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VGW-002/032/15292/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-002/032/15292/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des H. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. und Mag. S., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom

  1. November 2015, Zl. MA 36 - KS 250/2015, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl. 388/1919 idgF denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des H. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. und Mag. S., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  2. November 2015, Zl. MA 36 - KS 250 aus 2015,, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl. 388 aus 1919, idgF den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. November 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme zweier Wettannahmeautomaten ausgesprochen.
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Mag. S. gegen den Beschlagnahmebescheid Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am
  7. Dezember 2015 zur Post gegeben und langte am
  8. Dezember 2015 bei der belangten Behörde ein.
  9. Ebenfalls mit Schriftsatz vom
  10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Dr. M. gegen den Beschlagnahmebescheid Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde ebenfalls am
  11. Dezember 2015 zur Post gegeben und langte am
  12. Dezember 2015 bei der belangten Behörde ein.
  13. Die beiden Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde gemeinsam samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen (vgl. unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbar sind.
  15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen vergleiche unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragbar sind.
  16. Dem Verwaltungsgericht Wien liegen zwei Beschwerden desselben Beschwerdeführers vor, die sich gegen denselben Bescheid richten. Beide Beschwerden wurden am
  17. Dezember 2015 zur Post gegeben und gelten auf Grund des Postlaufprivilegs des § 33 Abs. 3 AVG an diesem Tag als eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführer aber nur einmal gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erheben kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei der am
  18. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangten, durch Rechtsanwalt Mag. S. eingebrachten, Beschwerde um die erste Beschwerde des Beschwerdeführers handelt, mit welcher dieser sein Beschwerderecht konsumiert hat.
  19. Dem Verwaltungsgericht Wien liegen zwei Beschwerden desselben Beschwerdeführers vor, die sich gegen denselben Bescheid richten. Beide Beschwerden wurden am
  20. Dezember 2015 zur Post gegeben und gelten auf Grund des Postlaufprivilegs des Paragraph 33, Absatz 3, AVG an diesem Tag als eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführer aber nur einmal gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erheben kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei der am
  21. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangten, durch Rechtsanwalt Mag. S. eingebrachten, Beschwerde um die erste Beschwerde des Beschwerdeführers handelt, mit welcher dieser sein Beschwerderecht konsumiert hat. Demgemäß ist die am
  22. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangte, durch Rechtsanwalt Dr. M. eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß der §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Demgemäß ist die am
  23. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangte, durch Rechtsanwalt Dr. M. eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß der Paragraphen 28, Absatz eins, und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
  24. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
  25. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
  26. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur einmal Beschwerde erhoben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 129ff B-VG grundgelegten System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Konsumation des Beschwerderechts nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
  27. Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  28. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur einmal Beschwerde erhoben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem in Artikel 129 f, f, B-VG grundgelegten System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Konsumation des Beschwerderechts nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
  29. Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.002.032.15292.2015

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