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{'item': 'VGW-001/060/29064/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlVGW-001/060/29064/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn E. F. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 16.6.2014, Zl. VStV/914300146882/2014, wegen Übertretungen des 1) § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) und des 2) § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a WPG 2011, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn E. F. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 16.6.2014, Zl. VStV/914300146882/2014, wegen Übertretungen des 1) Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) und des 2) Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, WPG 2011, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.6.2014 zur Zl.: VStV/914300146882/2014, mit der über den Beschuldigten E. F. zwei Geldstrafen wegen Übertretung des § 12 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 – WPG verhängt wurden, ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am im Straferkenntnis angeführten Ort ein Prostitutionslokal betrieben habe. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.6.2014 zur Zl.: VStV/914300146882/2014, mit der über den Beschuldigten E. F. zwei Geldstrafen wegen Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 – WPG verhängt wurden, ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am im Straferkenntnis angeführten Ort ein Prostitutionslokal betrieben habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat – nach Einsicht in den Behördenakt, dazu Folgendes erwogen: Gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG gelten für Bescheide folgende Grundsätze: Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG gelten für Bescheide folgende Grundsätze: Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Ein Mangel an der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung ersetzt werden. Eine Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkung zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf) zu Grunde liegt (VwGH

  1. 1996, 95/20/0019).Ein Mangel an der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung ersetzt werden. Eine Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkung zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf) zu Grunde liegt (VwGH
  2. 1996, 95/20/0019). Im vorgelegten Behördenakt existierte zunächst nur ein mit „Entwurf“ auf beiden Seiten quer über den Text bezeichnetes Straferkenntnis, dieses wies aber weder den Namen des Genehmigenden noch eine (elektronische oder handschriftliche) Unterschrift auf. Mit an die Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ...) gerichtetem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.8.2014 wurde mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit sich im verwaltungsbehördlichen Akt lediglich ein als Entwurf bezeichnete Straferkenntnis befinde, aus dem nicht hervorgehe, ob dieses eine Genehmigung durch ein approbationsbefugtes Organ erfahren habe. Es wurde um (gehörig belegte) Auskunft ersucht. Am 10.10.2014 (Einlangen) legte die Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ...) den Akt neuerlich vor. Im Verwaltungsakt befindet sich nunmehr das Straferkenntnis ohne Querbeschriftung „Entwurf“ und zusätzlich mit dem ABl. 11a. Eine Aufklärung im Sinn des Schreibens des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.8.2014 erfolgte nicht und lässt sich auch nicht aus der Aktenlage ableiten. Den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG bzw. § 18 Abs. 4 AVG wurde somit nicht Genüge getan, weswegen aufgrund des Kenntnisstandes des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine wirksame Erlassung des Straferkenntnisses nicht erfolgte. Zudem ist auch zu beachten, dass bei Unterbleiben der Verwendung einer Unterschrift – wie schließlich bei der Endfassung – die Identität des Genehmigenden iSd § 18 Abs. 3 AVG feststellbar sein müsste.Am 10.10.2014 (Einlangen) legte die Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ...) den Akt neuerlich vor. Im Verwaltungsakt befindet sich nunmehr das Straferkenntnis ohne Querbeschriftung „Entwurf“ und zusätzlich mit dem Amtsblatt 11a. Eine Aufklärung im Sinn des Schreibens des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.8.2014 erfolgte nicht und lässt sich auch nicht aus der Aktenlage ableiten. Den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 18, Absatz 4, AVG wurde somit nicht Genüge getan, weswegen aufgrund des Kenntnisstandes des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine wirksame Erlassung des Straferkenntnisses nicht erfolgte. Zudem ist auch zu beachten, dass bei Unterbleiben der Verwendung einer Unterschrift – wie schließlich bei der Endfassung – die Identität des Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG feststellbar sein müsste. Im Ergebnis liegt somit kein rechtswirksam erlassener Bescheid vor. Mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides ist die Beschwerde ohne Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.060.29064.2014

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