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{'item': 'VGW-241/081/32456/2014'}

Obsah (17)§ 28§§ 20§ 25a§ 17§ 21§ 6§ 62§ 14§ 15§ 63§ 68§ 2§§ 18§ 3§ 29§ 34§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlVGW-241/081/32456/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

§§ 20ff.

des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.10.2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,40 zuerkannt wird. Betreffend den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“„

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

Paragraphen 20, ff. des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.10.2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,40 zuerkannt wird. Betreffend den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom

  1. März 2014 wurde der Antrag der Vorstellungswerberin auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Haushaltseinkommen nicht vollständig und glaubhaft nachgewiesen, da sie lediglich ein Einkommen von EUR 425,17 nachgewiesen habe und die Miete für die Wohnung bereits EUR 426,63 betrage. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie habe ihr gesamtes Einkommen durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides bekannt gegeben. Über mehr Einkommen verfüge sie nicht. Sie habe bis dato nur auf Grund ihrer sparsamen Lebensweise überleben können. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am
  2. August 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Einschreiterin geladen war. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschriftsatz vom
  3. April 2014 auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Die Vorstellungswerberin erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich durch ihren Sohn, Herrn H. F., vertreten. Der Vertreter der Rechtsmittelwerberin gab im Zuge seiner Einvernahme Nachstehendes an: „Meine Mutter hat bereits alle Unterlagen betreffend Einkommen vorgelegt. Es gibt kein zusätzliches Einkommen. Meine Mutter kann krankheitsbedingt lediglich einen Tag pro Woche als freie Mitarbeiterin beruflich tätig sein. Daraus resultiert das geringe Einkommen. Finanzielle Unterstützung bekommt meine Mutter keine, da auch ein Antrag auf Mindestsicherung lt. Auskunft der MA 40 nicht zielführend ist. Ich bin in der Wohnung meiner Mutter zwar mit Zweitwohnsitz gemeldet, wohne aber hauptsächlich bei meiner Großmutter. Hin und wieder halte ich mich in der Wohnung meiner Mutter auf um sie zu unterstützen, z. B. Einkäufe tragen, bzw. sie versorgen, wenn es ihr schlecht geht. Ich lege den aktuellen Einkommenssteuerbescheid meiner Mutter von 2013, sowie eine aktuelle Jahresabrechnung von Wien Energie vor (wird als Beilage 1 und 2 zum Akt genommen). Aus dem Einkommenssteuerbescheid geht das gesamte Einkommen meiner Mutter hervor, sowie aus der Jahresabrechnung von Wien Energie sämtliche Energiekosten. Andere Einnahmen bzw. Ausgaben (außer Miete) gibt es nicht. Ich ersuche um neuerliche Überprüfung und Berechnung der Wohnbeihilfe.“ Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
  4. Oktober 2014 der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom
  5. Oktober 2013 für den Zeitraum
  6. November 2013 bis zum
  7. April 2015 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,37 zuerkannt wird. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Reduzierung der Wohnbeihilfe auf EUR 52,37 grundlos sei und ihr bisher immer Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 162,50 gewährt worden wäre. Zur Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am
  8. Dezember 2014 eine weitere Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu welcher neben der Einschreiterin ihr Sohn, Herr H. F., als Zeuge geladen war. Die Vorstellungswerberin erschien nicht zu dieser Verhandlung, sondern ließ sich wiederum von ihrem Sohn vertreten. Herr H. F. gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „Auf die Frage wo ich wohne, gebe ich an, dass ich sowohl bei meiner Mutter als auch an der Adresse meiner Großmutter gemeldet bin und teilweise da und teilweise dort wohne. Momentan wohne ich sogar mehr bei meiner Mutter, da sie krank ist und ich mich um sie kümmere. Auf die Frage warum ich in der Verhandlung vom 7.8.2014 angegeben habe, hauptsächlich bei meiner Großmutter zu leben, gebe ich an, dass dies damals der Fall war, da es in der Wohnung meiner Großmutter kühler ist. Auf die Frage warum ich den Hauptwohnsitz nicht entsprechend ändere, gebe ich an, dass dies mühsam wäre, weil ich an beiden Adressen gemeldet bin. Ich kann nicht genau sagen wie groß die Wohnung meiner Mutter ist und welche Ausstattungskategorie. Auch die genaue Miete kenne ich nicht. Auf die Frage in welcher Höhe meine Mutter Ehegattinnenunterhalt bezogen hat, gebe ich an, dass mein Vater dazu verpflichtet gewesen wäre, ihr den Unterhalt aber nicht gezahlt hat. Derzeit bezieht sie Witwenpension. Seit Juli bezieht sie Witwenpension. Einkommenssteuerbescheide von meiner Mutter wurden bereits vorgelegt. Als sonstige Kosten hat sie Energiekosten in der Höhe von 105,60 Euro zu verzeichnen. Auf die Frage, ob ich das Erkenntnis vom 3.10.2014 meiner Mutter übergeben habe, gebe ich an, dass ich dieses getan habe. Vermutlich habe ich es ihr am selben Tag noch gegeben.“ In seinen Schlussausführungen gab Herr H. F. als Vertreter der Vorstellungswerberin an, dass seine Mutter Angaben immer wahrheitsgemäß getätigt hätte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  9. September 2013, eingelangt am
  10. Oktober 2013, stellte die nunmehrige Vorstellungswerberin einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe für die von ihr gemietete Wohnung in Wien, E.-Straße. Diese Wohnung der Ausstattungskategorie A weist eine Nutzfläche von 67,57 m² auf. Die monatlich zu zahlende Miete beläuft sich auf EUR 426,63, wobei jener Teil des Mietzinses, mit welchem Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, EUR 231,77 beträgt. Die Einschreiterin bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung alleine. Die Vorstellungswerberin lukrierte im Jahr 2013 aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen in der Höhe von EUR 5.851,
  11. Zusätzlich verfügte sie über ein Steuerguthaben in der Höhe von EUR 494,--. Des Weiteren erhält die Vorstellungswerberin seit
  12. April 2014 Witwenpension, wobei sich daraus unter Berücksichtigung des
  13. und
  14. Bezugs ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 452,20 ergibt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Einschreiterin die verfahrensgegenständliche Wohnung alleine bewohnt, resultiert zum Einen daraus, dass ihr Sohn, Herr H. F., seit dem
  15. Februar 1999 an der Adresse seiner Großmutter in Wien, Z.-gasse, mit Hauptwohnsitz und an der Adresse der Vorstellungswerberin in Wien, E.-Straße, lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Des Weiteren legte Herr H. F. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  16. August 2014 dar, dass er hauptsächlich in der Wohnung seiner Großmutter wohne und sich nur hin und wieder in der Wohnung seiner Mutter aufhalte, um sie zu unterstützen. In der Verhandlung vom
  17. Dezember 2014 gab der Sohn der Vorstellungswerberin zwar an, momentan mehr bei seiner Mutter zu wohnen, da sie krank sei und er sich um sie kümmere, sowie „teilweise da und teilweise dort“ zu wohnen. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unglaubwürdig, zumal Herr H. F. nicht an der Adresse der Rechtsmittelwerberin hauptgemeldet ist und in der Verhandlung vom
  18. August 2014 angegeben hat, hauptsächlich bei seiner Großmutter zu leben. Aus denselben Gründen stellt sich das Vorbringen des Herrn H. F. in der Verhandlung vom
  19. Dezember 2014, wonach er im Sommer hauptsächlich deswegen bei seiner Großmutter gelebt habe, da es in ihrer Wohnung kühler wäre, als nicht glaubwürdig dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn der Einschreiterin nunmehr behauptete mehr bei seiner Mutter zu wohnen, da im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien festgestellt worden ist, dass die Rechtsmittelwerberin ihre Wohnung alleine bewohnt und diese Tatsache der Berechnung der Wohnbeihilfe zu Grunde gelegt wurde. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf das Vorbringen des Vertreters der Rechtsmittelwerberin sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn H. F. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 20Abs.

1 WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

§ 20Abs.

2 WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Absatz 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 17Abs.

3 WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m².

Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m².

§ 21Abs.

2 erster Satz WWFSG 1989 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden.

Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz WWFSG 1989 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, ist einem Mieter für eine Wohnung, welche er zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, nach dem I. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes Wohnbeihilfe dann zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Dabei ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und anrechenbarer Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibtWie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, ist einem Mieter für eine Wohnung, welche er zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, nach dem römisch eins. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes Wohnbeihilfe dann zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Dabei ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und anrechenbarer Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt Zum anrechenbaren Wohnungsaufwand:

§ 20Abs. 4 WWFSG 1989 gilt als Wohnungsaufwand jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 gilt als Wohnungsaufwand jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher 1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen

§ 6Abs.

2 und § 12,der Tilgung und Verzinsung der Darlehen

Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 12,, 2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters

§ 62Abs.

1 Z 2,der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters

§ 14Abs.

1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, 4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse

§ 14Abs.

1der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse

Paragraph 14, Absatz eins dient. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei

§ 15

geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der

§ 63Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei

Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Im Falle der Umschuldung

§ 68Abs.

4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung

Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

§ 20Abs.

5 WWFSG 1989 ist der Berechnung der Wohnbeihilfe höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins

§ 15a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 v

H entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundzulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

Paragraph 20, Absatz 5, WWFSG 1989 ist der Berechnung der Wohnbeihilfe höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins

Paragraph 15, a Absatz 3, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Absatz 4, a erhöht sich der der Berechnung zugrundzulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

§ 20Abs.

6 WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

Paragraph 20, Absatz 6, WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Zu den Aufwendungen ist somit anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück

§ 20Abs.

4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar insbesondere jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall beträgt dieser zu berücksichtigende Teil des Mietzinses, welcher als Wohnungsaufwand gilt, laut Wiener Wohnen EUR 231,77 für die gegenständliche 67,57 m² große Wohnung. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen sind dabei

§ 20Abs.

4 WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen. Zu den Aufwendungen ist somit anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück

Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar insbesondere jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall beträgt dieser zu berücksichtigende Teil des Mietzinses, welcher als Wohnungsaufwand gilt, laut Wiener Wohnen EUR 231,77 für die gegenständliche 67,57 m² große Wohnung. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen sind dabei

Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 17 Abs. 3 WWFSG entnommen werden kann, beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m². Da die Vorstellungswerberin die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt, ist somit im vorliegenden Fall zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung lediglich die angemessene Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50 m² heranzuziehen, woraus sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50 ergibt. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG entnommen werden kann, beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m². Da die Vorstellungswerberin die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt, ist somit im vorliegenden Fall zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung lediglich die angemessene Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50 m² heranzuziehen, woraus sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50 ergibt. Zum zumutbaren Wohnungsaufwand:

§ 2

Z 14 WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen

§ 2Abs.

2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

§§ 18, 34 Abs.

1 bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

§ 3Abs.

1 Z. 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

§ 34

des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 2

Z 15 WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.

Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.

§ 2Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung

§ 20Abs.

2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung

Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (Paragraph 2, Ziffer 15, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

  1. Einkommensstufe 2,91 Euro
  2. Einkommensstufe 3,27 Euro
  3. Einkommensstufe 3,63 Euro
  4. Einkommensstufe 4,00 Euro
  5. Einkommensstufe 4,36 Euro
  6. Einkommensstufe 4,72 Euro
  7. Einkommensstufe 5,09 Euro
  8. Einkommensstufe 5,45 Euro
  9. Einkommensstufe 5,81 Euro
  10. Einkommensstufe 6,18 Euro
  11. Einkommensstufe 6,54 Euro
  12. Einkommensstufe 6,90 Euro
  13. Einkommensstufe 7,27 Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

§ 11Abs.

4 WWFSG darf eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG darf eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Fest steht, dass die Rechtsmittelwerberin im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von EUR 5.851,52 bezog und über ein Steuerguthaben in der Höhe von EUR 494,-- verfügte, woraus sich ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 528,79 ergibt. Seit April 2014 bezieht die Vorstellungswerberin überdies unter Berücksichtigung der

  1. und
  2. Monatszahlung eine monatliche Witwenpension in der Höhe von EUR 452,20, sodass sich ab April 2014 ein durchschnittliches monatliches Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 980,99 ergibt. Somit dient der Betrag von EUR 528,79 als Grundlage für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes von November 2013 bis März
  3. Ab April 2014 stellt das Einkommen von EUR 980,99 die Basis für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes dar. Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des § 11 Abs. 4 WWFSG ergibt, darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht (oder nachweisbar im Sinne des § 27 WWFSG über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat). Das Einkommen im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beträgt dabei für das Jahr 2014 EUR 813,99.Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG ergibt, darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht (oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, WWFSG über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat). Das Einkommen im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beträgt dabei für das Jahr 2014 EUR 813,
  4. Da das anrechenbare Haushaltseinkommen der Vorstellungswerberin im Zeitraum bis März 2014 lediglich EUR 528,79 betrug und somit unter dem Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Höhe von EUR 813,99 lag, ist der Rechtsmittelwerberin für den Zeitraum von November 2013 bis März 2014 keine Wohnbeihilfe zu gewähren. Im Zeitraum ab April 2014 übersteigt das monatliche Nettoeinkommen (EUR 980,99) jedoch den Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Höhe von EUR 813,99, sodass nunmehr festzustellen ist, ob die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung niedriger ist als die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung und somit Wohnbeihilfe zu gewähren ist. Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung berechnet sich

§ 2Abs.

1 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989 in der geltenden Fassung aus jenem Teil des monatlichen Familieneinkommens der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro anrechnungsfrei. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

  1. Einkommensstufe 2,91 Euro, in der
  2. Einkommensstufe 3,27 Euro, in der
  3. Einkommensstufe 3,63 Euro, in der
  4. Einkommensstufe 4,-- Euro und in der
  5. Einkommensstufe 4,36 Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro.Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung berechnet sich

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989, in der geltenden Fassung aus jenem Teil des monatlichen Familieneinkommens der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro anrechnungsfrei. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

  1. Einkommensstufe 2,91 Euro, in der
  2. Einkommensstufe 3,27 Euro, in der
  3. Einkommensstufe 3,63 Euro, in der
  4. Einkommensstufe 4,-- Euro und in der
  5. Einkommensstufe 4,36 Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro. Im gegenständlichen Fall bleiben für die Vorstellungswerberin EUR 733,99 anrechnungsfrei. Das darüber liegende Einkommen in der Höhe von EUR 247,-- wird in Einkommensstufen zu je EUR 58,14 unterteilt. Dies ergibt vier volle Einkommensstufen und in der
  6. Einkommensstufe sind EUR 14,44 als Basis heranzuziehen (247:58,14). In der
  7. Einkommensstufe sind 2,91 Euro je 7,27 Euro zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar, das heißt für den vorliegenden Fall sind für die
  8. Einkommensstufe insgesamt EUR 23,27 (58,14:7,27x2,91=23,27), für die
  9. Einkommensstufe, sind 3,27 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 26,15 (58,14:7,27x3,27=26,15), für die
  10. Einkommensstufe, sind 3,63 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 29,03 (58,14:7,27x3,63=29,03), für die
  11. Einkommensstufe, sind 4 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 31,99 (58,14:7,27x4=31,99), und für die
  12. Einkommensstufe sind 4,36 Euro je 7,27 Euro zumutbar, somit insgesamt EUR 8,66 (14,44:7,27x4,36=8,66). Der gesamte, auf Grund des Einkommens zumutbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus der Summe der 5 Einkommensstufen und beträgt EUR 119,
  13. Im vorliegenden Fall beläuft sich daher ab April 2014 die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung auf EUR 171,50 und die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung auf EUR 119,
  14. Da die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung somit niedriger ist als die anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung besteht im Zeitraum ab April 2014 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (EUR 171,50) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (EUR 119,10) und sohin von EUR 52,40 pro Monat. Da die Wohnbeihilfe

§ 21Abs.

2 WWFSG jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf und zu erwarten ist, dass sich das Einkommen der Rechtsmittelwerberin durch Anpassung der Witwenpension und der Mietzinsvorschreibung in den nächsten Monaten ändern wird, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 18. September 2014 bereits einen neuen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewähren. Da die Wohnbeihilfe

Paragraph 21, Absatz 2, WWFSG jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf und zu erwarten ist, dass sich das Einkommen der Rechtsmittelwerberin durch Anpassung der Witwenpension und der Mietzinsvorschreibung in den nächsten Monaten ändern wird, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 18. September 2014 bereits einen neuen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewähren. Da wie oben dargelegt der Vorstellungswerberin für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 auf Grund ihres unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage liegenden Einkommens keine Wohnbeihilfe zusteht und auf Grund der eben vorgenommenen Berechnung der Wohnbeihilfe für den Zeitraum ab April 2014, war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien spruchgemäß abzuändern. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32456.2014

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