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{'item': 'VGW-031/013/34647/2014'}

Obsah (6)§ 52§ 64§ 103§ 134§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/013/34647/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie wurden als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-... mit Schreiben der LPD Wien vom 29.07.2014, zugestellt am 05.08.2014, aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 24.05.2014 um 13:43 Uhr in Wien, 21., Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107, Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Sie haben als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht vorschriftsmäßig erteilt, da die von Ihnen übermittelten Daten des Fahrzeuglenkers in der Lenkerauskunft unzureichend sind. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 100,00 20 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.11.2014, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er erhebe Einspruch gegen das Schreiben vom 21.10.

  1. Leider sei es ihm aufgrund der Abwesenheit von G. nicht sofort möglich gewesen, seine Daten entsprechend liefern zu können. Er habe die Unterlagen mit 17.
  2. eingeschrieben übermittelt. Er entschuldige sich für die Verspätung. Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ist folgender Sachverhalt ersichtlich: Aufgrund einer Anzeige, dass die Lenkerin/der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 24.5.2014 um 13:43 Uhr in Wien 21., Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107, Richtung stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe, richtete die Verwaltungsbehörde am 29.7.2014 an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung, als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges

§ 103Abs.

2 KFG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit am angeführten Ort gelenkt hatte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.Aufgrund einer Anzeige, dass die Lenkerin/der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 24.5.2014 um 13:43 Uhr in Wien 21., Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107, Richtung stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe, richtete die Verwaltungsbehörde am 29.7.2014 an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung, als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges

Paragraph 103, Absatz 2, KFG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit am angeführten Ort gelenkt hatte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Dieses Schreiben wurde am 5.8.2014 rechtswirksam an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. In seiner Antwort vom 14.8.2014 bezeichnete der Beschwerdeführer Herrn G., geboren 1986 in den USA, wohnhaft, V.-straße als Fahrzeuglenker.In seiner Antwort vom 14.8.2014 bezeichnete der Beschwerdeführer Herrn G., geboren 1986 in den USA, wohnhaft, römisch fünf.-straße als Fahrzeuglenker. Daraufhin erging am 19.8.2014 an Herrn S. eine Strafverfügung, mit der diesem die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betreffend unzureichend erteilte Lenkerauskunft erstmals angelastet wurde. In seinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Beschuldigte aus, er habe die geforderten Unterlagen

den vorhandenen Daten am 14.8.2014 übersandt. Nachdem Herrn S. mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.9.2014 zur Kenntnis gebracht worden war, dass die Angaben der Lenkerauskunft ungenügend waren, weil das Geburtsdatum und eine vollständige Adresse fehlten, gab der Beschuldigte mit dem Schreiben vom 17.10.2014 ein vollständiges Geburtsdatum und eine ergänzte Adresse des bezeichneten Fahrzeuglenkers bekannt. In weiterer Folge erging am 21.10.2014 das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht ist eine Verwaltungsübertretung und

§ 134Abs.

1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht ist eine Verwaltungsübertretung und

Paragraph 134, Absatz eins, KFG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG wiederholt festgestellt hat, liegt den Bestimmungen über die Auskunftspflicht die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige oder umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH vom 23.3.1972, 1615/71 u.a.). Durch eine unrichtige Auskunft wird die Auskunftspflicht verletzt (VwGH vom 12.10.1970, 159/70 u.a.).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wiederholt festgestellt hat, liegt den Bestimmungen über die Auskunftspflicht die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige oder umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH vom 23.3.1972, 1615/71 u.a.). Durch eine unrichtige Auskunft wird die Auskunftspflicht verletzt (VwGH vom 12.10.1970, 159/70 u.a.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rechtswirksam aufgefordert wurde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 24.05.2014 um 13:43 Uhr in Wien, 21., Floridsdorferbrücke Höhe LM E 107, Richtung stadteinwärts, gelenkt hat. Er bestreitet auch nicht die verlangte Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist nur unvollständig erteilt zu haben. Damit ist das eingetreten, was durch die gegenständliche Strafbestimmung eigentlich vermieden werden soll, es wären zusätzliche Erhebungen erforderlich gewesen, um den verantwortlichen Fahrzeuglenker auszuforschen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Es liegt im Verantwortungsbereich eines Zulassungsbesitzers bereits bei Überlassung eines Fahrzeuges an eine andere Person jene Daten festzustellen, die ihn im Falle einer Aufforderung durch die Behörde in die Lage versetzen, eine richtige und vollständige Lenkerauskunft zu erteilen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der raschen Feststellung der vollständigen Daten des verantwortlichen Fahrzeuglenkers erheblich beeinträchtigt. Das Unrecht der Tat war somit nicht gering. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 17.10.2014 (5 Monate nach der Verkehrsübertretung) das Geburtsdatum des von ihm genannten Fahrzeuglenkers bekannt gegeben und die Adresse ergänzt hat. Da die ursprüngliche Verwaltungsübertretung noch nicht verjährt ist, kann die Verwaltungsbehörde die Daten anhand des Melderegisters ergänzen und selbst jetzt noch eine Verwaltungsstrafe über den verantwortlichen Fahrzeuglenker verhängen. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig, was als mildernd zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, waren diese vom Verwaltungsgericht Wien zu schätzen. Mangels jeglichen Hinweises war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, Sorgepflichten wurden nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden und erweist sich auch dieser deutlich verringerte Betrag als noch schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur sorgfältigeren Wahrnehmung seiner Auskunftspflicht anzuhalten. Eine noch geringere Strafe wäre allerdings nicht mehr hinreichend, um die erforderlichen spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke zu erreichen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.013.34647.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.