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{'item': 'VGW-111/072/29348/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlVGW-111/072/29348/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau H. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 18.7.2014, Aktenzahl: MA 37/454636-2014-60 (

  1. Planwechsel), soweit damit in Abweichung vom Bescheid vom 31.03.2010, Zl. MA 37/...-M.-gasse/29052-1/2009 und den Planwechselbewilligungen vom 21.01.2013, Zl. MA 37/29052/2009/0004 (
  2. Planwechsel) und vom 09.10.2013, Zl. MA 37/29052/2009/0006 (
  3. Planwechsel) gemäß § 73 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung für einen Mauerdurchbruch im Ausmaß von 1 m mal 1,90 m in der Mauer zwischen der hofseitigen Terrasse im Dachgeschoß des Hauses in Wien, M.-gasse, und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Wien, M.-gasse ..., erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau H. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 18.7.2014, Aktenzahl: MA 37/454636-2014-60 (
  4. Planwechsel), soweit damit in Abweichung vom Bescheid vom 31.03.2010, Zl. MA 37/...-M.-gasse/29052-1/2009 und den Planwechselbewilligungen vom 21.01.2013, Zl. MA 37/29052/2009/0004 (
  5. Planwechsel) und vom 09.10.2013, Zl. MA 37/29052/2009/0006 (
  6. Planwechsel) gemäß Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung für einen Mauerdurchbruch im Ausmaß von 1 m mal 1,90 m in der Mauer zwischen der hofseitigen Terrasse im Dachgeschoß des Hauses in Wien, M.-gasse, und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Wien, M.-gasse ..., erteilt wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektänderung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Einreichpläne vom 3.12.2014, Plannummern 612.3003.01 und 612.3003.02, bezieht.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektänderung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Einreichpläne vom 3.12.2014, Plannummern 612.3003.01 und 612.3003.02, bezieht. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Schreiben vom 12.3.2014 suchte die C. GmbH um Bewilligung eines Planwechsels und eines Zubaus gemäß §§ 70 und 73 Bauordnung für Wien (BO) für das Projekt „Ausbau eines Dachgeschoßes und Schaffung zweier Wohnungen in Wien, M.-gasse“ an (
  7. Planwechsel). Gegenüber der Baubewilligung vom 31.3.2010, Zahl MA 37/...-M.-gasse/29052-1/2009, und den Planwechselbewilligungen vom 21.1.2013, Zahl MA 37/ 29052/2009/0004, und vom 9.10.2013, Zahl MA 37/29052/2009/0006, sollten u.a. insofern Änderungen vorgenommen werden, als ein Durchbruch in der Mauer, die die zur Wohnung Top ... gehörenden Terrasse im ersten Dachgeschoß zum Nachbargrundstück Wien, M.-gasse ..., abschließt, angebracht werden sollte. Mit Schreiben vom 12.3.2014 suchte die C. GmbH um Bewilligung eines Planwechsels und eines Zubaus gemäß Paragraphen 70 und 73 Bauordnung für Wien (BO) für das Projekt „Ausbau eines Dachgeschoßes und Schaffung zweier Wohnungen in Wien, M.-gasse“ an (
  8. Planwechsel). Gegenüber der Baubewilligung vom 31.3.2010, Zahl MA 37/...-M.-gasse/29052-1/2009, und den Planwechselbewilligungen vom 21.1.2013, Zahl MA 37/ 29052/2009/0004, und vom 9.10.2013, Zahl MA 37/29052/2009/0006, sollten u.a. insofern Änderungen vorgenommen werden, als ein Durchbruch in der Mauer, die die zur Wohnung Top ... gehörenden Terrasse im ersten Dachgeschoß zum Nachbargrundstück Wien, M.-gasse ..., abschließt, angebracht werden sollte. Dem Antrag waren die erforderlichen Beilagen angeschlossen. Am 9.4.2014 wurde von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die betroffenen Anrainer geladen wurden. Die Eigentümerin des Hauses Wien, M.-gasse ..., Frau H. K., nahm an dieser Verhandlung durch bevollmächtigte Vertreter teil. Diese erhoben in der Verhandlung folgende Einwendungen: „Wir erheben Einwendungen gegen die Errichtung der Balkone und gegen die Öffnung in der Feuermauer zu unserer Grundstücksgrenze aufgrund Brandschutzgründen (Brandschutzgründen, Entlüftungsgründen, großer Feuchtigkeit, Beeinträchtigung aller Geländer, Beschränkung im Lichtbereich). Betreffend die Öffnung in der Feuermauer, dass eine Zustimmung gemäß § 94 BO nicht vorliegt, dass durch diese Öffnung Feuer und Rauch nicht innerhalb des Gebäudes begrenzt bleiben und daher die Gefahr des Funkenüberflugs auf unser Bauwerk besteht. Ich möchte festhalten, dass mir heute in der Verhandlung seitens der Baubehörde zugesichert wurde, dass auch bei Genehmigung beantragten Umfanges das Recht des Eigentümers M.-gasse ... auf Aufstockung oder Neubau auf eigenem Grund in keiner Weise beeinträchtigt wird und insbesondere dem jeweiligen Eigentümer M.-gasse kein Lichtrecht oder sonstiges Recht gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft M.-gasse ... erwächst.“„Wir erheben Einwendungen gegen die Errichtung der Balkone und gegen die Öffnung in der Feuermauer zu unserer Grundstücksgrenze aufgrund Brandschutzgründen (Brandschutzgründen, Entlüftungsgründen, großer Feuchtigkeit, Beeinträchtigung aller Geländer, Beschränkung im Lichtbereich). Betreffend die Öffnung in der Feuermauer, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 94, BO nicht vorliegt, dass durch diese Öffnung Feuer und Rauch nicht innerhalb des Gebäudes begrenzt bleiben und daher die Gefahr des Funkenüberflugs auf unser Bauwerk besteht. Ich möchte festhalten, dass mir heute in der Verhandlung seitens der Baubehörde zugesichert wurde, dass auch bei Genehmigung beantragten Umfanges das Recht des Eigentümers M.-gasse ... auf Aufstockung oder Neubau auf eigenem Grund in keiner Weise beeinträchtigt wird und insbesondere dem jeweiligen Eigentümer M.-gasse kein Lichtrecht oder sonstiges Recht gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft M.-gasse ... erwächst.“ Mit Schreiben vom 11.6.2014 wurde von der Magistratsabteilung 37-Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) eine brandschutztechnische Stellungnahme u.a. zur Frage der Notwendigkeit zusätzlicher brandschutztechnischer Maßnahmen an der Grundstücksgrenze aufgrund der o.a. Maueröffnung abgegeben. Zusätzliche Maßnahmen seien dann nicht erforderlich, wenn der Abstand des Bestanddaches des anschließenden Nachbargebäudes bis zur massiven Brüstungsoberkante der Dachterrasse mindestens vier Meter beträgt. Ein entsprechender planlicher Nachweis samt Begründung des Planverfassers wäre nachzufordern. Laut Aktenvermerk vom 3.7.2014 wurden den geforderten Brandschutzmaßnahmen durch Schaffung eines entsprechenden Brandabschlusses entsprochen. Am 18.7.2014 erging der angefochtene Bescheid, mit dem die beantragten Abweichungen von der Baubewilligung und der Zubau bewilligt wurden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die (von der Beschwerdeführerin erhobenen) Einwände betreffend Brandschutz, Entlüftung, Feuchtigkeit, Beeinträchtigung aller Geländer und Beschränkungen im Lichtbereich abzuweisen seien. Da die Terrasse entsprechend den technischen Richtlinien hergestellt und entwässert werden müsse, und eine Nutzung der Terrasse eine der Widmung Wohngebiet entsprechende sei, seien die oben aufgelisteten Einwände als im Gesetz nicht begründet abzuweisen. Weiters sei durch die Herstellung des Geländers bei einer Terrasse der gesetzlich vorgeschriebene Lichteinfall gemäß § 106 BO i.V.m. OIB-Richtlinie 3 nicht eingeschränkt. Daher sei auch dieser Einwand abzuweisen.Am 18.7.2014 erging der angefochtene Bescheid, mit dem die beantragten Abweichungen von der Baubewilligung und der Zubau bewilligt wurden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die (von der Beschwerdeführerin erhobenen) Einwände betreffend Brandschutz, Entlüftung, Feuchtigkeit, Beeinträchtigung aller Geländer und Beschränkungen im Lichtbereich abzuweisen seien. Da die Terrasse entsprechend den technischen Richtlinien hergestellt und entwässert werden müsse, und eine Nutzung der Terrasse eine der Widmung Wohngebiet entsprechende sei, seien die oben aufgelisteten Einwände als im Gesetz nicht begründet abzuweisen. Weiters sei durch die Herstellung des Geländers bei einer Terrasse der gesetzlich vorgeschriebene Lichteinfall gemäß Paragraph 106, BO in Verbindung mit OIB-Richtlinie 3 nicht eingeschränkt. Daher sei auch dieser Einwand abzuweisen. Der Einwand gegen die Herstellung des Feuermauerdurchbruchs wurde als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um einen Feuermauerdurchbruch gemäß § 94 BO handle. Im gegenständlichen Bauansuchen werde lediglich eine Öffnung in einer ehemaligen Feuermauer hergestellt. Diese Öffnung sei nicht als Feuermauerdurchbruch zu qualifizieren, da sich kein Raum, sondern lediglich eine Terrasse in diesem Bereich befinde. Somit könne die Bauführung auch als Verminderung der Höhe der Brüstungsmauer angesehen werden, wobei ein Balken auf der ursprünglichen Höhe in Form eines architektonischen Ziergliedes belassen werde.Der Einwand gegen die Herstellung des Feuermauerdurchbruchs wurde als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um einen Feuermauerdurchbruch gemäß Paragraph 94, BO handle. Im gegenständlichen Bauansuchen werde lediglich eine Öffnung in einer ehemaligen Feuermauer hergestellt. Diese Öffnung sei nicht als Feuermauerdurchbruch zu qualifizieren, da sich kein Raum, sondern lediglich eine Terrasse in diesem Bereich befinde. Somit könne die Bauführung auch als Verminderung der Höhe der Brüstungsmauer angesehen werden, wobei ein Balken auf der ursprünglichen Höhe in Form eines architektonischen Ziergliedes belassen werde. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, Frau H. K., wendet sich darin gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Abweichung zur bestehenden Baubewilligung eine Öffnung in der ihrer Liegenschaft M.-gasse ... zugewandten Mauer genehmigt. Sie führt aus, dass sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2014 entsprechende Einwendungen erhoben habe. Eine Bewilligung dieser Öffnung hätte aus Brandschutzgründen nicht genehmigt werden dürfen. Durch den angefochtenen Bescheid sei sie in ihren Rechten nach der BO beschwert. Für die Anbringung der Öffnung in der Feuermauer sei gemäß § 94 Abs. 1 BO ihre Zustimmung als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft erforderlich, die sie jedoch nicht gegeben habe. Die baubehördliche Bewilligung einer solchen Öffnung ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn sei unzulässig. Für die Anbringung der Öffnung in der Feuermauer sei gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BO ihre Zustimmung als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft erforderlich, die sie jedoch nicht gegeben habe. Die baubehördliche Bewilligung einer solchen Öffnung ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn sei unzulässig. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der Behörde setze eine Feuermauer gerade nicht voraus, dass sie einen Raum abschließe. § 81 Abs. 2 BO bezeichne sämtliche Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze als Feuermauern. Die Feuermauer ende nicht an der horizontalen Grenze eine unmittelbar daran anschließenden Raumes. Feuermauern würden regelmäßig über das Dach geführt, auch ohne anschließende Terrasse. Die bestehende Mauer auf der Liegenschaft M.-gasse zu ihrer Liegenschaftsgrenze habe so ausgeführt zu sein, dass ein Übergreifen eines Brandes auf ihre Liegenschaft und ihr Haus verhindert oder ausreichend verzögert werde (§ 94 Abs. 1 und 2 BO). Gehe die Grundgrenze durch bebaute Flächen, müsse an beiden Seiten der Grundgrenze eine Feuermauer bestehen.Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der Behörde setze eine Feuermauer gerade nicht voraus, dass sie einen Raum abschließe. Paragraph 81, Absatz 2, BO bezeichne sämtliche Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze als Feuermauern. Die Feuermauer ende nicht an der horizontalen Grenze eine unmittelbar daran anschließenden Raumes. Feuermauern würden regelmäßig über das Dach geführt, auch ohne anschließende Terrasse. Die bestehende Mauer auf der Liegenschaft M.-gasse zu ihrer Liegenschaftsgrenze habe so ausgeführt zu sein, dass ein Übergreifen eines Brandes auf ihre Liegenschaft und ihr Haus verhindert oder ausreichend verzögert werde (Paragraph 94, Absatz eins und 2 BO). Gehe die Grundgrenze durch bebaute Flächen, müsse an beiden Seiten der Grundgrenze eine Feuermauer bestehen. § 129 Abs. 9 BO bestimme, dass Feuermauern und Feuermauerteile von außen verputzt sein müssten. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass eine Feuermauer keinen anschließenden Raum umfassen müsse. Der Zweck einer Feuermauer liege in der Hintanhaltung der Ausbreitung eines Feuers auf die Nachbarliegenschaften, es sei daher unerheblich, ob sich hinter der Feuermauer ein Gebäude befinde. In der Folge verweist die Beschwerdeführerin auf verschiedene Abstandsbestimmungen zu Feuermauern.Paragraph 129, Absatz 9, BO bestimme, dass Feuermauern und Feuermauerteile von außen verputzt sein müssten. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass eine Feuermauer keinen anschließenden Raum umfassen müsse. Der Zweck einer Feuermauer liege in der Hintanhaltung der Ausbreitung eines Feuers auf die Nachbarliegenschaften, es sei daher unerheblich, ob sich hinter der Feuermauer ein Gebäude befinde. In der Folge verweist die Beschwerdeführerin auf verschiedene Abstandsbestimmungen zu Feuermauern. Sie argumentiert weiters, dass die Bescheidbegründung zu ihrem Einwand hinsichtlich der Öffnung nicht nachvollziehbar bzw. aktenwidrig sei. Aus dem Bauakt ergebe sich, dass die Raumhöhe der Wohnung im dritten Stock unterhalb der gegenständlichen Terrasse unverändert bleibe, der genannte „Balken“ habe laut Plan eine Höhe von 60 cm und könne per se schon nicht als Zierelement bezeichnet werden. Die Terrasse habe laut Plan eine Fläche von rund 28 m2 und es solle ein Lärchenrost auf der gesamten Fläche aufgebracht werden. Die Terrasse werde im Westen durch eine anschließende Wohnung, im Norden durch die Feuermauer, die an das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze, im Osten durch eine rund 3 m hohe Mauer und im Süden durch eine Brüstung mit einer Höhe von rund 110 cm begrenzt. Geplant sei laut Plan ein die gesamte Terrasse überspannendes Sonnensegel. In der Feuermauer befänden sich nur von dieser Terrasse zugängliche sieben Kaminöffnungen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass im Falle eines Brandes auf der Terrasse oder eines Übergreifens eines Brandes in der Wohnung auf die Terrasse die Gefahr eines Funkenfluges durch die verfahrensgegenständliche Öffnung auf ihre Liegenschaft bzw. auf das höhenmäßig unterhalb der Terrasse gelegene Dach ihres Hauses bestehe. Diese Gefahr werde durch die Ausführung der Terrasse (Bitumen mit darüber angebrachtem Lärchenrost, zwischen dessen Bretter beim Reinigen Aschestückchen und Glutreste der Kamine fallen könnten) verstärkt. Daraus ergeben sich, dass die Genehmigung, selbst bei unrichtiger Annahme, es handle sich nicht um eine Feuermaueröffnung, aus Gründen des Brandschutzes, der die Beschwerdeführerin als Nachbarin unmittelbar berührten, versagt hätte werden müssen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die erhobenen Einwendungen den Brandschutz betreffend abzuweisen seien und sei daher rechtswidrig. Beantragt werde somit, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Öffnung in der der Liegenschaft M.-gasse ... zugewandten Mauer nicht genehmigt werde. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben. Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben. In seinen Erkenntnissen vom 24.6.2014, VwGH Zl.: 2013/05/0148 bzw. 0168, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Norm des § 92 Abs. 2 Wr BauO, die mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 geschaffen wurde, Nachbarrechte auch außerhalb des Katalogs des § 134a Abs. 1 Wr BauO beinhaltet. Gleiches gilt für § 94 Abs. 2 Wr BauO.In seinen Erkenntnissen vom 24.6.2014, VwGH Zl.: 2013/05/0148 bzw. 0168, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO, die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, geschaffen wurde, Nachbarrechte auch außerhalb des Katalogs des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO beinhaltet. Gleiches gilt für Paragraph 94, Absatz 2, Wr BauO. § 94 Abs. 2 BO normiert, dass die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen gemäß § 94 Abs. 3 BO so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.Paragraph 94, Absatz 2, BO normiert, dass die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, BO so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist gemäß § 94 Abs. 4 BO bei Einhaltung der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zulässig.Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BO bei Einhaltung der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zulässig. Im vorliegenden Fall sollte im Zuge eines Planwechselverfahrens u.a. ein Durchbruch in der Mauer, die die zur Wohnung in Wien, M.-gasse, Top ..., gehörenden Terrasse im ersten Dachgeschoß zum Nachbargrundstück Wien, M.-gasse ..., abschließt, angebracht werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Bewilligung dieser Maueröffnung. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hauses in Wien, M.-gasse .... Sie ist daher Anrainerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Sie hat gegen die Anbringung des Durchbruchs in der Mauer zwischen der o.a. Terrasse und ihrem Grundstück in ihren Einwendungen im behördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde die oben ausgeführten Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Brandschutzes geltend gemacht und diese begründet. Die Bauwerberin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 3.12.2014 ihren Antrag auf Erteilung einer Planwechselbewilligung dahingehend modifiziert, dass der o.a. Mauerdurchbruch nicht mehr antragsgegenständlich ist und in der Folge entsprechend geänderte Einreichpläne mit dem Datum 3.12.2014 und den Plannummern 612.3003.01 und 612.3003.02 vorgelegt. Den Parteien wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit zur Akteneinsicht nicht wahr. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 nahm am 12.1.2015 Einsicht in die nachgereichten Pläne und stellte fest, dass der verfahrensgegenständliche Mauerdurchbruch darin nicht mehr aufscheint. Im Übrigen stimmen die Einreichpläne mit den Plänen, die dem behördlichen Verfahren zu Grunde lagen, überein. Da damit die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin gegen diese Maueröffnung ausgeräumt sind, war auf das Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen, die Beschwerde als (nunmehr) unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Mauerdurchbruch, wie in den geänderten Einreichplänen dargestellt, zu entfallen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.072.29348.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.