GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.10.2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,40 zuerkannt wird. Betreffend den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“„
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags vom 3. Oktober 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
Paragraphen 20, ff. des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.10.2014 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 52,40 zuerkannt wird. Betreffend den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom
1 WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
2 WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Absatz 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
3 WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m².
Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m².
2 erster Satz WWFSG 1989 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden.
Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz WWFSG 1989 darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, ist einem Mieter für eine Wohnung, welche er zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, nach dem I. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes Wohnbeihilfe dann zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Dabei ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und anrechenbarer Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibtWie sich aus den zitierten Bestimmungen ergibt, ist einem Mieter für eine Wohnung, welche er zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, nach dem römisch eins. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes Wohnbeihilfe dann zu gewähren, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Dabei ist die Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und anrechenbarer Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt Zum anrechenbaren Wohnungsaufwand:
Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 gilt als Wohnungsaufwand jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher 1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen
2 und § 12,der Tilgung und Verzinsung der Darlehen
Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 12,, 2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters
1 Z 2,der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters
1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, 4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse
1der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse
Paragraph 14, Absatz eins dient. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei
geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der
1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei
Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der
Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Im Falle der Umschuldung
4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung
Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.
5 WWFSG 1989 ist der Berechnung der Wohnbeihilfe höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins
H entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundzulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
Paragraph 20, Absatz 5, WWFSG 1989 ist der Berechnung der Wohnbeihilfe höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins
Paragraph 15, a Absatz 3, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Absatz 4, a erhöht sich der der Berechnung zugrundzulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
6 WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
Paragraph 20, Absatz 6, WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Zu den Aufwendungen ist somit anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück
4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar insbesondere jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall beträgt dieser zu berücksichtigende Teil des Mietzinses, welcher als Wohnungsaufwand gilt, laut Wiener Wohnen EUR 231,77 für die gegenständliche 67,57 m² große Wohnung. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen sind dabei
4 WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen. Zu den Aufwendungen ist somit anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück
Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar insbesondere jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall beträgt dieser zu berücksichtigende Teil des Mietzinses, welcher als Wohnungsaufwand gilt, laut Wiener Wohnen EUR 231,77 für die gegenständliche 67,57 m² große Wohnung. Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen sind dabei
Paragraph 20, Absatz 4, WWFSG 1989 nicht zu berücksichtigen. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 17 Abs. 3 WWFSG entnommen werden kann, beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m². Da die Vorstellungswerberin die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt, ist somit im vorliegenden Fall zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung lediglich die angemessene Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50 m² heranzuziehen, woraus sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50 ergibt. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG entnommen werden kann, beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche bei einer Person 50 m². Da die Vorstellungswerberin die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt, ist somit im vorliegenden Fall zur Berechnung der Wohnungsaufwandsbelastung lediglich die angemessene Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50 m² heranzuziehen, woraus sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 171,50 ergibt. Zum zumutbaren Wohnungsaufwand:
Z 14 WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
1 bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
1 Z. 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die
Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Z 15 WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung
2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung
Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (Paragraph 2, Ziffer 15, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
4 WWFSG darf eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG darf eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Fest steht, dass die Rechtsmittelwerberin im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von EUR 5.851,52 bezog und über ein Steuerguthaben in der Höhe von EUR 494,-- verfügte, woraus sich ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 528,79 ergibt. Seit April 2014 bezieht die Vorstellungswerberin überdies unter Berücksichtigung der
1 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989 in der geltenden Fassung aus jenem Teil des monatlichen Familieneinkommens der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro anrechnungsfrei. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989, in der geltenden Fassung aus jenem Teil des monatlichen Familieneinkommens der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro anrechnungsfrei. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
2 WWFSG jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf und zu erwarten ist, dass sich das Einkommen der Rechtsmittelwerberin durch Anpassung der Witwenpension und der Mietzinsvorschreibung in den nächsten Monaten ändern wird, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 18. September 2014 bereits einen neuen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewähren. Da die Wohnbeihilfe
Paragraph 21, Absatz 2, WWFSG jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden darf und zu erwarten ist, dass sich das Einkommen der Rechtsmittelwerberin durch Anpassung der Witwenpension und der Mietzinsvorschreibung in den nächsten Monaten ändern wird, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 18. September 2014 bereits einen neuen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewähren. Da wie oben dargelegt der Vorstellungswerberin für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 auf Grund ihres unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage liegenden Einkommens keine Wohnbeihilfe zusteht und auf Grund der eben vorgenommenen Berechnung der Wohnbeihilfe für den Zeitraum ab April 2014, war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien spruchgemäß abzuändern. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32456.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.