GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 06.05.2014 hat folgenden Spruch: „Sie haben am 11.02.2013 um 02:25 Uhr in Wien, S.-gasse, Taxistandplatz, HV-Zone das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl 1. in Ihrem Taxilenkerausweis nicht die aktuellen Führerscheindaten eingetragen waren, 2. Sie den
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erforderlichen Taxilenkerausweis am Armaturenbrett des Taxifahrzeuges nicht deutlich sichtbar angebracht haben, sodasss das Lichtbild der Außenseite erkennbar war, 3. Sie keinen Abdruck der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung mitgeführt haben, 4. Sie die Beleuchtung des Taxischildes auf einem Taxistandplatz trotz Dunkelheit abgeschaltet haben, 5. der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbetreibenden und das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges in Form eines Schildes in der Größe von mindestens 8cm Länge und 5,5cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4mm am Armaturenbrett nicht ersichtlich gemacht war und die Tarifsätze im Taxifahrzeug nicht an einer geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
1.) § 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG i.d.g.F. und 2.-5.) § 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG i.d.g.F..Gelstrafe von 1.) € 50,-, 2.) € 70,-, 3.) € 50,-, 4.) € 50,- und 5.) € 100,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 15 Stunden, 2.) 20 Stunden, 3.) 15 Stunden, 4.) 15 Stunden und 5.) 30 Stunden
1.) Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG i.d.g.F. und 2.-5.) Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG i.d.g.F.. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10,00 pro Delikt (je einem Tag der Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 370,-“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer (Bf) fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, ihm würden eine Reihe von Verstößen gegen die Betriebsordnung vorgeworfen, die alle nicht zutreffen würden, weil er sich zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Fahrdienst befunden habe. Aus diesem Grund habe er sich auch in einer Position am Ende des Standplatzes befunden und sei die Dachleuchte nicht beleuchtet gewesen. Natürlich habe er diese auch nicht nachträglich eingeschaltet. Wie schon angeführt, sei diese in einem technischen Sinn immer schon „eingeschaltet“ gewesen, er habe sie aber zum Zeichen dessen, dass er sich nicht im Dienst befunden habe, vorsorglich ausgeschaltet. Es habe insgesamt nur zwei Fahrzeuge am Standplatz gegeben, wobei eines ganz vorne und er ganz am Ende des Standplatzes gestanden sei. Dazwischen sei der gesamte Standplatz leer gewesen. Er habe sich damals nicht im Dienst befunden und habe sich das Fahrzeug daher im „privaten“ Zustand dargestellt. Der Meldungsleger sei ganz automatisch davon ausgegangen, dass er sich im Dienst befände und habe etwas anderes gar nicht in Erwägung gezogen. Dieser habe sich sofort auf die vermeintlichen Verfehlungen „gestürzt“. Es sei absolut unmöglich gewesen, sich im Rahmen der Amtshandlung Gehör zu verschaffen, da der Polizist immer nur die vermeintlichen Verfehlungen habe erörtern wollen und ihn nicht zu Wort kommen habe lassen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 08.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf wegen einer Erkrankung nicht teilnahm und in der Herr GrI. G. als Zeuge einvernommen wurde. Dabei gab dieser Folgendes an: „Damals zählte die Tatörtlichkeit zu meinem Rayon. Der Bf war mir zuvor nicht bekannt. Ich hatte immer wieder am Taxistandplatz zu tun. Es ist schon lange her und habe ich meine damaligen Beobachtungen und Wahrnehmungen gleich in der Anzeige festgehalten und kann ich auf den Inhalt der Anzeige verweisen. Der Bf machte keine Angaben in die Richtung, dass er am Taxistandplatz privat auf jemanden warten würde, hätte er sowas gesagt, dann hätte ich dies in der Anzeige vermerkt. Es hat überhaupt nichts darauf hingewiesen, dass der Bf nicht im Fahrdienst gewesen wäre. Ich schätze, dass auf dem gegenständlichen Taxistandplatz so ca. 5 bis 6 Fahrzeuge Platz haben. Es hat in der Vergangenheit immer wieder ähnlich gelagerte Fälle gegeben, insbesondere wenn die Lenker mitbekommen, dass es Strafen geben wird, dann suchen sie nach Ausreden.“ Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte der Bf zum Beweis dafür, dass er sich damals privat am gegenständlichen Taxistandplatz aufgehalten habe, die Einvernahme von Frau E. P. (mit einer Adresse in Ungarn),dabei handle es sich um die Person, auf die er damals gewartet habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 07.11.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Bf bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes angab: „Ich bin selbständiger Taxilenker. Ich wohne mit meiner Familie dort. Ich teile mir meine Arbeitszeit selber ein. Ich fahre eher in der Nacht. Es kommt immer wieder vor, dass man mit dem Taxi fährt und jemanden trifft und mit dieser Person dann was ausmacht und sich am Taxi-Standplatz trifft. Es ist kein besonderes Ereignis. In der Nacht um 2.30 Uhr kümmert dies niemand. Die Frau wohnt in Ungarn und sehe ich sie ab und zu in Wien. Sie ist eine alte Bekannte. Die Frau ist glaublich 58 oder 59 Jahre alt. Die Frau ist arbeitslos. Ich weiß nicht, was die Frau von Beruf ist. Sie ist sehr lange arbeitslos. Sie ist nicht verheiratet, sie hat 3 Kinder. Sie lebt von der Arbeitslosenunterstützung. Sie war irgendwo in einem Lokal und haben wir uns getroffen. Sie hat mich angerufen. In welchem Lokal sie war, weiß ich nicht mehr. Es ist eine sehr alte gute Bekannte. Am nächsten Tag ist sie wieder nach Hause gefahren. Ich habe dann mit der Frau die Nacht dann gemeinsam verbracht. Ich möchte nicht sagen, wo ich mit der Frau die Nacht verbracht habe. Ich kenne sie schon seit 20 Jahren. Ich wollte dem Polizisten die ganze Zeit erklären, dass ich dort privat bin. Er wollte das nicht hören. Er kam zum Auto und sagte, kein Licht und kein Ausweis. Der Polizist ging fix davon aus, dass ich im Dienst war. Ich ging davon aus, privat dort zu sein. Ich wollte für den fehlenden Ausweis nicht bezahlen. Ich konnte es nicht anbringen, dass ich dort privat unterwegs war. Wenn ich den Taxameter einschalte, dann geht die Taxileuchte aus und das wollte ich ja auch. Es schaltet sich von selbst ein. Man kann es ausschalten, wenn man den Taxameter einschaltet. Mit der Frau spreche ich ein Brocken Deutsch, Englisch oder Ungarisch. Ich spreche aber nicht Ungarisch. Meine Frau kennt die Frau gar nicht. Ich treffe die Frau 1-2 mal im Jahr. Wir telefonieren sporadisch.“ Die von ihm beantragte Zeugin (E. P.) hatte am 07.11.2014 ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien geschickt (sie könne nicht zur Verhandlung erscheinen, weil sie ihre Tochter pflegen müsse). Sie gab an, der Bf sei ein Bekannter von ihr und habe am 11.02.2013 in Wien beim Taxistand S.-gasse um ca. 02:25 Uhr auf sie gewartet und damit sie wisse, welches Taxi das Richtige sei, sei es nicht beleuchtet gewesen. Sie seien zu einem privaten Treffen verabredet gewesen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Bf in seinem Schlusswort erklärt, es sei eine „unglückliche Geschichte“ gewesen. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994) dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BetriebsO 1994) dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
O 1994 muss der Ausweis die Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1) enthalten.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, BetriebsO 1994 muss der Ausweis die Daten des Führerscheines (Paragraph 10, Absatz eins,) enthalten.
O Wr 1993) haben die im Fahrdienst tätigen Personen bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen.
Paragraph 4, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (in der Folge: Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993) haben die im Fahrdienst tätigen Personen bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung, den Taxitarif, einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis mitzuführen und diese auf Verlangen des Fahrgastes zur Einsicht vorzulegen.
O Wr 1993 sind der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.
Paragraph 20, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 sind der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.
O Wr 1993 ist während des Fahrdienstes der
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild
Abs. 3 muss jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
Paragraph 23, Absatz 2, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 ist während des Fahrdienstes der
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild
Absatz 3, muss jedenfalls an der Außenseite erkennbar sein.
O Wr 1993 sind auf den Taxistandplätzen freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, dass ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.
Paragraph 33, Absatz 2, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 sind auf den Taxistandplätzen freie Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und so platzsparend aufzustellen, dass ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausgefahren werden kann.
O Wr 1993 gilt diese Verordnung für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.
Paragraph eins, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 gilt diese Verordnung für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.
VerkG 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Im vorliegenden Fall werden dem Bf eine Übertretung der BetriebsO 1994 und vier Übertretungen der Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 – begangen am 11.02.2013 um 02:25 Uhr in Wien, S.-gasse, Taxistandplatz, HV-Zone – zur Last gelegt (im Spruch des Straferkenntnisses heißt es auch, dass der Bf das Taxi als Lenker im Fahrdienst verwendet habe). Der Bf bestreitet im Verfahren, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei zur angelasteten Tatzeit nicht im Dienst gewesen, sondern habe sich dort rein privat aufgehalten. § 2 BetriebsO 1994 verweist für die Definition des Begriffes "Fahrdienst" auf die Einsatzzeit
Nr. 461/1969. Nach dieser Bestimmung umfasst die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen.
O 1994 festgelegten statischen Verweisung ist hier ebenfalls die Stammfassung heranzuziehen), umfasst die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft.Paragraph 2, BetriebsO 1994 verweist für die Definition des Begriffes "Fahrdienst" auf die Einsatzzeit
Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. Nach dieser Bestimmung umfasst die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, (auf Grund der in Paragraph 2, BetriebsO 1994 festgelegten statischen Verweisung ist hier ebenfalls die Stammfassung heranzuziehen), umfasst die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des Paragraph 2, die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Durch den Verweis auf § 16 Arbeitszeitgesetz in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248).Durch den Verweis auf Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz in Paragraph 2, BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248). Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige von GrI G. vom 11.02.2013 zugrunde. In der Anzeige heißt es, der Bf sei zur Tatzeit in Wien, S.-gasse, in der Reihung an zweiter Stelle im Bereich des Taxistandplatzes angetroffen worden. Da das Fahrzeug auf einem Taxistandplatz aufgestellt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sich der Lenker mit dem Fahrzeug im Fahrdienst befunden habe. Der Fahrpreisanzeiger sei eingeschaltet gewesen, habe „F“ für frei gezeigt, es sei keine Tafel „Fahrzeug bestellt“ oder „außer Dienst“ hinterlegt gewesen. Trotz Dunkelheit und der Aufstellung des Taxifahrzeuges auf einem Taxistandplatz sei die Dachleuchte nicht beleuchtet gewesen. Obwohl das Taxifahrzeug offensichtlich im Fahrdienst gewesen sei, sei der Taxiausweis nicht hinter der Windschutzscheibe und auch nicht auf dem Armaturenbrett sichtbar hinterlegt gewesen. Am Armaturenbrett sei das Schild mit dem Namen des Betreibers, des Standortes und das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht angebracht gewesen. Die Taxitarife seien nicht angebracht gewesen. In der Anzeige ist dann auch noch die Rechtfertigung des Bf – am Ort der Beanstandung – festgehalten worden. Er habe abschließend bemerkt, er würde jetzt gar nicht sagen, ob er im Fahrdienst sei, der Meldungsleger werde schon wissen, was er tue. Gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung erhob der Bf fristgerecht Einspruch. In seinem Rechtfertigungsschreiben vom 30.08.2013 wies der Bf darauf hin, dass er damals rein privat auf dem Standplatz gestanden sei. Er habe auf eine Person seines Privatlebens gewartet. Deshalb sei er auch weiter hinten gestanden und habe die Dachleuchte abgeschaltet gehabt. Da er diesen Standplatz sehr häufig frequentiere, wenn er im Dienst sei, habe er diesen Standplatz gewohnheitsmäßig aufgesucht und als privaten Treffpunkt angegeben. Den Namen der vom Bf erwähnten Person aus seinem Privatleben wollte er nicht nennen (um seine Privatsphäre zu schützen). Mit Schreiben vom 07.03.2014 forderte die belangte Behörde den Bf neuerlich zur Rechtfertigung auf, als Beilage übermittelte sie ihm auch eine Kopie der Anzeige und der Stellungnahme des Meldungslegers. In seinem Schreiben vom 03.04.2014 führte der Bf zur Darstellung des Meldungslegers, der Fahrpreisanzeiger sei eingeschaltet gewesen und habe „F“ für frei gezeigt, Folgendes aus: „Sobald ich die Zündung einschalte, leuchtet auch der Fahrpreisanzeiger auf und steht von da an unter Strom, ist also ”eingeschaltet”, und das bleibt er auch nach Abstellen des Motors ja selbst nach dem Herausziehen des Schlüssels. Dasselbe gilt für die Dachleuchte. Sie leuchtet auf, sobald ich die Zündung betätige und bleibt selbst nach dem Herausziehen des Schlüssels noch eine längere Zeitspanne beleuchtet, zeitgleich mit dem Fahrpreisanzeiger. Des weiteren von Bedeutung ist folgendes : Es gibt in meinem Fahrzeug keinen eigenen Schalter, um die Dachleuchte abzuschalten. Das kann ich nur bewerkstelligen, indem ich den Fahrpreisanzeiger einschalte, nunmehr in dem Wortsinn, daß ein Fahrpreis angezeigt wird. Genau das habe ich kurz vor dem Erscheinen des Meldungslegers getan, da ich - was die Dachleuchte betrifft - anders nicht hätte sichtbar machen können, daß ich nicht im Dienst war. Mir nun zu unterstellen, ich hätte mich im Fahrdienst befunden, aber ganz bewußt die Dachleuchte nicht beleuchtet, ergibt keinen Sinn. Denn zum einen hätte ich mir damit nur selbst geschadet, da ich nicht als freies Taxi erkennbar gewesen wäre, zum anderen ist es mir technisch gar nicht möglich. da ich willentlich die Dachleuchte nur a u s s c h a l t e n (wie oben dargelegt durch Drücken des Fahrpreisanzeigers) kann, nicht aber einschalten (dies geschieht, wie oben dargelegt automatisch durch Betätigen der Zündung). Soviel zur Erklärung, warum der Fahrpreisanzeiger im doppelten Wortsinn “eingeschaltet” war. Nun zur Behauptung "Der Fahrpreisanzeiger zeigte “F” für Frei...” : Der betreffende Fahrpreisanzeiger besitzt keinerlei Zeichen “F” für Frei, das er anzeigen könnte, sobald er einmal eingeschaltet ist. (Wie oben dargelegt, hatte ich ihn eingeschaltet, um die Dachleuchte ausschalten ausschalten zu können.) Was es gibt, ist die Anzeige N/F für Nacht-und Feiertagstarif. Diese Anzeige ist immer dann sichtbar, wenn gerade der Nacht-und Feiertagstarif gilt, und zwar unabhängig davon, ob ich nun frei oder besetzt bin, mich im Dienst befinde oder nicht. Diese N/F - Anzeige hat daher für die Fragestellung, um die es dem Meidungsleger geht, keinerlei Aussagewert. Wenn die Behörde es für nötig erachtet, stelle ich ihr mein Fahrzeug gerne zur Begutachtung des im Fahrzeug befindlichen Fahrpreisanzeigers HALE Microtax 05 zur Verfügung, um die Richtigkeit meiner Ausführungen zu belegen. Durch die Tatsache, daß ich mich nicht im Dienst befand, und dies gerade durch die oben angeführten Beobachtungen des Meldungslegers schlüssig untermauern kann, entfallen daher die sämtlichen mir vorgeworfenen Übertretungen. Gerne hätte ich dem Meldungsleger gleich zu Beginn dargelegt, daß ich gerade nicht im Dienst war. lch habe das mehrfach versucht, aber er ließ mich überhaupt nicht zu Wort kommen. Daß ich am Ende einer Amtshandlung, die ich in ihrer Gesamtheit als bloße Schikane empfinden mußte und die nicht gerade von Freundlichkeit geprägt war ,die Frage des Beamten, ob ich im Fahrdienst sei, nicht mehr beantworten wollte, wird man mir wohl nicht verübeln können. Ich bin nunmehr seit 34 Jahren so gut wie ohne Beanstandung als Taxilenker tätig. Ich ersuche mir zugute zu halten, daß ich nicht plötzlich eine derartige Flut an Verstößen produzieren würde (noch dazu derartig gehäuft).Es ist vielmehr offensichtlich, daß lediglich ein Kommunikationsproblem vorlag.“ Im vorliegenden Fall hatte der Bf sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...TX am 11.02.2013 um 02:25 Uhr auf dem Taxistandplatz in Wien, S.-gasse, abgestellt gehabt. Der Bf wurde vom Meldungsleger kontrolliert. Der Meldungsleger ging davon aus (und hielt dies auch ausdrücklich in der Anzeige fest), dass sich der Lenker im Fahrdienst befunden habe, weil das Fahrzeug auf dem Taxistandplatz aufgestellt gewesen ist. Es sei keine Tafel „Fahrzeug bestellt“ oder „außer Dienst“ hinterlegt gewesen; außerdem sei der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet gewesen (dieser habe „F“ für frei angezeigt). Im Übrigen waren in der Anzeige die vom Meldungsleger beanstandeten Mängel aufgelistet. Schon aus dem Anzeigeinhalt geht hervor, dass die Frage, ob sich der Bf im Fahrdienst befunden hat, Thema gewesen sein muss, denn es ist einerseits ausdrücklich vermerkt worden, dass der Meldungsleger aufgrund des Aufstellens des Fahrzeuges auf dem Taxistandplatz davon ausgegangen ist, dass sich der Bf im Fahrdienst befindet und andererseits habe der Bf angegeben, jetzt nicht zu sagen, ob er im Fahrdienst sei. Der Bf hat im gesamten Verfahren vorgebracht, er habe sich damals rein privat am Taxistandplatz mit seinem Fahrzeug aufgestellt gehabt, er habe auf eine Person seines Privatlebens gewartet (im Verfahren vor der belangten Behörde wollte er den Namen und die Anschrift dieser Person noch nicht bekannt geben). In seinem Rechtfertigungsschreiben vom 03.04.2014 (siehe die obige Wiedergabe dieses Schreibens) schilderte der Beschwerdeführer (durchaus nachvollziehbar), dass der Fahrpreisanzeiger aufleuchte und „eingeschaltet sei“, sobald er die Zündung einschalte; auch erscheint es logisch nachvollziehbar zu sein, dass der Bf, hätte er sich tatsächlich im Fahrdienst befunden, keinen Grund gehabt hätte, die Dachleuchte bewusst auszuschalten, da er sich selbst geschadet hätte, weil er nicht als freies Taxi erkennbar gewesen wäre. Auch sein Vorbringen bezüglich der Anzeige von „N/F“ erscheint plausibel zu sein. Der Meldungsleger gab in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2014 an, es sei alles schon lange her und habe er seine damaligen Beobachtungen und Wahrnehmungen in der Anzeige festgehalten. Der Bf habe keine Angaben in die Richtung gemacht, er würde am Taxistandplatz privat auf jemanden warten. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 wurde der Bf einvernommen. Der Bf schilderte glaubwürdig, dass es ihm damals – aufgrund des Auftretens des Meldungslegers – nicht gelungen sei, dem Polizisten zu erklären, dass er dort privat auf jemanden warte. Die Zurückhaltung des Bf bei der Angabe des Namens der Frau dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass er – nach seinen eigenen Angaben – verheiratet ist, sich damals dort mit der Frau getroffen und mit dieser „die Nacht verbracht“ hat. Abschließend ist auf § 31 Abs. 2 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 hinzuweisen, wonach außer Dienst befindliche Taxikraftfahrzeuge auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden dürfen (ein Vorwurf in diese Richtung ist aber von der belangten Behörde dem Bf gegenüber nicht erhoben worden). Der Bf hat im gesamten Verfahren vorgebracht, er habe sich damals rein privat am Taxistandplatz mit seinem Fahrzeug aufgestellt gehabt, er habe auf eine Person seines Privatlebens gewartet (im Verfahren vor der belangten Behörde wollte er den Namen und die Anschrift dieser Person noch nicht bekannt geben). In seinem Rechtfertigungsschreiben vom 03.04.2014 (siehe die obige Wiedergabe dieses Schreibens) schilderte der Beschwerdeführer (durchaus nachvollziehbar), dass der Fahrpreisanzeiger aufleuchte und „eingeschaltet sei“, sobald er die Zündung einschalte; auch erscheint es logisch nachvollziehbar zu sein, dass der Bf, hätte er sich tatsächlich im Fahrdienst befunden, keinen Grund gehabt hätte, die Dachleuchte bewusst auszuschalten, da er sich selbst geschadet hätte, weil er nicht als freies Taxi erkennbar gewesen wäre. Auch sein Vorbringen bezüglich der Anzeige von „N/F“ erscheint plausibel zu sein. Der Meldungsleger gab in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2014 an, es sei alles schon lange her und habe er seine damaligen Beobachtungen und Wahrnehmungen in der Anzeige festgehalten. Der Bf habe keine Angaben in die Richtung gemacht, er würde am Taxistandplatz privat auf jemanden warten. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 wurde der Bf einvernommen. Der Bf schilderte glaubwürdig, dass es ihm damals – aufgrund des Auftretens des Meldungslegers – nicht gelungen sei, dem Polizisten zu erklären, dass er dort privat auf jemanden warte. Die Zurückhaltung des Bf bei der Angabe des Namens der Frau dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass er – nach seinen eigenen Angaben – verheiratet ist, sich damals dort mit der Frau getroffen und mit dieser „die Nacht verbracht“ hat. Abschließend ist auf Paragraph 31, Absatz 2, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 hinzuweisen, wonach außer Dienst befindliche Taxikraftfahrzeuge auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden dürfen (ein Vorwurf in diese Richtung ist aber von der belangten Behörde dem Bf gegenüber nicht erhoben worden). Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.27071.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.