sehr überlegte und längere Zeit andauernde aggressive Verhalten, also die Tatbestände nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB, des Beschwerdeführers könne deshalb als bewiesene bestimmte Tatsachen jene Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum auch in Zukunft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gefährden könne, und der Beschwerdeführer deshalb vom Zugang zu Waffen zum Schutz Dritter ferngehalten werden müsse. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Strafgericht das Verfahren gegen ihn gemäß § 227 Abs 1 StPO mit Zurückziehung des Strafantrages eingestellt habe, sei im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbots grundsätzlich unbeachtlich. Tatbildlich für die Verhängung eines Waffenverbots sei nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen des zugrunde liegenden Verhaltens, sondern die Prognose, dass aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen der Schluss gezogen werden könne, er werde auch in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Waffenbehörde sei somit bei ihrer Entscheidung nicht an eine allenfalls erfolgte einstellende Erledigung des Strafgerichts gebunden. Auch ein Verhalten, das nach den Bestimmungen des Strafrechts nicht zwingend zu einer gerichtlichen Verurteilung führen müsse, erfordere polizeiliche Gefahrenabwehr. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten erfordere dies definitiv. Der Beschwerdeführer scheine trotz polizeilichem Betretungsverbotes zur Anwendung von Waffengewalt zu neigen. Dabei nehme er es sogar auf sich andere, nicht zur Familie gehörige Personen gefährlich bedrohend zu instrumentalisieren. Der Beschwerdeführer sei damit geneigt trotz Deeskalationsmaßnahmen eine Waffe einzusetzen.Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Strafgericht das Verfahren gegen ihn gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO mit Zurückziehung des Strafantrages eingestellt habe, sei im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbots grundsätzlich unbeachtlich. Tatbildlich für die Verhängung eines Waffenverbots sei nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen des zugrunde liegenden Verhaltens, sondern die Prognose, dass aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen der Schluss gezogen werden könne, er werde auch in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Waffenbehörde sei somit bei ihrer Entscheidung nicht an eine allenfalls erfolgte einstellende Erledigung des Strafgerichts gebunden. Auch ein Verhalten, das nach den Bestimmungen des Strafrechts nicht zwingend zu einer gerichtlichen Verurteilung führen müsse, erfordere polizeiliche Gefahrenabwehr. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten erfordere dies definitiv. Der Beschwerdeführer scheine trotz polizeilichem Betretungsverbotes zur Anwendung von Waffengewalt zu neigen. Dabei nehme er es sogar auf sich andere, nicht zur Familie gehörige Personen gefährlich bedrohend zu instrumentalisieren. Der Beschwerdeführer sei damit geneigt trotz Deeskalationsmaßnahmen eine Waffe einzusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom
  2. Juni 2012, 2011/03/0235 und 2012/03/0064, jeweils mit weiteren Nachweisen).Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom
  3. Juni 2012, 2011/03/0235 und 2012/03/0064, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid kurz gefasst in seinem "Menschenrecht auf Unschuldsvermutung" verletzt, weil ihm seitens der belangten Behörde eine strafbare Handlung unterstellt werde, für die er gar nicht verurteilt worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die einstellende Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wendet er allerdings in der Sache nichts ein. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hinderte auch die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens in Form einer Zurücklegung des Strafantrages die Verhängung eines Waffenverbots nicht (vgl dazu etwa das VwGH Erkenntnis vom
  4. Februar 2009, 2008/03/0064, mit weiterem Nachweis). An dieser Stelle sei vermerkt, dass eine Einstellung des Verfahrens dem Strafregister nicht entnommen werden kann, so auch schon die belangte Behörde zutreffend ausführend. Die oftmalige indirekte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung übersieht, dass die Verhängung des Waffenverbots keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Die Waffenbehörde hat daher vor Erlassung eines Waffenverbots zu beurteilen, ob auf Grund bestimmter (festgestellter) Tatsachen dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG) zuzutrauen ist.Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hinderte auch die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens in Form einer Zurücklegung des Strafantrages die Verhängung eines Waffenverbots nicht vergleiche dazu etwa das VwGH Erkenntnis vom
  5. Februar 2009, 2008/03/0064, mit weiterem Nachweis). An dieser Stelle sei vermerkt, dass eine Einstellung des Verfahrens dem Strafregister nicht entnommen werden kann, so auch schon die belangte Behörde zutreffend ausführend. Die oftmalige indirekte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung übersieht, dass die Verhängung des Waffenverbots keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Die Waffenbehörde hat daher vor Erlassung eines Waffenverbots zu beurteilen, ob auf Grund bestimmter (festgestellter) Tatsachen dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG) zuzutrauen ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde diese Frage auf der Grundlage des auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalts fehlerfrei bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Opfer des Beschwerdeführers durch den Einsatz von Waffen eine unmittelbare körperliche Beeinträchtigung erfahren hat. Unstrittig ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sich aus einem schon durch Dritte, hier die Staatsgewalt, kontrollierten Anlass dazu hinreißen ließ, andere Person, nämlich die S. A. (s polizeiliches Betretungsverbot vom 9.11.2009 ABl 12), schließlich - ohne Weiteres – jedenfalls verbal zu attackieren. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie schon in diesem Verhalten ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers erkannte, das die Befürchtung rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte auch in Zukunft Waffen missbräuchlich gegen andere Personen einsetzen. Umgekehrt zeigt die Beschwerde nicht überzeugend auf, dass eine solche Gefahr tatsächlich nicht gegeben wäre. Sie legt auch nicht dar, welche (gegenteiligen oder zusätzlichen) Beweisergebnisse weitere Ermittlungen der belangten Behörde erbringen hätten können. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde diese Frage auf der Grundlage des auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalts fehlerfrei bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Opfer des Beschwerdeführers durch den Einsatz von Waffen eine unmittelbare körperliche Beeinträchtigung erfahren hat. Unstrittig ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sich aus einem schon durch Dritte, hier die Staatsgewalt, kontrollierten Anlass dazu hinreißen ließ, andere Person, nämlich die S. A. (s polizeiliches Betretungsverbot vom 9.11.2009 Amtsblatt 12), schließlich - ohne Weiteres – jedenfalls verbal zu attackieren. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie schon in diesem Verhalten ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers erkannte, das die Befürchtung rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte auch in Zukunft Waffen missbräuchlich gegen andere Personen einsetzen. Umgekehrt zeigt die Beschwerde nicht überzeugend auf, dass eine solche Gefahr tatsächlich nicht gegeben wäre. Sie legt auch nicht dar, welche (gegenteiligen oder zusätzlichen) Beweisergebnisse weitere Ermittlungen der belangten Behörde erbringen hätten können. Soweit die Beschwerde abschließend indiziert, dass der Beschwerdeführer in geregelten Verhältnissen lebt, mittlerweile vorübergehend einer Arbeit nachgegangen wäre und bisher unbescholten gewesen sei, ist - neuerlich - darauf hinzuweisen, dass auch ein untadeliges Vorleben bei einer - wie im vorliegenden Fall - aus einem bestimmten Vorfall zu Recht getroffenen Gefährlichkeitsprognose der Verhängung eines Waffenverbots nicht entgegensteht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.103.048.28529.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.