GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für den Februar 2014 unterlassen worden war.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für den Februar 2014 unterlassen worden war. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Das angefochtene Straferkenntnis lautet in seinem Spruch wie folgt: „Sie haben es bis am 28.07.2014 unterlassen, für Ihren in Wien, P.-gasse gemeldeten Hund, (Mops), eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000 zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs.1 Z.2 in Verbindung mit § 5 Abs.11 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 11, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstraße von e 280,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
Abs.1 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen: € 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00., Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin-Bf nach Ergänzung vor, sie habe seit März 2014 eine Versicherung für ihren Hund. Dazu legte sie die Versicherungspolizze vor. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 vom 5.8.2014, gerichtet an die MA 58 und ist darin von einer fehlenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich des von der Bf in Wien gehaltenen Mops die Rede. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 6.8.2014 reagierte die Bf nicht und wurde in der Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
11 Wiener Tierhaltegesetz ist, für im Bundesland Wien gehaltene Hunde, eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Paragraph 5, Absatz 11, Wiener Tierhaltegesetz ist, für im Bundesland Wien gehaltene Hunde, eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
1 Z. 2 Wiener Tierhaltegesetz begeht, wer es unterlässt eine Haftpflichtversicherung
Abs.11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,-- zu bestrafen.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Tierhaltegesetz begeht, wer es unterlässt eine Haftpflichtversicherung
Paragraph 5, Absatz 11, abzuschließen und aufrechtzuerhalten, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,-- zu bestrafen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage (vgl. insbes. die erwähnte Mitteilung der MA 6 an die MA 58) in Verbindung mit der Verantwortung der Bf wird als erwiesen festgestellt, dass die Genannte jedenfalls im Februar.2014 in Wien, P.-gasse einen Hund, nämlich einen Mops, gehalten hat und für diesen Zeitraum keine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abgeschlossen hatte. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage vergleiche insbes. die erwähnte Mitteilung der MA 6 an die MA 58) in Verbindung mit der Verantwortung der Bf wird als erwiesen festgestellt, dass die Genannte jedenfalls im Februar.2014 in Wien, P.-gasse einen Hund, nämlich einen Mops, gehalten hat und für diesen Zeitraum keine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens € 725.000,-- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abgeschlossen hatte. Die Bf hat diesen Vorwurf für den nunmehr angelasteten Tatzeitraum auch nicht bestritten, sogar in subjektiver Hinsicht nichts eingewendet. Dahingehend folgt das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt, wobei die gegenständliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs. 1 VStG). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Die Bf hätte sich als Hundehalterin mit den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes vertraut machen müssen, insbesondere auch bei der seit Jahren in Kraft stehenden Bestimmungen des § 5 Abs. 11 Tierhaltegesetz.Die Bf hätte sich als Hundehalterin mit den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes vertraut machen müssen, insbesondere auch bei der seit Jahren in Kraft stehenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 11, Tierhaltegesetz. Selbst mit dem Einwand des Nichtwissens um die in Rede stehende Bestimmung hätte die Bf mangelndes Verschulden nicht glaubhaft darzutun vermocht und hat sie daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
1 Z 2Wiener Tierhaltegesetz ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 3.500,-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach § 16 Abs. 2 VStG und beträgt bis zu zwei Wochen im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 W, i, e, n, e, r, Tierhaltegesetz ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 3.500,-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG und beträgt bis zu zwei Wochen im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich kann von einer bloß geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keine Rede sein, vielmehr hat der Gesetzgeber angesichts der Höhe des gesetzlich festgelegten Strafhöchstmaßes zudem zu erkennen gegeben, dass er Übertretungen der gegenständlichen Art einen besonderen Unrechtsgehalt beimisst. Aber auch das Verschulden der Bf kann keinesfalls als lediglich geringfügig erachtet werden, zumal weder vorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzen Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Ein Absehen von der Strafe kam somit nicht in Betracht. Bei der Strafbemessung war mildernd die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten, wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und den obgenannten gesetzlichen Strafsatz erweist sich die von der belangten Behörde ohnedies bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere auch bei Annahme bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Bf und selbst bei Obliegen gesetzlicher Sorgepflichten) als angemessen und keinesfalls überhöht. Einer Verminderung der Strafe aufgrund eines geringeren Tatzeitraumes standen dieses Erwägungen wie jene entgegen, die von einer immensen und eingriffsstarken Gefährdung Dritter im großstädtischen Bereich ausgehen. Einer Strafmilderung standen letztlich auch noch spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen. Die Spruchkorrektur diente der Präzisierung. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.048.32145.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.