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§ 25a§ 7§ 2§ 28§ 31RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlVGW-123/V/060/34870/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über den Antra
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 1 u. Abs. 2, 28, 31 WVRG 2014 Rechtsgrundlagen: Paragraphen 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, Ziffer eins, u. Absatz 2, 28, 31, WVRG 2014 Entscheidungsgründe I. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Die am
- Dezember 2014 eingelangten und damit rechtzeitigen Anträge auf Nichtigerklärung richten sich gegen die Bekanntmachung und Fragebeantwortung (in dem unten näher beschriebenen Vergabeverfahren) und werden diese mit einem solchen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden. In den Ausführungen zur einstweiligen Verfügung spricht die M. (im Folgenden: Antragstellerin) davon, dass ihr durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens drohe, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, da einem Nachprüfungsantrags keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Öffnung der Teilnahmeanträge samt sodann folgender Auswahlentscheidung und Einladung zur Angebotsabgabe offenbar kurz nach Ende der Einreichungsfrist vorgesehen sei (jedenfalls aber möglich sei). Insbesondere könnte die Antragsgegnerin damit die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren verhindern, oder zumindest die Teilnahme unter rechtswidrigen Bedingungen erzwingen und in weiterer Folge das Verhandlungsverfahren ohne die Antragstellerin oder auch mit geminderten Chancen für die Antragstellerin, etwa unter Einladung tatsächlich nicht einzuladender Bewerber weiterführen und sodann auch den Zuschlag erteilen; dies alles, ohne die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag abzuwarten. Ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung würde der Antragstellerin daher trotz eines eingebrachten Nachprüfungsantrags ein Schaden zu entstehen drohen. Dabei wird von der Antragstellerin als drohender Schaden der Verlust eines Referenzprojekts und der Entgang eines Deckungsbeitrags sowie entgangener Gewinn angeführt. Darüber hinaus wäre mit einer Öffnung der Teilnahmeanträge und der erzwungenen Abgabe eines Teilnahmeantrags, der auf rechtswidrigen Bedingungen beruht, sowie weiters durch die mögliche Einladung tatsächlich aber nicht einzuladender anderer Bewerber ein für die Antragstellerin nicht aufholbarer bzw. nicht mehr korrigierbarer Wettbewerbsnachteile für das weitere Nachprüfungsverfahren verbunden. Dies ohne dass die Antragsgegnerin trotz eines erfolgreichen Nachprüfungsantrags weitere Schritte zu unternehmen hätte oder aber die Antragstellerin gezwungen wäre, jeden einzelnen weiteren Schritt im Vergabeverfahren wieder anzufechten. Ganz generell dürfe auch kein Unternehmer gezwungen werden, sich an einem rechtswidrigen Vergabeverfahren zu beteiligen. Auch habe die Antragstellerin ein – weit überwiegendes – Interesse auf Gewährung der einstweiligen Verfügung. Einer einstweiligen Verfügung mit den beantragten Maßnahmen stünden keine schwerer wiegenden Interessen der sonstigen Bieter oder der Auftraggeberin sowie kein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens entgegen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Schaden der Auftraggeberin bzw. auch den öffentlichen Interessen durch die geringfügige Verzögerung der Auftragsausführung entstehen könnte; dies auch im Hinblick darauf, dass die Erbringung der Dienstleistung erst ab
- April 2015 geplant sei. Weiters sei nicht ersichtlich, welche höher stehenden Interessen (etwa Gefahr für Leib und Leben) gefährdet sein sollten, die gleichzeitig auch nicht durch andere Maßnahmen hintangehalten werden könnten. Schließlich hätte die Auftraggeberin die Möglichkeit einer durch ein Nachprüfungsverfahren bewirkte Verzögerung der Auftragsdurchführung bei der terminlichen Projektplanung zu berücksichtigen gehabt. Mit den beantragten Maßnahmen solle das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten werden, der eine Teilnahme der Antragstellerin an einem rechtskonform ausgeschriebenen Vergabeverfahren ermögliche und unumkehrbare Tatsachen hintanhalte. Bei den beantragten Maßnahmen würde es sich um die gelindesten, noch zum Ziel führenden handeln, da nur durch diese erreicht werden könne, dass die Rechtsposition der Antragstellerin gewahrt werde und sie nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien ihren Teilnahmeantrag unter Zugrundelegung rechtskonformer Ausschreibungsunterlagen erstellen könne und ihr dafür ausreichend Zeit bleibe. Im Einzelnen legt die Antragstellerin zur Frage der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festlegungen dar: - Mehrere Punkte der Bekanntmachung seien rechtswidrig: Punkt III.2.1, Punkt III.2.2), Punkt III.3.2), Punkt IV.1.2).- Mehrere Punkte der Bekanntmachung seien rechtswidrig: Punkt römisch drei.2.1, Punkt römisch drei.2.2), Punkt römisch drei.3.2), Punkt römisch vier.1.2). Punkt III.2.1) der Bekanntmachung:Punkt römisch drei.2.1) der Bekanntmachung: Dort werde geregelt, dass der „Nachweis über die Befugnis“ beispielsweise durch „Eintragung im Vereinsregister“ erfolgen könne. Dies sei augenscheinlich rechtswidrig und auch diskriminierend für Bieter, die nicht in der Rechtsform eines Vereins tätig seien. Der Auftraggeber sei zudem verpflichtet, klare Vorgaben für die Eignung zu treffen. Dies sei bei der hier für Referenzen getroffenen Regelung nicht der Fall. Darüber hinaus komme es dabei zu einer unzulässigen Vermengung mit Aspekten, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Es sei nicht klar, in welchem Verhältnis dieses Eignungskriteriums zu den dortigen Auswahlkriterien stehe. Punkt III.3.2) der Bekanntmachung:Punkt römisch drei.3.2) der Bekanntmachung: Es sei unklar, welche Personen anzuführen seien. Darüber hinaus sei auch diese Vorgabe inhaltlich nicht näher definiert sowie nicht dargelegt, ob damit eine Mindestanforderung (und in welcher Weise) festgelegt werde. Punkt IV.1.2) der Bekanntmachung:Punkt römisch vier.1.2) der Bekanntmachung: Bezüglich der Auswahlentscheidung bringt die Antragstellerin vor, dass zunächst festgehalten sei, dass mindestens drei und höchstens fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden würden. Ein solcher Spielraum für die Auftraggeberin sei unzulässig, nachdem nicht definiert sei, wie die Entscheidung über die konkrete Anzahl der für die zweite Stufe aufzufordernden Bewerber erfolge. Zu den Auswahlkriterien
- und
- wird von der Antragstellerin – soweit ersichtlich – festgehalten, dass nicht klar sei, wie diese Auswahlkriterien konkret zu verstehen seien, wodurch auf Seiten der Auftraggeberin die Möglichkeit zur objektiven Willkür vorhanden sei. Zum Auswahlkriterium
- wird von der Antragstellerin vorgebracht, dass das Kriterium „Bekenntnis zu […]“ schon deswegen als Auswahlkriterium ungeeignet sei, weil ein „Bekenntnis“ nicht quantifizierbar sei, was aber für ein Auswahlkriterium Voraussetzung sei. Abgesehen davon würde es völlig unklar sein, wie ein Mehr an Bekenntnis zu bewerten wäre. Zu allen Auswahlkriterien hält die Antragstellerin fest, dass § 2 Abs. 20 lit. a BVergG 2006 verlange, dass die Auswahlkriterien „in der Reihenfolge ihrer Bedeutung“ festgelegt würden; dies sei auch den Bewerbern mitzuteilen. Diese Festlegung fehle hier.Zu allen Auswahlkriterien hält die Antragstellerin fest, dass Paragraph 2, Absatz 20, Litera a, BVergG 2006 verlange, dass die Auswahlkriterien „in der Reihenfolge ihrer Bedeutung“ festgelegt würden; dies sei auch den Bewerbern mitzuteilen. Diese Festlegung fehle hier. - Rechtswidrigkeit von Fragebeantwortungen: Fragebeantwortung 4 vom
- Dezember 2014: In dieser Fragebeantwortung 4 werde zu Bietergemeinschaften und Subunternehmern festgehalten, dass keine Bietergemeinschaften und keine Subunternehmer zulässig seien. Diese Festlegungen seien zum vorliegenden Vergabeverfahren rechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei keine entsprechende Rechtfertigung zu erblicken (mit Hinweis auf VKS Wien
- März 2006, VKS-225/06). Der völlige Subunternehmer-Ausschluss sei jedenfalls rechtswidrig (unter Hinweis auf EuGH
- März 2004, Rs C-314/01 - Chipkarte). Fragebeantwortung 6 vom
- Dezember 2014: Die Aussage der Fragebeantwortung 6 sei unklar. Sollte sich dabei um eine gebietsmäßige Beschränkung handeln, die nur Wiener Einrichtungen die Teilnahme am Vergabeverfahren gestatte, wäre das klar rechtswidrig. Aus Umsichtsgründen werde daher auch diese Festlegung ausdrücklich bekämpft. Restliche Fragebeantwortung vom
- Dezember 2014: Die Antragstellerin gehe davon aus, dass es sich bei den restlichen Antworten dieser Fragebeantwortung und keine eigenständigen Festlegungen handle. Allenfalls könne dies aber anders gesehen werden. Deshalb bekämpfe die Antragstellerin aus Umsichtsgründen ausdrücklich auch diese Festlegungen und beantrage deren Nichtigerklärung. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin auf die oben ausgeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Fragebeantwortungen. Auch seiner Zusammenschau der vorhandenen Festlegungen sowie auch in Verbindung mit dem Fehlen weiterer Festlegungen ergebe sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Auftraggeberin verbleibe bei der Auswahlentscheidung ein derart großer Spielraum, der zumindest die objektive Möglichkeit zur Willkür eröffnet. Schon diese theoretische Möglichkeit verletzte die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. In Summe ergebe sich daher die umfassende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung; dies auch aufgrund der nur sehr rudimentären Festlegungen. Infolge des Zusammenhanges der vorhandenen, aber auch fehlenden Regelungen sei eine Nichtigerklärung der beiden Entscheidungen jeweils zur Gänze vorzunehmen. Eine Teilnichtigerklärung sei gegenständlich nicht möglich, weil durch die Streichung aller rechtswidrigen Regelungen keine „sinnvolle“ Verfahrensgrundlage mehr verbliebe. Die vorliegenden Rechtswidrigkeiten seien auch wesentlich im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 WVRG
- Die Wesentlichkeit einer Rechtswidrigkeit sei nach der genannten Bestimmung bereits dann anzunehmen, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte. Es genüge somit eine bloß potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Die vorliegenden Rechtswidrigkeiten seien auch wesentlich im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG
- Die Wesentlichkeit einer Rechtswidrigkeit sei nach der genannten Bestimmung bereits dann anzunehmen, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte. Es genüge somit eine bloß potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. - Verfahrensmängel Alle zur Rechtswidrigkeit des bisherigen Vergabeverfahrens angeführten Umstände werden von der Antragstellerin – aus Umsichtsgründen – auch ausdrückliches Mängel des Vergabeverfahrens und damit das eigenständige Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Bezüglich des provisorischen Rechtsschutzes stellt die Antragstellerin den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge - mittels einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im vorliegenden Vergabeverfahren den Lauf der Teilnahmefrist aussetzen und der Antragsgegnerin die Öffnung allfällig eingelangter Teilnahmeanträge untersagen; - in eventu der Antragsgegnerin die Durchführung der Bewerberauswahl und der Einladung von Bewerbern für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens untersagen; - in eventu der Antragsgegnerin die Angebotsöffnung untersagen; - in eventu der Antragsgegnerin das Führen von Verhandlungen untersagen; - in eventu der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung untersagen; II. Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2014 gibt die Antragsgegnerin bekannt, dass aus Sicht der Magistratsabteilung ... keine Einwände gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestünden. III. Dazu wurde erwogen:römisch drei. Dazu wurde erwogen: Die Antragsgegnerin hat unter der Bezeichnung „F.“ mit europaweiter Bekanntmachung (abgesendet am
- November 2014, 2014/S 222-392522) ein Vergabeverfahren eingeleitet. Aufgrund der Verfahrensunterlagen kann das Vergabeverfahren wie folgt beschrieben werden: - Auftragsart: nicht prioritäre Dienstleistung
Kategorie 25 „Gesundheit-, Veterinär- und Sozialwesen“ des BVergG-Anhanges IV- Auftragsart: nicht prioritäre Dienstleistung
Kategorie 25 „Gesundheit-, Veterinär- und Sozialwesen“ des BVergG-Anhanges römisch vier - Verfahrensart: ein an das im Vollanwendungsbereich bestehende Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung angelehntes Verfahren - Auftragswert: Oberschwellenbereich - Der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge ist für
- Dezember 2014, 12:00 Uhr vorgesehen. Zur Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens (siehe oben) erfolgte eine Fragebeantwortung vom
- Dezember 2014 (Datum der Versendung an die Antragstellerin). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 sowie § 141 Abs. 5 BVergG 2006 bekämpft wird.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 sowie Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Antragstellerin hat den ihr drohenden Schaden plausibel dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 und 23 Abs. 1 WVRG
- Auch erfüllen die Ausführungen im im verfahrenseinleitenden Schriftsatz den inhaltlichen Erfordernissen von § 29 Abs.1 WVRG 2014.Die Antragstellerin hat den ihr drohenden Schaden plausibel dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins und 23 Absatz eins, WVRG
- Auch erfüllen die Ausführungen im im verfahrenseinleitenden Schriftsatz den inhaltlichen Erfordernissen von Paragraph 29, Absatz eins, WVRG
- Für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien
§ 7Abs.
2 Z 1 WVRG 2014 gegeben, wobei das Verwaltungsgericht Wien
§ 2Abs.
4 WVRG 2014 durch Einzelrichter zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2014 gegeben, wobei das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 durch Einzelrichter zu entscheiden hatte.
§ 28
WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag eine Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Paragraph 28, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag eine Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
§ 31Abs.
4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieterinnen und Bieter und der Auftraggeberin und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieterinnen und Bieter und der Auftraggeberin und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Eine gewichtende Abwägung zwischen den drohenden Nachteilen bei Unterbleiben einer (wie im Spruch festgelegten) einstweiligen Verfügung gegenüber dem Nachteil einer zusätzlichen Verzögerung des Vergabeverfahrens führt dabei zu dem Ergebnis, dass die Konsequenzen einer solche Verzögerung weniger schwerwiegend einzustufen sind als der drohende Schaden für die Antragstellerin, zumal eine öffentliche Auftraggeberin bei der Abwicklung eines Vergabeverfahrens allfällige Verzögerungen durch Rechtsschutzverfahren vor den Vergabekontrollbehörden in ihre zeitliche Planung einkalkulieren muss. Aus diesem Grund konnte den Interessen der Antragstellerin der Vorrang eingeräumt werden.
§ 31Abs.
6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zu zielführende vorläufige Maßnahmen anzuordnen. Das Begehren in Bezug auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist auch unter Bedachtnahme auf das Erfordernis, das gelindeste Mittel anzuwenden, nicht als zu weitreichend einzustufen, da ein gelinderes Mittel im gegebenen Verfahrensstadium unter den konkret gegebenen Umständen und daraus drohenden Nachteilen für die Antragstellerin schwerlich gefunden werden kann, weswegen im gegebenen Fall der sehr umfangreich beantragte provisorischen Rechtsschutz zugesprochen werden konnte.
Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zu zielführende vorläufige Maßnahmen anzuordnen. Das Begehren in Bezug auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist auch unter Bedachtnahme auf das Erfordernis, das gelindeste Mittel anzuwenden, nicht als zu weitreichend einzustufen, da ein gelinderes Mittel im gegebenen Verfahrensstadium unter den konkret gegebenen Umständen und daraus drohenden Nachteilen für die Antragstellerin schwerlich gefunden werden kann, weswegen im gegebenen Fall der sehr umfangreich beantragte provisorischen Rechtsschutz zugesprochen werden konnte. Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, wodurch der Sicherungszweck erfüllt ist. Bis zum Abschluss des Verfahrens besteht allerdings ein solcher (siehe dazu unten). Zur gewählten Befristung der einstweiligen Verfügung ist anzumerken, dass kein besonderes öffentliches Interesse wie etwa Gefahr für Leib und Leben oder besondere Dringlichkeit erkennbar vorliegt. Ein solches wurde auch von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, wodurch der Sicherungszweck erfüllt ist. Bis zum Abschluss des Verfahrens besteht allerdings ein solcher (siehe dazu unten). Zur gewählten Befristung der einstweiligen Verfügung ist anzumerken, dass kein besonderes öffentliches Interesse wie etwa Gefahr für Leib und Leben oder besondere Dringlichkeit erkennbar vorliegt. Ein solches wurde auch von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014. Es war der spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.060.34870.2014