Obsah (6)
§ 24§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlVGW-001/050/28394/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
§ 24Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idg
F., nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau K. R. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Juli 2014, Zl. MBA ... - S 18593/14, betreffend Verwaltungsübertretung
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF., nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter X. R., geboren 1998, entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin in der Schule der Stadt Wien, ..., L.-gasse, Wien, gesorgt, sodass sie dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen 217 Stunden unentschuldigt fernblieb:„Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter römisch zehn. R., geboren 1998, entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin in der Schule der Stadt Wien, ..., L.-gasse, Wien, gesorgt, sodass sie dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen 217 Stunden unentschuldigt fernblieb: Oktober 2013 März 2014 1) 15.
- – 4 Stunden 8) 05.
- – 1 Stunde 16.
- – 6 Stunden 06.
- – 1 Stunde 18.
- – 6 Stunden 12.
- – 1 Stunde 24.
- – 2 Stunden 17.
- – 1 Stunde 21.
- – 5 Stunden 26.
- – 1 Stunde November 2013 27.
- – 8 stunden 2) 13.
- – 6 Stunden 28.
- – 5 Stunden 14.
- – 7 Stunden 31.
- – 6 Stunden 3) 25.
- – 5 Stunden Jänner 2014 April 2014 4) 07.
- – 6 Stunden 01.
- – 6 Stunden 09.
- – 4 Stunden 02.
- – 1 Stunde 10.
- – 5 Stunden 03.
- – 8 Stunden 13.
- – 6 Stunden 04.
- – 5 Stunden 14.
- – 6 Stunden 16.
- – 8 Stunden 9) 23.
- – 9 Stunden 5) 23.
- – 7 Stunden 28.
- – 1 Stunde 27.
- – 6 Stunden 29.
- – 6 Stunden 28.
- – 4 Stunden 30.
- – 6 Stunden 29.
- – 6 Stunden 30.
- – 6 Stunden Mai 2014 02.
- – 5 Stunden Februar 2014 08.
- – 3 Stunden 6) 12.
- – 1 Stunde 13.
- – 6 Stunden 7) 21.
- – 6 Stunden 15.
- – 6 Stunden 24.
- – 5 Stunden 21.
- – 6 Stunden 22.
- – 8 Stunden Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden FassungParagraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 9 Geldstrafen zu je € 110,00, Gesamtgeldstrafe somit € 990,00; falls diese uneinbringlich sind, 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, Gesamtfreiheitsstrafe somit 2 Tage und 6 Stunden
§ 24
Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985.9 Geldstrafen zu je € 110,00, Gesamtgeldstrafe somit € 990,00; falls diese uneinbringlich sind, 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, Gesamtfreiheitsstrafe somit 2 Tage und 6 Stunden
Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 99,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.089,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis fußt auf einem die Fehltage der Schülerin beinhaltenden Strafantrag der Schulleitung der Schule ..., Wien, L.-gasse vom
- April
- Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Juni 2014 ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. In ihrer dagegen fristgerechten, mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter X. in der Schule gehänselt und gemobbt fühle. Da sie die weitaus älteste Schülerin in der Klasse war, sei sie aufgrund dessen von den Mitschülern verspottet worden. Sie werde aufgrund ihres Alters auch als Aushilfslehrerin gehänselt. Zu der angegebenen Zeit sei die Beschwerdeführerin noch geringfügig beschäftigt gewesen. Sie habe immer am Vormittag gearbeitet. Natürlich habe sie ihre Tochter in der Früh zur Schule geschickt. Jedoch als sie von der Arbeit zurückgekommen sei, sei die Tochter schon wieder zu Hause gewesen, obwohl noch Schule war. Ihre Tochter habe sie auch wegen des Schulbesuchs angelogen. Sie habe gesagt, dass sie in der Schule war, jedoch hätte sie diese geschwänzt. Sie habe auch schriftliche Entschuldigungen an die Schule schicken wollen, doch die Schulleitung habe nur ärztliche Entschuldigungen akzeptiert. Sie habe eindrücklich auf ihre Tochter eingeredet, die Schule zu besuchen und den Abschluss zu machen. Aber ihre Tochter sei in der Schule unglücklich und weine jedes Mal, wenn sie auf dieses Problem angesprochen wird. Die Beschwerdeführerin versuche alles, um der Tochter noch eine Möglichkeit des ordentlichen Schulabschlusses zu geben. Sie werde im August einen Kurs bzw. Schulprüfung ablegen. Auch werde versucht, dass die Tochter die beiden Schuljahre nachholt. In ihrer dagegen fristgerechten, mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter römisch zehn. in der Schule gehänselt und gemobbt fühle. Da sie die weitaus älteste Schülerin in der Klasse war, sei sie aufgrund dessen von den Mitschülern verspottet worden. Sie werde aufgrund ihres Alters auch als Aushilfslehrerin gehänselt. Zu der angegebenen Zeit sei die Beschwerdeführerin noch geringfügig beschäftigt gewesen. Sie habe immer am Vormittag gearbeitet. Natürlich habe sie ihre Tochter in der Früh zur Schule geschickt. Jedoch als sie von der Arbeit zurückgekommen sei, sei die Tochter schon wieder zu Hause gewesen, obwohl noch Schule war. Ihre Tochter habe sie auch wegen des Schulbesuchs angelogen. Sie habe gesagt, dass sie in der Schule war, jedoch hätte sie diese geschwänzt. Sie habe auch schriftliche Entschuldigungen an die Schule schicken wollen, doch die Schulleitung habe nur ärztliche Entschuldigungen akzeptiert. Sie habe eindrücklich auf ihre Tochter eingeredet, die Schule zu besuchen und den Abschluss zu machen. Aber ihre Tochter sei in der Schule unglücklich und weine jedes Mal, wenn sie auf dieses Problem angesprochen wird. Die Beschwerdeführerin versuche alles, um der Tochter noch eine Möglichkeit des ordentlichen Schulabschlusses zu geben. Sie werde im August einen Kurs bzw. Schulprüfung ablegen. Auch werde versucht, dass die Tochter die beiden Schuljahre nachholt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- Oktober
- Die Beschwerdeführerin war als Partei, Frau Dipl. Päd. E. als Zeugin geladen. Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
- September 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
- September 2014, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Beschwerdeführerin so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben.Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
- September 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
- September 2014, auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Beschwerdeführerin so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014 gab Frau Dipl. Päd. E. die Zeugin nach Wahrheitserinnerung folgendes zu Protokoll: „X. R. kam im Schuljahr 2013/14 zu uns in die Schule und zu mir in die Klasse. Dieses Jahr ist sie nicht mehr bei uns an der Schule. Beim Schuljahr 2013/14 handelte es sich um das neunte Pflichtschuljahr. Das Mädchen hat die erste Klasse Mittelschule zweimal gemacht und war bei mir nach zwei Versuchen des zweiten Schuljahres in der zweiten Klasse. Die Beschwerdeführerin war am
- Elternsprechtag in der Schule. Es wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der vielen Fehlstunden ein Abschluss fraglich ist. Die Mutter hat versprochen das Mädchen zum Schulbesuch anzuhalten und Kontakt zur Schule zu halten, das ist jedoch nicht geschehen. Meine Gespräche mit dem Mädchen haben nichts gefruchtet. Ich könnte nicht beurteilen, weshalb das Mädchen nicht in die Schule gekommen ist. Sie war auch bei der Schul-Psychagogin. Auch das hat keine Wirkung gehabt. Sie hat mir immer wieder nur gesagt, sie würde kommen und sich bessern. Einmal hat sie mir auch gesagt, dass sie die Tante fragen würde, damit jemand auf die Kinder aufpasst. Ob das Mädchen Geschwister hatte, weiß ich nicht. Sie war ein nettes und begabtes Mädchen. Ich meine nicht, dass Mobbing ein Problem war.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 24Abs.
1 Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Einhaltung der Schulpflicht, insbesondere für einen regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Einhaltung der Schulpflicht, insbesondere für einen regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt
§ 24Abs.
4 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt
Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. „§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz des § 45 Abs. 1 VStG lautet:„§ 45 Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Die Beschwerdeführerin hat in einer äußerst glaubwürdigen und nachvollziehbaren Weise dargetan, dass sie sehr interessiert am Schulbesuch, insbesondere am Schulabschluss ihrer Tochter war, die Schülerin jedoch aus sozialen Gründen von selbst den Schulbesuch immer wieder vereitelt hat, wobei die Beschwerdeführerin dagegen keine Mittel gefunden hat. Sie hat überdies dargetan, dass sie sich sehr bemühe, einen alternativen Weg zu einem Schulabschluss für ihre Tochter zu finden. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit dem Eindruck, den sich das Verwaltungsgericht Wien von der Zeugin gemacht hat, von der das Verwaltungsgericht Wien annimmt, dass sie sich nicht ausreichend mit der Problematik hinsichtlich des mangelnden Schulbesuches der Tochter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die Bestrafung der Beschwerdeführerin ein untauglicher Weg ist, für den Schulbesuch der Tochter der Beschwerdeführerin zu sorgen. Es war daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin und derzeit ohne Beschäftigung, in ihrem Vermögen durchaus um den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter bemüht war, wobei sie seitens der Schule nicht ausreichend Unterstützung erhalten hat, so dass das Verschulden der Beschwerdeführerin an den Versäumnissen gering ist. Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich neun Geldstrafen von je 110,00 Euro verhängt wurden, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 4 Z 1 BGBl.-VG) nicht zulässig.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich neun Geldstrafen von je 110,00 Euro verhängt wurden, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 4, Ziffer eins, BGBl.-VG) nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.28394.2014