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{'item': 'VGW-151/023/33170/2014'}

Obsah (22)§ 41a§ 28§ 53b§ 25aArt 8§ 10§ 81§ 3§ 8§ 17§ 11§ 44a§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 44b§ 54§ 63§ 21§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/33170/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 41aAbs.

9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn R., Wien, ...platz, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 18.09.2014, Zahl MA35-9/2948155-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Dezember 2014 zur GZ VGW-KO-023/766/2014-1 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 86,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Dezember 2014 zur GZ VGW-KO-023/766/2014-1 mit EUR 86,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 86,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2948155-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2948155-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und er seiner so begründeten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer weise keine familiären Bindungen im Bundesgebiet auf und sei durch die Vorlage eines Sprachdiploms zwar ein gewisser Integrationswille des Einschreiters erkennbar, wobei er diese Schritte jedoch erst zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, in welchem sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für diesen erkennbar unsicher war. Weiters übe der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller aus, allerdings habe er hierfür weder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Gewerbeberechtigung vorlegen können. Da somit im relevanten Zeitraum keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer möglichen Neubewertung dessen im Sinne des Art. 8 EMRK hervorgekommen ist, sei das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und er seiner so begründeten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer weise keine familiären Bindungen im Bundesgebiet auf und sei durch die Vorlage eines Sprachdiploms zwar ein gewisser Integrationswille des Einschreiters erkennbar, wobei er diese Schritte jedoch erst zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, in welchem sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für diesen erkennbar unsicher war. Weiters übe der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller aus, allerdings habe er hierfür weder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Gewerbeberechtigung vorlegen können. Da somit im relevanten Zeitraum keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer möglichen Neubewertung dessen im Sinne des Artikel 8, EMRK hervorgekommen ist, sei das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Nach Ansicht der belangten Behörde sei ein gegenüber der rechtskräftigen Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen. Es wird zwar aufgrund des vorgelegten Sprachdiploms ein gewisser Integrationswille anerkannt, aber die Ansicht vertreten, dass dieser Integrationsschritt erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Diese Ansicht ist unzutreffend, weil sich die Ausführungen der belangten Behörde nur auf den Zeitpunkt der Deutschprüfung, nicht aber auf den Zeitraum des Erlernens der deutschen Sprache beziehen. Entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde hat sich der BF bereits mehrere Jahre bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, und ist das vorgelegte Sprachdiplom nur die Bestätigung dieser Bemühungen. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, einen maßgeblichen Schritt zur Integration erst nach Erlassung der Ausweisung gesetzt zu haben. Auch der Asylgerichtshof hat das Bemühen des BF, die deutsche Sprache zu erlernen, anerkannt, Zeugnisse konnten jedoch noch nicht berücksichtigt werden. Somit ist entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der erfolgreiche Abschluss der Deutschkurse einen gegenüber der Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren maßgeblich geänderten Sachverhalt begründet. Dazu kommt, dass die belangte Behörde zu berücksichtigen hatte, dass sich der BF mittlerweile mehr als zehn Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat wiederholt erkannt, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur zur Interessensabwägung

Art 8

EMRK geht bei einem mehr als zahn Jahre dauernden inländischen Aufenthalts des fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Verhältnisse an einem weiterverbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig erachtet. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 18.03.2014, ZI. 2013/22/0129 und die darin zitierte Judikatur).Der VwGH hat wiederholt erkannt, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur zur Interessensabwägung

Artikel 8

, EMRK geht bei einem mehr als zahn Jahre dauernden inländischen Aufenthalts des fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Verhältnisse an einem weiterverbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig erachtet. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 18.03.2014, ZI. 2013/22/0129 und die darin zitierte Judikatur). Nicht nachvollziehbar ist, welche Relevanz nach Ansicht der belangten Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - zukommt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird in zwei Absätzen als erwiesen angesehen, dass dem BF an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei oder er nicht dazu bereit sei, sich ihr unterzuordnen. Diese beiden Absätze finden sich in einer Anreihung von Absätzen, die zueinander nicht immer in einem klaren Verhältnis stehen. Festzuhalten ist, dass der BF unbescholten ist und keine rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen vorliegen. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41a

NAG einen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, kann dieser Umstand nicht zum Nachteil des jeweiligen Antragstellers ausgelegt werden. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag erst nach einer Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren(!) erledigt. Diese lange Verfahrensdauer kann dem BF nicht Angelastet werden, weshalb der Vorwurf des Verbleibs in Österreich nicht berechtigt ist.Nicht nachvollziehbar ist, welche Relevanz nach Ansicht der belangten Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - zukommt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird in zwei Absätzen als erwiesen angesehen, dass dem BF an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei oder er nicht dazu bereit sei, sich ihr unterzuordnen. Diese beiden Absätze finden sich in einer Anreihung von Absätzen, die zueinander nicht immer in einem klaren Verhältnis stehen. Festzuhalten ist, dass der BF unbescholten ist und keine rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen vorliegen. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, NAG einen unrechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, kann dieser Umstand nicht zum Nachteil des jeweiligen Antragstellers ausgelegt werden. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag erst nach einer Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren(!) erledigt. Diese lange Verfahrensdauer kann dem BF nicht Angelastet werden, weshalb der Vorwurf des Verbleibs in Österreich nicht berechtigt ist. Letztlich ist die Annahme der belangten Behörde, dass für die Tätigkeit bei der M. eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung/Gewerbeschein vorzulegen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde offen lässt, welche Berechtigung nach ihrer Ansicht erforderlich ist, fehlt auch eine Begründung für diese Annahme. Aus den angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.“ Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich bin erstmals im Jahre 2004 nach Österreich eingereist. Ich halte mich seit damals auch durchgehend in Österreich auf. Ich habe einen Asylantrag eingebracht, wobei dieses Verfahren im Mai 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Mir ist bekannt, dass ich auch ausgewiesen wurde. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich meiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen bin, so gebe ich an, dass ich damals schon so lange in Österreich war und jedenfalls hierbleiben möchte. Wenn ich dazu befragt werde, wovon ich lebe, gebe ich an, dass ich einen Standplatz habe, an welchem ich Zeitungen verkaufe. Ich habe bis zur Entziehung meiner asylrechtlichen Aufenthaltskarte diese Tätigkeit legal ausgeübt, nunmehr kann ich sie jedoch selbständig nicht mehr ausüben. Ich entfalte diese Tätigkeit seit dem Jahr 2006 durchgehend. Weiters beziehe ich nach wie vor Grundversorgung und lege diesbezüglich eine Bestätigung der C. vom 27.11.2014 vor. Weiters lege ich vor einen Lieferschein der Firma M. vom 15.12.
  2. Über eine gewerberechtliche Bewilligung hierfür habe ich damals nicht verfügt, ich möchte jedoch anfügen, dass ich nur die Zeitungen verkauft habe. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe ich damals nicht gebraucht. Für meine derzeit entfaltete Tätigkeit verfüge ich auch über keine Bewilligung. Wenn ich auf meine Beschäftigung zwischen
  3. und
  4. Juli 2009 angesprochen werde, gebe ich an, dass ich dort einen Tag gearbeitet habe, der Besitzer teilte mir aber mit, dass ich nur als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer angemeldet werden sollte. Ich lebe in jener Wohnung in der ich gemeldet bin, in dieser Wohnung leben insgesamt 7 Personen. Die Wohnung verfügt über ungefähr 83 m
  5. Ich selbst verfüge über keinen Mietvertrag. Ich verfüge in Österreich über einen Familienangehörigen, konkret ist es der Sohn einer Tante. Auch mein Onkel lebt hier. Ich lebe mit diesen Verwandten in besagter Wohnung zusammen. Mein Onkel ist Österreicher und ich lebe, wie gesagt, mit ihm in dieser Wohnung. Eine Lebensbeziehung, etwa in Form einer Lebensgemeinschaft, führe ich in Österreich nicht. Ich habe auch keine Sorgepflichten. Ich habe jedoch viele Freunde in Österreich. Es sind auch Österreicher darunter. Etwa meine ich Herrn K., welcher auch die im Akt einliegende Bestätigung verfasst hat. Ich habe in Österreich Deutschkurse besucht und das A2-Diplom erworben. Weitere Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen habe ich jedoch nicht gemacht. Ich besuche regelmäßig die Moschee, bin jedoch nicht Mitglied. Ich unterstütze den ... Verein, bin dort jedoch ebenso nicht Mitglied. Sehr viel kann ich jedoch zu diesem Verein nicht beitragen, da ich täglich um 02:00 Uhr Früh aufstehe um 13:00 Uhr nach Hause komme und bereits am Abend wieder Zeitungen zustelle. Auch spiele ich in meiner Freizeit beizeiten Kricket. Ich habe in meiner Heimat lediglich zwei Brüder, meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe zu meinen Brüdern regelmäßigen Kontakt, manchmal rufe ich sie an. Meine Brüder haben in der Heimat ein Haus in einem Dorf. Ich habe, bevor ich meine Heimat verließ, bei meinen Eltern gewohnt. Es handelte sich jedoch um dasselbe Haus. Ich habe in meiner Heimat studiert. Ich habe 10 Jahre die Mittelschule besucht und dann zwei Jahre ein College. Über ein Hochschulstudium verfüge ich nicht. Ich habe in meiner Heimat bislang nicht gearbeitet, weil meine Eltern sehr krank waren und ich sie gepflegt habe. Ich möchte abschließend erneut auf meinen langen Aufenthalt in Österreich hinweisen und möchte auch weiterhin hier bleiben, weil es hier so schön ist. Angesprochen auf die Bestätigung des Herrn K., aus welcher eine allfällige Beschäftigungsmöglichkeit für den Bf hervorgeht, gebe ich an, dass eine Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung nach wie vor besteht. Ich kenne Herrn K. von meinem Zeitungsstand, er kommt immer zu mir um Kleingeld zu wechseln. Bei Herrn K. selbst war ich jedoch bislang noch nicht. Er hat mir jedoch mitgeteilt, dass er mir, sollte ich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten, Arbeit geben werde. Ich habe bislang noch nie Schwierigkeiten mit Gerichten oder Behörden gehabt, ich bin auch nicht vorbestraft.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1972 geborene Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und reiste am
  6. Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am
  7. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  8. Mai 2012 abgewiesen wurde.

§ 10Abs.

1 des Asylgesetzes wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. Mai 2012 in Rechtskraft.Der am ... 1972 geborene Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und reiste am
  2. Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am
  3. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  4. Mai 2012 abgewiesen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, des Asylgesetzes wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. Mai 2012 in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
  2. Juli 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“

§ 41aAbs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 38/2011, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Der Antragsteller hält sich seit mehr als 8 Jahren in Österreich auf. Während dieses Aufenthaltes hat er intensive private Bindungen aufgebaut, während die Bindungen zu seinem Herkunftsland, in das er seit seiner Einreise nach Österreich nicht zurückgekehrt ist, völlig abgerissen sind. Im April 2012 hat der Antragsteller einen Deutschkurs Niveau Stufe A2 erfolgreich abgeschossen. Der Antragsteller ist hilfsweise als Zeitungsverkäufer tätig und durch seine freundliche Art sehr beliebt. Beweis: - Sprachzertifikat Deutsch vom 27.04.2012; - Schriftliche Bestätigung von Herrn K.; Während seines 8-jährigen Aufenthaltes hat sich der Antragsteller immer wohl verhalten. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich ist nicht zu befürchten. Bei vollständiger Würdigung der maßgeblichen Kriterien ist somit festzustellen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.“ In einem weiteren begründeten Vorbringen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. August 2014 nach Vorhalt der bisher ermittelten verfahrensrelevanten Tatsachen durch die Behörde aus wie folgt: „Demgegenüber sind neben der langen Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes auch die mittlerweile erworbenen guten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Es trifft auch nicht zu, dass dieser Integrationsschritt erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Richtig ist n nur, dass die Prüfung erst zu diesem Zeitpunkt absolviert wurde, die dafür erforderlichen Kursbesuche und das Erlernen der deutschen Sprache haben aber bereits davor stattgefunden. Somit ist jedenfalls aufgrund der guten Deutschkenntnisse von einer weitgehenden Integration des Antragstellers auszugehen. Dazu kommt, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist. Der Antragsteller ist seit längerer Zeit als Vertreter für einen Zeitungszusteller tätig und erzielt daraus ein ausreichendes Einkommen. Beweis: - schriftliche Bestätigung des Herrn B.; - drei Abrechnungen der M. für die Monate April bis Juli 2014 Es ist somit von einem gegenüber der im Mai 2012 erlassenen Ausweisung maßgeblich geänderten Sachverhalt und von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die beabsichtigte Abweisung des Antrags würde daher den Antragsteller in seinem durch Art 8 EMRK geleisteten Rechten verletzten.Es ist somit von einem gegenüber der im Mai 2012 erlassenen Ausweisung maßgeblich geänderten Sachverhalt und von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die beabsichtigte Abweisung des Antrags würde daher den Antragsteller in seinem durch Artikel 8, EMRK geleisteten Rechten verletzten. Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor.“ Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 durchgehend als Zeitungszusteller erwerbstätig. Er ging dieser Tätigkeit während des anhängigen Asylverfahrens selbständig nach, seit zumindest Jänner 2014 geht er dieser Tätigkeit als „Vertreter“ für dritte Personen nach, wobei er für diese „Vertretertätigkeit“ seit Jänner 2014 von Herrn B. ein Gehalt von ungefähr EUR 900,-- netto monatlich und von Herrn G. seit Juli 2014 ein monatliches Gehalt in der Höhe von EUR 450,-- netto bezieht. Es handelt sich hierbei um die Entfaltung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer nicht. Auch verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung zur selbständigen Ausübung der von ihm entfalteten Erwerbstätigkeit. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen
  2. Juli 2009 und
  3. Juli 2009 als Arbeiter bei der I. GmbH unselbständig erwerbstätig. Auch hierfür verfügte er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 durchgehend als Zeitungszusteller erwerbstätig. Er ging dieser Tätigkeit während des anhängigen Asylverfahrens selbständig nach, seit zumindest Jänner 2014 geht er dieser Tätigkeit als „Vertreter“ für dritte Personen nach, wobei er für diese „Vertretertätigkeit“ seit Jänner 2014 von Herrn B. ein Gehalt von ungefähr EUR 900,-- netto monatlich und von Herrn G. seit Juli 2014 ein monatliches Gehalt in der Höhe von EUR 450,-- netto bezieht. Es handelt sich hierbei um die Entfaltung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer nicht. Auch verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung zur selbständigen Ausübung der von ihm entfalteten Erwerbstätigkeit. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen
  4. Juli 2009 und
  5. Juli 2009 als Arbeiter bei der römisch eins. GmbH unselbständig erwerbstätig. Auch hierfür verfügte er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer bezieht weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von EUR 320,-- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Empfehlungsschreiben des Herrn K., aus welchem u.a. hervorgeht, dass der Einschreiter „die Möglichkeit event. auf einen neuen Arbeitsplatz im ... Bez. G.-str.“ habe. Um welche Tätigkeit zu welchen Konditionen es sich dabei handle, konnte nicht festgestellt werden und ist auch dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer genoss in seiner Heimat eine zwölfjährige Schulbildung, er besuchte zehn Jahre lang eine Mittelschule und weitere zwei Jahre lang ein College. Er ist in seiner Heimat bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist durchgehend seit
  6. August 2004 im Bundesgebiet gemeldet, seit 25.Oktober 2010 besteht eine aufrechte Hauptmeldung an der Anschrift Wien, ...platz. Er teilt diese Wohnung mit sechs weiteren Personen, wobei diese seinen Angaben zufolge über eine Größe von 83m² verfügt. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Unterkunft besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer wies mit Diplom des ÖSD vom
  7. April 2012 Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat im Bundesgebiet keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet leben sein Onkel sowie sein Cousin, welche auch an der Anschrift des Beschwerdeführers leben. In Bangladesch leben zwei Brüder des Einschreiters, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge eine Reihe von Freunden in Österreich. Er besucht regelmäßig die Moschee und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten den ... Verein. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeiten als „Vertreter“ anderer Zeitungszusteller um eine unerlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, gründet sich einerseits auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst angab, nach Beendigung seines Asylverfahrens aus rechtlichen Gründen seine selbständige Tätigkeit niedergelegt zu haben. Auch weisen die im Verfahren vorgelegten „Bestätigungen“, welche für die Entfaltung der gegenständlichen Vertretertätigkeit ein monatliches Nettogehalt ausweisen, eindeutig auf das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen hin. Auf Grund der durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer selbst erfolgten Vorlage dieser Unterlagen und seiner bestätigenden Ausführungen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte auch von weiteren diesbezüglichen Beweiserhebungen abgesehen werden. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 NAG sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
  10. Juli 2012, sohin vor dem
  11. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 2. Juli 2012, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
  23. Juli 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  24. Mai 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am
  25. Mai 2012 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
  26. Juli 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. September 2014, zugestellt am
  2. September 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück. Im gegenständlichen Fall hat der am
  3. Juli 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  4. Mai 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am
  5. Mai 2012 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
  6. Juli 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. September 2014, zugestellt am
  2. September 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
  3. Mai 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  4. September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
  5. Mai 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  6. September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, er halte sich seit nunmehr acht Jahren in Österreich auf und habe hier intensive private Bindungen aufgebaut. Er habe im April 2012 einen Deutschkurs Niveau Stufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Er sei weiters hilfsweise als Zeitungszusteller unterwegs. Auch habe er sich immer wohlverhalten. In seiner Eingabe vom
  7. August 2014 wies der Beschwerdeführer weiter auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit und auf seine Studien der deutschen Sprache hin und behauptete einen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer ist nach Beendigung seiner selbständig entfalteten Erwerbstätigkeit nunmehr für dritte Personen als Zeitungsverkäufer unselbständig erwerbstätig, ohne hierfür im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. Er verfestigte seine Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist im Besitz eines Empfehlungsschreibens mit nicht näher konkretisierter Inaussichtstellung eines Beschäftigungsverhältnisses. Er geht regelmäßig zur Mosche und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten den ... Verein. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom
  8. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, die Durchführung der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme einer Dolmetscherin – auch auf einfachem Niveau – jedoch nicht möglich gewesen wäre. Nur am Rande sei erwähnt, dass der nunmehr vorliegende Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 bereits mit Urkunde vom
  9. April 2012, somit vor Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung erfolgte und daher dieser Umstand außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes liegt.Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom
  10. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, die Durchführung der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme einer Dolmetscherin – auch auf einfachem Niveau – jedoch nicht möglich gewesen wäre. Nur am Rande sei erwähnt, dass der nunmehr vorliegende Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 bereits mit Urkunde vom
  11. April 2012, somit vor Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung erfolgte und daher dieser Umstand außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes liegt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine selbständige Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer und in weiterer Folge auf seine Tätigkeit als Vertreter dritter Personen beim Zeitungsverkauf verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  12. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Soweit der Beschwerdeführer auf seine selbständige Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer und in weiterer Folge auf seine Tätigkeit als Vertreter dritter Personen beim Zeitungsverkauf verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  13. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  14. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH,
  15. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233). Zur Tätigkeit eines Fremden als Zeitungszusteller sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom
  16. Mai 2014, Zl. 2013/22/0030, aus, dass in Fällen, in welchen die Fremden selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (vgl. auch etwa VwGH,
  17. April 2013, Zl. 2013/22/0042).Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  18. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen vergleiche VwGH,
  19. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233). Zur Tätigkeit eines Fremden als Zeitungszusteller sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom
  20. Mai 2014, Zl. 2013/22/0030, aus, dass in Fällen, in welchen die Fremden selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist vergleiche auch etwa VwGH,
  21. April 2013, Zl. 2013/22/0042). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr sieht § 32 NAG explizit vor, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit hier nicht relevanten Ausnahmen stets der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedarf. Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr sieht Paragraph 32, NAG explizit vor, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit hier nicht relevanten Ausnahmen stets der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedarf. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH,
  22. Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
  23. März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen § 14 GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche VwGH,
  24. Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
  25. März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen Paragraph 14, GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von knapp acht Jahren Bestand hatte, nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügte und seine so entfaltete Tätigkeit daher als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, was dessen behauptete berufliche Integration ebenso sehr deutlich relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr zumindest für ein Jahr unselbständig erwerbstätig war, ohne hierfür über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dementsprechend ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine über Jahre hinweg entfaltete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein wesentliches Indiz für dessen berufliche Integration im Bundesgebiet darstellen kann, dass die so erlangte Integration jedoch durch die ausschließlich illegale Entfaltung dieser Erwerbstätigkeit wesentlich relativiert wird. Auch ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof dezidiert aussprach, dass die selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller keine entscheidungserhebliche berufliche Integration nach sich zieht und kann daher vom Bestehen einer solchen nicht ausgegangen werden. Zum vorgelegten Empfehlungsschreiben und der darin enthaltenen Inaussichtstellung eines Arbeitsplatzes ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  26. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Art. 8 EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann, zumal diese in keiner Hinsicht konkretisiert ist und auch der Beschwerdeführer selbst nicht angeben konnte, um welche Tätigkeit es sich hierbei überhaupt handle oder in welchem Betrieb er arbeiten würde. Auch konnten keine näheren Angaben zur Person des Herrn K. getätigt werden und ist daher keinesfalls von einem Effektuierungswillen im Hinblick auf diese Zusage – geschweige denn einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf den angesprochenen Arbeitsplatz – auszugehen. Zum vorgelegten Empfehlungsschreiben und der darin enthaltenen Inaussichtstellung eines Arbeitsplatzes ist anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  27. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Artikel 8, EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann, zumal diese in keiner Hinsicht konkretisiert ist und auch der Beschwerdeführer selbst nicht angeben konnte, um welche Tätigkeit es sich hierbei überhaupt handle oder in welchem Betrieb er arbeiten würde. Auch konnten keine näheren Angaben zur Person des Herrn K. getätigt werden und ist daher keinesfalls von einem Effektuierungswillen im Hinblick auf diese Zusage – geschweige denn einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf den angesprochenen Arbeitsplatz – auszugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration wurde durch den Beschwerdeführer insoweit behauptet, als er den ... Verein unterstütze, wobei er jedoch selbst dezidiert ausführte, nicht Mitglied dieses Vereines zu sein und auf Grund seiner Erwerbstätigkeit nicht viel zu diesem Verein beitragen könne. Somit stellen die so behaupteten Unterstützungsleistungen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration wurde durch den Beschwerdeführer insoweit behauptet, als er den ... Verein unterstütze, wobei er jedoch selbst dezidiert ausführte, nicht Mitglied dieses Vereines zu sein und auf Grund seiner Erwerbstätigkeit nicht viel zu diesem Verein beitragen könne. Somit stellen die so behaupteten Unterstützungsleistungen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Wenn er diesbezüglich weiter ausführt, er habe sich bislang in Österreich immer rechtskonform verhalten, ist festzustellen, dass sich sein Aufenthalt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als zwei Jahren als illegal darstellte und somit von einem durchwegs rechtskonformen Verhalten des Beschwerdeführers mangels selbständiger Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als zwei Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer seines Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, wäre zu berücksichtigen, dass er trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,
  28. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Art. 8 EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit zehn Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berücksichtigungswürdige berufliche Integration aufzuweisen hat. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von nicht näher spezifizierten Unterstützungstätigkeiten für einen Verein und der Behauptung des Bestehens eines Freundeskreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
  4. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Artikel 8, EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit zehn Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berücksichtigungswürdige berufliche Integration aufzuweisen hat. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von nicht näher spezifizierten Unterstützungstätigkeiten für einen Verein und der Behauptung des Bestehens eines Freundeskreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als seinen Angaben zufolge der Onkel sowie der Cousin des Einschreiters in Österreich leben und der Beschwerdeführer mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst am ...1972 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
  4. Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als seinen Angaben zufolge der Onkel sowie der Cousin des Einschreiters in Österreich leben und der Beschwerdeführer mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst am ...1972 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
  5. Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können. Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit des Onkels oder Cousins der Beschwerdeführers wurden jedoch nicht behauptet und ergaben sich hierfür im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte. Auch ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer mit Ausnahme des gemeinsamen Wohnsitzes keinerlei nähere Beziehungen oder allfällige Abhängigkeiten seiner Angehörigen behauptet wurden und daher Onkel und Cousin bei der anzustellenden Beurteilung nicht weiter zu berücksichtigen waren. Der Beschwerdeführer verfügt somit nach wie vor über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine beiden Brüder. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch, spricht Bengali und genoss seine Schulausbildung in Bangladesch. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Brüder – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Bindungen in Österreich, wobei es sich hierbei jedoch nicht um seine Kernfamilie handelt und berücksichtigungswürdige Nahebeziehungen nicht festgestellt werden konnten. Er kann auf keine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet verweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt und teilweise den ... Verein unterstützt, sowie Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren nach Österreich gekommen ist und Bengali spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Bangladesch allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Brüder eine Existenz aufzubauen. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich die Entfaltung einer unrechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit, die allfällige Verfestigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, ein Empfehlungsschreibens mit nicht näher konkretisierter Inaussichtstellung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie die Unterstützung eines Vereines im Rahmen seiner Möglichkeiten weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich die Entfaltung einer unrechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit, die allfällige Verfestigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, ein Empfehlungsschreibens mit nicht näher konkretisierter Inaussichtstellung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie die Unterstützung eines Vereines im Rahmen seiner Möglichkeiten weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33170.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.