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{'item': ['VGW-162/006/10315/2014', 'VGW-162/006/10431/2014']}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 3§ 109a§ 69§ 91§ 1§ 2§ 67§ 68§ 5§ 109

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-162/006/10315/2014; VGW-162/006/10431/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat du

Abschnitt I

der Beitragsordnung folgendes gleichlautend erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerden der Frau Dr. L., vertreten durch Dr. F., 1.) vom 27.05.2013, Zl. 14164-B-764193, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2012 und 2.) vom 29.05.2013 gegen den Bescheid des Verwaltungsauschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 08.05.2013, Zl. 14164-B-764194, betreffend Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung folgendes gleichlautend erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Erkenntnisse ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Erkenntnisse ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2012 und die Kammerumlage für das Jahr 2012 festgesetzt. In Ihrer Beschwerde gab Frau Dr. L. inhaltlich an: „Hiermit übersende ich die Unterlagen zur Neuberechnung. Die Tätigkeit ist eine Computerarbeit“ Mit Schreiben vom 31.3.2014 erstattete die Ärztekammer für Wien folgende Stellungnahme(n): „Der angefochtene Bescheid leidet - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - weder an Rechtswidrigkeit des Inhalts, noch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin Ärztin für Allgemeinmedizin. Laut Eintragung in der Ärzteliste war die Beschwerdeführerin vom 01.06.2011 bis 30.04.2013 im N. unselbständig ärztlich tätig. Seit dem 02.05.2013 ist die Beschwerdeführerin im Krankenhaus H. beschäftigt. Im Beitragsjahr 2012 war die Beschwerdeführerin durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 mit EUR 1.198,25 fest. Darauf seien EUR 533,22 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 665,03 bestünde. Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 315,33 fest und

§ 3UO um EUR 5 erhöht.

Darauf seien EUR 155,73 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 164,60 bestünde. Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 315,33 fest und

Paragraph 3, UO um EUR 5 erhöht. Darauf seien EUR 155,73 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 164,60 bestünde. Insgesamt bestünde eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 829,

  1. Mit Beschwerde vom 31.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie eine Neuberechnung der Beiträge beantrage. Dabei verwies sie auf ihr Vorbringen vom 29.05.2013 zur Festsetzung des Fondsbeitrages
  2. In diesem erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Dabei handelt es sich um Honorare, die die Beschwerdeführerin 2009 vom G., vom R., dem P., als Notärztin oder von der C. bezog. Als Einnahmen aus nicht-ärztlicher Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin hingegen Einnahmen als freie Dienstnehmerin der V. an. Als Beleg legte sie eine Mitteilung

§ 109aEinkommenssteuergesetz vor.

  1. Mit Beschwerde vom 31.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie eine Neuberechnung der Beiträge beantrage. Dabei verwies sie auf ihr Vorbringen vom 29.05.2013 zur Festsetzung des Fondsbeitrages
  2. In diesem erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Dabei handelt es sich um Honorare, die die Beschwerdeführerin 2009 vom G., vom R., dem P., als Notärztin oder von der C. bezog. Als Einnahmen aus nicht-ärztlicher Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin hingegen Einnahmen als freie Dienstnehmerin der römisch fünf. an. Als Beleg legte sie eine Mitteilung

Paragraph 109 a, Einkommenssteuergesetz vor. Abweichend von ihren bisherigen Vorbringen, führte die Beschwerdeführerin nunmehr auch die Einnahmen aus dem P. als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit an. Welche konkrete nicht-ärztliche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Dienstvertrages bei der V. verrichtet hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und konnte von der belangten Welche konkrete nicht-ärztliche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Dienstvertrages bei der römisch fünf. verrichtet hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und konnte von der belangten Behörde auch nicht festgestellt werden. II. Rechtsausführungen römisch zwei. Rechtsausführungen 1.

§ 69Abs 1 Ärzte

G sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. 1.

Paragraph 69, Absatz eins, ÄrzteG sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Die Kammerumlage wird

§ 91Abs 1 Ärzte

G zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. In § 91 Abs 3 und 4 ÄrzteG wird ausgeführt, dass nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage in der Umlagenordnung zu regeln sind. Die Kammerumlage wird

Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. In Paragraph 91, Absatz 3 und 4 ÄrzteG wird ausgeführt, dass nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage in der Umlagenordnung zu regeln sind.

§ 1Abs.

1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,9% der Bemessungsgrundlage, jährlich aber höchstens EUR 24.000,00 und

§ 1Abs.

6 mindestens EUR 60,00.

§ 2Abs.

1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer 0,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 12.000,00 und mindestens EUR 40,00 pro Jahr.

Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,9% der Bemessungsgrundlage, jährlich aber höchstens EUR 24.000,00 und

Paragraph eins, Absatz 6, mindestens EUR 60,00.

Paragraph 2, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer 0,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 12.000,00 und mindestens EUR 40,00 pro Jahr. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

§ 1Abs.

2 der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist die Bemessungsgrundlage

§ 1Abs.

2a der Umlagenordnung der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist die Bemessungsgrundlage

Paragraph eins, Absatz 2 a, der Umlagenordnung der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 1Abs.

3 der Umlagenordnung sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 die Bezüge

§ 67Abs. 1 und 2 ESt

G 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

§ 68Abs. 1 und Abs. 2 ESt

G 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Umlagenordnung sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, die Bezüge

Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Von der

§ 1Abs.

2 bis 3 der ermittelten Summe werden

§ 1

Abs 4 Von der

Paragraph eins, Absatz 2 bis 3 der ermittelten Summe werden

Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

§ 1UO, mindestens jedoch EUR 40,-.

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umständen zutrifft,

§ 3UO erhöht werden.

Konkret wird die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer

§ 3Abs.

1 UO Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Paragraph eins, UO, mindestens jedoch EUR 40,-. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umständen zutrifft,

Paragraph 3, UO erhöht werden. Konkret wird die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 3, Absatz eins, UO a. )für Mitglieder der Fachgruppe Radiologie in freier Praxis um EUR 210,00 b. )für Fachärzte für Radiologie in einem Anstellungsverhältnis um EUR 66,00 und

Abs. 2 und

Absatz 2, c. )für niedergelassene Ärztinnen für Allgemeinmedizin um EUR 12,50 d. )für niedergelassene Fachärzte (mit Ausnahme der Fachärzte e. )für Radiologie) um EUR 15,00 f. )für alle Ärztinnen mit Ordination als Beitrag für die ÖQMed um EUR 40,00 g. )für alle Ärztinnen als Beitrag für den Fonds Öffentlichkeitsarbeit um EUR 5,00 pro Kalenderjahr erhöht.

  1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 UO knüpft die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit im Bundesland Wien. Die Tätigkeiten, welche die ärztliche Tätigkeit als jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar am Menschen ausgeführt wird. Davon umfasst sind insbesondere die in § 2 Abs. 2 Z 1 - 8 ÄrzteG aufgezählten Tätigkeiten, nämlich:
  2. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, UO knüpft die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit im Bundesland Wien. Die Tätigkeiten, welche die ärztliche Tätigkeit als jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar oder mittelbar am Menschen ausgeführt wird. Davon umfasst sind insbesondere die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, - 8 ÄrzteG aufgezählten Tätigkeiten, nämlich:
  3. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  4. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  5. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  6. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  7. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  8. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  9. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  10. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  11. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch- diagnostischen Hilfsmitteln;
  12. die Vornahme von Leichenöffnungen. Darüber hinaus ist

§ 2Abs. 3 Ärzte

G jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Darüber hinaus ist

Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2

(2008)§ 2 Rz 6], Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2
(2008)Paragraph 2, Rz 6], Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die ohne den betreffenden Gesunden oder Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG2
(2008)§ 2 Rz 6]. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die ohne den betreffenden Gesunden oder Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG2
(2008)Paragraph 2, Rz 6]. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung (vgl VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).
  1. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im Jahr 2009 Einkünfte aus nicht-ärztlicher Tätigkeit im Rahmen ihres freien Dienstverhältnisses bei der V.
  2. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im Jahr 2009 Einkünfte aus nicht-ärztlicher Tätigkeit im Rahmen ihres freien Dienstverhältnisses bei der römisch fünf. erzielt. Sie gibt jedoch nicht an, welche Tätigkeit sie dabei konkret ausgeübt hat. Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt eine Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln. Die belangte Behörde kann daher nicht beurteilen, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin zutreffend ist. Dazu wäre es aus Sicht der belangten Behörde erforderlich zu wissen, welche Aufgaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Dienstvertrages übertragen wurden.
  3. Die belangte Behörde regt aus den angeführten Gründen an: Das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerdeführerin auftragen bekanntzugeben, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen ihres freien Dienstvertrages bei der V. ausgeübt hat und allenfalls eine Dienststellenbeschreibung vorzulegen.“ Das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerdeführerin auftragen bekanntzugeben, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen ihres freien Dienstvertrages bei der römisch fünf. ausgeübt hat und allenfalls eine Dienststellenbeschreibung vorzulegen.“ Mit Schreiben vom 17.3.2014 wurde Frau Dr. L. zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen, diese gab dazu an: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 07.03.2014 (VGW- 162/045/10310/2014) mit der Begründung, dass sich aus der Tätigkeitbeschreibung „medizinischer Berater“ eine Ausübung des Arztberufes

§ 2

des Ärztegesetzes ergibt, auch wenn diese am Computer ausgeübt wird, möchte ich folgenden Einspruch erheben. „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 07.03.2014 (VGW- 162/045/10310/2014) mit der Begründung, dass sich aus der Tätigkeitbeschreibung „medizinischer Berater“ eine Ausübung des Arztberufes

Paragraph 2, des Ärztegesetzes ergibt, auch wenn diese am Computer ausgeübt wird, möchte ich folgenden Einspruch erheben. Das Aufgabengebiet bei der V. Arzneibewilligungssystem (ABS) umfasst lediglich die Bearbeitung elektronisch einlangender Anträge betreffend Bewilligung oder Ablehnung von Arzneimittelverordnungen nach ökonomischen Richtlinien. Diese Tätigkeit entspricht daher in KEINEM Punkt dem §2 des Ärztegesetzes.“ Das Aufgabengebiet bei der römisch fünf. Arzneibewilligungssystem (ABS) umfasst lediglich die Bearbeitung elektronisch einlangender Anträge betreffend Bewilligung oder Ablehnung von Arzneimittelverordnungen nach ökonomischen Richtlinien. Diese Tätigkeit entspricht daher in KEINEM Punkt dem §2 des Ärztegesetzes.“ Vorgelegt wurde eine Bestätigung der V., woraus sich ergibt, dass Frau Dr. L. siet 17.9.2007 bei der V. als freie Dienstnehmerin im Rahmen des elektronischen Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) beschäftigt ist, ihre Tätigkeiten wären: Vorgelegt wurde eine Bestätigung der römisch fünf., woraus sich ergibt, dass Frau Dr. L. siet 17.9.2007 bei der römisch fünf. als freie Dienstnehmerin im Rahmen des elektronischen Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) beschäftigt ist, ihre Tätigkeiten wären: Die medizinische Bearbeitung elektronisch einlangender Anträge betreffend Bewilligung von Arzneimittelverordnung Begutachtung von medizinischen Begründungen der antragstellenden Ärzte im ökonomischen und EBM (evidence based medicine) Sinn Elektronische Kommunikation mit den ärztlichen Vertragspartner. Am 14.5.2014 wurde durch den Vertreter der Frau Dr. L. folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2013 und vom 27.05.2013 Beiträge zur Kammerumlage für das Jahr 2012 und Beiträge zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2012 vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin berechtigt angefochten. Den genannten Bescheiden liegt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die V. zu Grunde. Diese Tätigkeit der Den genannten Bescheiden liegt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch fünf. zu Grunde. Diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin führte zu einer entsprechenden Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die vorgeschriebenen Beiträge, dies jedoch zu Unrecht. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Vertrages vom 17.09.2007 als freie Dienstnehmerin für die V. tätig. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Vertrages vom 17.09.2007 als freie , Dienstnehmerin für die römisch fünf. tätig. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ArzteG. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ArzteG.

§ 2Abs 2 Ärzte

G umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1), die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel (Z 2), die Behandlung solcher Zustände (Z 3) sowie weitere (Z 4-8) angeführte Tätigkeiten (operative Eingriffe, Geburtshilfe, Verordnung von Heilmitteln/Heilbehelfen und Vornahme von Leichenöffnungen), die im gegenständlichen Falle vomeherein nicht in Betracht kommen.

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Ziffer eins,), die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,), die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,) sowie weitere (Ziffer 4 -, 8,) angeführte Tätigkeiten (operative Eingriffe, Geburtshilfe, Verordnung von Heilmitteln/Heilbehelfen und Vornahme von Leichenöffnungen), die im gegenständlichen Falle vomeherein nicht in Betracht kommen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin für die V. stellt sich zusammengefasst wie folgt dar. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin für die römisch fünf. stellt sich zusammengefasst wie folgt dar. Aufgrund elektronisch einlangender Ansuchen der jeweils behandelnden Ärztinnen/Ärzte hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Mitarbeitern in ihrer Abteilung kursorisch zu beurteilen, ob die vom jeweils behandelnden Arzt erstellte Diagnose mit den von ihm gewünschten Medikamenten übereinstimmen kann und hat sodann von der Beschwerdeführerin eine Beurteilung nach rein ökonomischen Kriterien dahingehend zu erfolgen, ob die Verordnung des vom behandelnden Arzt vorgesehenen Medikaments aus Sicht der V. erfolgen kann. Diese rein ökonomische Entscheidung gipfelt letztlich in einer Bewilligung des betreffenden, vom behandelnden Arzt vorgesehenen Medikaments oder in der Ablehnung der Freigabe bzw. Kostenübernahme für dieses Medikament. Es gilt hierbei ein nach rein ökonomischen Kriterien aufgebautes „Ampelsystem“ zu beachten, in dem zwischen den kostengünstigsten Medikamenten („grün“), den mittelkostigen Medikamenten („gelb“) und den teuersten Medikamenten („rot“) differenziert wird. Aufgrund elektronisch einlangender Ansuchen der jeweils behandelnden Ärztinnen/Ärzte hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Mitarbeitern in ihrer Abteilung kursorisch zu beurteilen, ob die vom jeweils behandelnden Arzt erstellte Diagnose mit den von ihm gewünschten Medikamenten übereinstimmen kann und hat sodann von der Beschwerdeführerin eine Beurteilung nach rein ökonomischen Kriterien dahingehend zu erfolgen, ob die Verordnung des vom behandelnden Arzt vorgesehenen Medikaments aus Sicht der römisch fünf. erfolgen kann. Diese rein ökonomische Entscheidung gipfelt letztlich in einer Bewilligung des betreffenden, vom behandelnden Arzt vorgesehenen Medikaments oder in der Ablehnung der Freigabe bzw. Kostenübernahme für dieses Medikament. Es gilt hierbei ein nach rein ökonomischen Kriterien aufgebautes „Ampelsystem“ zu beachten, in dem zwischen den kostengünstigsten Medikamenten („grün“), den mittelkostigen Medikamenten („gelb“) und den teuersten Medikamenten („rot“) differenziert wird. Ein persönlicher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem betreffenden Patienten findet in keiner Weise statt. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin persönlich bekannt. Aufgrund der elektronischen Anfrage ist es der Beschwerdeführerin lediglich möglich, den Namen des behandelnden Arztes, dessen Fachgebiet, sowie den Namen, das Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer und das Bundesland der Herkunft des betreffenden Patienten zu ersehen. Die Adresse des betreffenden Patienten gelangt der Beschwerdeführerin ebenso wenig zur Kenntnis wie im Besonderen dessen Krankengeschichte. Die Beschwerdeführerin nimmt somit keinerlei Untersuchung vor. Ebenso wenig stellt die Beschwerdeführerin irgendwelche Diagnosen. Die Beschwerdeführerin behandelt selbst auch keinerlei Krankheiten oder sonstige Symptome, sondern obliegt dies alleine der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt, der um die kostenmäßige Freigabe des betreffenden Medikaments ansucht. Von einer ärztlichen Tätigkeit bzw. gar von einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit kann daher keine Rede sein. Dies zeigt sich alleine schon daran, dass die Beschwerdeführerin in der Beurteilung, ob ein vom behandelnden Arzt vorgesehenes Medikament kostenmäßig freigegeben wird oder nicht, weisungsgebunden ist. Sofern aufgrund einer internen Weisung der V. die kostenmäßige Freigabe eines bestimmten Medikaments untersagt ist, so darf die Beschwerdeführerin das entsprechende Dokument ungeachtet jeglicher Anfragen behandelnder Ärzte nicht freigeben. Diese Weisungsgebundenheit steht in krassem Widerspruch zur Ausübung des Arztberufes. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit zeichnet sich gerade dadurch aus, in der für den Patienten notwendigen Behandlung und insbesondere hinsichtlich der für den Patienten als notwendig erachteten Medikamente nicht weisungsgebunden zu sein. Nicht umsonst stellt der Arztberuf einen freien Beruf dar. Dies zeigt sich alleine schon daran, dass die Beschwerdeführerin in der Beurteilung, ob ein vom behandelnden Arzt vorgesehenes Medikament kostenmäßig freigegeben wird oder nicht, weisungsgebunden ist. Sofern aufgrund einer internen Weisung der römisch fünf. die kostenmäßige Freigabe eines bestimmten Medikaments untersagt ist, so darf die Beschwerdeführerin das entsprechende Dokument ungeachtet jeglicher Anfragen behandelnder Ärzte nicht freigeben. Diese Weisungsgebundenheit steht in krassem Widerspruch zur Ausübung des Arztberufes. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit zeichnet sich gerade dadurch aus, in der für den Patienten notwendigen Behandlung und insbesondere hinsichtlich der für den Patienten als notwendig erachteten Medikamente nicht weisungsgebunden zu sein. Nicht umsonst stellt der Arztberuf einen freien Beruf dar. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit in der Behandlung und Erstellung von Diagnosen ist zudem höchstpersönlich. Die Beschwerdeführerin dagegen behandelt selbst keinen Patienten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die V. und erstellt sie auch keinerlei Diagnosen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise höchstpersönlich. So ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung eine/n geeignete/n Vertreter/in namhaft zu machen, dies für die Zeiten des für sie vorgesehenen bzw. eingeteilten Dienstes, wobei es sich bei dem/r Vertreter/in nicht um eine/n Arzt/Ärztin handeln muss. So ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung zur Beurteilung der kostenmäßigen Freigabe diverser Medikamentenanfragen behandelnder Ärzte etwa eine Apothekerin oder eine sonst im medizinischen Bereich geschulte Person namhaft zu machen. Auch dies widerspricht dem Berufsbild des Arztes. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arzt zur Behandlung von Erkrankungen bzw. zur Diagnoseerstellung berechtigt ist, statt seiner bzw. in Vertretung nicht ärztliches Personal namhaft zu machen. Gerade dies ist jedoch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit in der Behandlung und Erstellung von Diagnosen ist zudem höchstpersönlich. Die Beschwerdeführerin dagegen behandelt selbst keinen Patienten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die römisch fünf. und erstellt sie auch keinerlei Diagnosen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise höchstpersönlich. So ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung eine/n geeignete/n Vertreter/in namhaft zu machen, dies für die Zeiten des für sie vorgesehenen bzw. eingeteilten Dienstes, wobei es sich bei dem/r Vertreter/in nicht um eine/n Arzt/Ärztin handeln muss. So ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung zur Beurteilung der kostenmäßigen Freigabe diverser Medikamentenanfragen behandelnder Ärzte etwa eine Apothekerin oder eine sonst im medizinischen Bereich geschulte Person namhaft zu machen. Auch dies widerspricht dem Berufsbild des Arztes. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arzt zur Behandlung von Erkrankungen bzw. zur Diagnoseerstellung berechtigt ist, statt seiner bzw. in Vertretung nicht ärztliches Personal namhaft zu machen. Gerade dies ist jedoch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit für die V. keine, den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit bzw. keine Tätigkeit gem. § 2 Abs 2 AerzteG ausübt. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit für die römisch fünf. keine, den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit bzw. keine Tätigkeit gem. Paragraph 2, Absatz 2, AerzteG ausübt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die V. stellt daher keine ärztliche Tätigkeit dar und hat sohin bei der Vorschreibung von Beiträgen für die Ärztekammer Wien jedenfalls gänzlich außer Betracht zu bleiben. Im Besonderen dürfen die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit für die V. in der Bemessungsgrundlage für jedwede Beiträge an die Ärztekammer für Wien keinerlei Berücksichtigung finden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die römisch fünf. stellt daher keine ärztliche Tätigkeit dar und hat sohin bei der Vorschreibung von Beiträgen für die Ärztekammer Wien jedenfalls gänzlich außer Betracht zu bleiben. Im Besonderen dürfen die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit für die römisch fünf. in der Bemessungsgrundlage für jedwede Beiträge an die Ärztekammer für Wien keinerlei Berücksichtigung finden. Beweis: Vernehmung der Beschwerdeführerin bislang vorgelegte Urkunden weitere Beweise Vorbehalten Vernehmung der , Beschwerdeführerin bislang , vorgelegte Urkunden weitere , Beweise Vorbehalten Aus den angeführten Gründen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG ihrer Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 08.05 und vom 27.05.2013 statt zu geben und die genannten Bescheide ersatzlos aufzuheben. Die entsprechenden Beiträge sind der Beschwerdeführerin sodann neu und richtig berechnet, ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die V. vorzuschreiben.“ Die entsprechenden Beiträge sind der Beschwerdeführerin sodann neu und richtig berechnet, ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die römisch fünf. vorzuschreiben.“ Am 16.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, deren Vertreter und der Vertreterinnen der Ärztekammer durchgeführt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: Bezüglich der Stellungnahme der BF vom 12.5.2014 bringt die Vertreterin der ÄK vor: Allein schon aus dem Wortlaut der Beschreibung der Tätigkeit der Frau Dr. L. geht hervor, dass es sich um eine medizinische Tätigkeit handelt. Die V. hat Frau Dr. L. bewusst als Ärztin beschäftigt. Es gibt ein VGW Erkenntnis betreffend einer gleichartigen Tätigkeit, welche bei der SVA ausgeübt wurde. Es ist nicht wichtig, ob die ärztliche Tätigkeit unmittelbar am Patienten ausgeführt wird, sondern ist auch die mittelbare Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Ärztegesetz. Bezüglich der Stellungnahme der BF vom 12.5.2014 bringt die Vertreterin der ÄK vor: Allein schon aus dem Wortlaut der Beschreibung der Tätigkeit der Frau Dr. L. geht hervor, dass es sich um eine medizinische Tätigkeit handelt. Die römisch fünf. hat Frau Dr. L. bewusst als Ärztin beschäftigt. Es gibt ein VGW Erkenntnis betreffend einer gleichartigen Tätigkeit, welche bei der SVA ausgeübt wurde. Es ist nicht wichtig, ob die ärztliche Tätigkeit unmittelbar am Patienten ausgeführt wird, sondern ist auch die mittelbare Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ärztegesetz. Der BFV bringt vor: Frau Dr. L. ist als Sachreferentin beschäftigt und auch angemeldet. Es ist nicht richtig, dass ausschließlich eine Ärztin diese Tätigkeit verrichten kann. Man braucht lediglich gewisse medizinische Grundkenntnisse. Es ist nicht richtig, dass ihre Tätigkeit lediglich einem Arzt vorbehalten wäre. Diese Tätigkeit könnte auch von einem Apotheker

§ 5

Apothekengesetz, von einem Tierarzt, von einem medizinischen Gehilfen oder einer Ordinationsgehilfin ausgeübt werden. Es Frau Dr. L. ist als Sachreferentin beschäftigt und auch angemeldet. Es ist nicht richtig, dass ausschließlich eine Ärztin diese Tätigkeit verrichten kann. Man braucht lediglich gewisse medizinische Grundkenntnisse. Es ist nicht richtig, dass ihre Tätigkeit lediglich einem Arzt vorbehalten wäre. Diese Tätigkeit könnte auch von einem Apotheker

Paragraph 5, Apothekengesetz, von einem Tierarzt, von einem medizinischen Gehilfen oder einer Ordinationsgehilfin ausgeübt werden. Es gibt keine freie Arztwahl, damit meine ich, dass sich ein Patient nicht aussuchen kann, von welchem Arzt die Begutachtung in der V. erfolgt. Man kann auch nicht sicher sein, dass diese Tätigkeit tatsächlich von einem Arzt ausgeführt wird. Die einzige ärztliche Tätigkeit, die ausgeführt wird, macht der Arzt, der um Genehmigung ansucht. gibt keine freie Arztwahl, damit meine ich, dass sich ein Patient nicht aussuchen kann, von welchem Arzt die Begutachtung in der römisch fünf. erfolgt. Man kann auch nicht sicher sein, dass diese Tätigkeit tatsächlich von einem Arzt ausgeführt wird. Die einzige ärztliche Tätigkeit, die ausgeführt wird, macht der Arzt, der um Genehmigung ansucht. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch den Verhandlungsleiter an: Ich bin seit 2007 für die V. tätig. Ich bin seit 2007 für die römisch fünf. tätig. Gefragt ob ich eine Ausbildung gemacht habe um die Arbeit bei der V. zu verrichten: Ich habe das IUS PRACTICANDI. Ich wurde vom Kollegen Dr. H. geschult. Dieser macht alle Einschulungen bei der SVA und V.. Dr. H. ist Arzt. Gefragt ob ich eine Ausbildung gemacht habe um die Arbeit bei der römisch fünf. zu verrichten: Ich habe das IUS PRACTICANDI. Ich wurde vom Kollegen Dr. H. geschult. Dieser macht alle Einschulungen bei der SVA und römisch fünf.. Dr. H. ist Arzt. Diese Einschulung dauert ca. einen Monat. Gefragt ob meine Tätigkeit in der V. auch jemand anderer verrichtet: Ja, meine Kollegen, das sind 16 andere Ärzte. Gefragt ob meine Tätigkeit in der römisch fünf. auch jemand anderer verrichtet: Ja, meine Kollegen, das sind 16 andere Ärzte. Gefragt wer mit anderen Mitarbeitern laut Schriftsatz gemeint sind: Das sind die anderen Ärzte. Wenn ich für einen Dienst eingeteilt bin und verhindert oder krank bin, dann rufe ich einen der anderen Kollegen an und frage ob er meinen Dienst übernehmen kann. Ein Dienst ist jeweils zwischen 15- 19 Uhr. Gefragt ob sich jemand die von mir erstellten Beurteilungen betreffend der Diagnosen in der V. anschaut: Nein. Gefragt ob sich jemand die von mir erstellten Beurteilungen betreffend der Diagnosen in der römisch fünf. anschaut: Nein. Gefragt anhand welcher Kriterien ich eine Diagnose eines behandelnden Arztes überprüfe: Ich schaue ob ein Medikament mit einer Diagnose übereinstimmt, ob die Begründung übereinstimmt und beurteile ich nur rein ökonomisch. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Auskunft der V. meine Tätigkeit die medizinische Bearbeitung von Anträgen betreffend Arzneimittelverordnung ist gebe ich an: Das ist nicht richtig. Die Diagnose hat bereits der Arzt erstellt und schaue ich nur ob diese auch stimmt. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Auskunft der römisch fünf. meine Tätigkeit die medizinische Bearbeitung von Anträgen betreffend Arzneimittelverordnung ist gebe ich an: Das ist nicht richtig. Die Diagnose hat bereits der Arzt erstellt und schaue ich nur ob diese auch stimmt. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach § 2 des Ärztegesetz die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, gebe ich an: Ich greife nicht in die Therapie des Arztes ein, ich mache keine Bewertung der Diagnose des Kollegen. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach Paragraph 2, des Ärztegesetz die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, gebe ich an: Ich greife nicht in die Therapie des Arztes ein, ich mache keine Bewertung der Diagnose des Kollegen. Gefragt auf Grund welcher Kriterien ich prüfe ob ein gewünschtes Medikament mit der Diagnose übereinstimmt: Ich beurteile an Hand des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich erstellten Erstattungskodex (EKO), ob ein vorgeschlagenes Medikament auch das günstigste ist. Gefragt ob ich diese Diagnose ohne Kenntnis der Krankengeschichte des Patienten erstellen kann: ich muss dafür nicht die Krankengeschichte des Patienten kennen. Gefragt was in dem Fall passiert, dass ein Medikament abgelehnt wird: Es muss sich der Arzt überlegen ob er ein anderes Medikament nimmt. Wenn ich gefragt werde, welche elektronische Kommunikation mit den ärztlichen Vertragspartnern geführt wird, gebe ich an: Es gibt Textbausteine die an den Arzt gesendet werden. Ein Textbaustein ist z.B. dass der Arzt Angaben machen solle zur Vortherapie. Ein weiterer Textbaustein ist, dass der Arzt eine Angabe machen soll ob es nicht auch ein günstigeres Medikament gibt. Wenn ich gefragt werde was z.B. als Vortherapie mitgeteilt wird: Es folgt eine Mitteilung des Arztes warum er das eine Medikament haben möchte. Es erfolgt z.B. die Mitteilung, dass das vorher verwendete Medikament keine Verbesserung gebracht hat oder er dieses z.B. nicht vertragen hat. Gefragt ob es jemanden gibt in der V. der meine Tätigkeit verrichtet der nicht Arzt ist: Nein. Gefragt ob es jemanden gibt in der römisch fünf. der meine Tätigkeit verrichtet der nicht Arzt ist: Nein. Anmerkung nach Rücksprache mit dem BFV wird angegeben: Ich korrigiere jetzt, es gibt eine Dame die bereits seit 20 Jahre das gleiche macht und sich auch Rezepte anschaut. Sie sitzt in einem anderen Raum als ich, sie ist Verwaltungspersonal. Es kann sein, dass ich eine neuerliche Anfrage eines Arztes bekomme die bereits die Kollegin vorher abgelehnt hat. Das kann deshalb sein, weil am Computer die Arbeit zugeteilt wird und es nicht wieder zum gleichen Referenten hingeht. Es muss auch nicht sein, dass ich die neuerliche Vorlage der Vortherapie, die ich angefragt habe, wieder auf den Bildschirm bekomme. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch den BFV an: Gefragt wen ich kontaktiere im Falle einer Verhinderung: Zuerst frage ich die Kollegen, wenn von diesen keiner Zeit hat dann frage ich im Bekanntenkreis ob mich jemand vertreten kann, ich meine damit jemand aus dem Gesundheitsbereich. Mit Kollegen meine ich die anderen in der V.. Es ist noch nicht vorgekommen, dass mich jemand aus dem Bekanntenkreis vertreten müsste. Der Partner meiner Kollegin ist z.B. Tierarzt und könnte er sie auch vertreten, aber auch das ist noch nicht vorgekommen. Gefragt wen ich kontaktiere im Falle einer Verhinderung: Zuerst frage ich die Kollegen, wenn von diesen keiner Zeit hat dann frage ich im Bekanntenkreis ob mich jemand vertreten kann, ich meine damit jemand aus dem Gesundheitsbereich. Mit Kollegen meine ich die anderen in der römisch fünf.. Es ist noch nicht vorgekommen, dass mich jemand aus dem Bekanntenkreis vertreten müsste. Der Partner meiner Kollegin ist z.B. Tierarzt und könnte er sie auch vertreten, aber auch das ist noch nicht vorgekommen. Mit dem günstigsten Medikament laut EKO meine ich das ökonomisch am billigsten. Die Krankengeschichte des Patienten sehe ich am Computer nicht. Es ist nicht meine Aufgabe bei der Genehmigung die Nebenwirkung des Medikaments zu beurteilen und eine Risikobeurteilung durchzuführen, das mach der behandelnde Arzt. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch die Vertreterin der ÄK an: Gefragt was die Sachbearbeiterin im Vorzimmer macht: Sie macht nur teilweise diese Arbeiten die ich auch mache, wenn z.B. sehr viel los ist. Ansonsten macht sie Vorarbeiten die nicht meine Tätigkeit betreffen. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch den BFV an: Wenn viel zu tun ist, dies vielleicht für ein bis zwei Stunden dann springt die Sachbearbeiterin ein, sie hat alle ID-Nummern. Mit ID-Nummern meine ich die Nummern, welche von drei bis vier Sachbearbeiterinnen eingegeben werden, dies ist notwendig um einen Antrag bearbeiten zu können. Nur eine dieser vier Sachbearbeiterinnen macht auch die Tätigkeit so wie ich sie mache. Die Sachbearbeiterin schreibt die ID-Nummer auf einem eingelangten Antrag. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch die Vertreterin der ÄK an: Ich weiß nicht was im Dienstvertrag der Sachbearbeiterin steht und was ihre primäre Aufgabe ist, es kann sein, dass diese mir gleichartige Arbeit vom Chefarzt angeordnet wird. Der Chefarzt der vorne sitzt macht etwas anderes als ich, er macht eine ärztliche Tätigkeit. Er überprüft nicht meine Beurteilungen. Er macht die Patientenkontakte, er beantragt z.B. ein fachärztliches Gutachten und beurteilt ob ein Patient weiter in Krankenstand sein darf oder nicht. Der Chefarzt hat mit mir nichts zu tun. Der Chefarzt ist nicht Dr. H., dieser ist nur der Schulungsarzt. Die Beschwerdeführerin gibt über Befragung durch den BFV an: Gefragt wie eine Überprüfung erfolgt ob ein Medikament zur Diagnose passt und ob dies eine allgemeine Überprüfung ist oder eine konkrete: Die Überprüfung erfolgt nach den Kapiteln des EKO. Wenn ein Medikament nicht zur Diagnose passt, dass schreibe ich dem Arzt z.B. zurück, dass er eine antragsrelevante Diagnose stellen soll. Gefragt ob auch eine andere Person als ein Arzt diese Einteilung nach dem EKO durchführen könnte: Ja, es genügt bereits eine Teilschulung und könnte man dann die Medikamente zuordnen. Dafür müsste man allerdings wissen ob die Diagnose passt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festzustellen ist, dass Frau Dr. L. im Beitragsjahr 2012 durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Soweit Frau Dr. L. für die V. im Rahmen des Arzneibewilligungsservice tätig war, handelte es sich um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG. Soweit Frau Dr. L. für die römisch fünf. im Rahmen des Arzneibewilligungsservice tätig war, handelte es sich um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG. Das erzielte Einkommen der Frau Dr. L. bei der V. ist sowohl in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage als auch für die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond zu berücksichtigen. Das erzielte Einkommen der Frau Dr. L. bei der römisch fünf. ist sowohl in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage als auch für die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond zu berücksichtigen. Diese Feststellung ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Schon der freie Dienstvertrag bei der V. lautet auf „medizinische Beraterin“. Die Beschreibung der Tätigkeit durch die V. lautet unter anderem „die medizinische Bearbeitung“ und die „Begutachtung von medizinischen Begründungen“. Eine Einschulung für die Tätigkeit bei der V. wurde durch einen (Schulungs-)Arzt vorgenommen. Die BW verfügt über das ius practicandi, eine weitergehende Ausbildung für die Tätigkeit bei der V. wurden nicht absolviert. Bei den Kollegen der Dr. L. handelt es sich ebenfalls um Ärzte. Dass eine Dame aus dem Verwaltungspersonal exakt die gleiche Aufgabe wie Frau Dr. L. macht war nicht glaubwürdig. Diese würde nur einspringen wenn viel los ist. Dass auch nicht als Mediziner/Ärzte ausgebildete Personen bei der V. exakt die gleiche Arbeit machen wie die BW war nicht glaubwürdig. Selbst wenn die BW angibt, dass für ihre Tätigkeit eine medizinische Grundausbildung ausreichen würde, dann kann man der V. dennoch nicht unterstellen, dass sie andere als ausgebildete Humanmediziner für die Tätigkeit im Arzneimittelbewilligungsservice heranziehen wollte und dies nach vorliegender Erkenntnis auch nicht getan hat. Falls Frau Dr. L. verhindert wäre dann würde sie einen Kollegen um Vertretung ersuchen, ihre Kollegen sind auch Ärzte. Eine andere Person als ein Arzt habe sie bisher noch nicht vertreten. Schon der freie Dienstvertrag bei der römisch fünf. lautet auf „medizinische Beraterin“. Die Beschreibung der Tätigkeit durch die römisch fünf. lautet unter anderem „die medizinische Bearbeitung“ und die „Begutachtung von medizinischen Begründungen“. Eine Einschulung für die Tätigkeit bei der römisch fünf. wurde durch einen (Schulungs-)Arzt vorgenommen. Die BW verfügt über das ius practicandi, eine weitergehende Ausbildung für die Tätigkeit bei der römisch fünf. wurden nicht absolviert. Bei den Kollegen der Dr. L. handelt es sich ebenfalls um Ärzte. Dass eine Dame aus dem Verwaltungspersonal exakt die gleiche Aufgabe wie Frau Dr. L. macht war nicht glaubwürdig. Diese würde nur einspringen wenn viel los ist. Dass auch nicht als Mediziner/Ärzte ausgebildete Personen bei der römisch fünf. exakt die gleiche Arbeit machen wie die BW war nicht glaubwürdig. Selbst wenn die BW angibt, dass für ihre Tätigkeit eine medizinische Grundausbildung ausreichen würde, dann kann man der römisch fünf. dennoch nicht unterstellen, dass sie andere als ausgebildete Humanmediziner für die Tätigkeit im Arzneimittelbewilligungsservice heranziehen wollte und dies nach vorliegender Erkenntnis auch nicht getan hat. Falls Frau Dr. L. verhindert wäre dann würde sie einen Kollegen um Vertretung ersuchen, ihre Kollegen sind auch Ärzte. Eine andere Person als ein Arzt habe sie bisher noch nicht vertreten. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 69Abs 1 Ärzte

G sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

Paragraph 69, Absatz eins, ÄrzteG sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Die Kammerumlage wird

§ 91Abs 1 Ärzte

G zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. Die Kammerumlage wird

Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

§ 1Abs.

2 der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. § 109 Ärztegesetz lautet Paragraph 109, Ärztegesetz lautet

(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.

§ 109Abs.

2 obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung.

Paragraph 109, Absatz 2, obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestimmt dazu: I. Fondbeitrag: römisch eins. Fondbeitrag:

(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt IV

Abs.

5 übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin übt ihre ärztliche Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis zur V. aus. Beiträge zum Wohlfahrtsfond/ Kammerumlage werden deshalb nicht vom Dienstgeber automatisch einbehalten. Die Beschwerdeführerin übt ihre ärztliche Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis zur römisch fünf. aus. Beiträge zum Wohlfahrtsfond/ Kammerumlage werden deshalb nicht vom Dienstgeber automatisch einbehalten. § 2 des Ärztegesetzes lautet: Paragraph 2, des Ärztegesetzes lautet:

(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen. Darüber hinaus ist

§ 2Abs. 3 Ärzte

G jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Darüber hinaus ist

Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2

(2008)§ 2 Rz 6], Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2
(2008)Paragraph 2, Rz 6], Zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092). Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092). Die Aufzählung der ärztlichen Tätigkeiten nach dem § 2 Abs. 2 Ärztegesetz sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Dennoch ergibt sich schon aus dem Wortlaut Die Aufzählung der ärztlichen Tätigkeiten nach dem Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Dennoch ergibt sich schon aus dem Wortlaut Ziffer 7 des § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes, dass eine ärztliche Tätigkeit insbesondere die Verordnung von Heilmitteln sein kann. Ziffer 7 des Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes, dass eine ärztliche Tätigkeit insbesondere die Verordnung von Heilmitteln sein kann. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ergibt sich unter direktem Ausfluss ihrer ärztlichen Berufsbefugnis. Ihre Tätigkeit ist dabei eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit. Nach spezieller Einschulung durch einen anderen Arzt kann sie diese Tätigkeit auf Grund ihrer Ausbildung selbständig wahrnehmen. Die Fähigkeit medizinische Diagnosen, die ein antragstellender Arzt verfasst hat, auf ihre Plausibilität zu überprüfen, kann wohl nur einem Arzt zugestanden werden. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass sie nach den Kapiteln des EKO ihre Überprüfung durchführt. In diesem Erstattungskodex sind alle Arzneispezialitäten (Medikamente) angeführt, die auf Kosten der Krankenversicherungsträger abgegeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einem antragstellenden Arzt zurückschreibt wenn ein Medikament nicht zur Diagnose passt. Er solle dann eine antragsrelevante Diagnose stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt dafür nicht die Krankengeschichte des Patienten kennen zu müssen, gibt sie dennoch an, dass der behandelnde Arzt Angaben zur Vortherapie geben muss falls ein Medikament nicht sofort genehmigt werden kann. Der Arzt muss dann z.B. angeben warum ein Medikament keine Besserung gebracht hat. Sehr wohl muss deshalb die Beschwerdeführerin beurteilen können ob ein alternatives Medikament nicht auch einen Erfolg haben würde. Trotz der Beachtung der Vorgabe der V., dass nur jeweils das kostengünstigste Medikament bewilligt werden darf, ist sehr wohl im Vordergrund, dass wohl auch nur ein zur Heilung geeignetes Medikament zur Genehmigung kommen kann. Ob ein gewünschtes Medikament geeignet ist überprüft dabei der behandelnde Arzt, aber auch- indirekt- die Beschwerdeführerin. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Dass dabei auch ein ökonomisches Interesse der V. bei der Bewilligung von Arzneimitteln mitspielt versteht sich von selbst. Nichtsdestotrotz muss natürlich auch das richtige Arzneimittel genehmigt werden. Dies zu beurteilen kann wohl nur einem Arzt zugestanden werden, weshalb hier mittelbar die Heilung eines Menschen im Hintergrund steht. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ergibt sich unter direktem Ausfluss ihrer ärztlichen Berufsbefugnis. Ihre Tätigkeit ist dabei eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit. Nach spezieller Einschulung durch einen anderen Arzt kann sie diese Tätigkeit auf Grund ihrer Ausbildung selbständig wahrnehmen. Die Fähigkeit medizinische Diagnosen, die ein antragstellender Arzt verfasst hat, auf ihre Plausibilität zu überprüfen, kann wohl nur einem Arzt zugestanden werden. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass sie nach den Kapiteln des EKO ihre Überprüfung durchführt. In diesem Erstattungskodex sind alle Arzneispezialitäten (Medikamente) angeführt, die auf Kosten der Krankenversicherungsträger abgegeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einem antragstellenden Arzt zurückschreibt wenn ein Medikament nicht zur Diagnose passt. Er solle dann eine antragsrelevante Diagnose stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt dafür nicht die Krankengeschichte des Patienten kennen zu müssen, gibt sie dennoch an, dass der behandelnde Arzt Angaben zur Vortherapie geben muss falls ein Medikament nicht sofort genehmigt werden kann. Der Arzt muss dann z.B. angeben warum ein Medikament keine Besserung gebracht hat. Sehr wohl muss deshalb die Beschwerdeführerin beurteilen können ob ein alternatives Medikament nicht auch einen Erfolg haben würde. Trotz der Beachtung der Vorgabe der römisch fünf., dass nur jeweils das kostengünstigste Medikament bewilligt werden darf, ist sehr wohl im Vordergrund, dass wohl auch nur ein zur Heilung geeignetes Medikament zur Genehmigung kommen kann. Ob ein gewünschtes Medikament geeignet ist überprüft dabei der behandelnde Arzt, aber auch- indirekt- die Beschwerdeführerin. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Dass dabei auch ein ökonomisches Interesse der römisch fünf. bei der Bewilligung von Arzneimitteln mitspielt versteht sich von selbst. Nichtsdestotrotz muss natürlich auch das richtige Arzneimittel genehmigt werden. Dies zu beurteilen kann wohl nur einem Arzt zugestanden werden, weshalb hier mittelbar die Heilung eines Menschen im Hintergrund steht. Dass für den Dienstgeber der Beschwerdeführerin ein Kriterium die Kosten der Medikamente sind, erscheint nachvollziehbar. In der Bestätigung der V. vom 5.12.2013 ist jedoch zu lesen, dass die Begutachtung der medizinischen Begründungen im ökonomischen Sinn und im „EbM-Sinn“ erfolgen. Dass für den Dienstgeber der Beschwerdeführerin ein Kriterium die Kosten der Medikamente sind, erscheint nachvollziehbar. In der Bestätigung der römisch fünf. vom 5.12.2013 ist jedoch zu lesen, dass die Begutachtung der medizinischen Begründungen im ökonomischen Sinn und im „EbM-Sinn“ erfolgen. Diese genannten EbM-Guidelines fassen den vorhandenen medizinischen Wissensstand aktuell und übersichtlich zusammen. So werden Ärzte im Rahmen der Patientenbetreuung mit einem breiten Spektrum unterschiedlichster Krankheitsbilder konfrontiert. Angesichts der Geschwindigkeit des medizinischen Wissenszuwachses können Sie dabei unmöglich immer nach den allerneuesten Erkenntnissen handeln. Die Artikeln der EbM-Guidelines bieten einen kurz gefassten aber prägnanten Überblick mit praxisgerechten Empfehlungen. Inhalte dieser Guidelines sind: Diagnostik: Welche Untersuchungen sind notwendig, was ist überflüssig? Therapie: Was ist gesichert, was ist sinnvoll, wo lauern Gefahren? Diagnostik: Welche Untersuchungen sind notwendig, was ist überflüssig? , Therapie: Was ist gesichert, was ist sinnvoll, wo lauern Gefahren? Strategie: Was kann der Hausarzt tun, wann ist der Facharzt hinzuzuziehen, wann ist eine Einweisung erforderlich? Diese Darstellung beschränkt sich dabei nicht nur auf einen krankheitsorientierten Ansatz, sondern erfolgt auch symptomorientiert und betreuungsorientiert. Der dort angegebene Evidenzgrad liefert dabei den wissenschaftlichen Nachweis, wie gut die Wirksamkeit der jeweiligen Strategie belegt ist. Wo mangels Studien keine wissenschaftliche Evidenz angegeben werden kann, findet man Empfehlungen, die auf einer sorgfältig geprüften Erfahrungsevidenz beruhen. Man erhält praktisch für alle Konsultationsanlässe maßgeschneiderte Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung. Es ist also nicht richtig, dass eine Beurteilung nach rein ökonomischen Gesichtspunkten erfolgt. Schon der Dienstgeber geht davon aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung der EbM-Guidelines zu erfolgen hat. Unzweifelhaft ist damit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine solche die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und dabei zumindest mittelbar für Menschen ausgeführt wird. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2014, 2012/11/0212-5 ausgesprochen, dass eine ärztliche Tätigkeit vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.006.10315.2014

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