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{'item': 'VGW-031/002/21815/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2015 GeschäftszahlVGW-031/002/21815/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Mag. W. vom 22.1.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus für die Bezirke 14 und 15, vom 27.11.2013, Zahl S 106629/Z/13-Ben/Zu, wegen Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2c Z 1 StVO, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Mag. W. vom 22.1.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus für die Bezirke 14 und 15, vom 27.11.2013, Zahl S 106629/Z/13-Ben/Zu, wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus für die Bezirke 14 und 15, erkannte die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 27.11.2013 schuldig, sie habe am 29.5.2013 um 8.28 Uhr in Wien 15., Moeringgasse Kreuzung Gablenzgasse Fahrtrichtung Hütteldorfer Straße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und dabei einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen habe wollen, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, da dieser mit dem Kinderwagen zurückweichen habe müssen, um einen Verkehrsunfall zu verhindern und sie nicht vor dem Schutzweg angehalten haben, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Wegen Verletzung des „§ 9 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2c Z 1 StVO 1960“ verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs. 2c Z 1 StVO über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von € 15,00 vor.Wegen Verletzung des „§ 9 Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO 1960“ verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von € 15,00 vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe sich nicht mit den widersprüchlichen Angaben des Anzeigers auseinander gesetzt, der am 29.5.2013 angegeben habe, dass er den Kinderwagen bereits auf den Schutzweg geschoben hätte, während er in seiner Aussage vom 5.9.2013 angegeben habe, dass er den Schutzweg überqueren habe wollen bzw. dass er mit dem Kinderwagen den Schutzweg betreten habe wollen. Letztlich wird in der Beschwerde auch eingewendet, gegenständlich habe es sich um eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung und einen solchen Schutzweg gehandelt, sodass die Bestimmung des § 38 Abs. 4 StVO für das Verhalten von Kfz-Lenkern maßgeblich sei, und nicht § 9 Abs. 2 StVO.Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe sich nicht mit den widersprüchlichen Angaben des Anzeigers auseinander gesetzt, der am 29.5.2013 angegeben habe, dass er den Kinderwagen bereits auf den Schutzweg geschoben hätte, während er in seiner Aussage vom 5.9.2013 angegeben habe, dass er den Schutzweg überqueren habe wollen bzw. dass er mit dem Kinderwagen den Schutzweg betreten habe wollen. Letztlich wird in der Beschwerde auch eingewendet, gegenständlich habe es sich um eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung und einen solchen Schutzweg gehandelt, sodass die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, StVO für das Verhalten von Kfz-Lenkern maßgeblich sei, und nicht Paragraph 9, Absatz 2, StVO. 2.
  2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  3. Das gegenständliche Strafverfahren geht auf eine über Aufforderung erstattet polizeiliche Anzeige vom 29.5.2013 zurück. Der Anzeiger sei um 8.45 Uhr in die Polizeiinspektion gekommen und habe Anzeige erstattet, da er im Beisein seines Sohnes durch eine Fahrzeuglenkerin beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet worden sei. Er habe angegeben, dass er soeben mit seinem Sohn, welcher sich im Kinderwagen befunden habe, die Fahrbahn der Moeringgasse bei der Kreuzung mit der Gablenzgasse auf dem Schutzweg (Richtung Neubaugürtel) überqueren habe wollen. Die Fußgängerampel habe grünes Licht gezeigt und er habe daher den Kinderwagen auf den Schutzweg geschoben. Plötzlich habe er ein nachkommendes Fahrzeug im Augenwinkel wahrgenommen, welche von der Gablenzgasse kommend rechts in die Moeringgasse eingebogen sei; das Fahrzeug sei so rasant unterwegs gewesen, dass er reflexartig den Kinderwagen mit seinem Sohn zurückgerissen habe und nur so einen Kollision vermeiden habe können. Wie schon aus den in der Anzeige festgehaltenen Angaben sowie aus einer Einsicht in den elektronischen Stadtplan mit Ampelanlagedaten hervorgeht, handelt es sich bei der gegenständlichen Tatörtlichkeit um eine ampelgeregelte Kreuzung. Die BF ist mit ihrem Fahrzeug auf der ampelgeregelten Kreuzung von der Gablenzgasse (Richtung Gürtel) nach rechts in die Moeringgasse eingebogen. 2.
  4. Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit solcher Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. 2.
  5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit solcher Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. § 36 Abs. 4 StVO 1960 zufolge gehen, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor. Paragraph 36, Absatz 4, StVO 1960 zufolge gehen, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor. Demnach ist die Bestimmung des Abs. 2 des § 9 StVO 1960 („Verhalten bei Bodenmarkierungen“) betreffend das Verhalten bei einem durch Bodenmarkierungen kundgemachten Schutzweg nicht anwendbar, wenn der Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist (siehe VwGH 8.11.1985, 85/18/0299, 16.12.1987, 87/02/0095, vgl. auch Pürstl, StVO12 [2007] Anm. 10 zu § 9 und Anm. 5 zu § 36). Demnach ist die Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 9, StVO 1960 („Verhalten bei Bodenmarkierungen“) betreffend das Verhalten bei einem durch Bodenmarkierungen kundgemachten Schutzweg nicht anwendbar, wenn der Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist (siehe VwGH 8.11.1985, 85/18/0299, 16.12.1987, 87/02/0095, vergleiche auch Pürstl, StVO12 [2007] Anmerkung 10 zu Paragraph 9 und Anmerkung 5 zu Paragraph 36,). In einem solchen Fall haben die Bestimmungen des § 38 StVO Anwendung zu finden, welche die Bedeutung der Lichtzeichen und das dementsprechend gebotene Verhalten regeln. Im vorliegenden Fall käme vor allem eine Übertretung des § 38 Abs. 4 StVO 1960 in Betracht, die wie folgt lautet:In einem solchen Fall haben die Bestimmungen des Paragraph 38, StVO Anwendung zu finden, welche die Bedeutung der Lichtzeichen und das dementsprechend gebotene Verhalten regeln. Im vorliegenden Fall käme vor allem eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 4, StVO 1960 in Betracht, die wie folgt lautet: „Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden." 2.
  6. Da der Verkehr an der gegenständlichen Kreuzung durch Lichtzeichen, nämlich durch eine Verkehrsampel für den Fahrzeugverkehr und am Schutzweg durch eine Fußgängerampel geregelt war, ist die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO, auf deren Tatbestandselemente sich der vorliegende Tatvorwurf bezieht, nicht anwendbar. Eine eindeutige und ausreichende Verfolgungshandlung in Richtung einer Missachtung des § 38 Abs. 4 StVO hat die belangte Behörde nicht gesetzt (auch nicht im Rahmen der sehr kurz gehaltenen und wenig ergiebigen Einvernahme des Aufforderers vom 5.9.2013).2.
  7. Da der Verkehr an der gegenständlichen Kreuzung durch Lichtzeichen, nämlich durch eine Verkehrsampel für den Fahrzeugverkehr und am Schutzweg durch eine Fußgängerampel geregelt war, ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO, auf deren Tatbestandselemente sich der vorliegende Tatvorwurf bezieht, nicht anwendbar. Eine eindeutige und ausreichende Verfolgungshandlung in Richtung einer Missachtung des Paragraph 38, Absatz 4, StVO hat die belangte Behörde nicht gesetzt (auch nicht im Rahmen der sehr kurz gehaltenen und wenig ergiebigen Einvernahme des Aufforderers vom 5.9.2013). Der BF wäre daher allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO anzulasten gewesen (z.B.: ... gelenkt und sind auf dem durch grünes Licht freigegebenen Fahrstreifen von der Gablenzgasse nach rechts in die Moeringgasse eingebogen und haben dabei einen Fußgänger, der die Fahrbahn im Sinne der für ihn geltenden Regelung auf einem Schutzweg überquert hat, behindert).Der BF wäre daher allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO anzulasten gewesen (z.B.: ... gelenkt und sind auf dem durch grünes Licht freigegebenen Fahrstreifen von der Gablenzgasse nach rechts in die Moeringgasse eingebogen und haben dabei einen Fußgänger, der die Fahrbahn im Sinne der für ihn geltenden Regelung auf einem Schutzweg überquert hat, behindert). Da eine derartige Tatanlastung iSd § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO im vorliegenden Strafverfahren nicht erfolgt ist und keine entsprechende (ausreichende) Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde und der erhobene Vorwurf in Richtung einer Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO jedenfalls unzutreffend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine derartige Tatanlastung iSd Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO im vorliegenden Strafverfahren nicht erfolgt ist und keine entsprechende (ausreichende) Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde und der erhobene Vorwurf in Richtung einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO jedenfalls unzutreffend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu beurteilende Rechtsfrage war aus dem Gesetz und der Judikatur des VwGH klar lösbar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu beurteilende Rechtsfrage war aus dem Gesetz und der Judikatur des VwGH klar lösbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.002.21815.2014

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