GVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,- Euro (zusammen 500,- Euro) eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro sowie anstelle der zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 15 Stunden (zusammen 30 Stunden) eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag verhängt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,- Euro (zusammen 500,- Euro) eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro sowie anstelle der zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 15 Stunden (zusammen 30 Stunden) eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag verhängt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
2 von je 25,- Euro auf insgesamt 10,- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, von je 25,- Euro auf insgesamt 10,- Euro.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, als Strafbehörde das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 29.09.2014, dessen Spruch wie folgt lautet: „I.) Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten
5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, verstoßen wurde, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Räumlichkeiten in der Betriebsanlage entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet waren.„I.) Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten
Paragraph 13, b Absatz 5, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 2, Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung, verstoßen wurde, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Räumlichkeiten in der Betriebsanlage entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet waren. II.) Weiteres haben Sie es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten
5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Lokal außen entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet war.römisch zwei.) Weiteres haben Sie es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, in welcher das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" ausgeübt wird, zu verantworten, dass am 31.1.2013 in der Betriebsanlage in Wien, U.-gasse, insofern gegen die Kennzeichnungspflichten
Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung, verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Lokal außen entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad I.) § 13 b Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 13 c Abs. 2 Z. 7 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassungad römisch eins.) Paragraph 13, b Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung ad. II.) § 13 b Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 13 c Abs. 2 Z. 7 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung ad. römisch zwei.) Paragraph 13, b Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt II Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad I.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch eins.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, 1 Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung ad II.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch zwei.) 1 Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, 1 Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
4 Tabakgesetz, BGBL Nr. 431/1995 in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, BGBL Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Summe der Geldstrafen: € 500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 6 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad I.) € 25,00, ad II.) €25,00,ad römisch eins.) € 25,00, ad römisch zwei.) €25,00, Summe der Strafkosten: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad I.) € 275,00, ad II.) € 275,00,ad römisch eins.) € 275,00, ad römisch zwei.) € 275,00, Summe der Strafen und Strafkosten: € 550,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe im Jahr 2013 in seinem kleinen Lokal gegen die Kennzeichnungspflichten verstoßen. Er habe es damals nicht besser gewusst; er habe aber nach der Kontrolle sofort dafür gesorgt, dass alles in Ordnung sei. Es sei seit diesem Zeitpunkt alles ordnungsgemäß gekennzeichnet. Die über ihn verhängten Geldstrafen seien für ihn als kleiner Einzelunternehmer sehr viel Geld. Er verabreiche nur einfache Speisen, vor allem lebe er von der Auslieferung von Pizza um die Mittagszeit (diese würden unter 6,- Euro kosten). Er müsse daher schon sehr lange arbeiten, bis er 550,- Euro erwirtschaftet habe. Er ersuche daher, den Betrag zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit Straferkenntnis vom 29.09.2014 verhängten Strafen, das Verwaltungsgericht Wien kann sich daher bei seiner Entscheidung auf die Straffrage beschränken. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ´Rauchen verboten´ kenntlich zu machen.Paragraph 13 b,
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ´Rauchen verboten´ kenntlich zu machen.
Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole
Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole
Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ´Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen´ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ´Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen´ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13, 3. Betrieben
1.3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2 nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Strafbestimmungen § 14
gegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
2 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz 2 bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. …“ Die einschlägigen Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV), BGBl II Nr. 424/2008, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, lauten: „Kennzeichnung am Eingang des Lokals § 1
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund); b) sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);
Abb. 2; b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis ´Abgetrennter Raucherraum im Lokal´ aufzuweisen.
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2,
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Absatz 2, oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis
4 zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Abs. 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs. 3) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis
Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Absatz eins,) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Absatz 3,) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Bei der NKV handelt es sich um eine Verordnung, die aufgrund des § 13b Abs. 5 TabakG erlassen worden ist. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Kennzeichnungspflichten (es wird § 13b Abs. 4 TabakG näher präzisiert) stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar. Hat nun der Inhaber eines Betriebes
G (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht
der NKV entsprochen wird (weil die Kennzeichnungen beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt haben), so stellt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Übertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG dar und ist dafür nur eine Strafe zu verhängen (bei der konkreten Ausmessung der Strafhöhe kann dann ohnehin berücksichtigt werden, an welchen Stellen welche und wie viele Kennzeichnungen gefehlt haben).
Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Bei der NKV handelt es sich um eine Verordnung, die aufgrund des Paragraph 13 b, Absatz 5, TabakG erlassen worden ist. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Kennzeichnungspflichten (es wird Paragraph 13 b, Absatz 4, TabakG näher präzisiert) stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG dar. Hat nun der Inhaber eines Betriebes
Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht
der NKV entsprochen wird (weil die Kennzeichnungen beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt haben), so stellt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG dar und ist dafür nur eine Strafe zu verhängen (bei der konkreten Ausmessung der Strafhöhe kann dann ohnehin berücksichtigt werden, an welchen Stellen welche und wie viele Kennzeichnungen gefehlt haben). Die Tat selbst schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung eines Lokals im Sinne der NKV, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig angesehen werden konnte. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde als – wesentlicher – Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Es konnte (wie auch schon von der belangten Behörde) als mildernd das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet werden (siehe sein Schreiben vom 25.02.2014). Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus (Einkommen von ca. 900,- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 2.000,- Euro reichenden Strafsatz (auch im Hinblick darauf, dass nur eine einheitliche Strafe zu verhängen ist) ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von 100,- Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser milden Höhe sollte (bei erstmaliger Tatbegehung und der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers) ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25.02.2014 angeführt hat, hat er sich nach der Kontrolle sofort die entsprechenden Aufkleber besorgt und sowohl im Lokal als auch außen angebracht. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.33084.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.