GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Zi 2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat
GVG keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerde zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerde zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 03.07.2013 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 GewO 1994) der I. mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, O.-gasse am (Sonntag) 24.02.2013 die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten und somit die gesetzliche Öffnungszeit nicht eingehalten habe. Wegen Verletzung des § 11 iVm § 368 GewO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 175 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 5 Stunden, verhängt sowie
G ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 17,50 Euro, das sind 10 % der Strafe, vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom 03.07.2013 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, GewO 1994) der römisch eins. mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, O.-gasse am (Sonntag) 24.02.2013 die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten und somit die gesetzliche Öffnungszeit nicht eingehalten habe. Wegen Verletzung des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 368, GewO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 175 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 5 Stunden, verhängt sowie
Paragraph 64, VStG ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 17,50 Euro, das sind 10 % der Strafe, vorgeschrieben. In seiner frist- und formgerecht eingebrachten Berufung (welche mittlerweile als Beschwerde zu behandeln ist) wird ausgeführt: „Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit dem angefochtenen Bescheid wird über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 175 Euro verhängt. Zuzüglich dazu wird ihm als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von 17,50 Euro auferlegt. Begründet wird dies damit, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I. mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten habe, dass die Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, O.-gasse, am 24.02.2013 die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten habe.Begründet wird dies damit, dass der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten habe, dass die Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, O.-gasse, am 24.02.2013 die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten habe. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung. 1. Der Berufungswerber bestreitet nicht, offen gehalten zu haben, er war jedoch zum Aufhalten seines Betriebs berechtigt. Der Berufungswerber verfügt über eine Speise- und Getränkekarte, auf der die im Geschäftslokal verabreichten Speisen und Getränke aufgelistet sind. Der Berufungswerber übt das Gastgewerbe tatsächlich aus, zumal zahlreiche Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr angeboten werden. Entscheidend ist dafür nicht, ob bei einer fünf- bis zehnminütigen Kontrolle tatsächlich Speisen und Getränke im Lokal verzehrt worden sind oder nicht. Wie aus der Anzeige hervorgeht, wurde ein Teil der Vitrinen durch Planen versperrt. Damit wurden jene Lebensmittel und Getränke, die nicht gem. § 111 Abs 4 Z 4 Gewerbeordnung verkauft werden dürfen, abgedeckt. Daraus ist ersichtlich, dass der Berufungswerber bemüht ist, die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes einzuhalten.Wie aus der Anzeige hervorgeht, wurde ein Teil der Vitrinen durch Planen versperrt. Damit wurden jene Lebensmittel und Getränke, die nicht gem. Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Gewerbeordnung verkauft werden dürfen, abgedeckt. Daraus ist ersichtlich, dass der Berufungswerber bemüht ist, die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes einzuhalten. Geräte zur Speisenerzeugung sind im Lokal des Berufungswerbers sehr wohl vorhanden. Er verfügt über einen Mikrowellenherd sowie über einen Gasherd und bereitet die Speisen frisch im Lokal zu. Darüber hinaus werden auch kalte Speisen im Lokal des Berufungswerbers angeboten. Da der Verkauf sämtlicher aufgelisteter Waren
4 Z 4 Gewerbeordnung zulässig war, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.Da der Verkauf sämtlicher aufgelisteter Waren
Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Gewerbeordnung zulässig war, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Dies hat die Erstbehörde verkannt. Der Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2. Die Kunden können die Speisen und Getränke an den Verabreichungsplätzen im Lokal zu sich nehmen. Die im bekämpften Bescheid angeführte Wurst- und Käsewarenkühlvitrine besteht nur zu einem geringen Anteil aus Wurst- und Käsewaren, der größte Anteil in dieser Vitrine besteht aus Getränken. Der Berufungswerber ist berechtigt, die Wurst und Käsewaren zu verkaufen, das Wurst und Käse auch bei jenen Speisen, die im Betrieb verzehrt werden können, verwendet werden. Auch das vom Berufungswerber verkaufte Brot wird bei jenen Speisen, die im Lokal verabreicht werden, verwendet. Als dies hat die Erstbehörde verkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Berufungswerber nur jene Produkte verkauft hat, zu deren Verkauf er
Abs 4 Z 4 Gewerbeordnung berechtigt ist.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Berufungswerber nur jene Produkte verkauft hat, zu deren Verkauf er
Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Gewerbeordnung berechtigt ist. Es liegt sohin keine Übertretung des Öffnungszeitengesetzes vor. Der Bescheid ist aus diesem inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 3. Darüber hinaus ist die verhängte Geldstrafe überhöht.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, vom 26.02.2013 mit folgendem Sachverhalt: „Die Firma I. – Phantasiebezeichnung „B.“ - ist im Standort -Wien, O.-gasse, zu den Gewerben„Die Firma römisch eins. – Phantasiebezeichnung „B.“ - ist im Standort -Wien, O.-gasse, zu den Gewerben 1) „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbissstube“, Reg.Zl.: ... (weitere Betriebsstätte zu -Wien, H.-straße) und 2) Bäcker gem. § 94 Z. 1 GewO 1973, Reg.Zl.: ... (weitere Betriebsstätte zu Wien, H.-straße), berechtigt und betreibt diese Gewerbe auch nach wie vor.2) Bäcker gem. Paragraph 94, Ziffer eins, GewO 1973, Reg.Zl.: ... (weitere Betriebsstätte zu Wien, H.-straße), berechtigt und betreibt diese Gewerbe auch nach wie vor. Beim gegenständlichen Betrieb handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein Lebensmittelkleinhandelsgeschäft, also nicht um einen von den Bestimmungen des § 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. Nr. 48/2003 idgF., ausgenommen Betrieb. Das Lebensmittelgeschäft hatte am Sonntag, 24.2.2013 für den KundInnenverkehr geöffnet, ohne hiezu berechtigt zu sein. Ein reiner „Bäckerei“ – Betrieb oder „reglementierter Gastgewerbebetrieb“ war nicht feststellbar. Das Erscheinungsbild des Betriebes entspricht augenscheinlich dem eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts.Beim gegenständlichen Betrieb handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein Lebensmittelkleinhandelsgeschäft, also nicht um einen von den Bestimmungen des Paragraph 2, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 2003, idgF., ausgenommen Betrieb. Das Lebensmittelgeschäft hatte am Sonntag, 24.2.2013 für den KundInnenverkehr geöffnet, ohne hiezu berechtigt zu sein. Ein reiner „Bäckerei“ – Betrieb oder „reglementierter Gastgewerbebetrieb“ war nicht feststellbar. Das Erscheinungsbild des Betriebes entspricht augenscheinlich dem eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts.
O 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO bezeichneten Umfang von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Paragraph 2, Ziffer 2, Öffnungszeitengesetz ist der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO bezeichneten Umfang von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
F sind Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten.
Paragraph 3, Öffnungszeitengesetz 2003 idgF sind Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten.
cit. dürfen die Verkaufsstellen (§ 1), soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
Paragraph 4,
O 1994 idgF. berechtigt ist, verfügt sie über keine Gewerbeberechtigung, welche sie zu Warenverkäufen an Sonn- und Feiertagen berechtigt. Da die I. den Betrieb an einem Sonntag – nämlich am Sonntag, 24.2.2013 – für den Verkauf von Lebensmitteln an Kunden geöffnet gehalten hat, erfolgt die Anzeige.Da die römisch eins. im Standort neben dem Bäckereigewerbe, lediglich zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 idgF. berechtigt ist, verfügt sie über keine Gewerbeberechtigung, welche sie zu Warenverkäufen an Sonn- und Feiertagen berechtigt. Da die römisch eins. den Betrieb an einem Sonntag – nämlich am Sonntag, 24.2.2013 – für den Verkauf von Lebensmitteln an Kunden geöffnet gehalten hat, erfolgt die Anzeige. Des Weiteren ist die I. im Standort zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes gem. § 111
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist. §
Paragraph 32, zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu: 1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste, 2. das Halten von Spielen, 3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Reisebürosicherungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, handelt. 4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
Z 2 Öffnungszeitengesetz 2003 von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist.Entscheidungswesentlich ist, ob der Warenverkauf im Rahmen des Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang erfolgte, weil ein solcher Warenverkauf
Paragraph 2, Ziffer 2, Öffnungszeitengesetz 2003 von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis Ro 2014/11/0039 vom 30.4.2014 in dem, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gleichen, Verwaltungsstrafverfahren festgehalten hat, ist es unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer verkauften Waren (Lebensmittel)- ihrer Art nach- solche sind, die von Gastgewerbetreibenden „verabreicht“, „ausgeschenkt“ oder für die Herstellung von verabreichten Speisen „verwendet“ werden. Festgehalten wird dort auch, dass dem Wortlaut des § 111 Abs. 4 Z.4 GewO 1994 nicht entnommen werden kann, die Gastwirte seien zum Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen, ausgeschenkten Getränke und verwendeten Lebensmittel nur in jener Menge berechtigt, die sofort verzehrt bzw. sofort im Lokal verbraucht werden können. Festgehalten wird dort auch, dass dem Wortlaut des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 nicht entnommen werden kann, die Gastwirte seien zum Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen, ausgeschenkten Getränke und verwendeten Lebensmittel nur in jener Menge berechtigt, die sofort verzehrt bzw. sofort im Lokal verbraucht werden können. Sämtliche im Straferkenntnis genannten Lebensmittel fallen deshalb unter die Ausnahmebestimmung des § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO und dürfen somit an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.Sämtliche im Straferkenntnis genannten Lebensmittel fallen deshalb unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, GewO und dürfen somit an Sonn- und Feiertagen verkauft werden. Da der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine neue Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab sondern folgt dieser, es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine neue Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab sondern folgt dieser, es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.006.29328.2014.E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.