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{'item': 'VGW-141/053/26819/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/26819/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn A. J. vom 20.05.2014, gegen den Bescheid der MA 40 - Sozialzentrum ..., vom 16.04.2014, Zl. SH/2014/304661-001, betreffend Mindestsicherung, Zuerkennung gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 WMG iZm §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VODas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn A. J. vom 20.05.2014, gegen den Bescheid der MA 40 - Sozialzentrum ..., vom 16.04.2014, Zl. SH/2014/304661-001, betreffend Mindestsicherung, Zuerkennung gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 WMG iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt

  1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „auf Grund Ihres Antrages vom 24.03.2014, 28.03.2014 und 07.04.2014 I.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.04.2014 bis 16.04.2014 EUR 339,91 von 17.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 384,79 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 946,17 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 932,55 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.römisch zwei.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. III.) werden die gemäß Spruchpunkt I.) zuerkannten Leistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe für Miete verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt.römisch drei.) werden die gemäß Spruchpunkt römisch eins.) zuerkannten Leistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe für Miete verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt. Rechtsinformation: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von Ihnen zu leistenden Teilbeträge für Strom und Gas nicht durch eine Direktüberweisung der MA 40 abgedeckt sind und Sie daher für die Bezahlung selbst Sorge tragen müssen. Eine Abdeckung allfälliger Rückstände durch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nicht möglich, da aufgrund des für die Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens das Vorliegen einer diesem Gesetz entsprechenden Notlage ausgeschlossen ist. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“
  2. Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): A. J., ... 1955 Notstandshilfe AMS € 13,62 tgl. 24.02.2014 B. J., ... 1996 Unterhaltsvorschuss €108,00 mtl. 01.08.2011 30.04.2014 C. J., ... 2001 Unterhaltsvorschuss € 86,00 mtl. 01.08.2011 31.07.2016 Wohnung Miete € 559,23 01.04.2014 Kein WBH Anspruch € 0,00 01.08.2013 Hr. A. J. sen. und seine beiden Söhne B. und C. J., wohnhaft in Wien, R.-gasse, verfügen laut vorliegenden Unterlagen über folgende Einkommen: A. J., geb. ... 1955, bezieht laufend Notstandshilfe in Höhe von derzeit EUR 13,62 täglich. B. J., geb. ... 1996, erhält von August 2011 bis April 2014 laufend Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich EUR 108,
  3. C. J., geb. ... 2001, erhält seit August 2011 laufend Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich EUR 86,
  4. Weiters erhält Herr A. J., geb. ... 1955, laufend Familienbeihilfe für die beiden Söhne C. und B. J.. Es besteht ab August 2013 kein Anspruch auf Wohnbeihilfe der MA 50, da das gemeinsame Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreitet. Um Mietrückstände zu verhindern, wird daher die gesamte monatliche Miete in der Höhe von EUR 559,23 direkt an den Vermieter angewiesen. Ad I.) Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe BeilageAd römisch eins.) Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Für B. J., geb. ... 1996, erfolgte die Berechnung für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 16.04.2014 unter Anwendung des Mindeststandards für minderjährige Personen gem. § 7 Abs. 2 Z 3 WMG und ab dem 17.04.2014 unter des für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und für volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gem. § 7 Abs. 2 Z 4 WMG anzuwendenden Mindeststandards.Für B. J., geb. ... 1996, erfolgte die Berechnung für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 16.04.2014 unter Anwendung des Mindeststandards für minderjährige Personen gem. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG und ab dem 17.04.2014 unter des für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und für volljährige Personen bis zum vollendeten
  6. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG anzuwendenden Mindeststandards. Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen. Ad II.) An Ihrer Adresse ist eine weitere volljährige Person gemeldet. Da ihr aliquoter Mietanteil mit dem im Mindeststandard eines Erwachsenen und eines Volljährigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. eines Volljährigen bis zum
  7. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes abgedeckt ist, war die Mietbeihilfe abzuweisen.Ad römisch zwei.) An Ihrer Adresse ist eine weitere volljährige Person gemeldet. Da ihr aliquoter Mietanteil mit dem im Mindeststandard eines Erwachsenen und eines Volljährigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. eines Volljährigen bis zum
  8. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes abgedeckt ist, war die Mietbeihilfe abzuweisen. Ad III.) Da die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sind, war für diese Bedarfe die Auszahlung an Dritte gemäß § 18 WMG zu verfügen.“Ad römisch drei.) Da die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sind, war für diese Bedarfe die Auszahlung an Dritte gemäß Paragraph 18, WMG zu verfügen.“ Beschwerdevorbringen
  9. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Leistungsbemessung nicht die konkrete Einzelfallsituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder berücksichtigt werde, insbesondere durch die Vornahme rechtswidriger Abzüge, die faktisch auf eine „Richtsatzunterschreitung“, insbesondere für Nahrung, hinauslaufen würden. Sozialhilfemittel, die nicht für den Wohnbedarf vorgesehen sind, also insbesondere für Nahrung, seien „unangreifbar“ und nicht dazu da, nahrungsmindernd und „Mittel umzuschichtend“ den Wohnbedarf des Hilfesuchenden zu decken.
  10. Durch diese Vorgangsweise (gemeint die Direktüberweisung der Miete an den Vermieter), die dazu führe, dass einem davon betroffenen Hilfesuchenden weniger als der existenzielle Lebensbedarf zur Verfügung stehe, werde er einer erniedrigenden Behandlung sowie der Diskriminierung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen. Die willkürliche Vornahme der Überweisung an Dritte sei gesetzwidrig, was bereits durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu folgenden Fällen klargestellt sei: A 1/04-15, A 3/04, A 7/04, A9/04, A 10/04, A 12/04 und A 14/04.
  11. Durch diese Vorgangsweise (gemeint die Direktüberweisung der Miete an den Vermieter), die dazu führe, dass einem davon betroffenen Hilfesuchenden weniger als der existenzielle Lebensbedarf zur Verfügung stehe, werde er einer erniedrigenden Behandlung sowie der Diskriminierung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen. Die willkürliche Vornahme der Überweisung an Dritte sei gesetzwidrig, was bereits durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu folgenden Fällen klargestellt sei: A 1/04-15, A 3/04, A 7/04, A9/04, A 10/04, A 12/04 und A 14/
  12. Betreffend die Vornahme der „sozialhilfe-/nahrungsmindernden“ Überweisung des Mietzinses und der Energieteilbeträge fehle eine Aufschlüsselung, wie sich diese beiden Beträge tatsachenseitig auf die Haushaltsmitglieder aufteilen, damit nachvollziehbar sei, welcher „Sozialhilfebarauszahlungsbetrag“ nun tatsächlich für jede Person zur Verfügung stehe.
  13. Die belangte Behörde nehme beim „Sozialhilfehauptunterstützten“ ein Einkommen an, welches diesem in der Lebensrealität nicht zur Verfügung stehe und dieser auch nicht lukrieren könne. Die AMS-Familienzuschläge seien ein Einkommen, das für die Kinder gewährt werde, deshalb seien sie ein Einkommen der Kinder.
  14. Die belangte Behörde wende auch nicht die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 4 und 6 erster Satz des Wiener Sozialhilfegesetzes an, deren Anwendung beantragt werde. Diese Bestimmungen seien nach wie vor in Kraft, da diese Bedarfe durch keinen Anhaltspunkt im (neuen) Wiener Mindestsicherungsgesetz (mit) berücksichtigt seien.
  15. Die belangte Behörde wende auch nicht die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 erster Satz des Wiener Sozialhilfegesetzes an, deren Anwendung beantragt werde. Diese Bestimmungen seien nach wie vor in Kraft, da diese Bedarfe durch keinen Anhaltspunkt im (neuen) Wiener Mindestsicherungsgesetz (mit) berücksichtigt seien.
  16. Der Beschwerdeführer erhalte keine „familiengerechte Sozialhilfe“ im Sinne des § 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, die dem Sonderbedarf Rechnung tragen würde, der sich daraus ergebe, dass er für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter, D. J., geb. ... 1998, unterhaltspflichtig sei, wobei auch die für eine Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zu seiner Tochter erforderlichen Mittel bereitzustellen seien.
  17. Der Beschwerdeführer erhalte keine „familiengerechte Sozialhilfe“ im Sinne des Paragraph 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes, die dem Sonderbedarf Rechnung tragen würde, der sich daraus ergebe, dass er für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter, D. J., geb. ... 1998, unterhaltspflichtig sei, wobei auch die für eine Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zu seiner Tochter erforderlichen Mittel bereitzustellen seien.
  18. Im Übrigen sei der für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder zustehende Mindeststandard gesetz- und verfassungswidrig, da er die im Unterhaltsrecht maßgeblichen Regelbedarfssätze, die durch das Oberlandesgericht Wien festgelegt seien, unterschreite.
  19. Die belangte Behörde gebe lediglich den Gesetzeswortlaut der §§ 8 und 9 WMG wieder, treffe aber keine Feststellungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer kein über § 8 WMG hinausgehender Grundbetrag gewährt werde, der den tatsächlich anfallenden und angemessenen Unterkunftsbedarf decke.
  20. Die belangte Behörde gebe lediglich den Gesetzeswortlaut der Paragraphen 8 und 9 WMG wieder, treffe aber keine Feststellungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer kein über Paragraph 8, WMG hinausgehender Grundbetrag gewährt werde, der den tatsächlich anfallenden und angemessenen Unterkunftsbedarf decke.
  21. Sollte für seinen Sohn B. J. der Richtsatz „mit Familienbeihilfe“ zur Anwendung gebracht worden sein, obwohl er keine Familienbeihilfe erhalte (da kein Anspruch mehr), so wäre dies gleichheitswidrig und diskriminierend, weil anderen Mindestsicherungsbeziehern zusätzlich die Familienbeihilfe als Lebensbedarf zur Verfügung stehe und ihm nicht.
  22. Die belangte Behörde formuliere folgenden inhaltsleeren Passus: „Da die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sind, war für diese Bedarfe die Auszahlung an Dritte gemäß § 18 WMG zu verfügen.“ Dies stelle keine gesetzmäßige Begründung dar, es mangle an jeglichem Tatsachensubstrat.
  23. Die belangte Behörde formuliere folgenden inhaltsleeren Passus: „Da die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sind, war für diese Bedarfe die Auszahlung an Dritte gemäß Paragraph 18, WMG zu verfügen.“ Dies stelle keine gesetzmäßige Begründung dar, es mangle an jeglichem Tatsachensubstrat.
  24. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; eventualiter die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtliche Beurteilung:
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 8 MindeststandardsParagraph 8, Mindeststandards

(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 150 vH des Wertes nach Ziffer eins
  4. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  5. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
  6. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  7. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)
(4)…. §9 Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 18 Auszahlung an DritteParagraph 18, Auszahlung an Dritte
(1)Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5) verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich, können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden.
(1)Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (Paragraph 6, Ziffer 5,) verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich, können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden. § 39 Vertragliche LeistungenParagraph 39, Vertragliche Leistungen „
(1)Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei 1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen, 2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
(2)Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(3)Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2 erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3)Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Absatz 2, erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4)
(7)… 15. Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet wie folgt: Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)
(6)
  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua) - das entsprechende Erkenntnis ist ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangen - besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen, die über die im WMG vorgesehenen pauschalierten Beträge hinausgehen. Gegen dieses im WMG vorgesehene System bestehen nach der zitierten Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern ist daher auch die vom Beschwerdeführer eingeforderte Individualisierung der Mindestsicherungsleistung im Sinne eines Abstellens der Leistungshöhe auf die aus seiner Sicht individuellen Bedürfnisse seiner Bedarfsgemeinschaft nicht möglich. Es gehen daher auch sämtlichen Beweisanträge dahingehend, ob durch die Mindeststandards die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bedürfnisse tatsächlich gedeckt werden, ins Leere.
  2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Anwendung des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) einfordert, ist er darauf zu verweisen, dass die darin vorgesehenen Richtsätze und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangene „Richtsatzverordnung“ sowie die im WSHG vorgesehene Regelung über die Zuerkennung von über den Richtsatz hinausgehenden Pflichtleistungen in Folge der dazu erfolgten Neuregelung durch das WMG und der in dessen Durchführung ergangenen Verordnung über die Mindeststandards keine Anwendung mehr finden.
  3. Zu der vom Beschwerdeführer als verfassungs- und gesetzwidrig beurteilten, direkt an den Vermieter erfolgenden Zahlung der Miete gemäß § 18 WMG ist Folgendes festzuhalten:
  4. Zu der vom Beschwerdeführer als verfassungs- und gesetzwidrig beurteilten, direkt an den Vermieter erfolgenden Zahlung der Miete gemäß Paragraph 18, WMG ist Folgendes festzuhalten: § 18 WMG statuiert zunächst eine Ausnahme von dem gemäß § 1 Abs. 2 WMG für den Lebensunterhalt und die Bedürfnisse des Wohnbedarfs geltenden Grundsatz der baren oder unbaren Erbringung von Geldleistungen direkt an den Hilfesuchenden, die darin besteht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine zweckentsprechende Mittelverwendung oder Erfordernisse des Einzelfalls) „Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden“. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Bedingung im Rechtssinn, da weder das Entstehen noch das Erlöschen des Leistungsanspruchs von der Auszahlung der Geldleistung an Dritte, hier an den Vermieter, abhängen und darüber hinaus auch nicht von einer Zustimmung des Hilfesuchenden abhängig sind. Zum Ausdruck kommt damit nur, dass der Antragsteller, der Mindestsicherungsmittel zweckwidrig verwendet, nur die Möglichkeit hat, die Direktüberweisung des zuerkannten Betrages – hier an den Vermieter – hinzunehmen, oder auf die Leistung gänzlich zu verzichten. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich um eine Leistungserbringung in Form einer Kostenübernahme durch Direktleistung des Trägers der Mindestsicherung an den bestimmte Teile des Lebensunterhalts (Energie) oder des Wohnbedarfs (Unterkunft) erbringenden Gläubiger des Hilfesuchenden, wobei diese Form des Anspruchs auf Leistungserbringung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen an die Stelle des Anspruchs auf die bar oder unbar erbrachte Geldleistung an den Hilfesuchenden direkt tritt.Paragraph 18, WMG statuiert zunächst eine Ausnahme von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WMG für den Lebensunterhalt und die Bedürfnisse des Wohnbedarfs geltenden Grundsatz der baren oder unbaren Erbringung von Geldleistungen direkt an den Hilfesuchenden, die darin besteht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine zweckentsprechende Mittelverwendung oder Erfordernisse des Einzelfalls) „Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden“. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Bedingung im Rechtssinn, da weder das Entstehen noch das Erlöschen des Leistungsanspruchs von der Auszahlung der Geldleistung an Dritte, hier an den Vermieter, abhängen und darüber hinaus auch nicht von einer Zustimmung des Hilfesuchenden abhängig sind. Zum Ausdruck kommt damit nur, dass der Antragsteller, der Mindestsicherungsmittel zweckwidrig verwendet, nur die Möglichkeit hat, die Direktüberweisung des zuerkannten Betrages – hier an den Vermieter – hinzunehmen, oder auf die Leistung gänzlich zu verzichten. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich um eine Leistungserbringung in Form einer Kostenübernahme durch Direktleistung des Trägers der Mindestsicherung an den bestimmte Teile des Lebensunterhalts (Energie) oder des Wohnbedarfs (Unterkunft) erbringenden Gläubiger des Hilfesuchenden, wobei diese Form des Anspruchs auf Leistungserbringung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen an die Stelle des Anspruchs auf die bar oder unbar erbrachte Geldleistung an den Hilfesuchenden direkt tritt.
  5. Nach der dem bekämpften Bescheid beiliegenden Leistungsberechnung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe. Soweit er moniert, dass dies aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehbar sei, ist auf das einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Berechnungsdatenblatt, das den Berechnungsvorgang schlüssig und nachvollziehbar darlegt, zu verweisen. Infolge der tatsächlichen Höhe der Miete, die im Berechnungsdatenblatt für April 2014 mit 559,23 € ausgewiesen ist, ist es offenkundig, dass selbst bei gleicher Aufteilung der Mietkosten zwischen dem Beschwerdeführer und der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, in seinem Haushalt wohnhaften Person der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nicht ausreicht, um den auf den Beschwerdeführer entfallenden Teil der Miete zur Gänze zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat daher den über diesen Grundbetrag hinausgehenden Teil der ihm zuerkannten Mindestsicherungsleistung zur Abdeckung der Mietkosten heranzuziehen. Von dieser Schlussfolgerung geht auch die belangte Behörde aus.
  6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aber allein in der wirtschaftlichen Notwendigkeit, zur Begleichung der Mietkosten mehr als nur den ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Teil der Mindestsicherungsleistung heranzuziehen, keine Gesetzwidrigkeit eines einen solchen Sachverhalt voraussetzenden Bescheides oder etwa eine Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen, die eine derartige Verwendung von Mindestsicherungsleistungen voraussetzen, erblickt werden. Vielmehr ist erkennbar, dass der Gesetzgeber trotz dem Umstand, dass die auf dem Wohnungsmarkt verlangten Mieten die verordnungsmäßig vorgesehenen Höchstgrenzen der Mietbeihilfe oftmals übersteigen, keine gesetzlichen Regelungen geschaffen hat, die eine auf die Erfordernisse des Einzelfalls abgestellte Überschreitung der Mietbeihilfenobergrenze als zusätzliche Pflichtleistung vorsehen. Der Gesetzgeber setzt somit voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des § 18 WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.
  7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aber allein in der wirtschaftlichen Notwendigkeit, zur Begleichung der Mietkosten mehr als nur den ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Teil der Mindestsicherungsleistung heranzuziehen, keine Gesetzwidrigkeit eines einen solchen Sachverhalt voraussetzenden Bescheides oder etwa eine Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen, die eine derartige Verwendung von Mindestsicherungsleistungen voraussetzen, erblickt werden. Vielmehr ist erkennbar, dass der Gesetzgeber trotz dem Umstand, dass die auf dem Wohnungsmarkt verlangten Mieten die verordnungsmäßig vorgesehenen Höchstgrenzen der Mietbeihilfe oftmals übersteigen, keine gesetzlichen Regelungen geschaffen hat, die eine auf die Erfordernisse des Einzelfalls abgestellte Überschreitung der Mietbeihilfenobergrenze als zusätzliche Pflichtleistung vorsehen. Der Gesetzgeber setzt somit voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des Paragraph 18, WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.
  8. Dem Grunde nach erscheint eine derartige Vorgangsweise, dh die Anwendung des § 18 WMG, schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren vor dem UVS Wien die Übernahme von Mietzinsrückständen beantragte (konkret in den Verfahren zu den Zl. UVS-SOZ/53/1818/2006, UVS-SOZ/58/91/2007, UVS-SOZ/28/7404/2007, UVS/56/385/2008, UVS/28/9640/2007, UVS/56/9741/2008), wodurch offenkundig wird, dass er bereits in der Vergangenheit die ihm im Rahmen der Mietbeihilfe zuerkannten finanziellen Mittel nicht bzw. nicht zur Gänze zur Begleichung der Mietvorschreibungen eingesetzt hat. Bereits in der Vergangenheit hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer verursachte Mietzinsrückstände übernommen, um eine in letzter Konsequenz drohende Delogierung zu verhindern. Auch lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen, dass er die Anweisung der Mietkosten an den Vermieter primär deswegen bekämpft, um die direkte Auszahlung an ihn persönlich zu erreichen und diese Mittel für sonstige Bedürfnisse des Lebensbedarfes einzusetzen. Gerade durch eine derartige Vorgangsweise würde der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Deckung seines eigenen Wohnbedarfs, sondern auch jenes seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gefährden, weil dadurch neuerlich Mietzinsrückstände entstehen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint daher die Anwendung des § 18 WMG jedenfalls sowohl unter dem Blickpunkt der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung als auch unter dem Aspekt des besonderen Erfordernisses des Einzelfalls, nämlich des Wohnbedürfnisses der Kinder des Beschwerdeführers, gerechtfertigt.
  9. Dem Grunde nach erscheint eine derartige Vorgangsweise, dh die Anwendung des Paragraph 18, WMG, schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren vor dem UVS Wien die Übernahme von Mietzinsrückständen beantragte (konkret in den Verfahren zu den Zl. UVS-SOZ/53/1818/2006, UVS-SOZ/58/91/2007, UVS-SOZ/28/7404/2007, UVS/56/385/2008, UVS/28/9640/2007, UVS/56/9741/2008), wodurch offenkundig wird, dass er bereits in der Vergangenheit die ihm im Rahmen der Mietbeihilfe zuerkannten finanziellen Mittel nicht bzw. nicht zur Gänze zur Begleichung der Mietvorschreibungen eingesetzt hat. Bereits in der Vergangenheit hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer verursachte Mietzinsrückstände übernommen, um eine in letzter Konsequenz drohende Delogierung zu verhindern. Auch lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen, dass er die Anweisung der Mietkosten an den Vermieter primär deswegen bekämpft, um die direkte Auszahlung an ihn persönlich zu erreichen und diese Mittel für sonstige Bedürfnisse des Lebensbedarfes einzusetzen. Gerade durch eine derartige Vorgangsweise würde der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Deckung seines eigenen Wohnbedarfs, sondern auch jenes seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gefährden, weil dadurch neuerlich Mietzinsrückstände entstehen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint daher die Anwendung des Paragraph 18, WMG jedenfalls sowohl unter dem Blickpunkt der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung als auch unter dem Aspekt des besonderen Erfordernisses des Einzelfalls, nämlich des Wohnbedürfnisses der Kinder des Beschwerdeführers, gerechtfertigt.
  10. Zu der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass sich daraus keine im gegebenen Fall die Anwendung des § 18 WMG ausschließende Argumentation ableiten lässt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof etwa in der Entscheidung VfGH GZ. A14/04 bei einem in groben Zügen faktisch ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Liquidierungsklage des Beschwerdeführers nach Art. 137 B-VG auf Auszahlung der Mietbeihilfe an ihn direkt stattgegeben, jedoch lagen diesem Begehren andere rechtliche Voraussetzungen zu Grunde. So war einerseits im damals zu beurteilenden Fall die de facto erfolgende Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers durch die Überweisung der Miete an den Vermieter nicht im Spruch des Leistungsbescheides verfügt und ist andererseits die damalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund eines im Wiener Sozialhilferecht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Rechtsanspruches auf Überschreitung der Höchstgrenze der Mietbeihilfe zu sehen, bei dessen Realisierung unter Umständen ein Rückgriff auf nicht ausdrücklich zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Leistungen zur Abdeckung des Mietaufwandes gar nicht erforderlich war.
  11. Zu der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass sich daraus keine im gegebenen Fall die Anwendung des Paragraph 18, WMG ausschließende Argumentation ableiten lässt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof etwa in der Entscheidung VfGH GZ. A14/04 bei einem in groben Zügen faktisch ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Liquidierungsklage des Beschwerdeführers nach Artikel 137, B-VG auf Auszahlung der Mietbeihilfe an ihn direkt stattgegeben, jedoch lagen diesem Begehren andere rechtliche Voraussetzungen zu Grunde. So war einerseits im damals zu beurteilenden Fall die de facto erfolgende Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers durch die Überweisung der Miete an den Vermieter nicht im Spruch des Leistungsbescheides verfügt und ist andererseits die damalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund eines im Wiener Sozialhilferecht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Rechtsanspruches auf Überschreitung der Höchstgrenze der Mietbeihilfe zu sehen, bei dessen Realisierung unter Umständen ein Rückgriff auf nicht ausdrücklich zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Leistungen zur Abdeckung des Mietaufwandes gar nicht erforderlich war.
  12. Ohne Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid stehen die Ausführungen, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung des § 18 WMG auch auf Energiekosten des Beschwerdeführers behaupten, da derartiges nicht nur im Spruch des Bescheides nicht angeordnet wurde, sondern sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer für die Leistung der Teilbeträge für „Strom und Gas selbst Sorge tragen müsse“.
  13. Ohne Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid stehen die Ausführungen, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung des Paragraph 18, WMG auch auf Energiekosten des Beschwerdeführers behaupten, da derartiges nicht nur im Spruch des Bescheides nicht angeordnet wurde, sondern sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer für die Leistung der Teilbeträge für „Strom und Gas selbst Sorge tragen müsse“.
  14. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Anwendung des § 18 WMG verletze Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten: Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt das durch Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn sie eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt, ferner auch dann, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist oder wenn der Behörde auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (Berka, Verfassungsrecht, Rz 1353 unter Hinweis auf VfSlg 13.837, 13.897/1994 u. 16.384/2001). Durch die Anwendung des § 18 WMG im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine Beeinträchtigung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht erkennbar.
  15. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Anwendung des Paragraph 18, WMG verletze Artikel 3, EMRK, ist Folgendes festzuhalten: Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt das durch Artikel 3, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn sie eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt, ferner auch dann, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist oder wenn der Behörde auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (Berka, Verfassungsrecht, Rz 1353 unter Hinweis auf VfSlg 13.837, 13.897 aus 1994, u. 16.384 aus 2001,). Durch die Anwendung des Paragraph 18, WMG im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine Beeinträchtigung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht erkennbar.
  16. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt die Anwendung von § 18 WMG auch nicht, dass der Träger der Mindestsicherung nach der im vorliegenden Fall erfolgten direkten Anweisung der Miete an den Vermieter aufschlüsselt, wie viel von der danach noch verbleibenden Mindestsicherungsleistung auf welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfällt.
  17. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt die Anwendung von Paragraph 18, WMG auch nicht, dass der Träger der Mindestsicherung nach der im vorliegenden Fall erfolgten direkten Anweisung der Miete an den Vermieter aufschlüsselt, wie viel von der danach noch verbleibenden Mindestsicherungsleistung auf welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfällt.
  18. Soweit der Beschwerdeführer weiters moniert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Unterhaltsleistung an seine (nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Tochter D. verpflichtet sei, wofür die zuerkannten Mittel nicht ausreichend seien, übersieht er, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für minderjährige Kinder eines Hilfesuchenden nur dann möglich ist, wenn diese mit ihm gemäß § 7 WMG in Bedarfsgemeinschaft, somit im gemeinsamen Haushalt, leben. Es ist daher nicht Aufgabe der Mindestsicherung, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern erfüllen zu können.
  19. Soweit der Beschwerdeführer weiters moniert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Unterhaltsleistung an seine (nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Tochter D. verpflichtet sei, wofür die zuerkannten Mittel nicht ausreichend seien, übersieht er, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung für minderjährige Kinder eines Hilfesuchenden nur dann möglich ist, wenn diese mit ihm gemäß Paragraph 7, WMG in Bedarfsgemeinschaft, somit im gemeinsamen Haushalt, leben. Es ist daher nicht Aufgabe der Mindestsicherung, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern erfüllen zu können.
  20. Dem in der Beschwerde formulierten Einwand, dass die im Unterhaltsrecht angewandten Regelbedarfssätze für minderjährige Kinder über jenen für diese Altersgruppe im WMG vorgesehenen Mindeststandards lägen und deshalb Gesetz- und Verfassungswidrigkeit dieser Mindeststandards vorläge, ist folgendes entgegenzuhalten: Als faktisches Hilfsmittel zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfs des Kindes zieht die Rechtsprechung einen nach der Verbrauchsausgabenstatistik ermittelten und mit dem Verbraucherpreisindex valorisierten Regelbedarf heran, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich – ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seiner Eltern – an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat (OGH, 1 Ob 560/92 SZ 65/114). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei diesen regelmäßig etwa im „Österreichischen Amtsvormund“ mitgeteilten Beträgen um Orientierungs- und Kontrollgrößen.
  21. Allein aus dem Umstand, dass ein für Minderjährige vorgesehener Mindeststandard einen auf diese Personengruppe anwendbaren Regelbedarf unterschreitet, kann schon allein aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen und berechnungstechnischen Hintergrundes beider Zahlenwerte noch keine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit dieses Standards angenommen werden. So wird der Unterschied zwischen beiden Kategorien von Beträgen schon dadurch offensichtlich, dass es sich bei den Mindeststandards für Kinder - im Gegensatz zu den Regelsätzen – um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, die ebenfalls anders als im Unterhaltsrecht, in einem vom Gesetzgeber ausdrücklich angesprochenen prozentuellen Verhältnis zum Ausgleichszulagenrichtsatz festgesetzt wurden.
  22. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührende Familienzuschlag sei nicht sein eigenes Einkommen, sondern jenes seiner Kinder, so ist ihm einerseits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0022) zu § 20 AlVG sowie der Wortlaut der genannten Bestimmung selbst entgegenzuhalten. Daraus geht eindeutig hervor, dass Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst für bestimmte Familienangehörige zustehen. Sie treten daher nur als zusätzliche Ansprüche zu dem ihm selbst zustehenden Anspruch auf den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes hinzu, weshalb sie auch nur dem Antragsteller selbst mindestsicherungsrechtlich als Einkommen zuzurechnen sind.
  23. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührende Familienzuschlag sei nicht sein eigenes Einkommen, sondern jenes seiner Kinder, so ist ihm einerseits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0022) zu Paragraph 20, AlVG sowie der Wortlaut der genannten Bestimmung selbst entgegenzuhalten. Daraus geht eindeutig hervor, dass Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst für bestimmte Familienangehörige zustehen. Sie treten daher nur als zusätzliche Ansprüche zu dem ihm selbst zustehenden Anspruch auf den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes hinzu, weshalb sie auch nur dem Antragsteller selbst mindestsicherungsrechtlich als Einkommen zuzurechnen sind.
  24. Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Die wenige Minuten vor Verhandlungsbeginn telefonisch erfolgte Mitteilung des Beschwerdeführers, er leide an einem grippalen Infekt, kann nicht als zureichender Entschuldigungsgrund gewertet werden. Aus dieser Angabe geht nicht hervor, seit wann er erkrankt ist und ob Ausgehfähigkeit nicht gegeben ist. Auch die Angabe, er werde eine Krankmeldung nachreichen, gibt keinen Aufschluss darüber, ob dem Beschwerdeführer eine frühere Vorlage der Krankmeldung unmöglich gewesen wäre und gegebenenfalls aus welchen Gründen die rechtzeitige Vorlage nicht möglich gewesen wäre. Es war der spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
  25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  26. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.