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{'item': 'VGW-151/023/34295/2014'}

Obsah (21)§ 41a§ 28§ 25a§ 44b§ 81§ 3§ 8§ 17§ 11§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 54§ 63§ 21§ 14aArt. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/34295/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 41aAbs.

9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn S. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 13.11.2014, Zahl MA35-9/2935134-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 25. Jänner 2012 als unzulässig zurückgewiesen wird. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 25. Jänner 2012 als unzulässig zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2935134-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs. 9 i

Vm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2935134-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit

  1. Jänner 2012 rechtskräftig negativ beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei der so ausgesprochenen Ausweisung jedoch bislang nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Ansuchen auf die erworbene sprachliche Integration sowie seine Unbescholtenheit berufen und habe diesbezüglich Sprachdiplome sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich lägen nicht vor. Zwar verkenne der Landeshauptmann von Wien nicht den bestehenden langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, allerdings seien maßgebliche Schritte einer Integration im vorliegenden Falle zu verneinen, zumal seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens lediglich ein Sprachdiplom für das Niveau B1 vorgelegt worden sei. Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes habe sich somit nicht ergeben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird auszugsweise Nachstehendes ausgeführt:
  2. Eingangs festzuhalten ist, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, dass seit der Ausweisung aus dem Asylverfahren kein wesentlich geänderter Sachverhalt hervorgetreten wäre, den Antrag des Beschwerdeführers

§ 44bAbs.

1 Z 3 NAG zurück- und nicht abweisen hätte müssen.1. Eingangs festzuhalten ist, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, dass seit der Ausweisung aus dem Asylverfahren kein wesentlich geänderter Sachverhalt hervorgetreten wäre, den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zurück- und nicht abweisen hätte müssen. Abgesehen davon kann die Ansicht der belangten Behörde, dass seit der Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 09.01.2012 im Falle des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten sei, nicht geteilt werden.

  1. Wie bereits im Schriftsatz vom 22.10.2014 ausgeführt, ist seit der Ausweisungsentscheidung des AsylGH vom 09.01.2012 (!) sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten. So wurde bereits in jenem Schriftsatz auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien verwiesen, so zb. auf die Entscheidung vom 24.04.2014, GZ: VGW- 151/065/20970/2014-8: Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs 1 NAG 2005 zu sehen. Die nach § 44b Abs 1Z1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitel führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 MRK geboten hätte (Hinweis E vom
  2. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins Z, eins, NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitel führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte (Hinweis E vom
  3. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141). Ähnlich auch die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Wien in seinem Erkenntnis vom 07.05.2014, GZ: VGW-151/083/20794/2014-8 wo dieses zur Frage des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes ausführt wie folgt: Bei der Beurteilung des Vorliegens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers und der erstinstanzlichen Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages heranzuziehen. Entscheidend ist, ob bei Berücksichtigung der mittlerweile eingetreten Sachverhaltsänderung - wäre diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung Vorgelegen - eine andere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des AsylGH von Jänner 2012 ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich zugunsten des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten knapp 3 Jahren seit Abschluss seines Asylverfahrens noch nachhaltiger im Bundesgebiet integriert; dies vor allem in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Seit dem Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - nämlich jener vom 09.01.2012 - hat sich der Sachverhalt im Falle des Beschwerdeführers maßgeblich geändert. So hat der Beschwerdeführer in den letzten 3 Jahren weitere Deutschkurse besucht und hat dieser zuletzt am 28.07.2014 eine Bl-Prüfung positiv bestanden. Dies sohin eindeutig nach der Ausweisungsentscheidung vom 09.01.
  4. Weiters hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Arbeitgeber gefunden, der ihn umgehend einstellen würde und wäre demnach der finanzielle Lebensunterhalt gesichert. Beweis: • Arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.04.2014 (bereits vorgelegt) Zudem hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren dargetan, dass er sich vor allem auch in sozialer Hinsicht noch nachhaltiger in Österreich integriert hat; er verfügt über ein weitreichendes soziales Netz mit Freunden und Bekannten und nimmt aktiv am Gesellschaftsleben teil. Er ist Mitglied in einem Cricket-Club sowie Mitglied beim Wiener Roten Kreuz. Zudem leistet der Beschwerdeführer auch ehrenamtliche Arbeit beim Projekt L. und leistet der Beschwerdeführer zweifelsfrei einen wichtigen Beitrag für die österreichische Gesellschaft. Beweis: • Mitgliedskarte Rotes Kreuz 2014 (bereits vorgelegt) • Mitgliedsschreiben des Cricket-Club vom 17.02.2014 (bereits vorgelegt) • Schreiben betreffend Projekt L. (bereits vorgelegt) Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des AsylGH von Jänner 2012 ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich zugunsten des Einschreiterin wesentlich geändert hat und wurde dies im bisherigen Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde auch entsprechend dargelegt. So stellte die Interessensabwägung des AsylGH von Jänner 2012 noch darauf ab, dass der Beschwerdeführer lediglich über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau verfügt. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer jedoch über ein positives B1-Zeugnis und hat sohin zweifelsfrei aufgezeigt, dass er in sprachlicher Hinsicht nachhaltig in Österreich integriert ist. Auch die übrigen bereits erwähnten Integrationsmerkmale (Arbeitsrechtlicher Vorvertrag, weitere Empfehlungsschreiben, Mitgliedsbestätigung Cricket-Club sowie Mitgliedschaft beim Wiener Roten Kreuz, ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Projektes L.) wurden in der Interessensabwägung des AsylGH nicht miteinbezogen (vgl. Erkenntnis des AsylGH vom 09.01.2012)!So stellte die Interessensabwägung des AsylGH von Jänner 2012 noch darauf ab, dass der Beschwerdeführer lediglich über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau verfügt. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer jedoch über ein positives B1-Zeugnis und hat sohin zweifelsfrei aufgezeigt, dass er in sprachlicher Hinsicht nachhaltig in Österreich integriert ist. Auch die übrigen bereits erwähnten Integrationsmerkmale (Arbeitsrechtlicher Vorvertrag, weitere Empfehlungsschreiben, Mitgliedsbestätigung Cricket-Club sowie Mitgliedschaft beim Wiener Roten Kreuz, ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Projektes L.) wurden in der Interessensabwägung des AsylGH nicht miteinbezogen vergleiche Erkenntnis des AsylGH vom 09.01.2012)! Sohin kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Integrationsnachweise bereits in der Abwägung des AsylGH Berücksichtigung fanden, wie im bekämpften Bescheid auf Bescheidseite 2 behauptet. Widersprochen wird sohin den Ausführungen der MA 35 dahingehend, dass die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung in obzitierten Bescheiden [Anmerkung: Erkenntnis AsylGH vom 19.01.2012] ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art 8 EMRK eingehend geprüft wurde (vgl. Bescheidseite 2).Widersprochen wird sohin den Ausführungen der MA 35 dahingehend, dass die Gründe für die Zurückweisung und die Ausweisungsentscheidung in obzitierten Bescheiden [Anmerkung: Erkenntnis AsylGH vom 19.01.2012] ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft wurde vergleiche Bescheidseite 2). Ausdrücklich verneint wird auch die Ansicht der Erstbehörde auf Bescheidseite 2 dahingehend, dass diese Integrationsnachweise auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof auf gelegen sind und sich dieser im Sinne des Art 8 EMRK schon geäußert habe. Lediglich die Anmeldung zur B1-Sprachprüfung stellt eine Neuerung dar.Ausdrücklich verneint wird auch die Ansicht der Erstbehörde auf Bescheidseite 2 dahingehend, dass diese Integrationsnachweise auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof auf gelegen sind und sich dieser im Sinne des Artikel 8, EMRK schon geäußert habe. Lediglich die Anmeldung zur B1-Sprachprüfung stellt eine Neuerung dar. Dies entspricht schlichtweg nicht den Tatsachen und erweist sich dies als aktenwidrig. Tatsächlich geht es nicht um eine Anmeldung zur B1-Sprachprüfung sondern vielmehr um ein B1-Sprachdiplom und zudem wurden all die weiteren zur Vorlage gebrachten Unterlagen völlig ignoriert, so insbesondere der Arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 03.04.2014, die Mitgliedskarte Rotes Kreuz 2014, das Mitgliedsschreiben des Cricket-Club vom 17.02.2014 sowie das Schreiben betreffend des Projekts L.. Ebenso wurden die zahlreichen zur Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben in keinster Weise berücksichtigt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt im konkreten Fall des Beschwerdeführers sohin jedenfalls vor und entbehren die Ausführungen der Erstbehörde diesbezüglich angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung jeglicher - nachvollziehbarer - Grundlage.
  5. Die Erstbehörde geht in der bekämpften Entscheidung offenbar davon aus, dass zwar kein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten sei, dennoch hat sie den Antrag abgewiesen. Eine Abweisung des Antrages ohne entsprechende Abwägung iSd Art 8 EMRK basierend auf den einzelnen gesetzlichen Integrationsmerkmalen sowie unter Zugrundelegung der höchst-gerichtlichen Rechtsprechung erweist sich aber jedenfalls als rechtswidrig. Eine Antragsabweisung mit dem bloßen Verweis, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt ohne jegliche Interessensabwägung ist rechtswidrig.Eine Abweisung des Antrages ohne entsprechende Abwägung iSd Artikel 8, EMRK basierend auf den einzelnen gesetzlichen Integrationsmerkmalen sowie unter Zugrundelegung der höchst-gerichtlichen Rechtsprechung erweist sich aber jedenfalls als rechtswidrig. Eine Antragsabweisung mit dem bloßen Verweis, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt ohne jegliche Interessensabwägung ist rechtswidrig. Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung iSd Gesetzes durchzuführen.Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung iSd Gesetzes durchzuführen. Eine solche gesetzmäßige Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK lässt der bekämpfte Bescheid aber vermissen. Vielmehr stützt sich die Erstbehörde lediglich mehrfach darauf, dass eben kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege (vgl. Bescheidseite 2 sowie 3 mit entsprechender Rechtsprechung).Eine solche gesetzmäßige Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK lässt der bekämpfte Bescheid aber vermissen. Vielmehr stützt sich die Erstbehörde lediglich mehrfach darauf, dass eben kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege vergleiche Bescheidseite 2 sowie 3 mit entsprechender Rechtsprechung). Hier verkennt die Erstbehörde aber offenbar die Rechtslage und erweist sich der abweisende Bescheid ohne entsprechende Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK jedenfalls als rechtswidrig.Hier verkennt die Erstbehörde aber offenbar die Rechtslage und erweist sich der abweisende Bescheid ohne entsprechende Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK jedenfalls als rechtswidrig. Die Interessensabwägung der Erstbehörde erschöpft sich offenbar in nachfolgendem Satz auf Bescheidseite 3, der da lautet: Es kann iS des VwGH Erkenntnisses vom 20.03.2012, Zahl 2011/18/0256 nach ha. Aktenlage keine Bemühungen auf maßgeblich und erheblich soziale, sprachliche und private Integration abgeleitet werden. Diese Ansicht kann nicht nachvollzogen werden und verkennt die Behörde hier den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie die Rechtslage. Die pauschale Berufung auf die ha. Aktenlage ohne auf die entscheidungswesentlichen Integrationsmerkmale einzugehen erweist sich jedenfalls als rechtswidrig. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sehr wohl seine nachhaltige Integration dargetan und durch zahlreiche Bescheinigungsmittel belegt hat (siehe oben).
  6. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 (!) in das österreichische Bundesgebiet einreiste und nach erfolgter Einreise einen Asylantrag stellte. Mit Entscheidung des AsylGH vom 09.01.2012 wurde sodann das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ beendet. Bis zum Abschluss seines - einzigen - Asylverfahrens durch Entscheidung des AsylGH vom 09.01.2012 (2005 bis 2012) war der Beschwerdeführer jedenfalls zum Aufenthalt in Österreich nach dem AsylG berechtigt. Die überlange Verfahrensdauer des Asylverfahrens (7 Jahre) kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8 verwiesen. Nach Abschluss seines - einzigen - Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gestellt. Festzuhalten ist, dass es sich bei dem Asylantrag des Beschwerdeführers um dessen einzigen Antrag handelt; Folgeanträge wurden zu keinem Zeitpunkt gestellt und kam der Beschwerdeführer auch stets seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zur Last gelegt werden. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auch auf die Entscheidung des VfGH vom 17.10.2010, B 950- 954/10-
  7. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf abstellt, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.
  8. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit dem Jahre 2005, sohin seit rund 10 Jahren (!) durchgehend in Österreich aufhält und sich in all den Jahren nachhaltig in Österreich integriert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherige Judikatur aber auch bei einem derart langen inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherige Judikatur aber auch bei einem derart langen inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist seit knapp 10 Jahren in Österreich aufhältig und ist nachhaltig integriert. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, ist sozial nachhaltig verankert, ist Mitglied von inländischen Vereinen und geht einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach. Zudem hat dieser im bisherigen Verfahren einen Arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Vorlage gebracht und stünde sohin einer unselbständigen Beschäftigung nichts im Wege. Auch der soziale Mittelpunkt des Beschwerdeführers liegt seit Jahren ausschließlich in Österreich und verfügt der Beschwerdeführer über ein dichtes soziales Netz aus Freunden und Bekannten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ortsübliche Unterkunft und ist aufrecht gemeldet. All diese Kriterien hätten von der Erstbehörde aber im Rahmen ihrer Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK berücksichtigt werden müssen, was jedoch tatsächlich nicht geschehen ist. Eine nachvollziehbare Interessensabwägung fehlt zur Gänze, der Bescheid weist lediglich einige Textbausteine auf, denen jedoch keinerlei Begründungswert zukommt.All diese Kriterien hätten von der Erstbehörde aber im Rahmen ihrer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden müssen, was jedoch tatsächlich nicht geschehen ist. Eine nachvollziehbare Interessensabwägung fehlt zur Gänze, der Bescheid weist lediglich einige Textbausteine auf, denen jedoch keinerlei Begründungswert zukommt.
  9. Die Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK erhalten im gegenständlichen Verfahren bei richtiger Abwägung tatsächlich ein Übergewicht, die geforderte Erheblichkeitsschwelle wird deutlich überschritten, (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 482). (vgl VwGH
  10. 2013, 2011/22/0167;
  11. 2012, 2012/22/0002;
  12. 2011, 2011/22/0035).
  13. Die Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK erhalten im gegenständlichen Verfahren bei richtiger Abwägung tatsächlich ein Übergewicht, die geforderte Erheblichkeitsschwelle wird deutlich überschritten, vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 482). vergleiche VwGH
  14. 2013, 2011/22/0167;
  15. 2012, 2012/22/0002;
  16. 2011, 2011/22/0035). Es besteht kein Zweifel, dass die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels beziehungsweise an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers) überwiegen.Es besteht kein Zweifel, dass die im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels beziehungsweise an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers) überwiegen. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten (vgl. LVwG vom 20.3.2014, VGW-151/064/21916/2014).Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten vergleiche LVwG vom 20.3.2014, VGW-151/064/21916/2014). Auch kommt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2012 unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein derartiges Gewicht zu, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den immanenten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen wäre (vgl. abermals LVwG vom 20.3.2014, VGW- 151/064/21916/2014).Auch kommt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2012 unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein derartiges Gewicht zu, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den immanenten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen wäre vergleiche abermals LVwG vom 20.3.2014, VGW- 151/064/21916/2014).
  17. Der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtschau sohin zweifelsfrei nachhaltig in Österreich integriert. Zudem stünde auch einer wirtschaftlichen Integration als Arbeitnehmer aufgrund des vorgelegten Arbeitsrechtlichen Vorvertrages nichts im Wege. Die erstinstanzliche Behörde zitiert zwar die Judikatur des VwGH hinsichtlich eines über zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (vgl. Bescheidseite 3). Sie verneint in weiterer Folge jedoch die maßgeblichen Schritte einer Integration.Die erstinstanzliche Behörde zitiert zwar die Judikatur des VwGH hinsichtlich eines über zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vergleiche Bescheidseite 3). Sie verneint in weiterer Folge jedoch die maßgeblichen Schritte einer Integration. Weshalb eine Integration des Beschwerdeführers pauschal verneint wird, ist angesichts des konkreten Sachverhaltes sowie angesichts der bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Integration des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar! Eine gesetzeskonforme Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK anhand der einzelnen Kriterien wurde nicht durchgeführt.Weshalb eine Integration des Beschwerdeführers pauschal verneint wird, ist angesichts des konkreten Sachverhaltes sowie angesichts der bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Integration des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar! Eine gesetzeskonforme Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK anhand der einzelnen Kriterien wurde nicht durchgeführt. In einer Gesamtschau zeigt der bekämpfte Bescheid wie wenig die Erstbehörde bereit war, sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinander zu setzen und eine rechtsrichtige Entscheidung zu treffen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes wurde am
  18. Jänner 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Eingangs befragt zur Vorlage eines Reisedokumentes, gebe ich an, dass ich bei der Botschaft vorgesprochen habe um einen solchen zu beantragen. Dies ist auch geschehen, allerdings befindet sich das Reisedokument noch nicht in Österreich. Eine ausdrückliche Einreichbestätigung habe ich nicht erhalten. Allerdings eine Visitenkarte des Herrn A. von der Botschaft der Republik Bangladesch in Wien. Ich verfüge weiters über eine Geburtsurkunde, welche kein Lichtbild enthält. Ich bin im Jahre 2005 erstmals nach Österreich gekommen und bin seit damals durchgehend hier. Ich habe damals ungefähr zwei bis drei Tage nach meiner Einreise einen Asylantrag gestellt, welcher mit
  19. Jänner 2012 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Ich wurde weiters nach Bangladesch ausgewiesen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich nach rechtskräftiger Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass ich damals über kein Reisedokument verfügte, weiters auch in meiner Heimat Probleme hatte und das Asylverfahren doch sieben Jahre lang gedauert hat. Weiters ist im Jahre 2012 mein Vater verstorben. Auch meine Mutter ist krank. Ich habe weiters nach meiner Ausweisung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Wien eingebracht. Ich habe mich allerdings auch nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes damals bemüht. Näher dazu befragt gebe ich an, dass ich mich telefonisch mit der Botschaft in Berlin in Kontakt gesetzt habe, welche aber wegen der Anfertigung von Fingerprints das persönliche Erscheinen benötigt. Wenn ich dazu befragt werde wovon ich lebe, gebe ich an, dass ich Geld gespart habe, auch habe ich einen Onkel in Österreich, welcher mich unterstützt. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob ich jemals in Österreich gearbeitet habe, so gebe ich an, dass das der Fall war. Ich habe angemeldet mit einer E-Card in einem Gastgewerbe gearbeitet. Mein erster Chef sagte mir, dass ich ebenfalls arbeiten dürfe. Mein zweiter Chef meinte sodann, dass ich eine Beschäftigungsbewilligung brauchen würde. Seit damals habe ich nicht mehr gearbeitet. Das war im Juni oder im April letzten Jahres. Ich möchte festhalten, dass ich in dieser Firma nur während der Sommersaison gearbeitet habe. in der Wintersaison habe ich mir eine andere Firma gesucht und im N. gearbeitet. Ich habe im N. 1-2 Jahre gearbeitet. Ich habe seit dem Jahre 2010 mit Pausen gearbeitet. Diese Pausen dauern ungefähr 1-2 Monate. Ich habe durchschnittlich 4-5 Monate im Jahr gearbeitet. Ich habe über keine Ausnahmegenehmigung nach dem AuslBG verfügt, habe mich aber nunmehr etwa über die Caritas bemüht, für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Anstellung in einem Hotel zu bekommen. Ich lege des Weiteren eine Neufassung eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages vom
  20. Jänner 2015 vor. Ich soll bei der Firma als Koch arbeiten und ich würde 1.349,- Euro brutto monatlich ins Verdienen bringen. Ich habe in Österreich einen Onkel und zwei Cousinen. Ich habe regelmäßigen Kontakt mit meiner Familie, so etwa unterstütze ich meine Tante beim Erlernen der deutschen Sprache. Auch gehe ich regelmäßig die Kinder abholen. Meine hier lebende Familie besteht aus österreichischen Staatsangehörigen. In meiner Heimat habe ich noch eine Mutter, welche jedoch krank ist. Auch lebt meine Schwester dort, welche mit ihrer Familie in einem anderen Distrikt lebt. Wenn ich zu meiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG angesprochen werde, so gebe ich an, dass ich damals eine Schreiben von der Fremdenpolizei erhielt, dass ich mich dort melden müsse. Allerdings hat mir meine damalige Anwältin geraten nicht hinzugehen, sie werde für 300,-- diese Angelegenheit für mich regeln. Danach erfolgte die Bestrafung. Die Strafe wurde auch bezahlt. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich trotz erfolgter Bestrafung nicht ausgereist bin, so gebe ich an, dass ich keine Reisedokumente hatte. Wenn ich zu meiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angesprochen werde, so gebe ich an, dass ich damals eine Schreiben von der Fremdenpolizei erhielt, dass ich mich dort melden müsse. Allerdings hat mir meine damalige Anwältin geraten nicht hinzugehen, sie werde für 300,-- diese Angelegenheit für mich regeln. Danach erfolgte die Bestrafung. Die Strafe wurde auch bezahlt. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich trotz erfolgter Bestrafung nicht ausgereist bin, so gebe ich an, dass ich keine Reisedokumente hatte. Ich verfüge über keine Lebensgemeinschaft bzw. lebe in keiner Beziehung. Ich habe auch keine Sorgepflichten. Ich habe in Österreich aber viele Freunde. Ich habe weiters Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben und ich habe auch bei der Caritas freiwillig gearbeitet. Diesbezüglich lege ich ein Schreiben der L. vom
  21. Jänner 2015 vor. Ich möchte weiters festhalten, dass ich sehr viel Zeit mit meiner Familie verbringe und auch in einem Cricket-Club sehr engagiert bin und dort regelmäßig spiele. Ich arbeite in meiner Freizeit freiwillig bei L.. Ich habe in Österreich Deutschkurse besucht ansonsten keine Ausbildungen absolviert oder Kenntnisse und praktische Tätigkeit erworben. Ich habe in meiner Heimat die Schule bis zur
  22. Klasse besucht und verfüge über eine Berufsausbildung in Multimediadesign. Ich habe in meiner Heimat bislang nicht gearbeitet. Ich möchte abschließend festhalten, dass es derzeit sehr schwer für mich ist. Ich darf nicht arbeiten und habe auch kein Geld, will aber arbeiten und ein normales Leben in Österreich führen. Ich möchte weiters festhalten, dass ich bereits sehr lange Zeit in Österreich bin und ich hier ein normales Leben entfalten möchte. Ich lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft. In dieser Wohnung leben insgesamt 3 Personen, sie besteht aus 3 Zimmer und einer Küche. Ich zahle dafür monatlich 160,-- Euro. Ich möchte auch festhalten, dass ich kürzlich umgezogen bin. Des Weiteren lege ich den Mietvertrag geschlossen zwischen Sh. Ho. und der H. vor, aus welcher ein Mietzins in der Höhe von brutto 513,40 hervorgeht. Dieser Vertrag ist mit
  23. November 2005 datiert.“ Zur bislang unterbliebenen Vorlage eines Reisedokumentes führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass es in Österreich bislang keine Botschaft der Republik Bangladesch gegeben habe, vielmehr habe sich die nächst gelegene Vertretung bislang in Berlin befunden. Die Botschaft in Wien befinde sich derzeit im Aufbau und werde es im Laufe des nächsten Monats möglich sein, entsprechende Anträge einzubringen. Weiters führte sie diesbezüglich aus, dass ihr Mandant bislang über keinen gültigen Reisepass verfügte und ihm sohin eine Ausreise de facto nicht möglich gewesen wäre. Ohne entsprechende Dokumente dürfe der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland reisen, weil er in Deutschland umgehend festgenommen und nach Österreich zurückgeschoben werden würde. Zur behaupteten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung seiner Ausreise nach Abschluss des Asylverfahrens gab sie an, dass es auch Einvernahmen vor der Fremdenpolizei gegeben habe und der Beschwerdeführer freiwillig sämtliche Unterlagen zur Beischaffung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt habe. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers verwies in ihren Schlussausführungen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend aufgetragen innerhalb einer Frist von einer Woche den Nachweis eines Wohnrechts an seinem nunmehrigen Wohnsitz vorzulegen. Mit undatierter Eingabe, welche am
  24. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, legte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit Herrn Sh. Ho. vor vom
  25. Jänner 2015 betreffend eine Wohnung in Wien, B.-gasse vor, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt wird. Weiters wird in diesem Schriftsatz auszugsweise Nachstehendes vorgebracht: „
  26. Neuerlich verwiesen wird auf die nachhaltigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Onkel, der Schwägerin und den beiden minderjährigen Nichten, welche allesamt über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Auch legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er von seinem Onkel auch in finanzieller Hinsicht unterstützt wird. Weiters dass er sehr viel Zeit mit seiner Familie verbringt und auch regelmäßig die Nichten von der Schule bzw. Kindergarten abholt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).
  27. Hinsichtlich der Schwarzarbeit des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird. Der Gerichtshof sprach aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  28. März 2010, Zl. 2007/18/0398).
  29. Hinsichtlich der Schwarzarbeit des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird. Der Gerichtshof sprach aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  30. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Arbeitsrechtlichen Vorvertrages jedenfalls in Zukunft einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehen könnte. Weiters ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer beim Verein L. freiwillig engagiert und 2 Tage die Woche dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht. Die entsprechenden Bestätigungen wurden dem Gericht bereits zur Vorlage gebracht.
  31. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei einem derart langen inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom
  32. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa den dem Erkenntnis vom
  33. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrundeliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthalts von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachgewiesen hatte).
  34. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei einem derart langen inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen vergleiche aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom
  35. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa den dem Erkenntnis vom
  36. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrundeliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthalts von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachgewiesen hatte). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesdesgebiet zurückzutreten (vgl. LVwG vom 20.3.2014, VGW-151/064/21916/2014).“Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesdesgebiet zurückzutreten vergleiche LVwG vom 20.3.2014, VGW-151/064/21916/2014).“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1981 geborene Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und reiste am
  37. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Am
  38. Dezember 2005 stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  39. Jänner 2012 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  40. Jänner 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legte bislang kein Reisedokument vor. Mit Eingabe vom
  41. Jänner 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am
  42. Jänner 2012, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom

  1. Jänner 2012, eingelangt bei der belangten Behörde am
  2. Jänner 2012, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Der Antragsteller ist 2005 in das Bundesgebiet eingereist, da er in seinem Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Er stellte am

  1. Dezember 2005 einen Asylantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom
  2. November 2007 zur GZ 05 21.755-BAE abgewiesen hat. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom
  3. Jänner 2012, Zl. C5 316.093-1/2008/5E abgewiesen. Der Antragsteller befindet sich nunmehr seit über 6 Jahre in Österreich und verfügt (auch) über zahlreiche österreichische Freunde und Arbeitskollegen. Zu seinem Heimatland hat der Antragsteller keinerlei Beziehungen mehr, sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich. Eine Liste der engsten Freunde wird unter einem vorgelegt. […] Der Antragsteller ist bei der V. GmbH als Küchenhilfe beschäftigt und bringt monatlich netto € 900,00 ins Verdienen. Er verfügt somit über ein festes und regelmäßiges Einkommen und ist in der Lage seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Der Antragsteller ist bei der römisch fünf. GmbH als Küchenhilfe beschäftigt und bringt monatlich netto € 900,00 ins Verdienen. Er verfügt somit über ein festes und regelmäßiges Einkommen und ist in der Lage seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. […] Die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers lautet .... Der Antragsteller wohnt an der Adresse Wien, A.-platz und ist dort aufrecht gemeldet. […] Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der guten sozialen Integration spricht der Antragsteller sehr gut deutsch. Er kann sämtliche Behördenwege alleine und selbständig erledigen.“ Ergänzend brachte er mit undatierter Eingabe, welche am
  4. August 2014 bei der belangten Behörde einlangte, zusammengefasst sinngemäß vor, er sei bereits seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig, auch hätten sich die persönlichen Umstände des Einschreiters seit Erlassung der ergangenen asylrechtlichen Ausweisung entscheidend geändert. Er habe sich in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet integriert, das Sprachdiplom auf dem Niveau B1 abgelegt und verfüge weiters über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Auch verfüge er über eine ortsübliche Unterkunft, sei aufrecht gemeldet und Mitglied beim Wiener Roten Kreuz sowie beim ... Cricket Club. Mit ausführlicher, ebenso undatierter Eingabe, welche bei der belangten Behörde am
  5. Oktober 2014 einlangte, wurde dieses Vorbringen nebst ausführlichen rechtlichen Erörterungen inhaltlich wiederholt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen
  6. Mai 2008 und
  7. September 2008 bei der Ku. GmbH, zwischen
  8. November 2008 und
  9. April 2010 bei der N. GmbH, zwischen
  10. Mai 2010 und
  11. März 2012 sowie zwischen
  12. Juli 2012 und
  13. Juni 2013 bei der V. GmbH, zwischen
  14. Juli 2013 und
  15. September 2013 bei der K. GmbH sowie zwischen
  16. November 2013 und
  17. Mai 2014 bei der G. GmbH als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Daneben war er zwischen
  18. September 2010 und
  19. Februar 2011 mehrfach als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei diversen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten, auch wurde zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag beim Arbeitsmarktservice Wien eingebracht. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch keiner anderen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen
  20. Mai 2008 und
  21. September 2008 bei der Ku. GmbH, zwischen
  22. November 2008 und
  23. April 2010 bei der N. GmbH, zwischen
  24. Mai 2010 und
  25. März 2012 sowie zwischen
  26. Juli 2012 und
  27. Juni 2013 bei der römisch fünf. GmbH, zwischen
  28. Juli 2013 und
  29. September 2013 bei der K. GmbH sowie zwischen
  30. November 2013 und
  31. Mai 2014 bei der G. GmbH als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Daneben war er zwischen
  32. September 2010 und
  33. Februar 2011 mehrfach als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei diversen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten, auch wurde zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag beim Arbeitsmarktservice Wien eingebracht. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch keiner anderen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer ist seit
  34. Jänner 2006 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, seit
  35. Jänner 2015 besteht eine aufrechte Meldung an der Anschrift Wien, B.-gasse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, über ihn wurde jedoch rechtskräftig mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  36. Jänner 2013 wegen Übertretung des § 70 iVm § 120 Abs. 1 FPG zur Zahl UVS-03/F/31/6189/2012 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- festgesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen
  37. Jänner 2012 und
  38. März 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, über ihn wurde jedoch rechtskräftig mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  39. Jänner 2013 wegen Übertretung des Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, FPG zur Zahl UVS-03/F/31/6189/2012 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- festgesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen
  40. Jänner 2012 und
  41. März 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom
  42. Jänner 2015 geschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma „Su.“ in Wien, K.-gasse, aus welchem hervorgeht, dass sich die Arbeitgeberin unwiderruflich verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu beschäftigen, sobald dieser über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt/Daueraufenthalt EG/Familienangehöriger und demnach Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügt. Vertragsgegenstand ist eine unbefristete Beschäftigung als Koch mit einem Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.349,-- für eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Mit Diplom des ÖSD vom
  43. Juli 2014 wies der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nach. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. In Österreich leben sein Onkel sowie dessen Gattin mit ihren zwei Kindern, wobei all diese Personen österreichische Staatsangehörige sind. Er pflegt zu diesen Personen regelmäßigen Kontakt. Sonstige Angehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. In seiner Heimat leben seine Mutter und seine Schwester. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, ist in einem Cricket-Club engagiert und Mitglied des Roten Kreuzes. Weiters ist er seit September 2014 ehrenamtlicher Mitarbeiter der Hilfseinrichtung „L.“. Der Beschwerdeführer genoss in seiner Heimat eine zwölfjährige Schulausbildung und verfügt über eine Berufsausbildung im Multimediadesign. In seiner Heimat ist er bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die festgestellten Erwerbstätigkeiten während der angeführten Zeiträume gründen sich auf die im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszüge des Beschwerdeführers. Seine dem entgegenstehenden Ausführungen, er habe lediglich mit Pausen gearbeitet und sei durchschnittlich im Jahr vier bis fünf Monate lang erwerbstätig gewesen, erschienen in gegebenen Zusammenhang als nicht glaubwürdig, da nicht erklärlich ist, aus welchen Motiven heraus ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, welcher bei diesem nicht beschäftigt bzw. dessen Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, weiterhin zur Sozialversicherung anmelden und entsprechende Abgaben leisten sollte. Auch ist festzuhalten, dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung als wenig nachvollziehbar erschienen, legte dieser doch etwa dar, er habe bei seinem letzten Arbeitgeber nur in der Sommersaison gearbeitet, ansonsten über ein bis zwei Jahre im N.. Den vorliegenden Sozialversicherungsauszügen des Beschwerdeführers ist jedoch zu entnehmen, dass dieser durchgehend zwischen
  44. November 2008 und
  45. April 2010 bei N. GmbH beschäftigt war und daher in diesem Zusammenhang von „Saisonarbeit“ wohl nicht ansatzweise gesprochen werden kann. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dieser Erwerbstätigkeit für ungefähr vier Monate bei der Ku. GmbH beschäftigt war und hernach nie wieder ein Dienstverhältnis mit dieser Gesellschaft begründete. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 über insgesamt zumindest sieben verschiedene Arbeitgeber verfügte und so seine in der mündlichen Verhandlung zur Effektuierung dieser Dienstverhältnisse getätigte Erklärung, sein „erster Chef“ habe ihm mitgeteilt, er dürfe arbeiten, und habe ihm erst sein „zweiter Chef“ darüber informiert, dass er eine Beschäftigungsbewilligung brauchen würde, worauf er sinngemäß vertraut habe, in einem entsprechenden Licht erscheint. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 NAG sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
  10. Jänner 2012, sohin vor dem
  11. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 26. Jänner 2012, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
  23. Dezember 2005 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
  24. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  25. Jänner 2012 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  26. Jänner 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Den mit Eingabe vom
  27. Jänner 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. November 2014, zugestellt am
  2. November 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab. Im gegenständlichen Fall hat der am
  3. Dezember 2005 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
  4. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  5. Jänner 2012 abgewiesen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit
  6. Jänner 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Den mit Eingabe vom
  7. Jänner 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. November 2014, zugestellt am
  2. November 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ab. Weiters ist zur erfolgten Abänderung des Spruches festzuhalten, dass diese deshalb als notwendig erschien, weil die Behörde zwar – was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Begründung des Bescheides eindeutig zu entnehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG heranzog, jedoch irrtümlich das Begehren ab- anstatt zurückwies. Da jedoch unter Heranziehung dieser Norm eine Antragsabweisung – sohin eine Entscheidung in der Sache - auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 44b Abs. 1
  3. Satz NAG nicht möglich ist und auch dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere auch der Begründung, klar zu entnehmen ist, dass die Behörde die obzitierte Norm heranzog, ist festzuhalten, dass diese sich lediglich im Ausdruck vergriff und den verfahrenseinleitenden Antrag abwies, anstatt diesen zurückzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war der Spruch daher entsprechend abzuändern und richtigzustellen.Weiters ist zur erfolgten Abänderung des Spruches festzuhalten, dass diese deshalb als notwendig erschien, weil die Behörde zwar – was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Begründung des Bescheides eindeutig zu entnehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG heranzog, jedoch irrtümlich das Begehren ab- anstatt zurückwies. Da jedoch unter Heranziehung dieser Norm eine Antragsabweisung – sohin eine Entscheidung in der Sache - auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins,
  4. Satz NAG nicht möglich ist und auch dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere auch der Begründung, klar zu entnehmen ist, dass die Behörde die obzitierte Norm heranzog, ist festzuhalten, dass diese sich lediglich im Ausdruck vergriff und den verfahrenseinleitenden Antrag abwies, anstatt diesen zurückzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war der Spruch daher entsprechend abzuändern und richtigzustellen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung, in welcher der Asylgerichtshof umfangreiche Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anstellte, mit
  5. Jänner 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  6. November 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung, in welcher der Asylgerichtshof umfangreiche Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anstellte, mit
  7. Jänner 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  8. November 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, er verfüge über zahlreiche Freunde und Arbeitskollegen, zu seinem Heimatland bestünden keine Beziehungen mehr, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Der Beschwerdeführer sei weiters erwerbstätig und somit in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen zu bestreiten. Er sei sozialversichert und aufrecht gemeldet. Er spreche sehr gut deutsch. Weiters befinde er sich seit neun Jahren in Österreich, er habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er sei Mitglied beim Wiener Roten Kreuz und beim ... Cricket Club. Er leiste ehrenamtliche Tätigkeiten beim Projekt L.. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer war bis
  9. Mai 2014 weiterhin wie oben festgestellt unselbständig erwerbstätig. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und hat dies durch ein Zertifikat des ÖSD vom
  10. Juli 2014 nachgewiesen, womit er seine Kenntnisse der deutschen Sprache weiter verbessert hat. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom
  11. Jänner 2015, aus welchem hervorgeht, dass sich die Arbeitgeberin unwiderruflich verpflichtet, den Beschwerdeführer als Koch mit einem Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.349,-- zu beschäftigen, sobald dieser über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt / Daueraufenthalt EG / Familienangehöriger und demnach Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügt. Er ist Mitglied im ... Cricket Club sowie beim Wiener Roten Kreuz und erbringt ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Hilfseinrichtung „L.“. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. auch VwGH vom
  12. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch steht zu bedenken, dass Deutschkenntnisse des Einschreiters auf dem Niveau A2 auch bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung vom
  13. Jänner 2012 vorhanden waren und die weitergehende Verbesserung dieser Kenntnisse auf das Niveau B1 zwar durchaus als Indiz einer zunehmenden sozialen Integration herangezogen werden kann, allerdings nicht in einem Ausmaß, als dies gemeinsam mit den weiteren im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem wesentlich anderen Sachverhalt, welcher eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK möglich machen würde, führen würde. Wenn diesbezüglich durch den Beschwerdeführer eingewendet wird, der Asylgerichtshof sei bei seiner Beurteilung der Integration des Einschreiters lediglich von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 ausgegangen, so ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof durchaus die Absolvierung eines Deutschkurses für das Niveau A2 durch den Beschwerdeführer seiner Entscheidung zu Grunde legte und weiters auch eine andere Beurteilung der Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung auf Grund der Nichtberücksichtigung des bereits erworbenen Sprachzertifikates für das Niveau A2 durch den Asylgerichtshof nicht Platz greifen kann. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderung darstellt vergleiche auch VwGH vom
  14. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch steht zu bedenken, dass Deutschkenntnisse des Einschreiters auf dem Niveau A2 auch bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung vom
  15. Jänner 2012 vorhanden waren und die weitergehende Verbesserung dieser Kenntnisse auf das Niveau B1 zwar durchaus als Indiz einer zunehmenden sozialen Integration herangezogen werden kann, allerdings nicht in einem Ausmaß, als dies gemeinsam mit den weiteren im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem wesentlich anderen Sachverhalt, welcher eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK möglich machen würde, führen würde. Wenn diesbezüglich durch den Beschwerdeführer eingewendet wird, der Asylgerichtshof sei bei seiner Beurteilung der Integration des Einschreiters lediglich von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 ausgegangen, so ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof durchaus die Absolvierung eines Deutschkurses für das Niveau A2 durch den Beschwerdeführer seiner Entscheidung zu Grunde legte und weiters auch eine andere Beurteilung der Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung auf Grund der Nichtberücksichtigung des bereits erworbenen Sprachzertifikates für das Niveau A2 durch den Asylgerichtshof nicht Platz greifen kann. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist einleitend anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  16. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Art. 8 EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage insbesondere im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich trotz seines langjährigen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist festzuhalten, dass an der vorliegenden Einstellungszusage auffällt, dass diese ihre Gültigkeit ausdrücklich vom Vorliegen bestimmter Aufenthaltstitel des potentiellen Arbeitsnehmers abhängig macht und der Beschwerdeführer die Erteilung eben eines dieser Titel – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – nicht beantragt hat. Somit steht jedoch fest, dass ein allfälliger Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Effektuierung dieses arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht besteht und dieser sohin nicht zum Beweis eines im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gesicherten Einkommens herangezogen werden kann. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist einleitend anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  17. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Artikel 8, EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage einer derartigen Zusage insbesondere im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich trotz seines langjährigen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist festzuhalten, dass an der vorliegenden Einstellungszusage auffällt, dass diese ihre Gültigkeit ausdrücklich vom Vorliegen bestimmter Aufenthaltstitel des potentiellen Arbeitsnehmers abhängig macht und der Beschwerdeführer die Erteilung eben eines dieser Titel – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – nicht beantragt hat. Somit steht jedoch fest, dass ein allfälliger Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Effektuierung dieses arbeitsrechtlichen Vorvertrages nicht besteht und dieser sohin nicht zum Beweis eines im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gesicherten Einkommens herangezogen werden kann. Weiters ist zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser seit
  18. Mai 2008 über einen Zeitraum von zumindest dreiundsechzig Monaten, das entspricht einem Zeitraum von fünf Jahren und drei Monaten, bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig war, ohne hierfür über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  19. März 2010, Zl. 2007/18/0398). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  20. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  21. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH,
  22. November 2000, 98/09/0280). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  23. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH,
  24. November 2000, 98/09/0280). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er bereits während des aufrechten Asylverfahrens über knappe vier Jahre hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, welche er sodann auch nach Wegfall seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes – welches für sich genommen eine unselbständige Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht ermöglicht – trotz bestehender Ausweisung hiervon völlig unbeeindruckt fortsetzte. Wenn der Beschwerdeführer hierzu befragt in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sinngemäß ausführte, sein „erster Chef“ habe ihm mitgeteilt, dass er arbeiten dürfe und habe er darauf vertraut, so erweist sich dieses Vorbringen wie bereits oben dargelegt als völlig unglaubwürdig, zumal langjährige Asylwerber durchaus darüber informiert sind, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass im vorliegenden Verfahren weitere Erhebungen dahingehend, auf Basis welcher Erwägungen eine Vielzahl von Arbeitgebern den offensichtlich nicht frei zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Beschwerdeführer dennoch unter ordnungsgemäßer Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigten, mangels Relevanz für das Aufenthaltsverfahren auf Grund der ohnehin klaren und für die Entscheidung ausreichenden Sachlage zu unterbleiben hatten. Fest steht jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang wissentlich über bestehende gesetzliche Regelungen durch seine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit hinweggesetzt hat und hierfür im Übrigen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien auch keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigte, sondern durchaus glaubwürdig darlegte, dass er sich neben seiner saisonalen Tätigkeit im Gastgewerbe für den Winter eine weitere Stelle gesucht habe. Schlüssig in dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer sodann in vollem Widerspruch zu den Daten seines Sozialversicherungsdatenauszuges angab, lediglich vier bis fünf Monate im Jahr gearbeitet zu haben, was jedenfalls darauf schließen lässt, dass dem Beschwerdeführer die Illegalität seines über Jahre permanent gesetzten Fehlverhaltes durchaus bewusst ist bzw. war. Die so über Jahre hinweg durch den Beschwerdeführer entfaltete unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit ist daher – im Gegensatz zu seinen eigenen Darlegungen, wonach er beruflich im Bundesgebiet integriert sei – bei der Beurteilung einer allenfalls erworbenen beruflichen Integration des Einschreiters nicht zu berücksichtigen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom
  25. Februar 2015 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2007/18/0398 zum Zurücktreten relativ kurz entfalteter Schwarzarbeit bezieht, so führt sich dieser auf Grund der vorliegenden Sachlage selbst ad absurdum und erübrigt sich daher jegliche weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Auch ist durchaus positiv hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer etwa seit September 2014 ehrenamtliche Tätigkeiten für eine karitative Organisation erbringt oder etwa in einem Cricket-Verein engagiert ist. Der so behauptete Freundeskreis sowie die angesprochene Vereinsmitgliedschaft und die seit nunmehr vier Monaten entfalteten Hilfstätigkeiten beim Sortieren von Lebensmitteln stellen somit zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Ausmaß, als dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Auch ist durchaus positiv hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer etwa seit September 2014 ehrenamtliche Tätigkeiten für eine karitative Organisation erbringt oder etwa in einem Cricket-Verein engagiert ist. Der so behauptete Freundeskreis sowie die angesprochene Vereinsmitgliedschaft und die seit nunmehr vier Monaten entfalteten Hilfstätigkeiten beim Sortieren von Lebensmitteln stellen somit zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Ausmaß, als dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er lebt wie festgestellt und von diesem zugestanden auch in keiner Lebensgemeinschaft. Allerdings hat er in Österreich Angehörige, und zwar einen Onkel sowie dessen Ehegattin und zwei Cousinen. All diese Personen sind österreichische Staatsangehörige, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, derzeit von seinen Angehörigen auch finanziell unterstützt zu werden. Hierzu führte er sinngemäß aus, dass seine so begründete (finanzielle) Abhängigkeit im Sinne des Art. 8 EMRK als integrationsbestimmend zu werten sei und verwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er lebt wie festgestellt und von diesem zugestanden auch in keiner Lebensgemeinschaft. Allerdings hat er in Österreich Angehörige, und zwar einen Onkel sowie dessen Ehegattin und zwei Cousinen. All diese Personen sind österreichische Staatsangehörige, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien darlegte, derzeit von seinen Angehörigen auch finanziell unterstützt zu werden. Hierzu führte er sinngemäß aus, dass seine so begründete (finanzielle) Abhängigkeit im Sinne des Artikel 8, EMRK als integrationsbestimmend zu werten sei und verwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt lebt und selbst am
  26. April 1981 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
  27. Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt lebt und selbst am
  28. April 1981 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
  29. Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können. Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit des Onkels oder der Cousinen des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht behauptet und ergaben sich hierfür im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte. Wenn im gegebenen Zusammenhang nämlich auf die finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Onkel hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt in den letzten Jahren fast durchgehend erwerbstätig war und es sich daher – wenn überhaupt – nur um aktuelle Zuwendungen handelt, welche eine berücksichtigungswürdige finanzielle Abhängigkeit wohl nicht begründen können. Weiters legte der Beschwerdeführer selbst hierzu befragt dar, er lebe auch von Ersparnissen, womit die Behauptung einer weitgehenden finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Onkel wohl nicht aufrechterhalten werden kann. Auch ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer mit Ausnahme regelmäßiger Kontakte oder kleinen Gefälligkeiten für seine Angehörigen keinerlei allfällige Abhängigkeiten seiner Angehörigen von diesem behauptet wurden und daher der Onkel und die Cousinen bei der anzustellenden Beurteilung nicht weiter zu berücksichtigen waren. Der Beschwerdeführer verfügt somit nach wie vor über keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Mutter und seine Schwester. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch, spricht bengali und genoss eine zwölfjährige Schulausbildung sowie eine Berufsausbildung in Multimediadesign in Bagladesch. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Familie – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,
  30. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Art. 8 EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am
  31. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet einreiste und somit noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. Weiters ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berufliche Integration aufzuweisen hat, sondern vielmehr über Jahre hinweg unrechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, was für sich alleine genommen bereits die Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
  4. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Artikel 8, EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am
  5. Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet einreiste und somit noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. Weiters ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berufliche Int

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