RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlVGW-123/066/32350/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag Schreiner-Hasberger als Vorsitzende und die Richter Mag Fischer und Dr Neumann über den Antrag der X., vertreten durch RAe, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung des Auftrags „Impfstoffe GZ ...“ durch die Auftraggeber R., W., V., S., K., B. als zentrale Beschaffungsstelle nach § 2 Z 48 BVergG 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., als vergebende Stelle, vertreten durch die F., folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag Schreiner-Hasberger als Vorsitzende und die Richter Mag Fischer und Dr Neumann über den Antrag der römisch zehn., vertreten durch RAe, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung des Auftrags „Impfstoffe GZ ...“ durch die Auftraggeber R., W., römisch fünf., S., K., B. als zentrale Beschaffungsstelle nach Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., als vergebende Stelle, vertreten durch die F., folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Das Verfahren wird eingestellt (§ 28 Abs 1 VwGVG).
- Das Verfahren wird eingestellt (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
- Die einstweilige Verfügung vom 29.10.2014 ist außer Kraft getreten (§ 31 Abs 3 WVRG 2014).
- Die einstweilige Verfügung vom 29.10.2014 ist außer Kraft getreten (Paragraph 31, Absatz 3, WVRG 2014).
- Der Antragstellerin wird die Hälfte der für den nun zurückgezogenen Antrag entrichteten Pauschalgebühr, somit € 250,--, rückerstattet (§ 16 Abs 3 WVRG 2014).
- Der Antragstellerin wird die Hälfte der für den nun zurückgezogenen Antrag entrichteten Pauschalgebühr, somit € 250,--, rückerstattet (Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014).
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig (§ 25a VwGG).
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 2 Z 7, 1 Abs 3, 2 Abs 1, 7 Abs 2, 16 Abs 3, 31 Abs 3 WVRG 2014; § 28 Abs 1 VwGVG; § 25a VwGG; Art 14b Abs 2 Z 2 lit f und 133 Abs 4 B-VGRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 7, eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 7, Absatz 2, 16, Absatz 3, 31, Absatz 3, WVRG 2014; Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG; Paragraph 25 a, VwGG; Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, und 133 Absatz 4, B-VG Begründung:
- Mit dem am 23.10.2014 eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung der Ausschreibung des bezeichneten Vergabeverfahrens im Los 3, in eventu die Nichtigerklärung der zweiten Fragebeantwortung und Berichtigung vom 20.10.2014 betreffend die Antwort zu Rz16 KAB-RV sowie eine einstweilige Verfügung und Kostenersatz. Die nach § 15 WVRG 2014 erforderlichen Pauschalgebühren (€ 750,--, davon € 500,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und € 250,-- für den Antrag auf einstweilige Verfügung) wurden von ihr entrichtet (ON1, 9 und ./5).
- Mit dem am 23.10.2014 eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung der Ausschreibung des bezeichneten Vergabeverfahrens im Los 3, in eventu die Nichtigerklärung der zweiten Fragebeantwortung und Berichtigung vom 20.10.2014 betreffend die Antwort zu Rz16 KAB-RV sowie eine einstweilige Verfügung und Kostenersatz. Die nach Paragraph 15, WVRG 2014 erforderlichen Pauschalgebühren (€ 750,--, davon € 500,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und € 250,-- für den Antrag auf einstweilige Verfügung) wurden von ihr entrichtet (ON1, 9 und ./5).
- Das Verwaltungsgericht Wien erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 29.10.2014 (VGW-123/V/066/32352/2014-2).
- Mit dem am 11.12.2014 – somit vor Kundmachung einer mündlichen Verhandlung – beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz zog die ASt ihre Anträge vom 23.10.2014 zurück (ON10).
- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich aus Art 14b Abs 2 Z 2 lit f B-VG, § 1 Abs 2 Z 7 und Abs 3 WVRG, § 2 Abs 1 WVRG und § 7 Abs 2 WVRG. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 2 Abs 4 WVRG 2014.
- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich aus Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, B-VG, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, WVRG, Paragraph 2, Absatz eins, WVRG und Paragraph 7, Absatz 2, WVRG. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, WVRG
- Mit der Antragsrückziehung war das Nachprüfungsverfahren beendet und die einstweilige Verfügung außer Kraft getreten (§ 31 Abs 3 WVRG 2014).
- Mit der Antragsrückziehung war das Nachprüfungsverfahren beendet und die einstweilige Verfügung außer Kraft getreten (Paragraph 31, Absatz 3, WVRG 2014).
- Nach § 16 Abs 3 WVRG 2014 ist der ASt die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten, wenn sie ihren Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder (wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird) vor Entscheidung in der Sache selbst zurückzieht. Die für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtete Pauschalgebühr (€ 500,--; s oben Rn1) ist daher zur Hälfte zurückzuerstatten.
- Nach Paragraph 16, Absatz 3, WVRG 2014 ist der ASt die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten, wenn sie ihren Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder (wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird) vor Entscheidung in der Sache selbst zurückzieht. Die für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtete Pauschalgebühr (€ 500,--; s oben Rn1) ist daher zur Hälfte zurückzuerstatten.
- Die teilweise Rückerstattung der für den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren (€ 250,--; s oben Rn1) kommt nicht in Frage, weil die beantragte einstweilige Verfügung am 29.10.2014 erlassen wurde.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; die anzuwendenden Bestimmungen sind dem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nach klar.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; die anzuwendenden Bestimmungen sind dem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nach klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.066.32350.2014