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{'item': ['VGW-111/V/068/31276/2014', 'VGW-111/V/068/35167/2014']}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 76§ 3Art. 151§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.12.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/068/31276/2014; VGW-111/V/068/35167/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 iVm § 32 Abs. 2 VwGVG wird der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 7.4.2014 auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 4.12.2012, BOB - 403/12, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG wird der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 7.4.2014 auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 4.12.2012, BOB - 403/12, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. und IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 32 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 3.11.2014 auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 4.12.2012, BOB - 403/12, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 3.11.2014 auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 4.12.2012, BOB - 403/12, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Wiederaufnahmewerber hat mit Schreiben vom 7.4.2014 beantragt wie folgt: „Im Anschluss an mein Schreiben vom 03.03.2014 beantrage ich im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens, da offensichtlich bei der Einbringung des Bauansuchens unrichtige Angaben gemacht worden sind.“„Im Anschluss an mein Schreiben vom 03.03.2014 beantrage ich im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens, da offensichtlich bei der Einbringung des Bauansuchens unrichtige Angaben gemacht worden sind.“ In dem oa Schreiben vom 3.3.2014 informierte der Wiederaufnahmewerber die Magistratsabteilung 37 unter Hinweis auf das Verfahren der Magistratsabteilung 37, Zl. MA 37/... - W.-gasse, 28..., darüber, dass die Berechnung der bebaubaren Fläche im Einreichplan vom 1.11.2011 grob unrichtig erfolgt sei. Im Plan sei nämlich nicht eingezeichnet worden, dass offenbar ohne Erteilung einer Baubewilligung im östlichen Bereich des Gebäudes ein Anbau von etwa 40m2 von den Bauwerbern geschaffen worden sei, sodass die laut Einreichplan angegebene Fläche von 170,49 m2 tatsächlich etwa 210 bis 220 m2 ausmache. Die Baubewilligung sei daher unter offensichtlich falschen Voraussetzungen erteilt worden. Dieser Wiederaufnahmeantrag bezieht sich offenkundig auf den Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.8.2012, Zl. MA 37/... - W.-gasse, 28..., mit welchem ua. die Errichtung einer Garage bewilligt worden ist und der mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 4.12.2012, BOB - 403/12, im Wesentlichen bestätigt worden ist. Hintergrund ist die im Antrag geäußerte Vermutung des Wiederaufnahmewerbers, dass bei Erteilung der Baubewilligung vom 13.8.2012 die Behörde über die Größe des Bestandes getäuscht worden wäre, weil ihr ein gartenseitiger mutmaßlich konsensloser Anbau nicht bekannt sei und dieser daher bei der Berechnung der zulässig bebaubaren Fläche gem. § 76 Abs.10 iVm § 80 BO nicht miteingerechnet worden sei.Hintergrund ist die im Antrag geäußerte Vermutung des Wiederaufnahmewerbers, dass bei Erteilung der Baubewilligung vom 13.8.2012 die Behörde über die Größe des Bestandes getäuscht worden wäre, weil ihr ein gartenseitiger mutmaßlich konsensloser Anbau nicht bekannt sei und dieser daher bei der Berechnung der zulässig bebaubaren Fläche gem. Paragraph 76, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 80, BO nicht miteingerechnet worden sei. Mit Schreiben vom 22.9.2014 hat die MA 37 den Antrag auf Wiederaufnahme unter Anschluss des erstinstanzlichen Aktes dem VGW vorgelegt und im Anschreiben gesondert darauf hingewiesen, dass die BOB bereits im Berufungsbescheid die Zulässigkeit der bebauten Fläche ausführlich erläutert habe. Am 13.10.2014 teilte der Wiederaufnahmewerber hg. tel. mit, dass es sich bei dem inkriminierten Anbau um ein konsensloses Bauwerk handeln muss, weil er seine benachbarte Liegenschaft seit ca. 1980 bzw. 1981 besitze und nie zu einer Bauverhandlung geladen worden sei. Der jetzige Grundeigentümer besitze das Grundstück seit ca. 7 bis 8 Jahren. Der Wiederaufnahmewerber geht davon aus, dass der Anbau bereits 2-3 Jahre existiere. Es handle sich um einen Baukörper mit Fenstern, der von seinem Grundstück nicht zu sehen sei. Bemerkt habe er den Anbau zum Zeitpunkt seiner ersten Meldung, nämlich im März. Am 27.10.2014 hielt der Wiederaufnahmewerber nachmittags mehrmals tel. Rücksprache mit dem Richter, weil er noch offene Fragen zum gegenwärtigen Bestand hatte. Dem Wiederaufnahmewerber wurde hg. mitgeteilt, dass eine Grobprüfung des Einreichplans aus August 2005, mit welchem der von ihm als Schwarzbau vermutete Zubau genehmigt worden war, ergeben hat, dass dieser Zubau in dem im ggstdl. Verfahren zugrunde gelegten Bestand von rd. 170m2 bereits eingerechnet ist und daher nicht unberücksichtigt blieb, sodass die Berechnung des Drittels der Bauplatzfläche, welche zulässigerweise bebaut werden darf, nicht von unrichtigen Zahlen ausging, wie im Schreiben des Antragstellers vom 3.3.2014 sinngemäß vorgebracht wird. Es wurde mit dem Wiederaufnahmewerber vereinbart, dass ihm entgegenkommend und im Sinne einer angestrebten Raschheit des Verfahrens Akteneinsicht iKW dahingehend gewährt wird, dass ihm Ausschnitte des Einreichplans aus Aug. 2005 elektronisch per Mail übermittelt werden, damit er die rechnerische Richtigkeit der Flächenberechnungen selbst überprüfen kann Befragt nach dem Grund, warum er, obwohl er schon am 3.3.2014 von dem Anbau Kenntnis erlangt hatte, erst rd. 1 Monat später Antrag auf WA gestellt hat, beantwortete der Wiederaufnahmewerber dahingehend, dass er erst einen Monat später den Antrag stellte, weil er sich ärgerte, dass die Behörde untätig geblieben war. Mit hg. Schreiben vom 27.10.2014 wurde dem Wiederaufnahmewerber die verspätete Antragstellung vorgehalten, da ihm die Existenz des von ihm mit Schreiben vom 3.3.2014 monierten Anbaus spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste und die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 32 Abs. 2 VwGVG 2 Wochen ab Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beträgt. Der Wiederaufnahmewerber hatte jedoch den Antrag auf Wiederaufnahme erst am 7.4.2014 – somit nach Ablauf dieser Frist – zur Post gegeben.Mit hg. Schreiben vom 27.10.2014 wurde dem Wiederaufnahmewerber die verspätete Antragstellung vorgehalten, da ihm die Existenz des von ihm mit Schreiben vom 3.3.2014 monierten Anbaus spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste und die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2 Wochen ab Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beträgt. Der Wiederaufnahmewerber hatte jedoch den Antrag auf Wiederaufnahme erst am 7.4.2014 – somit nach Ablauf dieser Frist – zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 28.10.2014 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er nach Einsicht in die korrekten Grundrisspläne zu dem Ergebnis komme, dass die gesamte bebaute Fläche 257,76 m² betrage. Dieser Wert überschreite die Drittelbestimmung nach § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, weil das Grundstück 682 m² Fläche habe und mit maximal 227 m² bebaut werden dürfe. Weiters sei die Breite der projektierten Garage mit 3,92 m eingezeichnet, währenddessen

Lageplan für das Tiefparterre (aufgrund des nunmehr übermittelten Planes) dieser Wert 4 m betragen würde, sodass die Flächenberechnung unrichtig sein dürfte, denn man müsste 4 × 9,32 rechnen, was 37,28 m² ausmache. Durch den Garagenanbau würde die Drittelbestimmung

§ 76Abs.

10 Bauordnung für Wien überschritten, weil offensichtlich, wie bereits dargelegt, die Berechnungen unrichtig seien.Mit Schreiben vom 28.10.2014 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er nach Einsicht in die korrekten Grundrisspläne zu dem Ergebnis komme, dass die gesamte bebaute Fläche 257,76 m² betrage. Dieser Wert überschreite die Drittelbestimmung nach Paragraph 76, Absatz 10, der Bauordnung für Wien, weil das Grundstück 682 m² Fläche habe und mit maximal 227 m² bebaut werden dürfe. Weiters sei die Breite der projektierten Garage mit 3,92 m eingezeichnet, währenddessen

Lageplan für das Tiefparterre (aufgrund des nunmehr übermittelten Planes) dieser Wert 4 m betragen würde, sodass die Flächenberechnung unrichtig sein dürfte, denn man müsste 4 × 9,32 rechnen, was 37,28 m² ausmache. Durch den Garagenanbau würde die Drittelbestimmung

Paragraph 76, Absatz 10, Bauordnung für Wien überschritten, weil offensichtlich, wie bereits dargelegt, die Berechnungen unrichtig seien. Mit Schreiben vom 3.11.2014 brachte der Wiederaufnahmewerber hinsichtlich des Verspätungsvorhaltes vor, dass sein Schreiben vom 3.3.2014 konkludent bereits als Wiederaufnahmeantrag anzusehen sei, da er der Baubehörde erster Instanz Mitteilung vom Anbau gemacht habe, wobei sich zwischenzeitlich durch eine Information des Verwaltungsgerichts herausgestellt habe, dass für den Anbau zwar eine Baubewilligung erteilt wurde, jedoch er in rechtswidriger Weise in das Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht einbezogen worden sei. Weiters machte der Wiederaufnahmewerber geltend, dass die Verfahrensvorschrift vom Grundsatz einer weiten Auslegung gekennzeichnet sei und er in diesem Verfahren nicht als berufsmäßiger Parteienvertreter zu gelten habe. Schließlich machte er geltend, dass der gartenseitige Anbau mit einem Baubewilligungsverfahren ohne seine Beiziehung als Nachbar stattgefunden habe, was er vorsorglich gleichfalls als Wiederaufnahmegrund geltend mache und äußerte den Verdacht, dass die sowohl ihm als auch dem Verwaltungsgericht vorliegenden Bestandspläne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Originaleinreichpläne seien, da das Hauptgebäude mindestens 100 Jahre alt sei und allein schon aus der Art der planmäßigen Darstellung für ihn klar sei, dass diese Planunterlagen zu einem späteren Zeitpunkt, der jedoch aus diesen nicht ersichtlich sei, erstellt wurden. Mit Schreiben vom 27.11.2014 erstattete die MA 37 eine diesbezügliche Stellungnahme: „Maßgeblich für die Bemessung der bebauten Fläche ist die Kotierung im Grundriss Hochparterre (siehe Beilage 3). Die im Tiefparterre vor die Kelleraußenwand vorgesetzte Mauer zählt nicht zur bebauten Fläche, da diese laut beiliegendem Schnitt nicht über die Geländeoberkante ragt und somit unterirdisch liegt. Die im Grundriss Keller und Fundamente angebende Kotierung bemaßt das Keller- und Grundmauerwerk, das nach den Bestimmungen des § 80 Bauordnung in Verbindung mit § 84 und § 83 Abs. 1 lit. a BO nicht zur bebauten Fläche zählt. [...] Die gesamte bebaute Fläche beträgt somit 203,86 m². Die

§ 76Abs.

10 BO maximal zulässige bebaute Fläche beträgt 227,33 m² (Bauplatzgröße = 682 m²; 1/3 × 682 m² = 227,33 m²). Die Bestimmungen des § 76 Abs. 10 BO sind somit eingehalten."„Maßgeblich für die Bemessung der bebauten Fläche ist die Kotierung im Grundriss Hochparterre (siehe Beilage 3). Die im Tiefparterre vor die Kelleraußenwand vorgesetzte Mauer zählt nicht zur bebauten Fläche, da diese laut beiliegendem Schnitt nicht über die Geländeoberkante ragt und somit unterirdisch liegt. Die im Grundriss Keller und Fundamente angebende Kotierung bemaßt das Keller- und Grundmauerwerk, das nach den Bestimmungen des Paragraph 80, Bauordnung in Verbindung mit Paragraph 84 und Paragraph 83, Absatz eins, Litera a, BO nicht zur bebauten Fläche zählt. [...] Die gesamte bebaute Fläche beträgt somit 203,86 m². Die

Paragraph 76, Absatz 10, BO maximal zulässige bebaute Fläche beträgt 227,33 m² (Bauplatzgröße = 682 m²; 1/3 × 682 m² = 227,33 m²). Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 10, BO sind somit eingehalten." Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der Vorakten, den Stellungnahmen des Wiederaufnahmewerbers und der Baubehörde und Überprüfung dieser Angaben anhand der Planunterlagen durch das Verwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest: In Wien, W.-gasse wurde mit Bescheid vom

  1. November 2005 ein eingeschossiger Zubau an der Gartenfassade des Hauses bewilligt und errichtet. Dr. H., ein straßenseitiger Nachbar, erlangte nach eigener Auskunft von diesem Verfahren keine Kenntnis. Mit Bescheid vom
  2. August 2012 bewilligte die Baubehörde unter anderem einen weiteren Zubau in Form einer Garage. In diesem Verfahren erlangte Dr. H. Parteistellung und erhob Berufung, welche von der Bauoberbehörde abgewiesen wurde. Dr. H. erhob sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Anfang März 2014 erlangte Dr. H. Kenntnis von dem gartenseitigen Anbau, welchen er mangels Beteiligung an dessen Baubewilligungsverfahren für konsenswidrig hielt. Deshalb informierte er mit Schreiben vom 3.3.2014 die Baupolizei von diesem Sachverhalt mit der Anregung eine Baueinstellung zu erwirken. Für den Fall, dass die Baubehörde nicht entsprechend rasch auf diese Anzeige reagierte, behielt er sich ausdrücklich Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung vor. Ein weiteres Begehren wie zum Beispiel einen Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Garage enthielt dieses Schreiben weder explizit noch implizit. Weil er sich über die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich seiner Anzeige vom 3.3.2014 ärgerte, stellte Dr. H. mit Schreiben vom 7.4.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, mit der Begründung, dass offensichtlich bei der Einbringung des Bauansuchens unrichtige Angaben gemacht worden seien.Weil er sich über die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich seiner Anzeige vom 3.3.2014 ärgerte, stellte Dr. H. mit Schreiben vom 7.4.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, mit der Begründung, dass offensichtlich bei der Einbringung des Bauansuchens unrichtige Angaben gemacht worden seien. Im Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellte sich rasch heraus, dass der Wiederaufnahmewerber einem zweifachen Irrtum unterlag: Weder waren seine Informationen für die Behörde neu, noch war der gartenseitige Anbau konsenslos. Seine Vermutung, dass die Behörde vom Bauwerber getäuscht worden sei und beim Erlass des Bescheides vom 13.8.2012 mangels Wissen vom gartenseitigen Anbau den Umfang des Bestandes falsch berechnet hätte und dementsprechend der nunmehrige Garagenzubau nicht mehr genehmigt werden hätte dürfen, erwies sich als falsch. Die Behörde vermochte es nachzuweisen, dass sie den gartenseitigen Zubau sehr wohl im Umfang des Bestandes mitberücksichtigt hatten. Abweichende Berechnungen des Wiederaufnahmewerbers beruhen im Wesentlichen darauf, dass er unterirdische Gebäudeteile, welche laut den Plänen nicht über die Geländeoberkante ragen, ebenfalls als bebaute Fläche miteinbezog. Rechtlich war zu erwägen:

§ 3Abs. 6 Vw

Gbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach der zu § 69 Abs. 2 AVG ergangenen, sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Frist von zwei Wochen eine subjektive Frist (ab Kenntnisnahme) dar. Dagegen ist nach Ablauf von 3 Jahren (objektive Frist) eine Wiederaufnahme jedenfalls unzulässig. Es entspricht daher der Rechtslage, wenn die Behörde bzw. das Gericht zunächst die Einhaltung der subjektiven Frist überprüft und erst im Falle des Vorliegens der Einhaltung der gesetzlich festgesetzten subjektiven Frist (zwei Wochen) zur Frage schreitet, ob der Wiederaufnahmeantrag auch innerhalb der objektiven Frist (von drei Jahren) gestellt wurde (vgl. VwGH 11.6.1997, 95/01/0534).Nach der zu Paragraph 69, Absatz 2, AVG ergangenen, sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Frist von zwei Wochen eine subjektive Frist (ab Kenntnisnahme) dar. Dagegen ist nach Ablauf von 3 Jahren (objektive Frist) eine Wiederaufnahme jedenfalls unzulässig. Es entspricht daher der Rechtslage, wenn die Behörde bzw. das Gericht zunächst die Einhaltung der subjektiven Frist überprüft und erst im Falle des Vorliegens der Einhaltung der gesetzlich festgesetzten subjektiven Frist (zwei Wochen) zur Frage schreitet, ob der Wiederaufnahmeantrag auch innerhalb der objektiven Frist (von drei Jahren) gestellt wurde vergleiche VwGH 11.6.1997, 95/01/0534). Zur Dartuung der Einhaltung der kurzen (subjektiven) Frist und damit der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags muss im Antrag schon angegeben werden, wann der Wiederaufnahmewerber vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels (oder der Tatsache) Kenntnis erlangt hat (vgl. VwSlg 7944 A/1971; VwGH 26.3.1985, 85/05/0034, v. 23.10.1985, 85/17/0083; 12.6.1997, 95/01/0534). Zur Dartuung der Einhaltung der kurzen (subjektiven) Frist und damit der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags muss im Antrag schon angegeben werden, wann der Wiederaufnahmewerber vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels (oder der Tatsache) Kenntnis erlangt hat vergleiche VwSlg 7944 A/1971; VwGH 26.3.1985, 85/05/0034, v. 23.10.1985, 85/17/0083; 12.6.1997, 95/01/0534). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht (es in diesem Punkte damit einer Beschwerdeberechtigung mangelt; vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 662, wiedergegebene hg. Judikatur).Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht (es in diesem Punkte damit einer Beschwerdeberechtigung mangelt; vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 662, wiedergegebene hg. Judikatur). Der Wiederaufnahmewerber brachte in seinem Antrag vom 7.4.2014 vor, dass „offensichtlich bei der Einbringung des Bauansuchens unrichtige Angaben gemacht wurden“ und verwies auf sein Schreiben vom 3.3.2014, worin er spezifiziert hatte, dass „offenbar ohne Erteilung einer Baubewilligung im östlichen Bereich des Gebäudes ein Anbau von etwa 40 m2 von den Bauwerbern geschaffen wurde“. Zum Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist als erstes darauf zu verweisen, dass die von ihm im Schreiben vom 3.3.2014 bekannt gegebene Tatsache (nämlich die Existenz eines gartenseitigen Anbaus, der vom Wiederaufnahmewerber für konsenslos gehalten wurde) bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheids des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.8.2012, Zl. MA 37/... - W.-gasse, 28... und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des oa Berufungsbescheids der Bauoberbehörde für Wien bestanden hat und der Baubehörde auch bekannt war (Bewilligungsbescheid vom 11.11.2005, Zl. MA 37/...-W.-gasse, 38...). – Sie ist somit nicht neu hervorgekommen. Darüber hinaus hat sich die Vermutung eines sog. Schwarzbaus und einer damit verbundenen möglichen Täuschung der Behörde als unrichtig erwiesen, wodurch eine Wiederaufnahme aufgrund von § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausscheidet.Zum Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist als erstes darauf zu verweisen, dass die von ihm im Schreiben vom 3.3.2014 bekannt gegebene Tatsache (nämlich die Existenz eines gartenseitigen Anbaus, der vom Wiederaufnahmewerber für konsenslos gehalten wurde) bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheids des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.8.2012, Zl. MA 37/... - W.-gasse, 28... und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des oa Berufungsbescheids der Bauoberbehörde für Wien bestanden hat und der Baubehörde auch bekannt war (Bewilligungsbescheid vom 11.11.2005, Zl. MA 37/...-W.-gasse, 38...). – Sie ist somit nicht neu hervorgekommen. Darüber hinaus hat sich die Vermutung eines sog. Schwarzbaus und einer damit verbundenen möglichen Täuschung der Behörde als unrichtig erwiesen, wodurch eine Wiederaufnahme aufgrund von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausscheidet. Auch bringt der Wiederaufnahmewerber der Behörde keine neu hervorgekommene Tatsache i.S.d. § 32 Abs. 1 VwGVG zur Kenntnis. Das Vorbringen von der Behörde bekannten Tatsachen stellt nämlich keinen Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar. Weiters ist sein Vorbringen auch nicht als Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 3 oder 4 VwGVG einzustufen.Auch bringt der Wiederaufnahmewerber der Behörde keine neu hervorgekommene Tatsache i.S.d. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG zur Kenntnis. Das Vorbringen von der Behörde bekannten Tatsachen stellt nämlich keinen Wiederaufnahmegrund i.S.d. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG dar. Weiters ist sein Vorbringen auch nicht als Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes i.S.d. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 VwGVG einzustufen. Schon aus diesem Grund war daher der Antrag vom 7.4.2014 zurückzuweisen. Zudem wurde der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag in Anbetracht der Datierung mit 7.4.2014 und des Umstands, dass dieser am 9.4.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt ist, frühestens am 7.4.2014 zur Post gegeben. Demgegenüber hat der Wiederaufnahmewerber schon im Schriftsatz vom 3.3.2014 der Behörde die vom Wiederaufnahmewerber nunmehr als Wiedereinsetzungsgrund qualifizierte Tatsache zur Kenntnis gebracht. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 7.4.2014 wurde sohin zwingend auch nicht innerhalb der subjektiven Frist von 14 Tagen ab Kenntniserlangung der behaupteten neu hervorgekommenen Tatsachen eingebracht. Zum Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers in der aufgrund des Vorhalts der Verspätung durch das erkennende Gericht vom 27.10.2014 getätigten Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers vom 3.11.2014, wonach schon das Schreiben vom 3.3.2014 als Wiederaufnahmeantrag zu werden sei, wird wie folgt ausgeführt: Bei einem Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um einen förmlichen Antrag. Von einem derartigen Antrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn in einem Schreiben deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass mit diesem Schreiben ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wird, daher insbesondere auch ein bescheidmäßiger Abspruch über den im Schreiben gestellten Antrag erwartet wird. Von solch einer ausreichenden Konkretisierung ist bei einem Schreiben jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn im Schreiben nicht in einer unzweifelhaften Weise ein unter die Ziffern

  1. bis
  2. des § 32 Abs. 1 VwGVG zu subsumierenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Wie zuvor aufgezeigt, ist der vom Wiederaufnahmewerber in seinem Schriftsatz vom 3.3.2014 angeführte Sachverhalt offenkundig nicht einmal indizienhaft als ein Hinweis auf einen unter die Ziffern
  3. bis
  4. des § 32 Abs. 1 VwGVG zu subsumierenden Sachverhalt einzustufen. Der Schriftsatz vom 3.3.2014 war daher schon aus diesem Grund keinesfalls als Wiederaufnahmeantrag zu werten. Auch der Einwand des Wiederaufnahmewerbers, dass die Verfahrensvorschrift (der Frist) weit auszulegen sei, zumal man an ihn nicht denselben Maßstab wie an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anlegen könne, geht fehl, da der Wiederaufnahmewerber in seinem Schreiben vom 3.3.2014 klar zum Ausdruck bringt, einen vermeintlich konsenswidrigen Bau anzuzeigen und für den Fall der Untätigkeit der Behörde mit Amtshaftung gedroht hatte. Der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem nachfolgenden (und verspäteten) Schriftsatz explizit den Antrag auf Wiederaufnahme nachreichte, beweist einerseits, dass ihm der Unterschied zwischen diesem Antrag und seiner Anzeige eines vermeintlichen Schwarzbaus durchaus bewusst war und anderseits, dass ihm auch selbst bewusst war, dass sein Schreiben vom 3.3.2014 per se denkunmöglich als Antrag auf Wiederaufnahme interpretiert hätte werden können, weil auch er - als nicht berufsmäßiger Parteienvertreter - davon ausging, dass ein expliziter Antrag notwendig war. Aus Ärger über die Untätigkeit der Baupolizei – wie er auch selbst eingeräumt hat- hatte der Wiederaufnahmewerber sich offenbar erst später dazu entschieden zusätzlich zur Anzeige eines vermeintlichen Schwarzbaus an die Baupolizei auch noch einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, aber für solche Überlegungen gibt es eben eine gesetzlich festgelegt Frist, welche der Wiederaufnahmewerber überschritten hat.Bei einem Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um einen förmlichen Antrag. Von einem derartigen Antrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn in einem Schreiben deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass mit diesem Schreiben ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wird, daher insbesondere auch ein bescheidmäßiger Abspruch über den im Schreiben gestellten Antrag erwartet wird. Von solch einer ausreichenden Konkretisierung ist bei einem Schreiben jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn im Schreiben nicht in einer unzweifelhaften Weise ein unter die Ziffern
  5. bis
  6. des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG zu subsumierenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Wie zuvor aufgezeigt, ist der vom Wiederaufnahmewerber in seinem Schriftsatz vom 3.3.2014 angeführte Sachverhalt offenkundig nicht einmal indizienhaft als ein Hinweis auf einen unter die Ziffern
  7. bis
  8. des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG zu subsumierenden Sachverhalt einzustufen. Der Schriftsatz vom 3.3.2014 war daher schon aus diesem Grund keinesfalls als Wiederaufnahmeantrag zu werten. Auch der Einwand des Wiederaufnahmewerbers, dass die Verfahrensvorschrift (der Frist) weit auszulegen sei, zumal man an ihn nicht denselben Maßstab wie an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anlegen könne, geht fehl, da der Wiederaufnahmewerber in seinem Schreiben vom 3.3.2014 klar zum Ausdruck bringt, einen vermeintlich konsenswidrigen Bau anzuzeigen und für den Fall der Untätigkeit der Behörde mit Amtshaftung gedroht hatte. Der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem nachfolgenden (und verspäteten) Schriftsatz explizit den Antrag auf Wiederaufnahme nachreichte, beweist einerseits, dass ihm der Unterschied zwischen diesem Antrag und seiner Anzeige eines vermeintlichen Schwarzbaus durchaus bewusst war und anderseits, dass ihm auch selbst bewusst war, dass sein Schreiben vom 3.3.2014 per se denkunmöglich als Antrag auf Wiederaufnahme interpretiert hätte werden können, weil auch er - als nicht berufsmäßiger Parteienvertreter - davon ausging, dass ein expliziter Antrag notwendig war. Aus Ärger über die Untätigkeit der Baupolizei – wie er auch selbst eingeräumt hat- hatte der Wiederaufnahmewerber sich offenbar erst später dazu entschieden zusätzlich zur Anzeige eines vermeintlichen Schwarzbaus an die Baupolizei auch noch einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, aber für solche Überlegungen gibt es eben eine gesetzlich festgelegt Frist, welche der Wiederaufnahmewerber überschritten hat. Folglich liegt aber auch der Zurückweisungsgrund der Versäumung der subjektiven Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG vor.Folglich liegt aber auch der Zurückweisungsgrund der Versäumung der subjektiven Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vor. Zudem war auch aus den vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachten Voraussetzungen des § 32 VwGVG nichts zu gewinnen. Der im Schreiben vom 3.3.2014 anfänglich geäußerte Verdacht eines konsenslosen und verschwiegenen Zubaus und einer dadurch bewirkten Täuschung der Behörde zerschlug sich alsbald und die nachgeschobene Behauptung (E-Mail v. 28.10.2014) von „unrichtigen Berechnungen“ durch die Behörde („…sodass die Flächenberechnung unrichtig sein dürfte“), als auch die „vorsorgliche“ Geltendmachung seiner mangelnden Beiziehung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren für den gartenseitigen Anbau 2005 im Schreiben vom 3.11.2014, welche das Verwaltungsgericht als neuen und fristgerechten Wiederaufnahmeantrag wertet, konnten genauso wenig die Verwirklichung einer der für eine Wiederaufnahme notwendigen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 VwGVG) darlegen, zumal die Berechnungen des Wiederaufnahmewerbers ihrerseits verfehlt sind, weil er zur Berechnung der bebauten Fläche contra legem (§ 80 Abs. 1 WBO) unterirdische Bauteile miteinberechnet hatte.Zudem war auch aus den vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachten Voraussetzungen des Paragraph 32, VwGVG nichts zu gewinnen. Der im Schreiben vom 3.3.2014 anfänglich geäußerte Verdacht eines konsenslosen und verschwiegenen Zubaus und einer dadurch bewirkten Täuschung der Behörde zerschlug sich alsbald und die nachgeschobene Behauptung (E-Mail v. 28.10.2014) von „unrichtigen Berechnungen“ durch die Behörde („…sodass die Flächenberechnung unrichtig sein dürfte“), als auch die „vorsorgliche“ Geltendmachung seiner mangelnden Beiziehung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren für den gartenseitigen Anbau 2005 im Schreiben vom 3.11.2014, welche das Verwaltungsgericht als neuen und fristgerechten Wiederaufnahmeantrag wertet, konnten genauso wenig die Verwirklichung einer der für eine Wiederaufnahme notwendigen Voraussetzungen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, VwGVG) darlegen, zumal die Berechnungen des Wiederaufnahmewerbers ihrerseits verfehlt sind, weil er zur Berechnung der bebauten Fläche contra legem (Paragraph 80, Absatz eins, WBO) unterirdische Bauteile miteinberechnet hatte. Darüber hinaus muss ein Wiederaufnahmeantrag aufgrund der im Antrag vorgebrachten Gründe entschieden werden. Für einen Austausch eines bereits eingebrachten Wiederaufnahmegrundes – nach Entkräftung des ursprünglichen - hier die Behauptung unrichtiger Behördenberechnungen anstelle der ursprünglichen Vermutung eines Schwarzbaus – darf es – zur Hintanhaltung einer Umgehungsmöglichkeit der Befristungen im Wiederaufnahmeregime - abseits eines neuen Antrags keinen Raum geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.068.31276.2014

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