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{'item': 'VGW-171/042/30735/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 94§ 18§ 34§ 15§ 95§ 97a§ 2§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/30735/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag.a Hornschall als Vorsitzende, Mag. DDr.

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Vw

GVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B E G R Ü N D U N G: Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Magistratsabteilung 2 vom 28.07.2014 lauten wie folgt: „Sie werden

§ 94Abs. 1 der Dienstordnung 1994

(001994)mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides wegen des Verdachtes, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert: „Sie werden

Paragraph 94, Absatz eins, der Dienstordnung 1994

(001994)mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides wegen des Verdachtes, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert: Sie haben es als Oberaufseher unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie seit zumindest Anfang Dezember 2009 wussten, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwenden, an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkaufen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern, jedoch entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 der DO 1994, wonach Sie als Vorgesetzter darauf zu achten haben, dass Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen, und aufgetretene Missstände abzustellen haben, sowie entgegen der Bestimmung des § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden, keinerlei Maßnahmen gesetzt haben, um das weitere pflichtwidrige Verhalten dieser Bediensteten zu unterbinden. Sie haben es als Oberaufseher unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie seit zumindest Anfang Dezember 2009 wussten, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwenden, an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkaufen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern, jedoch entgegen der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, der DO 1994, wonach Sie als Vorgesetzter darauf zu achten haben, dass Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen, und aufgetretene Missstände abzustellen haben, sowie entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden, keinerlei Maßnahmen gesetzt haben, um das weitere pflichtwidrige Verhalten dieser Bediensteten zu unterbinden. Begründung Der im Spruch umschriebene Verdacht gründet sich auf die von der Dienststelle mit Schreiben vom
  1. Juli 2014 übermittelte Sachverhaltsdarstellung, die ergänzende Stellungnahme vom
  2. Juli 2014, den Aktenvermerk der Dienststelle vom
  3. Juli 2014 über ein mit Herrn St. geführtes Gespräch sowie die Niederschriften vom
  4. Juli 2014 über Ihre Einvernahme und die Einvernahme von Herrn R.. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass Ihre Mitarbeiter K. und R. seit zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwendet und an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkauft haben. Sie sind seit
  5. April 2002 für die Sektion 3/2 in der ... als zuständiger Oberaufseher verantwortlich; dabei unterstehen Ihnen rund zwanzig Straßenarbeiter. Sie sind der direkte Vorgesetzte von K. und R.. Laut Aussage von Herrn R. in seiner Einvernahme am
  6. Juli 2014 hätten Sie über den Verkauf von entsorgtem Müll Bescheid gewusst, Geld allerdings nie erhalten. Sie selbst gaben - zu den Vorwürfen befragt - im Rahmen der Einvernahme in der Dienststelle am
  7. Juli 2014 im Wesentlichen an, dass Ihnen persönlich aufgefallen sei, dass es zu Ungereimtheiten am Mistplatz gekommen sei, wenn das Platzmeisterhauptteam (Kollege K. und Kollege R.) Dienst hatten. Unter anderem sei ein Herr W. mit einem weißen Bus (Verwendung für Eisen, Schrott und Metalle) immer öfters zum Mistplatz gekommen. Zusätzlich sei ein weißer Bus, und ein grüner Sharan bzw. grauer Bus gekommen. Ihnen sei auch aufgefallen, dass dann Dinge wie z.B. Waschmaschinen gefehlt hätten. Sie hätten dann pauschal gesagt, dass die Kollegen mit dem "Schwachsinn" aufhören sollten. Ihnen könne nur vorgeworfen werden, dass Sie weggesehen haben. Geld hätten Sie nie erhalten. Im Rahmen der Niederschrift in der Magistratsabteilung 2 am
  8. Juli 2014 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, im Rahmen des Suspendierungs- und Disziplinarverfahrens zu den aus dem Spruch ersichtlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Parteiengehörs im Disziplinarverfahren gaben Sie am
  9. Juli 2014 zu den im Spruch genannten Vorwürfen niederschriftlich Folgendes an: Ich habe von den Unregelmäßigkeiten nichts mitbekommen, ich habe zwar Fahrzeuge gesehen (zwei weiße Busse), ich habe nicht gesehen, dass Mitarbeiter des Mistplatzes oder sonstige Personen am Mistplatz befindliche Gegenstände eingeladen hätten. Ich habe mich eher weniger um den Platz gekümmert, weil meiner Meinung nach der Kehrbezirksleiter dafür zuständig ist. Ich war ca. zwei Stunden pro Tag in meinem Büro (im Rahmen der Frühstückspause und Mittagspause) anwesend; in der übrigen Zeit war ich im Außendienst. Wenn ich von anderen Plätzen was gehört habe, z.
  10. Pausenüberziehungen oder sonstige Verfehlungen, habe ich meine Mitarbeiter angehalten ordnungsgemäß zu arbeiten. Zu meinen Angaben in der Einvernahme in der Dienststelle am
  11. Juli 2014, wonach es beim Platzmeisterhauptteam zu Ungereimtheiten am Mistplatz gekommen ist, gebe ich an, dass ich damit gemeint habe, dass Fahrzeuge öfters gekommen sind; ich habe nicht wahrgenommen, ob Gegenstände ein- oder ausgeladen wurden; ich habe aber auch nicht kontrolliert, was vorgegangen ist. Ergänzend möchte ich angeben, dass Herr K. erst seit Oktober/November 2013 fix am Mistplatz eingeteilt war. Vorher war er als Lenker eingesetzt und im Abstand von zwei Wochen jeweils drei Tage (ab 14:00 Uhr) als Platzarbeiter tätig. Im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren wurden Sie von der beabsichtigten vorläufigen Suspendierung in Kenntnis gesetzt. Dazu haben Sie auf die oben festgehaltenen Aussagen verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 18Abs.

1 erster Satz 00 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen.

Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz 00 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen.

§ 18Abs.

2 zweiter Satz 00 1994 hat der Beamte im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz 00 1994 hat der Beamte im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

§ 34Abs.

1 00 1994 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen.

Paragraph 34, Absatz eins, 00 1994 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen.

§ 15

der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien ist jeder Bedienstete verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der bzw. dem Vorgesetzten sofort zu melden.

Paragraph 15, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien ist jeder Bedienstete verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der bzw. dem Vorgesetzten sofort zu melden. Nach Punkt 3.2.2 "Verantwortungsbereich der Oberaufseherln" der Dienstanweisung der Dienststelle für OberaufseherInnen mit der Nr. 60.207 ist der Oberaufseher in seiner Funktion innerhalb einer Sektion für den ordnungsgemäßen Dienstablauf verantwortlich [. . .}. Er ist berechtigt, hierzu erforderliche Anordnungen auszusprechen und durchzusetzen. [. . .] Nach Punkt 3.2.3 „Sonderregelungen der Kompetenzen" der Dienstanweisung der Dienststelle für OberaufseherInnen mit der Nr. 60.207 sind eingeschulte OberaufseherInnen

Diensteinteilung als verantwortliche MitarbeiterInnen der Straßenreinigung für die Aufsicht und die Koordination des Personals bei den [. . .] Mistplätzen [. . .] im festgelegten Stadtgebiet zuständig. Nach Punkt 3.4.2 „Personalverantwortung" der Dienstanweisung der Dienststelle für OberaufseherInnen mit der Nr. 60.207 ist der Oberaufseher innerhalb einer Sektion für die ordnungsgemäße Umsetzung der in der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegten Aufgaben der Straßenreinigung verantwortlich und ist berechtigt, gegenüber in seinem Verantwortungsbereich tätigen Platzmeisterinnen, StraßenarbeiterInnen und Aushilfskräften, [. . .] fachlich bezogene Weisungen auszusprechen. [. . .] Der Oberaufseher hat mehrmals pro Woche alle Unterkünfte, Mistplätze und alle sonstigen Bereiche seines Zuständigkeitsbereiches zu kontrollieren und die Einhaltung der Dienstvorschriften bzw. Sicherheitsvorschriften sicher zu stellen. (. . .] Mistplätze: Der Oberaufseher ist für die Verwaltung des vom Kehrbezirksleiter dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen und der Annahmebestimmungen während seiner Dienstzeit zu überwachen. Nach Punkt 3.4.9. "Umgang mit Altstoffen" der Dienstanweisung der Dienststelle für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen mit der Nr. 60.204 ist angeliefertes Material Eigentum der Stadt Wien. Die Entnahme von Gegenständen und Material jeglicher Art ist untersagt. .Stierler" sind ausnahmslos von den Plätzen zu verweisen. Nach Punkt 3.6" Trinkgelder / Kundenfreundlichkeit" der Dienstanweisung der Dienststelle für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen mit der Nr. 60.204 ist es selbstverständlich auch verboten von KundInnen angeliefertes Material weiter zu verkaufen oder zu "verschenken".

§ 94Abs.

1 Z 2 00 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, 00 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) der Verdacht besteht, dass dieser seine Dienstpflichten schuld haft verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer schuld haften Dienstpflichtverletzung hindeuten (vgl. VwGH vom

  1. August 2008,2006/09/0109). An die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, können daher keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist sohin nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. VwGH vom
  2. März 1998, ZI. 96/09/0006). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) der Verdacht besteht, dass dieser seine Dienstpflichten schuld haft verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer schuld haften Dienstpflichtverletzung hindeuten vergleiche VwGH vom
  3. August 2008,2006/09/0109). An die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, können daher keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist sohin nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche z.B. VwGH vom
  4. März 1998, ZI. 96/09/0006). Dazu wird zusammengefasst festgehalten, dass Sie den im Spruch näher ausgeführten Vorwurf bei Ihrer Befragung in der Dienststelle am
  5. Juli 2014 insofern bestätigt haben, als Sie zugegeben haben, von Ungereimtheiten gewusst und weggesehen zu haben. In Ihrer heutigen Einvernahme als Beschuldigter im Disziplinarverfahren haben Sie die in der Dienststelle getätigte Aussage zwar in gewisser Weise relativiert, den im Spruch näher ausgeführten Vorwurf konnten Sie jedoch keineswegs entkräften. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie zumindest die im Spruch angeführten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen begangen haben. Die vorläufige Suspendierung ist

§ 94Abs.

1 Z 2 00 1994 zwingend zu verhängen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären. Die vorläufige Suspendierung ist

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, 00 1994 zwingend zu verhängen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, ZI. 92/09/0084, wird ausgeführt, dass die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, wie z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur sind aus Sicht der Disziplinarbehörde wesentliche Interessen des Dienstes aufgrund der nachstehenden Erwägungen in mehrfacher Hinsicht gefährdet: Der verfahrensgegenständliche Verdacht ist zweifelsohne als schwer wiegend zu bezeichnen, da das damit verbundene Verhalten in krassem Widerspruch zu jenen Anforderungen steht, die an einen bei der Dienststelle als Oberaufseher eingesetzten Bediensteten gestellt werden. Als Oberaufseher ist eine Ihrer wesentlichen Aufgaben, zu überwachen, dass Ihre Mitarbeiterinnen auf dem Ihnen zugeteilten Mistplatz ihre Arbeitsleistung entsprechend den von diesen zu beobachtenden Dienstanweisungen erbringen. Auf dem Ihnen zugeteilten Mistplatz sind Sie als Oberaufseher für die Verwaltung des vom Kehrbezirksleiter dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich. Dabei haben Sie die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen und der Annahmebestimmungen während Ihrer Dienstzeit zu überwachen. Dementsprechend ist es Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die auf dem Mistplatz entsorgten Gegenstände weder von Dritten noch von Mitarbeiterinnen entwendet oder von Mitarbeiterinnen verkauft oder "verschenkt" werden. Im Falle von dienstlichen Verfehlungen von Mitarbeiterinnen haben Sie

der für Sie geltenden Dienstanweisung Nr. 60.207 diese vorerst mündlich zu ermahnen, in weiterer Folge einen Aktenvermerk über den Vorfall anzulegen sowie dienstrechtliche Maßnahmen anzudrohen und in letzter Konsequenz die Personalstelle der Dienststelle schriftlich von den Verfehlungen in Kenntnis zu setzen. Strafrechtliche Vergehen sind der Personalstelle jedenfalls telefonisch zu melden. Es liegt im zentralen Interesse des Dienstes, dass die Dienstgeberin sich darauf verlassen kann, dass ein Oberaufseher seine wesentlichen Aufgaben, insbesondere die vorhin genannten, verlässlich und gewissenhaft wahrnimmt. Da Sie diese Aufgaben weitgehend selbständig zu besorgen haben und die Kontrollmöglichkeiten naturgemäß eingeschränkt sind, muss sich die Dienstgeberin darauf verlassen können, dass Sie ihre Verpflichtungen getreulich erfüllen. Im Hinblick auf die vorliegenden Tatvorwürfe ist seitens des Magistrates der Stadt Wien das notwendige Vertrauen in Ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung massiv erschüttert. Dies wird auch durch den von Ihrer Dienststelle gestellten Antrag auf vorläufige Suspendierung deutlich zum Ausdruck gebracht. Da Sie während eines erheblichen Zeitraumes die Entwendung und den Verkauf von im Eigentum der Stadt Wien stehendem Gut toleriert und keine der vorhin beschriebenen Maßnahmen gesetzt haben, kann es dem Magistrat der Stadt Wien bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zugemutet werden, Ihnen weiterhin die Aufgaben eines Oberaufsehers anzuvertrauen bzw. Sie anderwärtig zu beschäftigen. Ihr Verhalten stellt überdies eine schwere Belastung des Betriebsklimas dar, da jene Mitarbeiterinnen, die sich engagiert und korrekt um ihre Aufgabenerfüllung bemühen, nicht einsehen könnten, wenn ein Oberaufseher, der im Verdacht steht, die im Spruch angelastete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, weiter im Dienst belassen würde. Ihre Weiterbelassung im Dienst würde aber nicht nur die Interessen des Dienstbetriebes, sondern auch das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien in der Öffentlichkeit gefährden. Es muss die Bevölkerung von einem Beamten im Allgemeinen und die Dienstgeberin von einem Oberaufseher im Besonderen erwarten können, dass dieser seine Aufgaben absolut zuverlässig in gesetzmäßiger und sorgfältiger Weise wahrnimmt. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung, insbesondere hinsichtlich der korrekten und gesetzeskonformen Aufgabenbesorgung durch Beamte würde massiv erschüttert werden, wenn ein Beamter, der im Verdacht steht, es als Vorgesetzter geduldet zu haben, dass seine Mitarbeiter im Eigentum der Gemeinde Wien stehende Gegenstände und Material zu ihrem persönlichen Vorteil verwerten, bis zur disziplinären Klärung des vorgeworfenen Deliktes weiterhin Dienst verrichten würde. Es darf in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck erweckt werden, dass gegen Vermögensdelikte, die unter Ausnützung der dienstlichen Stellung verübt wurden, nicht entschieden vorgegangen wird und diese gleichsam geduldet werden. Desgleichen würde Ihre Weiterbelassung im Dienst die Achtung und das Vertrauen, welche Ihnen von anderen Mitarbeiterinnen und Ihren Vorgesetzten entgegengebracht werden, untergraben, was Rückwirkungen auf das Pflichtbewusstsein dieser Mitarbeiterinnen hätte, wodurch das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien ebenfalls gefährdet wäre. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die erkennende Behörde zur Auffassung gelangt, dass Ihre Weiterbelassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde, sodass Ihre vorläufige Suspendierung zu verfügen war.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 28.07.2014, MA 2/603395 B, vom 28.07.2014, zugestellt am gleichen Tage, womit Herr S. vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, erhebt Herr S. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist nachstehend Beschwerde: A) Beschwerde Erklärung: Der bekämpfte Bescheid des Magistrates 2 - Personalservice vom 28.07.2014, MA 2/603395 B, wird in seinem gesamten Umfang aus den Beschwerdegründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten. B) Verletzung von Verfahrensvorschriften: Obwohl Herrn S. der Vorwurf der Wissentlichkeit im Hinblick auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Herrn K. und R. vorgeworfen wird, wurden diese Vorwürfe in keiner Weise geprüft und Herr S. wurde in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Es gehört zu den grundlegendsten Verfahrensbedingungen, dass bei Aussagen von beteiligten Personen, und zwar sowohl von Beschuldigten, als auch von Zeugen geprüft wird, ob das berichtete Tatsachensubstrat oder der berichtete Vorwurf einer subjektiven Kenntnis, auf der Grundlage einer eigenen Wahrnehmung beruht oder eine allgemeine Einschätzung darstellt („Bauchgefühl") oder ob sich jemand auf die Aussage einer anderen Person stützt. Dies wurde von der erstinstanzlichen Behörde vollkommen unterlassen. Die einfach geäußerte Meinung von Herrn R. in der Aussage vom 21.07.2014, Abs. 3, wonach Herr S. über diese Geschäfte (Kommentar: ,,Angeblich") bescheid gewusst hätte, allerdings nie Geld von Herrn R. erhalten habe, wurde ohne jegliche Klärung von der Behörde kritiklos übernommen. Ja nicht nur das, sie wurde Herrn S. auf nachhaltigste Weise, die lebenslange Loyalität zur Behörde betonend vorgehalten, obwohl der Vorhalt in nichts als in einer bloßen und unrealistischen Annahme gründet. Die einfach geäußerte Meinung von Herrn R. in der Aussage vom 21.07.2014, Absatz 3,, wonach Herr S. über diese Geschäfte (Kommentar: ,,Angeblich") bescheid gewusst hätte, allerdings nie Geld von Herrn R. erhalten habe, wurde ohne jegliche Klärung von der Behörde kritiklos übernommen. Ja nicht nur das, sie wurde Herrn S. auf nachhaltigste Weise, die lebenslange Loyalität zur Behörde betonend vorgehalten, obwohl der Vorhalt in nichts als in einer bloßen und unrealistischen Annahme gründet. Die Unrichtigkeit dieser bloßen Annahme des Herrn R. zeigt sich allein schon bei einer zeitlichen Prüfung. Die Dienstzeit des Herrn S. dauert bist 14:30 Uhr. Wie Herr R. im zweiten Absatz seiner Aussage berichtet, wurden die Abholungen meist nach 14:30 Uhr durchgeführt. Ebenso verhält es sich mit den tendenziell offensichtlich gefärbten Angaben des Herrn St.. Auch Herr St. vermutet lediglich, dass Herr S. nichts sagen und immer weg schauen würde. Woraus sich der Eindruck ergeben hätte, wonach Herr S. tatsächlich Kenntnis erlangen sollte, ergibt sich auch durch die Angaben des Herrn St. nicht. Dies auch nicht durch die völlig absurde Verdächtigung, Herr S. hätte zu einem früheren Zeitpunkt irgendwo mitgemacht oder gar sich selbst in der Nacht Kupfer geholt und irgendwo selber verkauft. Diesbezüglich wurde Herrn S. seitens der erstinstanzlichen Behörde völlig zu Recht kein Vorwurf gemacht, dennoch fehlt auch im Bereich des Mitwissens jegliche nachvollziehbare Grundlage. Aus diesem Grunde leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem massiven Mangel und Bedarf einer Ergänzung bzw. Wiederholung. Was nun die Verletzung des Parteiengehörs betrifft, so ist dieses Recht eines Beschuldigten nicht dadurch abgetan, dass unbegründete Vorhalte wiederholt werden, sondern einzig und allein dadurch, dass einem Beschuldigten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wird, was wiederum nur dann sinnvoll erfolgen kann, wenn tatsächlich vorhandene Verfahrensergebnisse bzw. Verdachtsgründe bekannt gegeben werden um hierzu Stellung nehmen zu können. Dies wurde von der ersten Instanz völlig unterlassen. Da mit dem bekämpften Bescheid sogar eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde ist die Verletzung des Parteiengehörs umso schwerwiegender zu bewerten, weswegen die unverzügliche Aufhebung der vorläufigen Suspendierung gefordert ist. Weiters hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen im Rahmen der geforderten Stoffsammlung im Hinblick auf den Vorwurf des Mitwissens seitens Herrn S. durch Beiziehung der sonstigen Kontrollorgane zu klären, auf welche Art und Weise Herr S. überhaupt eine Mitwissenschaft möglich gewesen wäre. Sofern nun die monatlichen Nachmittagskontrollen der Muldenzentrale {Muldenreferates}, sowie der Kontrollen durch den Kehrbezirksleiter und die Ergebnisse des Zertifizierungsverfahrens berücksichtigt worden wären, einschließlich des Umstandes das jeden zweiten Tag eine Muldenentleerung durchgeführt wird, ergibt sich für Herrn S. im Wesentlichen auch keine bessere Wahrnehmungssituation als für übrige Beteiligte und Vertreter der Kontrollorgane, denen auch ganz zurecht nicht der abstrakte Vorwurf gemacht, wonach auch alle übrigen Personen etwas gewusst hätten oder ihnen etwas hätte auffallen müssen. Dieses Ergebnis, wonach es lebensnah ist, dass auch Herr S. sowie alle anderen nicht beim unter Verdacht stehenden Handel mit Mistgütern beteiligt gewesen waren, ergibt sich völlig klar daraus, dass die in Verdacht stehenden Mittäter sowie alle anderen Straftäter auch, schlecht hin kein Interesse haben, dass es weitere Mitwisser gibt. Die Vermeidung weiterer Mitwisser war offensichtlich einfach, es war ja bloß die Abholzeit auf die Periode nach Dienstschluss des Oberaufsehers Herr S. zu verlegen. Da somit bezüglich Herrn S. kein begründeter Verdacht der Kenntnis etwaiger illegaler Verkäufe von Mistgütern besteht, ist bei richtiger Würdigung der vorliegenden Ergebnisse ebenfalls die angeordnete, vorläufige Suspendierung aufzuheben. C)Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Wie die bescheiderlassende Behörde richtigerweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, ist eine Suspendierung nur als eine sichernde Maßnahme zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend vorliegen. Genau dies ist jedoch in keinerweise der Fall. Wie bereits unter Punkt B) beschrieben, ist die Annahme des Verdachtes der Kenntnis des Herrn S. von etwaigen Mistplatzverkäufen unbegründet und ungerechtfertigt. Weder Herr R., noch Herr St., noch die Behörde vermag auch nur mit einem einzigen Indiz zu begründen, woraus sich ein Verdacht, noch dazu ein begründeter Verdacht ergeben hätte. Gerade wenn angenommen wird, dass Herr K. mit Herrn R. und Herrn St. seit Jahren kooperiert hätten und dies aufgrund der von diesen verdächtigten Personen gewählten Vorgangsweise allen übrigen anwesenden Personen und Kontrollbehörde nicht aufgefallen worden war, aus welchem Grunde hätte Herr S. davon Kenntnis erlangen sollen. Noch dazu wo die Taten

Angaben der Beteiligten nach dessen Dienstzeit ausgeübt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 8.8.2008, 2006/09/0109, richtigerweise gefordert hat, bedarf es hinreichender und tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, um daraus die Konsequenz einer Suspendierung zu ziehen. Weiters bedarf es auch der Begründung und der Darlegung des Verdachtes, was durch die bescheiderlassende Behörde jedoch unterlassen wurde. Wenn die Behörde Herrn S. vorwirft, er hätte in seiner Einvernahme einen Vorwurf nicht entkräften können, so ist hier auf das Dilemma jedes Betroffenen hingewiesen, wonach eine Unkenntnis per se nicht zu beweisen ist. Die Behörde hätte jedoch von einem gerechtfertigten Verdacht oder von einem Vorwurf ausgehen müssen, was jedoch nicht der Fall ist, weswegen der Umkehrschluss der Behörde in keinerweise eine Grundlage für eine Suspendierung bietet. Schließlich sei auch noch auf die Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 2 D0 1994 hingewiesen, wonach die Art der Dienstpflichtenverletzung das Ansehen des Amtes oder die wesentlichen Interessen des Dienstes gefährden müsse, damit eine vorläufige Suspendierung gerechtfertigt wäre. Schließlich sei auch noch auf die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, D0 1994 hingewiesen, wonach die Art der Dienstpflichtenverletzung das Ansehen des Amtes oder die wesentlichen Interessen des Dienstes gefährden müsse, damit eine vorläufige Suspendierung gerechtfertigt wäre. Dementsprechend ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur sehr schwerwiegende Interessenverletzungen Grundlage für eine Suspendierung sein dürfen, damit die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Dieser rechtliche Rahmen bietet tatsächlich eine Grundlage für eine Suspendierung bezüglich Personen die in Verdacht stehen, an Straftaten als Haupttäter beteiligt gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass der Vorwurf gegenüber Herrn S. im Hinblick auf eine Dienstpflichtenverletzung grundlegend ungerechtfertigt ist, selbst bei der Annahme, er hätte bei einer sorgfältigeren Kontrollausübung zu einer früheren Aufdeckung von etwaigen Straftaten beitragen können, rechtfertigt eben nicht die Maßnahme einer Suspendierung, weil die Suspendierung der in Verdacht stehenden Haupttäter allein bereits die vollständige Wahrung öffentlicher Interessen gewährleistet. Auch aus diesem Grunde liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Aus sämtlichen erwähnten Gründen werden daher nachstehende Anträge gestellt: Das Verwaltungsgericht Wien möge der gegenständlichen Beschwerde des Herrn S. gegen die vorläufige Dienstsuspendierung

Bescheid der Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 28.7.2014, MA 2/603395 B, Folge gegen und

  1. den Bescheid dahingehend abändern, dass die vorläufige Dienstsuspendierung des Herrn S. aufgehoben werde, sowie in Eventu
  2. nach Aufhebung des gesamten bekämpften Bescheid das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück verweisen.
  3. Der belangten Behörde möge der Ersatz der Kosten der Beschwerde gegenüber dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters auferlegt werden.“ Beim erkennenden Gericht ist zur Zl. VGW-171/042/33133/2014 die Beschwerde des Herrn S. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, vom 4.9.2014, DK/852816/2014, mit welchem

§ 94Abs.

2 DO 1994 die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, anhängig. Beim erkennenden Gericht ist zur Zl. VGW-171/042/33133/2014 die Beschwerde des Herrn S. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, vom 4.9.2014, DK/852816/2014, mit welchem

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, anhängig. Das erkennende Gericht schaffte diesen ha anhängigen Akt bei. In diesem erliegt u.a. die Urschrift des mit 4.9.2014 datierten Bescheids der Disziplinarkommission der Stadt Wien zur Zl. DK/852816/

  1. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt: „Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 7 hat in ihrer Sitzung vom
  2. September 2014 im Suspendierungsverfahren gegen Herrn S. folgenden Beschluss gefasst:

§ 94Abs.

2 der Dienstordnung 1994 (Da 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, die folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert.

Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (Da 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, die folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert. Sie haben es als Oberaufseher unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie seit zumindest Anfang Dezember 2009 wussten, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwenden, an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkaufen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern, jedoch entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 der Da 1994, wonach Sie als Vorgesetzter darauf zu achten haben, dass Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen, und aufgetretene Missstände abzustellen haben, sowie entgegen der Bestimmung des § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden, keinerlei Maßnahmen gesetzt haben, um das weitere pflichtwidrige Verhalten dieser Bediensteten zu unterbinden.“ Sie haben es als Oberaufseher unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie seit zumindest Anfang Dezember 2009 wussten, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwenden, an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkaufen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern, jedoch entgegen der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, der Da 1994, wonach Sie als Vorgesetzter darauf zu achten haben, dass Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen, und aufgetretene Missstände abzustellen haben, sowie entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden, keinerlei Maßnahmen gesetzt haben, um das weitere pflichtwidrige Verhalten dieser Bediensteten zu unterbinden.“ Dieser Bescheid der Disziplinarkommission ist dem Beschwerdeführer am 2.10.2014 zugestellt und somit erlassen worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 94 DO 1994 bestimmt: Paragraph 94, DO 1994 bestimmt: „Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten , Delikts vorliegt oder 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten , Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des , Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Verwaltungsgericht Wien) anhängig, hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Verwaltungsgericht Wien) anhängig, hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung

Abs. 2 oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.

(3a)Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung

Absatz 2, oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.

(4)Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(4)Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren

§ 95Abs.

3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren

Paragraph 95, Absatz 3 a, teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt, wird die Kürzung endgültig, wenn
  1. der Beamte wegen eines Sachverhaltes, der der zur Last gelegten und mit einer Disziplinarstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, strafgerichtlich verurteilt wird oder
  2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird oder
  3. er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens austritt. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen..
(8)Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es

§ 97a

Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die

§ 2Abs.

1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.“

(8)Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des Paragraph 97, Absatz eins, eingestellt, gilt es

Paragraph 97 a, Ziffer eins, als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die

Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.“

§ 94Abs.

1 letzter Satz DO steht sohin den Parteien des Verfahrens der vorläufigen Suspendierung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO gegen den Bescheid, mit welchen eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz DO steht sohin den Parteien des Verfahrens der vorläufigen Suspendierung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO gegen den Bescheid, mit welchen eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

§ 94Abs.

2 DO treten die Rechtswirkungen des Bescheids, mit welchem eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, mit der Erlassung eines Bescheids des Disziplinarkommission, mit welchem über die vorläufig suspendierte Person eine Suspendierung ausgesprochen wird, außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt der Erlassung eines Suspendierungsbescheids kommen daher dem Bescheid, mit welchem eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, keine weiterbestehenden Rechtswirkungen mehr zu.

Paragraph 94, Absatz 2, DO treten die Rechtswirkungen des Bescheids, mit welchem eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, mit der Erlassung eines Bescheids des Disziplinarkommission, mit welchem über die vorläufig suspendierte Person eine Suspendierung ausgesprochen wird, außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt der Erlassung eines Suspendierungsbescheids kommen daher dem Bescheid, mit welchem eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden ist, keine weiterbestehenden Rechtswirkungen mehr zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).

dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen.

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche , VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche , etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073).Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen vergleiche VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird die durch einen, eine vorläufige Suspendierung aussprechenden, Bescheid ausgelöste Rechtswirkung der (vorläufigen) Suspendierung mit der Erlassung des eine Suspendierung aussprechenden Bescheids dann beendet, wenn durch das Gesetz normiert wird, dass mit der Erlassung des Suspendierungsbescheids die Rechtswirkungen des Bescheides, mit welchem die vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, enden. Ab diesem Zeitpunkt wird durch diesen eine vorläufige Suspendierung aussprechenden Bescheid nicht mehr in die Rechtssphäre des (nunmehr) Suspendierten eingegriffen (vgl. VwGH 16.5.2001, 2001/09/0044; 30.08.2006, 2005/09/0059).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird die durch einen, eine vorläufige Suspendierung aussprechenden, Bescheid ausgelöste Rechtswirkung der (vorläufigen) Suspendierung mit der Erlassung des eine Suspendierung aussprechenden Bescheids dann beendet, wenn durch das Gesetz normiert wird, dass mit der Erlassung des Suspendierungsbescheids die Rechtswirkungen des Bescheides, mit welchem die vorläufige Suspendierung ausgesprochen wurde, enden. Ab diesem Zeitpunkt wird durch diesen eine vorläufige Suspendierung aussprechenden Bescheid nicht mehr in die Rechtssphäre des (nunmehr) Suspendierten eingegriffen vergleiche VwGH 16.5.2001, 2001/09/0044; 30.08.2006, 2005/09/0059). Da - wie zuvor festgehalten - das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war in Entsprechung der zu vorläufigen Suspendierungen ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission auszugehen. Es ist daher seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oa Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über sein Rechtsmittel auszugehen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage des gebotenen Vorgehens eines Verwaltungsgerichts im Falle des Verlusts des rechtlichen Interesses während des Beschwerdeverfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.30735.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.