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{'item': ['VGW-101/050/28289/2014', 'VGW-101/V/050/28315/2014', 'VGW-101/V/050/28316/2014']}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 2§ 17§ 33§ 12§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlVGW-101/050/28289/2014; VGW-101/V/050/28315/2014; VGW-101/V/050/28316/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Ver

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 wurde I.

§ 2Abs. 1 und 2 Z 3 und 4 und § 17 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz – Eisb

EG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idgF, zu Gunsten der Wiener Linien GmbH & Co KG die Enteignung für das im Miteigentum von Frau K., Herrn L., Frau R. A., Frau H., Frau G. A. und Herrn V. A. stehende Grundstück Nr. ..., inneliegend in EZ ..., auf Grundlage des Grundbeanspruchungsplanes U ... vom 04.09.2012 in folgendem Ausmaß verfügt:römisch eins.

Paragraph 2, Absatz eins und 2 Ziffer 3 und 4 und Paragraph 17, Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, idgF, zu Gunsten der Wiener Linien GmbH & Co KG die Enteignung für das im Miteigentum von Frau K., Herrn L., Frau R. A., Frau H., Frau G. A. und Herrn römisch fünf. A. stehende Grundstück Nr. ..., inneliegend in EZ ..., auf Grundlage des Grundbeanspruchungsplanes U ... vom 04.09.2012 in folgendem Ausmaß verfügt:

  1. hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von ca. 280,2 m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan im Grund- und Aufriss braun lasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeiten der Duldung der Errichtung einer U-Bahnanlage sowie der Duldung des Bestandes, der Erhaltung und des Betriebes dieser Bahnanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und
  2. hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von ca. 1.453,5 m², welcher im Grundbeanspruchungsplan im Grund- und Aufriss grün lasiert dargestellt ist, auf Baudauer von 25 Monaten die Dienstbarkeit der Nutzung als Bauhilfsflächen (Manipulationsflächen) als Zugang für Personen, für die Lagerung von Baumaterialien und –geräten und für den Zu- und Abtransport von Baumaterialien und –geräten und für vorübergehende Erdbewegungen und Aufschließungsarbeiten (z.B. Lager-, Brunnen-, Pegel-, Einbauteneinrichtungen) und für die Errichtung provisorischer Befestigungen sowie als Arbeitsbereich,sämtliches für die WINER LINIEN GmbH & Co KG bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen. Der angeführte Grundbeanspruchungsplan U ... vom 04.09.2012 bildet einen Bestandteil dieses Bescheides. II.

§ 17Abs. 2 Eisb

EG wird die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Servitute für das Dauerservitut mit EUR 69.209,00 und für das Bauservitut mit EUR 37.700,00 festgesetzt. Hiervon entfallen aufrömisch zwei.

Paragraph 17, Absatz 2, EisbEG wird die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt römisch eins. genannten Servitute für das Dauerservitut mit EUR 69.209,00 und für das Bauservitut mit EUR 37.700,00 festgesetzt. Hiervon entfallen auf Gesamtanteile Dauerservitut Bauservitut gesamt K. € 4.325,56 € 2.356,25 € 6.681,81 L. € 4.325,56 € 2.356,25 € 6.681,81 R. A. € 7.689,89 € 4.188,89 € 11.878,78 H. € 20.185,96 € 10.995,83 € 31.181,79 G. A. € 16.341,01 € 8.901,39 € 25.242,40 V. A.römisch fünf. A. € 16.341,01 € 8.901,39 € 25.242,40 Gesamt € 69.209,00 € 37.700,00 Die Wiener Linien GmbH & Co KG ist

§ 33Eisb

EG verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an die EnteignungsgegnerInnen zu bezahlen bzw. bei Gericht zu hinterlegen. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.Die Wiener Linien GmbH & Co KG ist

Paragraph 33, EisbEG verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an die EnteignungsgegnerInnen zu bezahlen bzw. bei Gericht zu hinterlegen. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (Paragraph 18, Absatz eins,), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. Dies mit der Begründung, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Juli 2013, Zl. MA 64 -22533/2013 der Enteigungswerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Bauabschnitt ... erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom
  2. September 2013, GZ. BMVIT-220.100/0029-IV/SCH2/2013, bestätigt. Mit Schreiben vom
  3. September 2013 habe die Wiener Linien GmbH & Co KG die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten an der im Spruch bezeichneten Grundfläche für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des mit angeführten Bescheiden genehmigten Bauvorhabens beantragt. Diesem Antrag sei der im Spruch dieses Bescheides zitierte Grundbeanspruchungsplan

§ 12Eisb

EG angeschlossen gewesen, aus dem sich der in Anspruch zu nehmende Bereich für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Eisenbahnanlage in seiner exakten räumlichen Lage und Ausdehnung eindeutig und nachvollziehbar ergebe. Diesem Antrag sei der im Spruch dieses Bescheides zitierte Grundbeanspruchungsplan

Paragraph 12, EisbEG angeschlossen gewesen, aus dem sich der in Anspruch zu nehmende Bereich für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Eisenbahnanlage in seiner exakten räumlichen Lage und Ausdehnung eindeutig und nachvollziehbar ergebe. Weiters sei im Antrag ausgeführt, dass die Beanspruchung der Liegenschaft dem Ergebnis der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entspreche und die EnteignungsgegnerInnen dem Abschluss der erforderlichen Verträge über die Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt hätten. Auf Grund dieses Antrages sei am

  1. Dezember 2013 eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung durchgeführt, der Enteignungsantrag erörtert und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besichtigt worden. Diese Verhandlung sei unter Angabe der durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinde, des Ortes und der Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Bezug habenden Unterlagen sowie mit Hinweis auf die Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme am
  2. November 2013 in einer in Wien weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Internet kundgemacht worden. Die EnteignungsgegnerInnen seien zur Verhandlung persönlich geladen worden. Der bautechnische Amtssachverständigt habe im Zuge der Verhandlung ausgeführt, dass die beantragten Servitute mit dem eisenbahnrechtlichen Bauprojekt in Lage und Höhe übereinstimmten sowie technisch erforderlich und notwendig seien. Vom Miteigentümer Herrn V. A. sei vorgebracht worden, dass die Tankstelle ursprünglich nicht als Abrissobjekt in den Plänen der Wiener Linien GmbH & Co KG ausgewiesen war. Vom Miteigentümer Herrn römisch fünf. A. sei vorgebracht worden, dass die Tankstelle ursprünglich nicht als Abrissobjekt in den Plänen der Wiener Linien GmbH & Co KG ausgewiesen war. Nach Zitierung der maßgeblichen Vorschriften des EisBG wurde rechtlich ausgeführt, dass Enteignungen nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. B1532/01 vom 6.12.2002) nur zulässig seien, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliege, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derartigen öffentlichen Interesses notwendig, so liege eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Eigentumsrechtes vor. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass es den Gegnern der beantragten Enteignung offen stehe, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden; Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet dabei einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des Projektes für das enteignet werde, erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Nach ständiger Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (z.B. VwGH 94/03/231 vom 26.04.1995 oder VfSlg 7321) liege im eisenbahnrechlichen Baugenehmigungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen sie die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen dinglich Berechtigten könnten daher im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Da eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliege, mit welcher der gegenständliche Bauabschnitt der U-Bahnlinie ... genehmigt wurde, sei davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der Teilflächen des im Spruch angeführten Grundstückes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dem Antrag auf Enteignung sei seitens der Wiener Linien GmbH & Co KG der Plan U ... vom
  3. September 2012 beigelegt. Darin sei die gegenständliche Tankstelle gelb – also als Abbruchobjekt – ausgewiesen. In der Verhandlung am
  4. Dezember 2013 sei vom Sachverständigen der MA 37-U bestätigt worden, dass der Plan mit dem rechtskräftig genehmigten eisenbahnrechtlichen Baubescheid übereinstimmt und die Enteignung im beantragten Umfang zur Errichtung der genehmigten Anlage notwendig ist. Schließlich habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass zum Erwerb der erforderlichen Rechte mit den EnteignungsgegnerInnen bereits vor Einbringung des Enteignungsantrages Verhandlungen geführt wurden, diese aber bis zuletzt erfolglos geblieben seien. Mangels privatrechtlicher Einigung sei es unmöglich, die für die Errichtung der im öffentlichen Interesse gelegenen Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und Rechte auf andere Weise als im Wege der Enteignung zu erlangen. In diesem Sinne sei die Enteignung auch das gelindeste zum Ziel führende Mittel. Da somit die Voraussetzungen für die Enteignung nachgewiesen wurden, sei die Enteignung spruchgemäß zu verfügen gewesen. Weiters folgten Ausführungen zur Höhe der Enteignungsentschädigung. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit dem die BeschwerdeführerInnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfochten. Begründend wurde dazu ausgeführt wie folgt: „
  5. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Dem angefochtenen Bescheid liegt ein mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren zu Grunde: a) So fand am 18.12.2013 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt. Im Rahmen dieser Verhandlung teilte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37-U unter Berücksichtigung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids lediglich mit, dass „die enteignungsgegenständlichen Flächen für die Verwirklichung des angeführten Vorhabens im beantragten Ausmaß erforderlich“ sind. (Verhandlungsschrift vom 18.12.2013, Seite 2) Der Amtssachverständige begründete diese Ansicht, wonach die Enteignung in dem beantragten Ausmaß erforderlich sei, in keinster Weise. Die Äußerungen des Amtssachverständigen waren daher unvollständig. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Im gegenständlichen Fall hätte der Amtssachverständige sohin auch, darlegen müssen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens § 45 AVG Anm. 82).müssen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens Paragraph 45, AVG Anmerkung 82). Die belangte Behörde begnügt sich im angefochtenen Bescheid ebenfalls damit, lediglich wiederzugeben, dass der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 18.12.2013 bestätigt hat, dass „die Enteignung im beantragten Umfang zur Errichtung der genehmigten Anlage notwendig ist. “ Die belangte Behörde hat folglich die - als Beweismittel unbrauchbare – gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde legt (Seite 7 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde wurde sohin ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht. Da das Verfahren daher mangelhaft blieb, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. b) Des Weiteren ist das Verfahren insofern mangelhaft geblieben, als eine Enteignungsverhandlung nicht stattgefunden hat.

§ 16Eisb

EG ist in der Enteignungsverhandlung auch die Höhe der infolgeGemäß Paragraph 16, EisbEG ist in der Enteignungsverhandlung auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung zu ermitteln und zu erörtern. Eine solche Enteignungsverhandlung hat nicht stattgefunden. Zwar ist gegen die Höhe der Entschädigung eine Beschwerde im Verwaltungsweg ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat jedoch auch über die Enteignung zu entscheiden und - um eine diesbezügliche Entscheidung treffen zu können - ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Es kam jedoch - infolge Nichtdurchführung einer Enteignungsverhandlung - zu keiner Erörterung dieser Gutachten mit den Enteignungsgegnern. Eine schriftliche Stellungnahme kann eine mündliche Erörterung, wie sie auch durch die Formulierung des § 16 EisbEG dem Gesetz zu entnehmen ist, nicht ersetzen.Es kam jedoch - infolge Nichtdurchführung einer Enteignungsverhandlung - zu keiner Erörterung dieser Gutachten mit den Enteignungsgegnern. Eine schriftliche Stellungnahme kann eine mündliche Erörterung, wie sie auch durch die Formulierung des Paragraph 16, EisbEG dem Gesetz zu entnehmen ist, nicht ersetzen. Auch wurde es den Enteignungsgegnern - infolge Nichtdurchführung einer Enteignungsverhandlung - verwehrt, ihre Kostenersatzansprüche geltend zu machen. Da das Verfahren daher mangelhaft blieb, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

  1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes Weil das Ermittlungsverfahren sohin krass mangelhaft geblieben ist und der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt wurde, haftet dem angefochtenen Bescheid die Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Es ist daher im Eisenbahnenteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahme, im Beschwerdefall also die Errichtung der U-Bahnlinie im Bauabschnitt ..., erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen über die Erforderlichkeit der Enteignung zu treffen. So ist für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahme eine wesentlich geringere Grundstücksfläche erforderlich, als sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I angeführt wird. Zudem würde die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß oder die Einräumung bloß von anderen dinglichen Rechten zur Erreichung des Zweckes ausreichend sein.So ist für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahme eine wesentlich geringere Grundstücksfläche erforderlich, als sie im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins angeführt wird. Zudem würde die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß oder die Einräumung bloß von anderen dinglichen Rechten zur Erreichung des Zweckes ausreichend sein. Die Enteignung ist nämlich nur in dem Umfang möglich, als sie zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendig ist (VwGH 28.05.2008, 2006/03/0161). Den Grundsatz, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung kommen muss, hat die belangte Behörde demnach verletzt. Im gegenständlichen Fall ist auch die Vorgeschichte relevant: Im Jahre 1969 wurde ein Tauschvertrag (Kaufvertrag) zwischen den Enteignungsgegnern und der Gemeinde Wien abgeschlossen. Essentielle Bedingung des Tauschvertrages war die Errichtung und der Betrieb der Tankstelle. Seit damals wird - wie von der Gemeinde Wien ausdrücklich zugesichert - auf den nunmehr enteignungsgegenständlichen Grundstücken eine Tankstelle betrieben. Durch die drohende Enteignung wäre aufgrund der Bauarbeiten und der Einengung des Grundstückes ein weiterer Betrieb einer Tankstelle an diesem Ort nicht möglich. So würde es massive Einschränkungen aufgrund der fehlenden Zufahrt und aufgrund der Verringerung der Fläche geben, die dazu führen, dass nicht einmal mehr genügend Zapfplätze bzw. Abfüllplätze vorhanden wären. Auch wäre eine Befüllung und Belieferung der Tankstelle mit handelsüblichen Lastwagen nicht mehr möglich, da nicht einmal mehr eine Umkehrmöglichkeit besteht, sodass nur mit Kleinfahrzeugen Öl angeliefert werden könnte, was zu einer immensen Kostensteigerung führen würde. Die Inanspruchnahme einer wesentlich geringeren Grundstücksfläche als in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids angeführt, ist zur Erreichung der Errichtung der U-Bahnlinie ... ausreichend. Infolge Inanspruchnahme einer wesentlich geringeren Grundstücksfläche wäre ein weiterer Betrieb der Tankstelle möglich.Die Inanspruchnahme einer wesentlich geringeren Grundstücksfläche als in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids angeführt, ist zur Erreichung der Errichtung der U-Bahnlinie ... ausreichend. Infolge Inanspruchnahme einer wesentlich geringeren Grundstücksfläche wäre ein weiterer Betrieb der Tankstelle möglich. Da für die Errichtung der U-Bahnlinie ... im Bauabschnitt ... eine wesentlich geringere Grundstücksfläche erforderlich ist, als im angefochtenen Bescheid angeführt, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.“ Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. November 2014, erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Wiener Linien GmbH & Co KG, mit Schriftsatz vom
  3. September 2014, noch eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde dahingehend, dass wenn die Beschwerdeführer monierten, dass der Amtssachverständige sein Gutachten nicht begründet habe, weshalb es wegen einer wesentlichen Mangelhaftigkeit als Beweismittel nicht brauchbar sei, und dass der Sachverständig hätte auch darlegen müssen, auf welchen Wegen er zu seiner Schlussfolgerung gekommen wäre, damit eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden könne, dahingehend, dass der Amtssachverständige in der Augenscheinverhandlung vom
  4. Dezember 2013 sein Gutachten erstattet und erläutert hatte. Dazu sei es erforderlich gewesen, die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden, nämlich den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  5. Juli 2013, den Bescheid der BMVIT vom
  6. September 2013, den Grundbeanspruchungsplan des Bauabschnittes ...,vom
  7. September 2012, auf Übereinstimmung mit dem Antrag der Enteignungswerberin zu prüfen. Der Amtssachverständige habe hiezu erklärt – dies unter seiner dienstrechtlichen Verantwortung -, dass die enteignungsgegenständlichen Flächen für die Verwirklichung des angeführten Vorhabens im beantragten Ausmaße erforderlich und durch den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid gedeckt seien. Im Protokoll der gegenständlichen Augenscheinverhandlung sei das Gutachten im Ergebnis wiedergegeben, vor Ort habe der Sachverständige anhand der Pläne detailliert ausgeführt. Vergleiche man den gegenständlichen Antrag der Enteignungswerberin mit dem Grundbeanspruchungsplan U..., so könne man erkennen, welche Flächen, jeweils in welchen Ausmaß, benötigt werden. Die temporär benötigten Flächen, und die auf Dauer benötigten Flächen seien farblich getrennt. Die beantragten Rechte seien von den erwähnten Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom
  8. Juli 2013 und dem Bescheid des BMVIT vom
  9. September 2013 gedeckt. Dies könne durch einfachen Vergleich festgestellt werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei im Zusammenhang mit dem Enteignungsantrag und den vorgelegten, vom Sachverständigen geprüften, Urkunden betrachtet – sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar; welche Überprüfung oder Ausführungen darüber hinaus die Antragsgegner für notwendig erachten, ließen sie im Dunkeln. Der behauptete Beschwerdegrund bestehe nicht. Die Beschwerdeführer vermeinten, eine Enteignungsverhandlung habe nie stattgefunden. Dies sei unrichtig; wie sie selbst zugestehen, hat am
  10. Dezember 2013 eine Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Die Verhandlungsleiterin habe mit den erschienen Personen, dem Amtssachverständigen und den zur Ermittlung der Höhe der Enteignungsentschädigung bestellten Sachverständigen, den Antrag der Enteignungswerberin, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und das Ausmaß der benötigten Flächen erörtert. Der Amtssachverständige habe – wie die Beschwerdeführer ebenfalls selbst zugestehen – sein Gutachten erstattet. Auch die anderen bestellten Sachverständigen hätten ihre Gutachten zur Höhe der den Antragsgegnern gebührenden Enteignungsentschädigung abgegeben. In der Folge hätten die Antragsgegner und eben auch die Beschwerdeführer, hiezu wiederholt Stellung genommen und der Sachverständige habe sein Gutachten ergänzt. Die Behörde habe sich mit sämtlichen Stellungnahmen, Einwänden und Gutachten der Sachverständigen in ihrem Bescheid ausführlich auseinandergesetzt. Die nochmalige neuerliche Erörterung sei nicht erforderlich gewesen. Den Beschwerdeführern sei es auch keineswegs verwehrt geblieben, Kostenersatzansprüche geltend zu machen. Es sei ihnen unbenommen gewesen, in der Enteignungsverhandlung vom
  11. Dezember 2013 Kostenverzeichnis zu legen, und für jede Eingabe ebenfalls Kosten zu beanspruchen. Dies hätten sie nicht getan, weshalb ihr eigenes Versäumnis der Behörde anzulasten sein solle, könnten sie nicht angeben. Auch dieser behauptete Beschwerdegrund bestehe demnach nicht. Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes führte der Vertreter der Wiener Linien GmbH & Co KG aus wie folgt: „Die Beschwerdeführer monierten, im Enteignungsverfahren sei nicht geprüft worden, in welchen Umfang eine Enteignung für die Errichtung der U-Bahn-Linie ... im Bauabschnitt ... erforderlich sei; Feststellungen hiezu fehlten. Dies ist unrichtig, dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der bautechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung ausführte, dass die beantragten Servitute nach Art und Ausmaß mit dem eisenbahnrechtlichen Bauprojekt in Lage und Höhe übereinstimmten, sowie technisch erforderlich und notwendig waren. Die Kritik der Beschwerdeführer geht sohin ins Leere. Weshalb die Beschwerdeführer vermeinten, die Begründung von Dienstbarkeiten sei nicht das gelindeste Mittel, verschweigen sie geflissentlich. Diese Kritik wäre allenfalls berechtigt gewesen, wenn die Enteignungswerberin den Entzug des Eigentumsrechtes selbst beantragt hätte; dies ist nicht der Fall, ein noch gelinderes Mittel als die Einräumung eines Wegrechtes bzw. einer Dienstbarkeit gibt es nicht, da andere als die gesetzlich normierten Sachenrechte bekanntlich nicht geschaffen werden können. Soweit sich die Beschwerdeführer auf „massive Einschränkungen aufgrund der fehlenden Zufahrt“ berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie damit behaupten, die Enteignungsentschädigung sei zu gering festgesetzt worden. Damit machen sie aber zivilrechtliche Ansprüche geltend, über die das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden hat. Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung steht es ihnen frei, die Neufestsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung zu beantragen. Auch dieser behauptete Beschwerdegrund besteht nicht.“ Im verfahrensgegenständlichen Akt befinden sich, wie vom Vertreter der Antragstellerin Wiener Linien GmbH & Co KG angeführt, die maßgeblichen Pläne, die im Rahmen des Enteignungsverfahrens erstellt wurden. In diese wurde Einsicht genommen. Sie erweisen sich als mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch des Antragstellers Wiener Linien GmbH & Co KG übereinstimmend und dem erkennenden Gericht nachvollziehbar. Ebenfalls im Akt befindet sich die Verhandlungsschrift vom
  12. Dezember 2013, in Form einer Reinschrift vom
  13. Jänner
  14. Die Verhandlungsschrift lautet wie folgt: „Gegenstand: Antrag der WIENER LINIEN GmbH & Co KG auf Enteignung der Liegenschaft EZ ... der Kat.Gem. ... durch die Einräumung von Dienstbarkeiten

§ 2Eisb

EG für die Errichtung der U-Bahnlinie ....„Gegenstand: Antrag der WIENER LINIEN GmbH & Co KG auf Enteignung der Liegenschaft EZ ... der Kat.Gem. ... durch die Einräumung von Dienstbarkeiten

Paragraph 2, EisbEG für die Errichtung der U-Bahnlinie .... Ort und Zeit: Wien, ... , um 9.30 Uhr, Anwesend: Frau Mag.a R. als Verhandlungsleiterin, MA 64; f.d. WIENER LINIEN GmbH ...: Herr Ing. Ho., per E-Mail: ...; f.d. PCD ZT-GmbH: Herr DI B., per E-Mal: ...; Herr RA Dr. O., Wien, M.-straße;Post Herr Ka., Herr RA Mag. M., per E-Mail: ...; Herr V. A., per E-MaiL/ ...;PostHerr römisch fünf. A., per E-MaiL/ ...;Post Herr Mag. Re., ..., Sachverständiger, per E-Mail:...; Herr Mag. S.,Sachverständiger, per E-Mal: ...; f.d. MA 37:Herr DI St.; f.d. Frau Bezirksvorsteherin für den ... Bezirk: Frau BR Sl.; Die Verhandlungsleiterin überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und ihrer Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte, prüft etwaige Vertretungsbefugnisse, eröffnet die Verhandlung um 9.30 Uhr und legt den Verhandlungsgegenstand dar. Die zu enteignenden Grundflächen werden vor Ort besichtigt. Zu den Voraussetzungen der Enteignung wird festgehalten: Die Enteignung wurde für die Durchführung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1.7.2013, ZI.: MA 64 - 22533/2013, und mit Bescheid des BMVIT vom 3.9.2013, G.Z. BMVIT - 220.100/0029-IV(/SCH2/2013, bestätigten Vorhabens beantragt.Die Enteignung wurde für die Durchführung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1.7.2013, ZI.: MA 64 - 22533 aus 2013,, und mit Bescheid des BMVIT vom 3.9.2013, G.Z. BMVIT - 220.100/0029-IV(/SCH2/2013, bestätigten Vorhabens beantragt. Aufgrund des Ortsaugenscheins und der eingereichten Unterlagen gibt der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37-U unter Berücksichtigung der angeführten Genehmigung folgende Stellungnahme ab: Die enteignungsgegenständlichen Flächen sind für die Verwirklichung des angeführten Vorhabens im beantragten Ausmaß erforderlich und durch den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid gedeckt. In der Folge wird mit den Parteien die Möglichkeit eines Vergleiches erörtert, es wird keine Einigung erzielt. Zur Zulässigkeit der Enteignung wird von den Enteignungsgegnerinnen keine Stellungnahme abgegeben. Zur Festsetzung der Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung betreffend die Liegenschaft wurde mit der Kundmachung Herr Mag. Re., ..., als Sachverständiger bestellt. Zur Festsetzung der Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung betreffend den auf der Liegenschaft befindlichen Betrieb wurde mit der Kundmachung Herr Mag. S., als Sachverständiger bestellt. Gegen die Sachverständigen wird kein Einwand erhoben. Herr Mag. Re. trägt das vorläufige Gutachten vor. Die auf Dauer zu enteignende Fläche wird aus jetziger Sicht (nach möglicher Nutzung) zu 100% entschädigt werden. Für die Berechnung der Entschädigung sind vom Gutachter noch Fragen zur Nachnutzung zu klären. Das Gutachten zur Liegenschaft wird Ende Jänner vorgelegt und den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Das Gutachten zum Betrieb wird derzeit noch nicht erstellt, da eine Einigung mit der Bestandnehmerin wahrscheinlich ist. Der Gutachter wird entsprechend informiert werden. Vom Sachverständigen der MA 37-U wird noch einmal darauf hingewiesen, dass bezüglich der künftigen Nutzung auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Rücksicht zu nehmen ist. Von der Antragstellerin wird zu den Gebäuden Folgendes angegeben. Die Gebäude sind Superaedifikate im Eigentum der E. GmbH bis zum Ende des Bestand Vertrages. Mit Ende des Bestandvertrages gehen die Gebäude mit Ablehnrecht gegen Entgeld in das Eigentum der Grundeigentümer über. Mit der Bestandnemerin wird es vermutlich nach Weihnachten eine Einigung geben. Die Bestandnehmerin kann den Vertrag für den nötigen Baufortschritt fristgerecht kündigen, den Betrieb bis zum Kündigungstermin aufrecht erhalten und bezahlt bis zu diesem Termin den Pachtzins. Der ursprüngliche Bestandvertrag und die Abrechnungen 2007-2012 werden vom Vertreter der Antragsgegnerinnen in Kopie Herrn Mag. Re. übergeben, er wird diese der MA 64 und Dr. O. mailen. Der Bezirk nimmt das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Dem Vertreter der Antragstellerin wird eine Kopie der Rechnung des Kurier vom 25.11.2013 überreicht. Er nimmt die Rechnung zur Kenntnis und erhebt keine Einwendungen dagegen. Der Plan von der Antragstellerin für den Gutachter Mag. Re. (Straßenplanung der MA 28) wird dem Vertreter der Antragsgegenerlnnen übergeben. Schluss der Verhandlung um 11.00 Uhr.“ Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass auch der rechtsfreundliche Vertreter der BeschwerdeführerInnen bei der Verhandlung am

  1. Dezember 2013 anwesend war. Weiters befinden sich im Akt der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  2. Juli 2013 sowie der BMVIT vom
  3. September
  4. Der restliche Akteninhalt beschäftigt sich mit der Frage der Höhe der Enteignungsentschädigung. Zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage erfolgte vor dem erkennenden Gericht am
  5. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung. Zu dieser waren die BeschwerdeführerInnen, die Wiener Linien GmbH & Co KG sowie die Bescheid erlassende Behörde geladen. Die BeschwerdeführerInnen waren durch Rechtsanwalt Mag. M., die Wiener Linien GmbH & Co KG durch Rechtsanwalt Dr. O., die Magistratsabteilung 64 durch Frau Mag. R. vertreten. Eingangs hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin fest, dass hinsichtlich des Baugenehmigungsbescheides keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden war. Frau Mag. R. gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an wie folgt: „Das Gutachten des Vertreters der MA 37-U wurde nur mündlich dargetan, da Grundlage für die Verhandlung der bereits rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid war. Und alle darin zu klärenden Fragen schon angesprochen waren. Es wurde in der Verhandlung auch nicht thematisiert, dass das Gutachten nicht klar oder Fragen offen ließe. Ich möchte auch betonen, dass ich das Protokoll zum Abschluss an allen Anwesenden vorgelesen habe. Es gab auch die Möglichkeit Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen. Die mündliche Gutachtenserstellung im Rahmen einer Enteignung ist der übliche Vorgang. Was die Gutachten betreffend der Entschädigungssumme anbelangt, so ist zu sagen, dass das Gutachten hinsichtlich der Grundfläche zumindest schon in Grundzügen vorhanden war, das Gutachten hinsichtlich des Betriebes gab es noch nicht, weil damit zu rechnen war, dass die Pacht innerhalb der nächsten Zeit auslaufen würde. Es wurde keine weitere Verhandlung beantragt.“ Der Vertreter der BeschwerdeführerInnen führte aus: „Die Beschwerde wurde vor allem aus diesem Grund eingebracht, dass die Verhandlung am 18.12.2013 nach dem Verständnis der Beschwerdeführer wohl nicht abschließend gewesen sein kann. Unter der Voraussetzung einer weiteren Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer eben auch keine abschließende Erörterung des Verhandlungsgegenstandes stattgefunden. Der Entwurf des Herrn Dr. Re. war für die Beschwerdeführer nur ein Entwurf, der im Rahmen der Augenscheinsverhandlung den Beschwerdeführer zum ersten Mal zur Kenntnis gebracht wurde. Von den Beschwerdeführern wurde die Verhandlung so aufgefasst, dass sie einleitend und vorbereitend, jedoch keinesfalls abschließend war. Es ist mir aus meiner sonstigen Tätigkeit nicht bekannt, dass in vergleichbaren Verfahren nicht noch eine Verhandlung durchgeführt wird, um abschließende Erörterungen zu treffen. Es wurde die Enteignung dem Grunde nach seitens der Beschwerdeführer nicht angesprochen weil noch zu viele Fragen hinsichtlich der Tankstelle noch offen waren. Ein Antrag auf die Fortsetzung der mündlichen Enteignungsverhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer nicht gestellt, weil davon ausgegangen wurde, dass die Behörde jedenfalls hätte eine ansetzen müssen.“ Darauf replizierte der Vertreter der Wiener Linien GmbH & Co KG: „Die Behörde hat sämtliche nötigen Beweise aufgenommen. Die Beweisergebnisse wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Gelegenheit wurde auch wahrgenommen. Ein Verfahrensfehler ist der Behörde daher nicht unterlaufen, insbesondere wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt. Sämtliche Beschwerdepunkte betreffen im Kern die Höhe der Entschädigung. Zur Entscheidung darüber ist das Verwaltungsgericht nicht berufen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführung eine Relevanz ihrer Beschwerdepunkte nicht dar.“ Frau Mag. R. schloß sich diesen Ausführungen an und betonte ausdrücklich, dass die Behörde nicht gehalten ist alle Beweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie verwies dazu auf VwGH zu Zl. 523/66 vom 20.09.
  6. Aus der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hätte auch geschlossen werden können, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung geplant ist.“ Dazu gestand der Vertreter der BeschwerdeführerInnen zu, dass es richtig sei, dass zur Frage des Umfanges und der Intensität der Enteignung keine schriftliche Stellungnahme mehr seitens der BeschwerdeführerInnen abgegeben wurde, abgesehen von der Stellungnahme des Herrn V. A.. Dazu gestand der Vertreter der BeschwerdeführerInnen zu, dass es richtig sei, dass zur Frage des Umfanges und der Intensität der Enteignung keine schriftliche Stellungnahme mehr seitens der BeschwerdeführerInnen abgegeben wurde, abgesehen von der Stellungnahme des Herrn römisch fünf. A.. Es seien nur Stellungnahmen im Sinne des Auftrages der Behörde zum Gutachten des Herrn Mag. Re. abgegeben worden. Frau Mag. R. gab weiters an, dass sie betonen möchte, dass sie extra noch zur Stellungnahme hinsichtlich der Enteignung an sich aufgefordert habe. Es sei jedoch dazu nichts geäußert worden. Es sei auch gegen das Protokoll kein Einspruch erhoben worden, dies auch nicht im Nachhinein. Im Rahmen seiner Schlussausführung zog der Vertreter der BeschwerdeführerInnen Punkt 2) der Beschwerde zur Gänze zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Eingangs ist zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien für die Beschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Enteignung dem Grunde nach auszuführen, dass sich zwar aus dem Eisenbahnenteignungsentschädigungs- gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt, vielmehr im § 18 des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes idgF eine Anpassung der Zuständigkeit für eine Beschwerde aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. I 2012/51) nicht vollzogen wurde, aber sich aus Art. 131 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 BVG wohl zweifellos die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt, da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  7. Mai 2014 und daher von einem Akt der Vollziehung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auszugehen ist. Zur Überprüfung von Akten der mittelbaren Bundesverwaltung ist jedenfalls das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zuständig.Eingangs ist zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien für die Beschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Enteignung dem Grunde nach auszuführen, dass sich zwar aus dem Eisenbahnenteignungsentschädigungs- gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt, vielmehr im Paragraph 18, des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes idgF eine Anpassung der Zuständigkeit für eine Beschwerde aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. römisch eins 2012/51) nicht vollzogen wurde, aber sich aus Artikel 131, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, BVG wohl zweifellos die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt, da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  8. Mai 2014 und daher von einem Akt der Vollziehung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auszugehen ist. Zur Überprüfung von Akten der mittelbaren Bundesverwaltung ist jedenfalls das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zuständig. Die Höhe der Enteignungsentschädigung wurde beim Verwaltungsgericht Wien nicht in Beschwerde gezogen und diesbezüglich ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nach wie vor, eine Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, da auch die Neuformulierung des Art. 94 BVG diesbezüglich keine Änderung an der bisher vorgesehenen und nach wie vor in Gültigkeit stehenden sukzessiven Kompetenz in dieser Angelegenheit bewirkt hat (vgl. dazu RV zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012(1771 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates
  9. GP).Die Höhe der Enteignungsentschädigung wurde beim Verwaltungsgericht Wien nicht in Beschwerde gezogen und diesbezüglich ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nach wie vor, eine Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, da auch die Neuformulierung des Artikel 94, BVG diesbezüglich keine Änderung an der bisher vorgesehenen und nach wie vor in Gültigkeit stehenden sukzessiven Kompetenz in dieser Angelegenheit bewirkt hat vergleiche dazu Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012(1771 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates
  10. GP). In Beschwerde gezogen wurde ausdrücklich nur der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  11. Mai 2014, MA 64 – 730163/2013 und dies nur im Hinblick auf die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach. Dies wiederum nur aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, aus den Gründen der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also dem Punkt 1.) der Beschwerde. In Beschwerde gezogen wurde ausdrücklich nur der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  12. Mai 2014, MA 64 – 730163 aus 2013, und dies nur im Hinblick auf die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach. Dies wiederum nur aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, aus den Gründen der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also dem Punkt 1.) der Beschwerde. Unter Anwendung des § 27 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG war daher Sache der gegenständlichen Entscheidung allein die Enteignung dem Grunde nach, aus dem Grund der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der nicht ausführlichen Erörterung des maßgeblichen Gutachtens hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung und des Mangels einer Enteignungsverhandlung. Unter Anwendung des Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG war daher Sache der gegenständlichen Entscheidung allein die Enteignung dem Grunde nach, aus dem Grund der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der nicht ausführlichen Erörterung des maßgeblichen Gutachtens hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung und des Mangels einer Enteignungsverhandlung. Nicht zu erörtern war daher die Frage der Höhe der mit Bescheid ausgesprochenen Enteignungsentschädigung – dies wird allenfalls Angelegenheit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen in Wien sein-, sowie der Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Enteignungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
  13. Mai 2014, da sich der Beschwerdevertreter der BeschwerdeführerInnen diesen ausdrücklich nicht mehr als beschwerdegegenständlich bezeichnet hat. § 1 des EisbEG:Paragraph eins, des EisbEG: §
  14. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.Paragraph eins, Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch Paragraph 365, ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. § 2 Abs. 1 und 2 des EisbEG:Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EisbEG: § 2.

(1)Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.Paragraph 2,
(1)Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2)Es umfasst insbesondere das Recht:
  1. auf Abtretung von Grundstücken;
  2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
  3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbe- weglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
  4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau ein schränken. § 3 Abs. 1 des EisbEG:Paragraph 3, Absatz eins, des EisbEG: § 3.
(1)Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.Paragraph 3,
(1)Unter der im Paragraph 2, bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist. § 11 des EisbEG:Paragraph 11, des EisbEG: § 11.
(1)Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.Paragraph 11,
(1)Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2)Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.
(2)Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach Paragraph 12, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach Paragraph 12, des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre. § 13 Abs. 1 und 2 des EisbEG:Paragraph 13, Absatz eins und 2 des EisbEG: § 13.
(1)Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.Paragraph 13,
(1)Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2)Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
  1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
  2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungs- pläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
  3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. § 14 des EisbEG:Paragraph 14, des EisbEG: § 14.
(1)Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.Paragraph 14,
(1)Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2)Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2)Das den Gemeinden in Absatz eins, eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. § 17 des EisbEG:Paragraph 17, des EisbEG: § 17.
(1)Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.
(2)Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.
(2)Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die Paragraphen 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie Paragraph 30, Absatz 2, über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (Paragraph 9, Absatz eins,), ist auch dies im Bescheid auszusprechen. Die BeschwerdeführerInnen rügen also allein den Umstand, dass dem angefochtenen Bescheid ein mangelhaft betriebenes Ermittlungsverfahren zu Grunde liegt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 U im Rahmen der Ortsaugenscheinsverhandlung vom
  1. Dezember 2013 unter Berücksichtigung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides davon ausgeht, dass die enteignungsgegenständlichen Flächen für die Verwirklichung des angeführten Vorhabens im beantragten Ausmaß erforderlich sind. Dieses Vorbringen wird durch die Stellungnahme der Vertreterin der Magistratsabteilung 64, die gleichzeitig Verhandlungsleiterin der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2013 war, nachvollziehbar entkräftet. Dies mit dem Argument, dass Grundlage für die Verhandlung der bereits rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid war, in dem alle zu klärenden Fragen schon angesprochen waren. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens habe tatsächlich stattgefunden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei von den EnteignungsgegnernInnen nicht dargetan worden, dass das Gutachten nicht klar sei oder auch nur Fragen offen ließe – dies geht auch aus der Verhandlungsschrift vom
  3. Dezember 2013 hervor. Für diese Annahme der belangten Behörde spricht auch, dass von Seiten der Parteien des gegenständlichen Verfahrens auch nicht im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung dargetan wurde, weshalb das Gutachten des Vertreters der MA 37 – U nicht schlüssig gewesen sein sollte, bzw. dass noch weitere Fragen offen blieben. Auch der Vertreter der BeschwerdeführerInnen konnte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht dartun, aus welchem Grunde das Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37 – U nicht schlüssig gewesen wäre. Es haben sich dafür, nämlich für die mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens, weder Anhaltspunkte aus den Äußerungen der BeschwerdeführerInnen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht erschlossen. Die mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens wurde nicht begründet. Ebenso ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass eine Enteignungsverhandlung nicht stattgefunden haben soll. Die Verhandlung an Ort und Stelle vom
  4. Dezember 2013 trägt alle Merkmale einer Verhandlung im Sinne des § 11 des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes.Ebenso ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass eine Enteignungsverhandlung nicht stattgefunden haben soll. Die Verhandlung an Ort und Stelle vom
  5. Dezember 2013 trägt alle Merkmale einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 11, des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes. Es wurden sämtliche Parteien den Vorschriften

geladen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geboten. Weder die Beschwerde selbst noch der Vertreter der BeschwerdeführerInnen konnte im Rahme der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dartun, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese Verhandlung vom

  1. Dezember 2013 nicht als ordnungsgemäße Enteignungsverhandlung angesehen werden soll, insbesondere aus dem Grund, dass sich aus der Verhandlungsschrift vom
  2. Dezember 2013 ergibt, dass zur Zulässigkeit der Enteignung von den EnteignungsgegnerInnen keine Stellungnahme abgegeben wurde und deshalb im Rahmen dieser Verhandlung eine abschließende Erörterung des Verhandlungsgegenstandes, nämlich vor allem der Enteignung dem Grunde nach, stattgefunden hat bzw. weshalb vom Vertreter der BeschwerdeführerInnen nicht auf einen weiteren Verhandlungstermin gedrängt wurde bzw. diesbezügliche ein Antrag gestellt wurde, wenn der Vertreter der BeschwerdeführerInnen schon im Rahmen der Verhandlung vom
  3. Dezember 2013 davon ausging, dass diese für ihn nicht ausreichen würde, um den Verhandlungsgegenstand ausreichend und abschließend zu erörtern. Diese Frage konnte der Vertreter der BeschwerdeführerInnen auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht klären. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Indizien der Vertreter der BeschwerdeführerInnen schloss, dass sich an die Verhandlung vom
  4. Dezember 2013 noch eine weitere anschließen werde bzw. sogar müsse. Überdies wäre es dem Vertreter der BeschwerdeführerInnen auch noch im fortgesetzten Verfahren offen gestanden, sowohl schriftlich weitere Beweise bzw. Einwendungen zu erheben bzw. den Antrag auf Durchführung einer neuerlichen bzw. fortgesetzten Verhandlung zu stellen. Was jedoch laut Akteninhalt nicht geschah. Überdies wurde vom Vertreter der BeschwerdeführerInnen nicht dargetan, in welcher Art und Weise eine weitere Verhandlung zu einem anderen Ergebnis als dem bestehenden hätte führen können bzw. müssen. Gegen das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  5. Dezember 2013 wurden auch keinerlei Einsprüche erhoben. Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse stattgefunden hat, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH vom
  6. Dezember 2005, Zl. 2003/03/0196 sowie vom
  7. Jänner 2010, 2010/03/0005).Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse stattgefunden hat, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen vergleiche dazu VwGH vom
  8. Dezember 2005, Zl. 2003/03/0196 sowie vom
  9. Jänner 2010, 2010/03/0005). Über die im Enteignungsverfahren tatsächlich noch mögliche Infragestellung des Umfanges der Enteignung für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen, wurde von den BeschwerdeführerInnen nicht konkret behauptet bzw. ausgeführt, sondern nur dargetan, dass der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 – U bzw. auch der bekämpfte Bescheid nicht klar dartäten, weshalb die Enteignung in dem festgestellten Umfange notwendig sei. Zur Sache selbst wird nichts ausgeführt. Mangels eines Vorbringens, inwiefern eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. eine noch weitergehende ausführliche Erörterung der Notwendigkeit der Enteignung, ein anderes Ergebnis als das im Enteignungsbescheid in Beschwerde gezogen wurde, bewirkt hätte, ist den BeschwerdeführerInnen nicht gelungen darzutun, weshalb sie durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurden. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und diese spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.28289.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.