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{'item': 'VGW-151/023/33171/2014'}

Obsah (21)§ 41a§ 28§ 25a§ 68§ 81§ 3§ 8§ 17§ 11§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 44b§ 54§ 63§ 21§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/33171/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 41aAbs.

9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn S., geb. am …1984, StA: Aserbaidschan, vertreten durch Migrantinnenverein, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 19.09.2014, Zahl MA35-9/2976222-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2976222-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2976222-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei am

  1. Oktober 20009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sei ebenso rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Sprachdiplom für das Niveau A2 vorgelegt und verfüge weiters über eine Beschäftigungszusage. Ein Familienleben in Österreich bestehe nicht. Auch habe er auf eine Reihe von Sozialkontakten in Österreich hingewiesen. Eine nach Art. 8 EMRK maßgebliche Änderung des Sachverhaltes habe sich seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht ergeben.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei am
  2. Oktober 20009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sei ebenso rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Sprachdiplom für das Niveau A2 vorgelegt und verfüge weiters über eine Beschäftigungszusage. Ein Familienleben in Österreich bestehe nicht. Auch habe er auf eine Reihe von Sozialkontakten in Österreich hingewiesen. Eine nach Artikel 8, EMRK maßgebliche Änderung des Sachverhaltes habe sich seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht ergeben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Festzustellen ist dazu, dass die vorgelegten Unterlagen, die die tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegen, eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Warum eine Einstellzusage und der Erwerb der deutschen Sprache nicht jedenfalls eine inhaltliche Behandlung des Antrages erforderlich machen, konnte die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erklären. Der Beschwerdeführer, der bereits seit über fünf in Österreich aufhältig ist, legte diverse Unterlagen vor, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich begründen, und eine inhaltliche Behandlung seines Vorbringens hätte daher nicht unterlassen werden können, zumal dies im Bescheid wie gesagt nicht auch nur ansatzweise begründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  3. Juli 2011, Zl. 2011/22/0127, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig ist, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist, und wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolge über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0127, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig ist, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist, und wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolge über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist. Warum sogar eine inhaltliche Neubewertung des Falles des Beschwerdeführers in Anbetracht der angeführten Umstände als nicht erforderlich erachtet wurde, ist daher völlig unverständlich, insbesondere aufgrund des langen Abstandes seit der Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführers, des langen Zeitraumes den er generell bereits in Österreich ist, und des Konvoluts an vorgelegten Beweismitteln die den hohen Grad seine Integration untermauern. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gegeben ist, ist eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden, und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen ist. Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation des Antragstellers seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht ziehen, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kommen, was im Ergebnis direkt Art 8 EMRK widerspricht und auch dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zur Niederlassung.Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation des Antragstellers seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht ziehen, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kommen, was im Ergebnis direkt Artikel 8, EMRK widerspricht und auch dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen zur Niederlassung. Unverständlich ist insbesondere der Widerspruch in der Argumentation im angefochtenen Bescheid, dass einerseits festgestellt wird, die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen des Berufungswerbers seit der Ausweisungsentscheidung hätten kein ausreichendes Gewicht um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Artikel 8 EMRK zu bewirken, andererseits aber gleichzeitig dem Berufungswerber vorwirft, er hätte ohnehin seit der Ausweisungsentscheidung nicht damit rechnen können, in Österreich verbleiben zu können, und dass daher seine Integrationsschritte seitdem daher belanglos seien. Dies zumal wie beschrieben seit der Ausweisungsentscheidung bereits fast zwei Jahre vergangen sind, und nicht erklärlich ist, warum die bewiesenen Integrationsschritte des Beschwerdeführers seitdem weniger wertvoll wären, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Im Gegenteil wäre dem Beschwerdeführer gerade besonders anzurechnen gewesen, dass er sich in Österreich wohl verhält, bemüht seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sein Verständnis der deutschen Sprache voranzutreiben, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher ist, zumal dies schließlich gerade dem Zweck von Artikel 8 der EMRK entspricht.“ Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Eingangs brachte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vor, er habe bei der aserbaidschanischen Botschaft vorsprechen wollen um einen Reisepass zu beantragen, allerdings habe man ihm dort den Zutritt verwehrt. Er verfüge über keinerlei Reisedokumente bzw. Ausweise, sondern nur über die Kopie einer Geburtsurkunde. In seiner Einlassung zur Sache legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich bin erstmals im Jahr 2009 nach Österreich eingereist. Ich halte mich seit damals durchgehend im Bundesgebiet auf. Ich habe nach meiner Einreise einen Asylantrag gestellt, wobei das diesbezügliche Verfahren im Jahr 2011 rechtskräftig negativ beendet wurde. Im Jahr 2012 habe ich einen Folgeantrag eingebracht, welcher ebenfalls zurückgewiesen worden ist. Ich wurde damals aus Österreich ausgewiesen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich Österreich nach erfolgter Ausweisung nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass ich nicht weiß, wohin ich hätte reisen sollen. Ich möchte auch festhalten, dass ich zweimal bereits in Schubhaft war, ich bin jedoch jetzt noch immer da. Ich werde derzeit durch Freunde unterstützt. Diese Freunde geben mir Geld, weiters zu Essen und bieten mir auch eine Schlafmöglichkeit. Ich lebe bei diesen Freunden jeweils für mehrere Tage, dann wechsle ich meine Unterkunft wieder. Ich hätte die Möglichkeit in Österreich zu arbeiten. Ich verweise auf die vorgelegten Einstellungszusagen der Firma „D.“. Ich würde netto EUR 1.650,00 verdienen. Wenn mir nunmehr die vormals vorgelegte Einstellungszusage vorgehalten wird, so gebe ich an, dass diese nicht mehr gültig ist. Ich würde ungefähr 40 Stunden in der Woche dort arbeiten als Arbeiter. Überstunden wären in diesem Gehalt nicht enthalten. Ich habe bereits bei dieser Firma gearbeitet, soweit ich mich erinnern kann 5 bis 6 Monate. Nach rechtskräftig negativer Erledigung meines Asylverfahrens sagte man mir jedoch, dass ich dort nicht mehr arbeiten könne. Über eine Bewilligung des Arbeitsmarktservice habe ich damals jedoch nicht verfügt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass die damalige Erwerbstätigkeit illegal war, so gebe ich an, dass ich dies nicht wusste. Vielmehr wurde mir von meiner Firma mitgeteilt, dass ich arbeiten dürfe. Erst nachdem ich in Schubhaft war wurde mir das Gegenteil bewusst. Ich habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ich habe lediglich Freunde und Bekannte. Ich habe auch keine Lebensbeziehung in Form einer Lebensgemeinschaft. Ich habe auch keine Sorgepflichten. Ich habe in Österreich bislang mit Ausnahme meiner Deutschkurse keine Ausbildung gemacht. Meine sehr guten Deutschkenntnisse habe ich so erworben, dass ich mit vielen Personen verschiedenster Nationalität befreundet bin und mich mit diesen Personen in deutscher Sprache verständige. Ich gehe weiters auch sehr gerne ins Fitnessstudio, weiteres soziales Engagement, wie etwa die Mitgliedschaft in Vereinen oder in einer Kirche, übe ich jedoch nicht aus. Ich verfüge auch in meiner Heimat über keine Familienangehörigen. Ich habe in Russland bis zur vierten Klasse die Schule besucht. Ich habe dann in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet, dafür jedoch kein Geld bekommen. Das ging über einen Zeitraum von 15 bis 17 Jahren so. Dieser große Stall, in dem ich auch gelebt habe, befand sich weit außerhalb der nächstgelegenen Stadt bzw. des nächstgelegenen Dorfes. Ich möchte abschließend festhalten, dass ich gerne hierbleiben möchte um hier wie jeder andere normal zu arbeiten. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich bislang nicht kriminell geworden bin, obwohl viele andere Leute schlimme Sachen machen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich bislang vom demokratischen Staat Österreich keine Unterstützung erhalten habe. Ich streiche trotzdem hervor, dass ich bislang nichts Schlimmes gemacht habe und dies auch in Zukunft nicht vorhabe.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der seinen Angaben zufolge am … 1984 geborene Rechtsmittelwerber reiste am
  6. Oktober 2009 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  7. August 2011 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  8. August 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Ein im Zuge einer Anhaltung in Schubhaft am
  9. Oktober 2011 gestellter Folgeantrag wurde hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit
  10. Februar 2013

§ 68AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen.

Der seinen Angaben zufolge am … 1984 geborene Rechtsmittelwerber reiste am

  1. Oktober 2009 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  2. August 2011 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  3. August 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Ein im Zuge einer Anhaltung in Schubhaft am
  4. Oktober 2011 gestellter Folgeantrag wurde hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit
  5. Februar 2013

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Die Identität des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Mit Eingabe vom 7. März 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom 7. März 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Ich kann sonst nirgendwo mehr hin, in diesen Jahren habe ich schon mehrere Freunde in Wien gefunden, ich fühle mich hier wohl, die Leute sind freundlich. Ich habe in Aserbaidschan keine Familie. Auch in Russland habe ich keine Familie, meine Oma ist schon gestorben. Meine Eltern sind 1988 im Herkunftsland verstorben. In Österreich habe ich keine Familie, meine Lebensgefährtin ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Im Falle einer Ablehnung des Aufenthaltstitels würde ich in meinem Herkunftsland keine Anknüpfungsmöglichkeiten und keine Möglichkeit für den Aufbau einer Existenz haben.“ Mit Eingabe vom

  1. August 2014 führte er auszugsweise Nachstehendes aus: Der Antragsteller lebt bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, und konnte nunmehr wie beschrieben sowohl eine sprachliche, als auch eine berufliche und eine soziale Integration in Österreich nachweisen. Die gebotenen Grundlagen, die für eine erfolgreiche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen, sind daher aus dem vorgelegten Unterlagen ersichtlich, und es ist festzustellen, dass auch falls einzelne Aspekte der Integration des Antragstellers isoliert gesehen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen, bei einer umfassen Betrachtung festzustellen gewesen wäre, dass im Fall des Antragstellers solche vorliegen, insbesondere angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet und seiner völligen Entwurzelung infolge der Staatenlosigkeit. Hinsichtlich der Sachverhaltsänderungen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die angesprochenen Punkte – sprachliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit – ausdrücklich entscheidend waren für den Asylgerichtshof, die Ausweisung für zulässig zu erklären. Die Schlussfolgerung, dass der Erwerb der deutschen Sprache und Beweis der Selbsterhaltungsfähigkeit eine maßgebliche Änderung diesbezüglich bedeuten, ist daher zwingend.“ Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen
  2. Jänner 2011 und
  3. November 2011 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der D. GmbH unselbständig erwerbstätig, ohne hierfür über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Er ging während seines Aufenthaltes auch keiner anderen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer ist seit
  4. Oktober 2009 nahezu durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, seit
  5. November 2012 besteht eine aufrechte Meldung als obdachlos. Der Beschwerdeführer nächtigt seinen Angaben zufolge bei Bekannten, wobei er die Wohnanschrift regelmäßig wechselt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine „Bestätigung über potentiellen Arbeitsplatz als Möbelpacker“ der D. GmbH vom
  6. Oktober 2014, aus welcher hervorgeht, dass diesem ein „potentieller Arbeitsplatz“ als Möbelpacker mit „potentiellen Gehalts- und Lohneinkommen“ von brutto EUR 2.292,57, dies entspreche einem Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.560,--, garantiert werde. Eine textlich im Wesentlichen korrespondierende Bestätigung vom
  7. März 2013 wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt, wobei das potentielle Lohneinkommen hier noch mit EUR 1.200,-- netto beziffert wurde. Mit Diplom des ÖSD vom
  8. März 2013 wies der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. Auch sonstige Angehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Auch in seiner Heimat verfügt er seinen Angaben zufolge über keine Angehörigen. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich und besucht gern das Fitnessstudio. Weitere soziale Bindungen oder soziales Engagement konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer genoss in seiner Heimat eine vierjährige Grundschulbildung. Danach arbeitet er zumindest fünfzehn Jahre lang in der Landwirtschaft, wobei er hierfür seinen Angaben zufolge jedoch keine Bezahlung erhielt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt ist, gründet sich darauf, dass dieser weder in den durchgeführten Asylverfahren noch in diesem Verfahren einen Nachweis seiner Identität beibringen konnte. Vielmehr legte der Einschreiter hierzu befragt in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar, er verfüge über keine Reisedokumente oder Ausweise. Weiters habe er versucht, einen Reisepass bei der aserbeidschanischen Botschaft zu beantragen, wobei er jedoch abgewiesen worden sei. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch hierfür keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegen konnte, ist festzustellen, dass dieser entsprechend den Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom
  9. Februar 2013 (Pkt. 1.
  10. und 1.12.) mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger Armeniens ist und es daher auf der Hand liegt, dass er bei der Botschaft der Republik Aserbaidschan kein Reisedokument erhalten wird können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen
  11. Jänner 2011 und
  12. November 2011 unselbständig erwerbstätig war, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung hierfür zu sein, gründet sich auf den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Seinen diesbezüglichen Ausführungen, er sei fünf bis sechs Monate lang beschäftigt gewesen und sei ihm erst anlässlich des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens mitgeteilt worden, dass er nicht mehr arbeiten dürfe, konnte nicht gefolgt werden, zumal das Asylverfahren bereits im August 2011 rechtskräftig negativ beendet war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass es ihm problemlos möglich war, in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien Angaben zu tätigen und seinen Standpunkt ohne Zuhilfenahme von Übersetzungshilfen darzulegen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 NAG sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
  2. März 2013, sohin vor dem
  3. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 7. März 2013, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
  23. Oktober 2009 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  24. August 2011 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  25. August 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Ein am
  26. Oktober 2011 gestellter asylrechtlicher Folgeantrag wurde hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit
  27. Februar 2013

§ 68AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen.

Den mit Eingabe vom 7. März 2013 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. September 2014, zugestellt am
  2. September 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück. Im gegenständlichen Fall hat der am
  3. Oktober 2009 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  4. August 2011 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  5. August 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Ein am
  6. Oktober 2011 gestellter asylrechtlicher Folgeantrag wurde hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit
  7. Februar 2013

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erneut die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Den mit Eingabe vom 7. März 2013 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. September 2014, zugestellt am
  2. September 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der letzten asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung, in welcher der Asylgerichtshof umfangreiche Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anstellte, mit
  3. Februar 2013 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  4. September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der letzten asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung, in welcher der Asylgerichtshof umfangreiche Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anstellte, mit
  5. Februar 2013 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  6. September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, er habe schon mehrere Freunde in Wien gefunden. Er habe weder in Russland noch in Aserbaidschan Familie, seine Lebensgefährtin sei in Österreich aufenthaltsberechtigt. In seinem Herkunftsland hätte er keine Anknüpfungsmöglichkeiten und keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen. Er sei sprachlich integriert und selbsterhaltungsfähig. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bestätigung über einen potentiellen Arbeitsplatz als Möbelpacker, aus welcher hervorgeht, dass ihm im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein potentieller Arbeitsplatz als Möbelpacker garantiert werde, wobei ein Gehalt in der Höhe von EUR 2.292,57 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in Aussicht genommen ist. Er hat seine Kenntnisse der deutschen Sprache weiter verbessert. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom
  7. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch steht zu bedenken, dass entsprechende Deutschkenntnisse des Einschreiters auch bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung vom
  8. Februar 2013 vorhanden waren und der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung derselben, nämlich am
  9. März 2013, die Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg bestand, was ebenso auf entsprechende Deutschkenntnisse bereits in diesem Zeitpunkt hinweist. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom
  10. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch steht zu bedenken, dass entsprechende Deutschkenntnisse des Einschreiters auch bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung vom
  11. Februar 2013 vorhanden waren und der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung derselben, nämlich am
  12. März 2013, die Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg bestand, was ebenso auf entsprechende Deutschkenntnisse bereits in diesem Zeitpunkt hinweist. Zur vorgelegten Einstellungszusage der D. GmbH ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  13. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Art. 8 EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage insbesondere im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich trotz seines langjährigen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist festzuhalten, dass an der vorliegenden Einstellungszusage auffällt, dass diese lediglich einen „potentiellen“ Arbeitsplatz zusichert und auch ausdrücklich von einem „potentiellen Gehalts- bzw. Lohneinkommen“ die Rede ist. Die so gewählten Formulierungen legen es daher nahe, dass ein tatsächlicher Effektuierungswille der D. GmbH im Hinblick auf diese Zusage nicht vorliegt und die „Bestätigung über potenziellen Arbeitsplatz als Möbelpacker“ auch keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf den angesprochenen Arbeitsplatz nach sich zieht.Zur vorgelegten Einstellungszusage der D. GmbH ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  14. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Artikel 8, EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage insbesondere im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich trotz seines langjährigen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist festzuhalten, dass an der vorliegenden Einstellungszusage auffällt, dass diese lediglich einen „potentiellen“ Arbeitsplatz zusichert und auch ausdrücklich von einem „potentiellen Gehalts- bzw. Lohneinkommen“ die Rede ist. Die so gewählten Formulierungen legen es daher nahe, dass ein tatsächlicher Effektuierungswille der D. GmbH im Hinblick auf diese Zusage nicht vorliegt und die „Bestätigung über potenziellen Arbeitsplatz als Möbelpacker“ auch keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf den angesprochenen Arbeitsplatz nach sich zieht. Weiters ist zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten bei dieser Gesellschaft unselbständig erwerbstätig war, ohne hierfür über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  15. März 2010, Zl. 2007/18/0398). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  16. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  17. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH,
  18. November 2000, 98/09/0280). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  19. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH,
  20. November 2000, 98/09/0280). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er während des aufrechten Asylverfahrens über elf Monate hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, was dessen behauptete berufliche Integration und damit im Zusammenhang stehende Selbsterhaltungsfähigkeit markant mindert. Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte.Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er während des aufrechten Asylverfahrens über elf Monate hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, was dessen behauptete berufliche Integration und damit im Zusammenhang stehende Selbsterhaltungsfähigkeit markant mindert. Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde vom Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu näher befragt vor dem Verwaltungsgericht Wien sogar dezidiert aus, er übe ein über seine Freundschaften hinausgehendes soziales Engagement nicht aus. Der so behauptete Freundeskreis kann zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet darstellen, jedoch nicht in solch einem Ausmaß, als dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde vom Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu näher befragt vor dem Verwaltungsgericht Wien sogar dezidiert aus, er übe ein über seine Freundschaften hinausgehendes soziales Engagement nicht aus. Der so behauptete Freundeskreis kann zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet darstellen, jedoch nicht in solch einem Ausmaß, als dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er lebt wie festgestellt und von diesem zugestanden auch in keiner Lebensgemeinschaft, wobei festzuhalten ist, dass die im verwaltungsbehördlichen Verfahren am
  21. März 2013 behauptete Lebensgemeinschaft schon deswegen als unglaubwürdig erscheint, als der Einschreiter zu diesem Zeitpunkt obdachlos war. Er hat in Österreich auch keine weiteren Angehörigen. Seinen unbewiesenen Angaben zufolge hat er auch in seinem Herkunftsland keine Angehörigen mehr. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbrachte, Armenisch spricht und eine vierjährige Grundschulausbildung in seinem Herkunftsland genoss. Auch ist anzumerken, dass der Einschreiter in seiner Heimat über einen Zeitraum von zumindest fünfzehn Jahren in der Landwirtschaft arbeitete, und somit in seinem Herkunftsland entsprechend beruflich integriert ist. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters entfaltete er über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, womit er einen massiven Eingriff in das öffentliche Interesse auf einen geregelten Arbeitsmarkt setzte. Auch ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor ungeklärt ist und er keinerlei Schritte bescheinigte, die Erlangung eines entsprechenden Identitätsnachweises zumindest zu versuchen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich, er kann auch auf keine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet verweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, im Besitz einer Einstellungszusage ist und Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass die besagten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 25 Jahren nach Österreich gekommen ist, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich dort eine Existenz aufzubauen. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich die allfällige Verfestigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie die Vorlage einer Einstellungszusage, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich die allfällige Verfestigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie die Vorlage einer Einstellungszusage, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33171.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.