RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-251/028/11414/2015/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der Rechtssache Vorstellung der Frau E. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.9.2015, Zl. VGW-251/028/RP12/9596/2015-2, betreffend zwangsweise Hereinbringung einer Geldleistung den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Vorstellung wird als verspätet zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis vom 14.09.2015 hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin die Beschwerde der nunmehrigen Vorstellungswerberin gegen eine Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist der Beschwerdeführerin am 16.09.2015 durch Übernahme einer Mitbewohnerin an der Abgabestelle zugestellt worden. Dagegen richtet sich die gegenständliche Vorstellung. Diese hat die Vorstellungswerberin durch ihren Rechtsvertreter am 30.09.2015, um 22:28 Uhr, per Telefax übermittelt. Mit Schreiben vom 07.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Wien der Vorstellungswerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Vorstellung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Darauf teilte die Vorstellungswerberin mit, der im Vorhalt angegebene Sachverhalt sei unstrittig und beantragte sie unter einem die Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: § 54.
(1)Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Paragraph 54,
(1)Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
(2)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Rechtspflegers ist eine abgesonderte Vorstellung nicht zulässig. Sie können erst in der Vorstellung gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(3)Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.
(4)Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. ...
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Nach dem im gegenständlichen Fall unstrittig feststehenden Sachverhalt wurde das nunmehr mit Vorstellung bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien der Vorstellungswerberin am 16.09.2015 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Vorstellung begann daher am 16.09.2015 und endete am 30.09.
- Die Vorstellung wurde am 30.09.2015 um 22:28 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichtes Wien per Telefax übermittelt. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat eine auf § 13 Abs. 2 AVG gegründete Kundmachung erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) unter „Kundmachungen Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“ bekanntgemacht. Darin werden unter Punkt I. die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr [werktags] Karfreitag,
- und
- Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr, sofern dies nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) festgelegt und unter Punkt II. geregelt, dass für die Einbringung von schriftlichen Anbringen per Post/per Telefax/per E-Mail jeweils nur eine bestimmte, näher bezeichnete Adresse/Faxnummer/Mailadresse zur Verfügung stehe. Schließlich wird Folgendes bestimmt:Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat eine auf Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegründete Kundmachung erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) unter „Kundmachungen Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“ bekanntgemacht. Darin werden unter Punkt römisch eins. die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr [werktags] Karfreitag,
- und
- Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr, sofern dies nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) festgelegt und unter Punkt römisch zwei. geregelt, dass für die Einbringung von schriftlichen Anbringen per Post/per Telefax/per E-Mail jeweils nur eine bestimmte, näher bezeichnete Adresse/Faxnummer/Mailadresse zur Verfügung stehe. Schließlich wird Folgendes bestimmt: „Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichts Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.“ Die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, allerdings außerhalb der Amtsstunden übermittelte Vorstellung, gilt damit als am 01.10.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und erweist sich somit als verspätet. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.028.11414.2015.VOR