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{'item': 'VGW-151/V/059/34087/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/059/34087/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Be

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 41 a,
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und 2.

dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. § 44b NAG aF lautet:Paragraph 44 b, NAG aF lautet: § 44b.

(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oderParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  1. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
  3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist
  4. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  1. Rechtlich folgert daraus: 4.
  2. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr 87/2012.4.
  3. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. 4.
  4. In einem solchen Verfahren hat die Behörde, wie sich aus den angeführten Bestimmungen ergibt, das besondere Verfahrensrecht nach den §§ 44a und 44b NAG anzuwenden.4.
  5. In einem solchen Verfahren hat die Behörde, wie sich aus den angeführten Bestimmungen ergibt, das besondere Verfahrensrecht nach den Paragraphen 44 a und 44 b NAG anzuwenden. 4.
  6. Im aufhebenden Bescheid des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.9.2014 war der belangten Behörde aufgetragen worden, nach dem Wegfall des ursprünglich angezogenen Versagungsgrundes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gegeben seien sowie insbesondere die im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wahrenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beachten, da eine solche Prüfung im Verfahren bislang nicht vorgenommen worden war. 4.
  7. Obgleich die belangte Behörde als Rechtsgrundlage ihrer nunmehrigen Entscheidung die §§ 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I, Nr. 87/2012 zitiert, hat sie das maßgebliche Verfahrensrecht weiterhin nicht angewendet und kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt.4.
  8. Obgleich die belangte Behörde als Rechtsgrundlage ihrer nunmehrigen Entscheidung die Paragraphen 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 87 aus 2012, zitiert, hat sie das maßgebliche Verfahrensrecht weiterhin nicht angewendet und kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt. 4.
  9. Soweit die Behörde Feststellungen getroffen hat, erweisen sich diese als widersprüchlich, oder aktenwidrig oder lassen – was mangels Führung eines Ermittlungsverfahren nicht verwundern kann - nicht erkennen, auf welchen Beweisaufnahmen diese gründen oder überhaupt auch nur gestützt werden könnten. 4.
  10. Widersprüchlich sind zunächst die Ausführungen zum Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG. Die Behörde stellt hierzu zunächst fest, dass weiterhin eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dem Rechtsbestand angehöre. Andererseits hält die Behörde selbst fest, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2014 behoben wurde. Die Begründung des Bescheides lässt daher nicht erkennen, ob die Behörde weiterhin vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG ausgeht oder nicht.4.
  11. Widersprüchlich sind zunächst die Ausführungen zum Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG. Die Behörde stellt hierzu zunächst fest, dass weiterhin eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dem Rechtsbestand angehöre. Andererseits hält die Behörde selbst fest, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2014 behoben wurde. Die Begründung des Bescheides lässt daher nicht erkennen, ob die Behörde weiterhin vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG ausgeht oder nicht. 4.
  12. Aktenwidrig ist die Feststellung der belangten Behörde, dass im Verfahren kein „effektiver Arbeitsnachweis“ vorgelegt worden wäre. Der mit Schriftsatz vom 18.8.2014 vorgelegte, mit 7.8.2014 datierte „Vorvertrag“ entspricht inhaltlich vielmehr den Erfordernissen eines gültigen Arbeitsvorvertrages. Aktenwidrig bzw. nach der Aktenlage jedenfalls nicht erschließbar ist ferner die Behauptung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer wäre im fortgesetzten Verfahren Parteiengehör eingeräumt worden; unrichtig ist im gegebenen Zusammenhang auch die Behauptung, ein solches wäre dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt worden. 4.
  13. Sämtliche sonst von der belangten Behörde zur Tragfähigkeit ihrer Entscheidung herangezogenen Feststellungen entbehren sodann einer Begründung bzw. sind diese durch keine nachvollziehbare Beweiswürdigung erschließbar: Die belangte Behörde stellt beispielsweise fest, gegenständlich seien „die maßgeblichen Schritte einer Integration“ zu verneinen. Eine Begründung, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt, erfolgt nicht; sie wäre schlüssig schwerlich auch möglich, weil die Behörde wie gesagt überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt hat. Die belangte Behörde stellt fest, aus „Sicht der Integration“ sei die soziale, berufliche und private [sic!] selbst nach mehr als 10 Jahren zu verneinen.“ Eine Begründung, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt, erfolgt ebenfalls nicht; sie wäre schwerlich auch möglich, weil die Behörde wie gesagt überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt hat. Die belangte Behörde stellt fest, die sprachliche Integration sei zu verneinen. Obgleich im Verfahrensakt Nachweis zu Kenntnissen der deutschen Sprache, A1, Grundstufe Deutsch 1 (AS 31, 50) sowie A2, Grundstufe Deutsch 2 (AS 72) einliegen, wird eine stichhaltige Begründung, woraus die Behörde das Vorliegen nicht hinreichender Sprachkenntnisse verneinen zu können glaubt, nicht gegeben. Dies wäre auch schwerlich denkbar, sind im Akt doch keine Beweiserhebungen zur Frage der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers dokumentiert. Die belangte Behörde stellt fest, die „soziale Mitarbeit“ sei nicht gegeben. Was darunter zu verstehen wäre und aufgrund welcher Schlussfolgerungen die Behörde zu dieser Annahme gelangt, wird ebenfalls nicht begründet. Die Behörde stellt fest, die berufliche Integration wäre nicht gegeben. Diese Feststellung ist im Hinblick auf den vorliegenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag im Sinne einer Prognosebeurteilung nicht schlüssig begründet. Die belangte Behörde stellt fest, der Beschwerdeführer habe die ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes in keinster Weise glaubwürdig dargestellt. Eine nähere Begründung dazu wird nicht gegeben, insbesondere finden sich keine Ausführungen dazu, wie sich diese Feststellung dazu verhält, dass nach der Aktenlage ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet und die Vaterschaft zum gemeinsamen Kind anerkannt ist und ein entsprechendes Vorbringen zum gemeinsamen Familienleben erstattet wurde. Eine schlüssige Begründung für die von der Behörde getroffene Annahme wäre nach dem Aktenstand auch schwerlich denkbar, wurden zu diesem Sachverhalt doch keinerlei Beweiserhebungen getätigt. 4.
  14. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Prüfung, ob die näheren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen oder mangels Vorliegen derselben die Antragsabweisung geboten wäre, überhaupt keine entscheidungsrelevanten keine Beweiserhebungen getätigt hat. Die zur Tragfähigkeit der dennoch ergangenen Entscheidung herangezogenen Gründe sind entweder widersprüchlich, aktenwidrig oder in der Begründung vollkommen unschlüssig. 4.
  15. Die belangte Behörde gelangt insgesamt zur Auffassung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 41a Abs. 9 NAG nicht vorliege. Insoweit die Behörde daher eine abweisende Entscheidung erlassen hat, entspricht dies nicht den verfahrensrechtlichen Vorgaben, da diesfalls eine Zurückweisung des Antrages erfolgen hätte müssen. Auch insoweit zeigt sich die Entscheidung als widersprüchlich, und da in keiner Weise dargestellt wird, auf welche vormaligen Sachverhaltsfeststellungen sich die Annahme eines nicht maßgeblich geänderten Sachverhaltes beziehen könne, ein weiteres Mal als unschlüssig.4.
  16. Die belangte Behörde gelangt insgesamt zur Auffassung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht vorliege. Insoweit die Behörde daher eine abweisende Entscheidung erlassen hat, entspricht dies nicht den verfahrensrechtlichen Vorgaben, da diesfalls eine Zurückweisung des Antrages erfolgen hätte müssen. Auch insoweit zeigt sich die Entscheidung als widersprüchlich, und da in keiner Weise dargestellt wird, auf welche vormaligen Sachverhaltsfeststellungen sich die Annahme eines nicht maßgeblich geänderten Sachverhaltes beziehen könne, ein weiteres Mal als unschlüssig.
  17. Maßgebliche Gründe für die neuerliche Behebung und die Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 5.
  18. Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 komme bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.5.
  19. Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 komme bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Sei die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, habe das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen wäre) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeute, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspreche, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweise oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht habe somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei.Sei die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, habe das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen wäre) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeute, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspreche, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweise oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht habe somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen sei. Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergebe, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht komme, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich zögen, nicht vorlägen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. RV 1618 BlgNR XXII. GP, Seite 4) sei ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offenstehe.Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergebe, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht komme, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich zögen, nicht vorlägen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 4) sei ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offenstehe. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 5.
  20. Nach dem dargestellten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde zu nahezu allen wesentlichen Aspekten bislang zur Gänze unterlassen, überhaupt irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen und – im Übrigen, falls überhaupt – denn da eine Beweiswürdigung nicht angestellt wurde, kann auch nicht erkannt werden, worauf die Behörde ihre getroffenen Feststellungen überhaupt stützt - auch sonst allenfalls bloß ansatzweise ermittelt; als nach dem Aktenstand ausgewiesene Beweisaufnahmen käme nämlich allenfalls eine Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Urkunden (IZR, ZMR, vom Beschwerdeführer beigebrachte Dokumente) in Betracht, was aber zur Beurteilung des Sachverhaltes bei weitem nicht hinreichend ist. 5.
  21. Die von der höchstgerichtlichen Judikatur angezogenen Gründe für eine Zurückverweisung der Angelegenheit liegen daher ohne jeden Zweifel vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 5.4.
  22. Unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG wird die belangte Behörde daher in Beachtung dieser Bindungswirkung gehalten sein, im fortzuführenden Verfahren in einem ersten Schritt – soweit sie tatsächlich weiterhin davon ausgehen wollte - durch geeignete, aktenkundig zu machende Beweiserhebungen Feststellungen zu treffen dass gegen den Beschwerdeführer nach wie vor eine rechtskräftige behördliche Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG streitet. Wäre dies zu bejahen, wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ohne weiteres wegen des Vorliegens eines absoluten Versagungsgrundes abzuweisen. Bemerkt wird im gegebenen Zusammenhang lediglich, dass nach der Aktenlage und dem bereits vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erhebungen vom Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes nicht ausgegangen werden kann. 5.4.
  23. Unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG wird die belangte Behörde daher in Beachtung dieser Bindungswirkung gehalten sein, im fortzuführenden Verfahren in einem ersten Schritt – soweit sie tatsächlich weiterhin davon ausgehen wollte - durch geeignete, aktenkundig zu machende Beweiserhebungen Feststellungen zu treffen dass gegen den Beschwerdeführer nach wie vor eine rechtskräftige behördliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG streitet. Wäre dies zu bejahen, wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ohne weiteres wegen des Vorliegens eines absoluten Versagungsgrundes abzuweisen. Bemerkt wird im gegebenen Zusammenhang lediglich, dass nach der Aktenlage und dem bereits vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erhebungen vom Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes nicht ausgegangen werden kann. 5.4.
  24. Nach der Aktenlage darf angenommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2008, FZ 08 07.433-EAST Ost, eine Ausweisung erlassen worden ist, welche Entscheidung nach dem abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2008, GZ C2 230127-2/2008/4E in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorliegen einer Ausweisung stellt – anders als bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung oder eines Rückkehr- bzw. eines Aufenthaltsverbotes iS des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG aber kein einer Interessensabwägung unzugängliches Erteilungshindernis dar, wie sich zwanglos aus § 11 Abs. 3 NAG ergibt (vgl. auch VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). 5.4.
  25. Nach der Aktenlage darf angenommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2008, FZ 08 07.433-EAST Ost, eine Ausweisung erlassen worden ist, welche Entscheidung nach dem abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2008, GZ C2 230127-2/2008/4E in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorliegen einer Ausweisung stellt – anders als bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung oder eines Rückkehr- bzw. eines Aufenthaltsverbotes iS des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG aber kein einer Interessensabwägung unzugängliches Erteilungshindernis dar, wie sich zwanglos aus Paragraph 11, Absatz 3, NAG ergibt vergleiche auch VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). 5.4.
  26. Gelangt die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG nicht besteht, gleichwohl aber eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, wäre sie gehalten, die erforderlichen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung standhaltenden Feststellungen zum Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des § 44b letzter Satz NAG zu treffen, was überhaupt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör an den Antragsteller zur Voraussetzung hat.5.4.
  27. Gelangt die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG nicht besteht, gleichwohl aber eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, wäre sie gehalten, die erforderlichen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung standhaltenden Feststellungen zum Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 44 b, letzter Satz NAG zu treffen, was überhaupt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör an den Antragsteller zur Voraussetzung hat. Die Behörde wird in diesem Fall also zunächst Feststellungen zu treffen haben, von welchem (vormaligen) Sachverhalt die zuständige Behörde (das zuständige Gericht) bei Erlassung der grundzulegenden Ausweisungsentscheidung überhaupt ausgegangen ist. 5.4.
  28. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides entnehmen lässt, dass die belangte Behörde vom Vorliegen zweier rechtskräftiger Ausweisungen ausgeht, dabei aber offen lässt, auf welche dieser beiden Entscheidungen die Annahme eines nachfolgend nicht maßgeblich geänderten Sachverhaltes gründet. Die Behörde wird daher auch in dieser Hinsicht eine Klärung vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang ist außerdem auch darauf hinzuweisen, dass die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2008 ausgesprochene Ausweisung im Verfahrensakt nicht dokumentiert ist. In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8.10.2008 zur Frage des maßgeblichen Sachverhaltes, welcher den Ausspruch einer Ausweisung im Grunde des Art 8 MRK gerechtfertigt erscheinen lässt, keine eigenen Feststellungen trifft, sondern „zur genauen Begründung“ auf den Bescheid des Bundesasylamtes verweist (AS 3 Punkt v. des genannten Erkenntnisses), wäre jedenfalls eine Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt der Asylbehörde geboten.In diesem Zusammenhang ist außerdem auch darauf hinzuweisen, dass die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2008 ausgesprochene Ausweisung im Verfahrensakt nicht dokumentiert ist. In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8.10.2008 zur Frage des maßgeblichen Sachverhaltes, welcher den Ausspruch einer Ausweisung im Grunde des Artikel 8, MRK gerechtfertigt erscheinen lässt, keine eigenen Feststellungen trifft, sondern „zur genauen Begründung“ auf den Bescheid des Bundesasylamtes verweist (AS 3 Punkt v. des genannten Erkenntnisses), wäre jedenfalls eine Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt der Asylbehörde geboten. 5.4.
  29. Die Frage, ob ein Sachverhalt eine maßgebliche Änderung erfahren hat, kann nämlich erst dann einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden, wenn überhaupt schon einmal Feststellungen zu dem zum Zeitpunkt der Erlassung der maßgeblichen Ausweisung entscheidungserheblichen Sachverhalt getroffen worden sind und sich die Behörde von diesen Sachverhaltsfeststellungen Kenntnis verschafft hat. 5.4.
  30. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes selbst lassen sich dagegen allenfalls Fragmente einer Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers destillieren. So wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gesund und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig sei (Seite 5, im Widerspruch dazu dies verneinend aber auf Seite 15), sowie dass er im Bundesgebiet keine „relevanten Familienangehörigen“ habe (Seite 5) und auch keine sonstigen Verwandten (Seite 6). Allfällige freundschaftliche Beziehungen werden erwähnt, eine Integration – nicht näher begründet - sei nicht zu erkennen, die Unbescholtenheit sei bescheinigt (Seite 6), der Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe seit 1996, hinreichende Deutschkenntnisse seien zu verneinen (Seite 14). 5.5.
  31. Zusammenfassend muss daher erkannt werden, dass die im asylgerichtlichen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers äußerst rudimentär sind, zumal sich das Erkenntnis wesentlich auf die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2008 bezieht, welche selbst aber nicht aktenkundig ist. Ausgehend von den aus dem asylgerichtlichen Erkenntnis erschließbaren Feststellungen wäre die zwischenzeitliche Begründung und tatsächliche Entfaltung eines gemeinsamen Familienlebens im Verbindung mit dem Umstand, dass – vorausgesetzt, das entsprechende Vorbringen wäre als glaubhaft anzusehen, wogegen prima vista nichts Gegenteiliges spricht - der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin auch ein Kind (oder, wie das Beschwerdevorbringen andeutet, möglicherweise bald auch ein weiteres Kind) entstammt, für dessen Pflege, Obsorge oder Erziehung der Beschwerdeführer nicht nur allenfalls rechtlich, sondern auch tatsächlich Verantwortung trägt, jedenfalls als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Rechtssinne zu werten. 5.5.
  32. Die belangte Behörde wird daher in jedem Fall aktenkundig Beweiserhebungen zu diesem Aspekt des geltend gemachten Privat- und Familienlebens zu tätigen haben. Auch die sonstigen, vom Antragsteller (zumindest konkludent) geltend gemachten Umstände – somit also die behauptete Möglichkeit einer beruflichen Integration und die allenfalls vertiefte sprachliche Integration – wären in diese Beurteilung mit einzubeziehen. Die gesamte Beurteilung hat sodann nachvollziehbar in Anlehnung an den in § 11 Abs. 3 NAG normierten Kriterienkatalog zu erfolgen.5.5.
  33. Die belangte Behörde wird daher in jedem Fall aktenkundig Beweiserhebungen zu diesem Aspekt des geltend gemachten Privat- und Familienlebens zu tätigen haben. Auch die sonstigen, vom Antragsteller (zumindest konkludent) geltend gemachten Umstände – somit also die behauptete Möglichkeit einer beruflichen Integration und die allenfalls vertiefte sprachliche Integration – wären in diese Beurteilung mit einzubeziehen. Die gesamte Beurteilung hat sodann nachvollziehbar in Anlehnung an den in Paragraph 11, Absatz 3, NAG normierten Kriterienkatalog zu erfolgen. 5.
  34. Bemerkt wird im gegebenen Zusammenhang zuletzt, dass bei der Beurteilung des gegen eine Antragsstattgabe streitenden öffentlichen Interesses Berücksichtigung zu finden hat, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits seit rund 18 Jahren in Österreich aufhält. Da nach der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte in einem solchen Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überhaupt nur mehr in Betracht kommt, wenn vom Fremden – zumindest sofern, wie hier aktenkundig offenbar, keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen - überhaupt keine Integrationsschritte gesetzt wurden (was bereits nach der bisherigen Aktenlage verneint werden muss), bedeutet dies, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Fall des Beschwerdeführers in Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur weder rechtlich, noch darauf anknüpfend, faktisch in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tendiert in diesem konkreten Fall daher gleichsam zu einem „nudum ius“. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.059.34087.2014

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