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{'item': 'VGW-141/053/8607/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/8607/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Berufung der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 16.9.2013, Zl. MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2013/659788-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt Die Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, hat an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 22.07.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsvorschriften ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): A. B., ...1970 Kinderbetreuungsgeld GKK € 14,53 tgl. 13.08.2011 12.02.2014 W. B., ....1969 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 1.575,43 mtl. 01.12.2013 31.05.2014 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 3.171,71 mtl. 01.11.2013 30.11.2013 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 1.575,43 mtl. 01.08.2013 31.10.2013 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 3.171,71 mtl. 01.07.2013 31.07.2013 S. B., ...1993 Student € 1,00 mtl. 01.10.2012 Wohnung Miete € 891,05 01.07.2013 Kein Anspruch WBH ohne MMB € 0,00 01.07.2013 Herr S. B. wird in der Berechnung nicht mitberücksichtigt. Ein Studium, selbst wenn es vor Vollendung des
  3. Lebensjahres begonnen wurde, ist nicht als Erwerbs- oder Schulausbildung zu werten. Es stellt daher keine Ausnahme für den Einsatz der Arbeitskraft dar. BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies kann im Falle eines Studiums in der Regel nicht angenommen werden. Sie verfügen über ein Vermögen in Form eines KFZ ... in der Höhe von EUR 8.410,50 per 31.8.2013 Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von EUR 3.974,55 (für das Jahr 2013) verbleibt Ihnen ein anrechenbares Vermögen in Höhe von EUR 4.4.35,
  4. Bei keiner Einkommensänderung besteht ab März 2014 ein Anspruch, abzüglich des offenen Betrages von EUR 162,
  5. Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen reichen somit aus, um Ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken. Ihr Antrag war daher abzuweisen.“ Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin fristgerecht die nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu beurteilende Berufung. Beschwerdevorbringen In ihrem Rechtsmittel argumentierte die Beschwerdeführerin wie folgt: „Wir haben nach zweieinhalb Monaten seit Antragstellung den Bescheid bekommen, dass unser Antrag vom 22.07.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes leider abgewiesen wurde. Als Begründung wurde angeführt dass unser KFZ ... als Vermögen angerechnet wird. Die Abweisung unseres Antrags stellt für unsere Familie eine deutlich spürbare ökonomische Verschlechterung dar. Daher möchten wir gegen diesen Bescheid Berufung einlegen. Begründung: wir sind eine zehnköpfige Familie (Eltern und ach Kinder, davon fünf schulpflichtig). Mein Mann muss als Alleinverdiener für den Unterhalt der Familie aufkommen. Da mein Mann von 7.30 bis 18.30 in der Arbeit ist, bin ich in dieser Zeit für die Versorgung und den Haushalt zuständig, das bedeutet: Begleitung der Kinder in die Schule, Einkäufe, Amtswege, Arzt- bzw. Krankenhausbesuche, Apotheke, andere logistische Wege … Für alle diese Tätigkeiten stellt unser Auto kein Luxusvermögen oder Statussymbol dar, sondern ist ein unentbehrlicher Gebrauchsgegenstand. Ich erwähne als Beispiel die Einkaufswege mit mehreren Kindern; diese sind aus Zeit- und Sicherheitsgründen fast nur mit dem Auto zu bewältigen. Außerdem sind manche Wege für eine Mutter mit mehreren Kindern nur sehr schwer zu bewältigen. Als Berechnungsgrundlage für den Wert des Autos diente eine Marktpreisermittlung des ÖAMTC. Dabei wird der höchstmögliche Verkaufspreis angenommen. Der tatsächliche Wert unseres Autos ist wesentlich geringer. In der Hoffnung dass Sie eine Möglichkeit finden, unserer Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuzuerkennen, verbleibe ich hochachtungsvoll A. B.“ Beschwerdeverfahren Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein Gutachten einer Kfz-Werkstatt vorgelegt hat, wonach der verfahrensgegenständliche Pkw ... einen aktuellen Wert von ungefähr EUR 4.000,- habe. Rechtliche Beurteilung Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt: Anrechnung von Vermögen § 12.Paragraph 12,

(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall ist die Frage strittig, ob das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 WMG gilt oder nicht. Während die belangte Behörde per 31.08.2013 von einem Wert des Fahrzeuges in der Höhe von EUR 8.410,50 ausgeht stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten einer Kfz-Werkstätte, die das Fahrzeug mit einem Wert von EUR 4.000,- einschätzt. Bei einer dermaßen divergierenden Schätzung wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen über den Wert des Pkws durchzuführen haben. Im gegebenen Fall ist die Frage strittig, ob das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug als verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, WMG gilt oder nicht. Während die belangte Behörde per 31.08.2013 von einem Wert des Fahrzeuges in der Höhe von EUR 8.410,50 ausgeht stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten einer Kfz-Werkstätte, die das Fahrzeug mit einem Wert von EUR 4.000,- einschätzt. Bei einer dermaßen divergierenden Schätzung wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen über den Wert des Pkws durchzuführen haben. Selbst für den Fall, dass der Wert des Kraftfahrzeuges die Freibetragsgrenze übersteigt, ist die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Aussage, dass bei keiner Einkommensänderung ab März 2014 wieder Anspruch auf Mindestsicherung bestehe nicht in jedem Fall haltbar. Dies deshalb, weil auch dann, wenn zum hypothetisch angenommenen Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Mindestsicherung nach Annahme der Behörde wieder entstehen sollte, das verwertbare Vermögen immer noch vorhanden ist und weiterhin die Grenze des Vermögensfreibetrages übersteigt, nach wie vor kein Anspruch auf Mindestsicherung bestünde. Gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes im behördlichen Verfahren unterblieben ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Da im gegenständlichen Fall die Frage des verwertbaren Vermögens dem Grunde und der Höhe nach strittig war, wird das behördliche Verfahren unter Beachtung der oben dargestellten Frage zu ergänzen sein, weshalb die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen war.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann, wenn die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes im behördlichen Verfahren unterblieben ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Da im gegenständlichen Fall die Frage des verwertbaren Vermögens dem Grunde und der Höhe nach strittig war, wird das behördliche Verfahren unter Beachtung der oben dargestellten Frage zu ergänzen sein, weshalb die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.8607.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.