RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlVGW-031/013/28752/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn V., M.-weg, Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 17.06.2014, Zl. VStV/914300106982/2014, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.01.2015, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn römisch fünf., M.-weg, Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 17.06.2014, Zl. VStV/914300106982/2014, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.01.2015, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde zum verbleibenden Punkt 2.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde zum verbleibenden Punkt 2.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:24 Uhr in Wien, M.-gasse, I.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen PT-... den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und obwohl dies bei einer Anhaltung festgestellt wurde, die Bezahlung des Strafbetrages mit einer Organstrafverfügung verweigert.„
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:24 Uhr in Wien, M.-gasse, römisch eins.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen PT-... den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und obwohl dies bei einer Anhaltung festgestellt wurde, die Bezahlung des Strafbetrages mit einer Organstrafverfügung verweigert.
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:24 Uhr in Wien, M.-gasse, I.-straße das KFZ mit dem Kennzeichen PT-... gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung von € 50 angeboten worden ist und Sie die Bezahlung verweigerten.
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:24 Uhr in Wien, M.-gasse, römisch eins.-straße das KFZ mit dem Kennzeichen PT-... gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung von € 50 angeboten worden ist und Sie die Bezahlung verweigerten.
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:25 Uhr in Wien, M.-gasse, I.-straße das KFZ mit dem Kennzeichen PT-... keine geeignete Warnvorrichtung mitgeführt, da sie kein im KFZ mitgeführtes Pannendreieck vorweisen konnten.
- Sie haben am 02.04.2014 um 10:25 Uhr in Wien, M.-gasse, römisch eins.-straße das KFZ mit dem Kennzeichen PT-... keine geeignete Warnvorrichtung mitgeführt, da sie kein im KFZ mitgeführtes Pannendreieck vorweisen konnten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFGParagraph 134, Absatz 3 d, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG § 102 Abs. 3
- Satz KFGParagraph 102, Absatz 3,
- Satz KFG § 102 Abs. 10 KFGParagraph 102, Absatz 10, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von
- € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG,
- € 40,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG,
- € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß § 134 Abs. 3d KFG,
- € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG,
- € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 134 Abs. 3c KFG.
- € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG. Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 170,00.“ In seiner fälschlich als Stellungnahme bezeichneten, sonst aber form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, er habe zum Zeitpunkt wo ihn der Polizist gesehen habe, den Handscanner und nicht, wie vom Polizisten behauptet, das Telefon in der rechten (richtig: linken) Hand gehalten. Den Gesprächsnachweis, aus dem ersichtlich sei, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht telefoniert habe, lege er bei. Während er angehalten habe, habe der Polizist einen anderen Fahrer angehalten, der nicht angegurtet gewesen sei, den der Polizist aber nur verwarnt habe. Anschließend habe er den Polizeibeamten über Aufforderung das Verbandszeug und die Warnweste gezeigt und das Pannendreieck gesucht. Dieses habe er leider nicht gefunden, weil es im Verbandszeug integriert gewesen sei, was er aber nicht gewusst habe. Am 08.01.2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Der Zeuge RvI W. hatte zwar vor der Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass er sich etwa um zehn Minuten verspäten werde, erschien aber tatsächlich erst 25 Minuten verspätet, als das Erkenntnis bereits verkündet war. Der Beschwerdeführer zog nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde hinsichtlich des unterlassenen Angurtens (Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses) und hinsichtlich der Warndreiecks (Punkt 3.) zurück. Zum verbleibenden Punkt gab er an, er habe kein Diensthandy, sondern nur ein Privathandy, habe aber zum Zeitpunkt der Anhaltung als Postzusteller lediglich den Handscanner angeschaut, wer der nächste Empfänger einer Postsendung sei. Außerdem verwies er auf die vorgelegten Gesprächsnachweise, woraus sich ergebe, dass er um die fragliche Zeit nicht telefoniert habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Tatsächlich ergibt sich aus dem vorgelegten Gesprächsnachweis, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls kein gebührenpflichtiges Gespräch geführt hat. Darüber hinaus ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer als Postzusteller seinen Handscanner gehalten und betrachtet hat, sodass in dem einzigen verbleibenden Punkt wenigstens im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.013.28752.2014