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{'item': 'VGW-001/077/23455/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlVGW-001/077/23455/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Dr. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 30.01.2014, Zahl: MA 58 - S 40971/13, wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 iVm. § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Dr. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 30.01.2014, Zahl: MA 58 - S 40971/13, wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz, den BESCHLUSS gefasst: I. Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 30.1.2014, Zl. MA 58-S 40971/13, wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und 3 VStG in Verbindung mit § 38 und § 50 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 30.1.2014, Zl. MA 58-S 40971/13, wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 50, VwGVG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Magistratsabteilung 58 hat dem Beschwerdeführer folgende Tat angelastet und gegen ihn mit dem im Spruch zit. Straferkenntnis wegen dieser Tat eine Strafe verhängt: Der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass er am 17.8.2013 von 15:20 bis 15:25 in Wien, U-Bahn-Bauwerk Schottentor (zwischen dem Geschäft T. und dem Aufgang zum Universitätsring Höhe Nr. 14) eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen habe, indem er eine halbleere Weinflache und Taschentücher auf dem Boden geworfen und zurückgelassen habe. Dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis zu Folge habe der Beschwerdeführer dadurch § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Wiener Reinhaltegesetzes verletzt.Dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis zu Folge habe der Beschwerdeführer dadurch Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Wiener Reinhaltegesetzes verletzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellten ständigen Sachwalter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter im Wesentlichen vor, es würde die gemäß § 3 Abs. 1 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche Zurechnungsfähigkeit fehlen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eines seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholmissbrauches nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Außerdem habe zum Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung zusätzlich die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Entsprechende Befunde könnten vorgelegt werden und wurden der Beschwerde auszugsweise angeschlossen.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter im Wesentlichen vor, es würde die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche Zurechnungsfähigkeit fehlen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eines seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholmissbrauches nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Außerdem habe zum Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung zusätzlich die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Entsprechende Befunde könnten vorgelegt werden und wurden der Beschwerde auszugsweise angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er einen „Boden“ verunreinigt habe, wobei sich dieser „Boden“ in dem im Spruch genannten U-Bahn-Bauwerk befand. Dies führt zu der gegenständlich entscheidenden Frage, wie dieser „Boden“ rechtlich zuzuordnen ist. Gemäß § 10 Eisenbahngesetz sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 10, Eisenbahngesetz sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich. Die U-Bahnen in Wien unterliegen als Straßenbahnen dem Eisenbahngesetz. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31.1.2012, 2009/05/0137, Folgendes ausgeführt (RIS RS 1): „Bei Eisenbahnanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (vgl Erkenntnis vom

  1. Februar 1996, Zl 94/03/0314, mwN). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd § 10 EisenbahnG dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich also aus ihrer Zweckbestimmung, während die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, als solche unerheblich ist. Die primär entscheidende "eigentliche Zweckbestimmung" kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs". Auch Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr sind, gelten dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (vgl das zitierte Erkenntnis vom
  2. Februar 1996).“„Bei Eisenbahnanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist vergleiche Erkenntnis vom
  3. Februar 1996, Zl 94/03/0314, mwN). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich also aus ihrer Zweckbestimmung, während die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, als solche unerheblich ist. Die primär entscheidende "eigentliche Zweckbestimmung" kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs". Auch Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr sind, gelten dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden vergleiche das zitierte Erkenntnis vom
  4. Februar 1996).“ Gemäß dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis ist der Tatort ein U-Bahn-Bauwerk. Dies setzt einen bautechnischen Zusammenhang voraus, zumal ansonsten verschiedene Bauwerke vorliegen würden. Der verunreinigte Boden gehört offenbar auf Grund ebendieses bautechnischen Zusammenhanges zum Bauwerk, ist Teil desselben. Das angelastete U-Bahn-Bauwerk ist somit eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz.Gemäß dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis ist der Tatort ein U-Bahn-Bauwerk. Dies setzt einen bautechnischen Zusammenhang voraus, zumal ansonsten verschiedene Bauwerke vorliegen würden. Der verunreinigte Boden gehört offenbar auf Grund ebendieses bautechnischen Zusammenhanges zum Bauwerk, ist Teil desselben. Das angelastete U-Bahn-Bauwerk ist somit eine Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, Eisenbahngesetz. Eine etwaige Verunreinigung einer Eisenbahnanlage ist durch § 46 Eisenbahngesetz verboten und durch § 162 Abs. 1 Eisenbahngesetz mit Geldstrafe bis zu 726 € bedroht.Eine etwaige Verunreinigung einer Eisenbahnanlage ist durch Paragraph 46, Eisenbahngesetz verboten und durch Paragraph 162, Absatz eins, Eisenbahngesetz mit Geldstrafe bis zu 726 € bedroht. Das Verbot des § 46 Eisenbahngesetz verdrängt entsprechende Vorschriften in Landesgesetzen. Letztere sind auf Eisenbahnanlagen grundsätzlich nicht anzuwenden (VwGH 4.7.2000, 96/05/0296 unter Berufung auf VfGH 21.6.1996, B 2528/94). Das Eisenbahnwesen ist kompetenzrechtlich Bundessache. Das Wiener Reinhaltegesetz ist folglich auf die in Rede stehende Verunreinigung eines Bodens in einer Eisenbahnanlage nicht anzuwenden.Das Verbot des Paragraph 46, Eisenbahngesetz verdrängt entsprechende Vorschriften in Landesgesetzen. Letztere sind auf Eisenbahnanlagen grundsätzlich nicht anzuwenden (VwGH 4.7.2000, 96/05/0296 unter Berufung auf VfGH 21.6.1996, B 2528/94). Das Eisenbahnwesen ist kompetenzrechtlich Bundessache. Das Wiener Reinhaltegesetz ist folglich auf die in Rede stehende Verunreinigung eines Bodens in einer Eisenbahnanlage nicht anzuwenden. In Erwägung zu ziehen war, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die rechtliche Beurteilung dahingehend abändern könnte, dass anstatt der angelasteten Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes eine Übertretung des Eisenbahngesetzes behandelt wird. Dies würde jedoch voraussetzen, dass eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung genügt und nicht darüber hinaus ein Austausch des Tatvorwurfs erforderlich ist. Die von der Magistratsabteilung 58 angelastete Tat, wonach ein „Boden“ verunreinigt worden ist, bedarf der Interpretation. Aus dem Bedeutungszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Magistratsabteilung 58 damit offenbar die Verunreinigung einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelastet hat, was grundsätzlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte öffentliche Verkehrsfläche sein kann. Nur bei einem solchen Verständnis ist nämlich die Subsumtion unter das Wiener Reinhaltegesetz schlüssig. Nicht angelastet hat die Magistratsabteilung 58 hingegen die Verunreinigung einer Eisenbahnanlage. Ein solches Verständnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Tatanlastung noch aus dem Bedeutungszusammenhang. Der angelastete Tatzeitpunkt – 17.8.2013 – liegt mehr als ein Jahr zurück. Eine Umstellung der Tatanlastung von der Verunreinigung einer Straße auf die Verunreinigung einer Eisenbahnanlage ist daher auf Grund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Tat der Verunreinigung einer Straße nicht begangen. Ob er hingegen stattdessen die Tat der Verunreinigung einer Eisenbahnanlage begangen hat, ist nicht zu beurteilen, da diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auf das Beschwerdevorbringen, welches im Wesentlichen auf die fehlende Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt abstellte, war daher nicht weiter einzugehen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und Z 3 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG einzustellen.Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, in der Form eines Beschlusses zu erfolgen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.077.23455.2014

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