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{'item': 'VGW-122/043/32722/2014/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlVGW-122/043/32722/2014/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri nach e

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entsprechend dem somit auch in

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kommenden Bestimmungen des VSt

G, gilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen auch (§ 24 VStG iVm) § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (ausgenommen dessen Abs. 8).Entsprechend dem somit auch in

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kommenden Bestimmungen des VSt

G, gilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen auch (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (ausgenommen dessen Absatz 8,). § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen in seiner hier relevanten Fassung folgendermaßen:Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen in seiner hier relevanten Fassung folgendermaßen: „3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. ...
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.“ Im Internet ist folgende Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  1. März 2014 abrufbar:Im Internet ist folgende Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  2. März 2014 abrufbar: „Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG„Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG I.römisch eins. Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr Karfreitag,
  3. und
  4. Dezember von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) II.römisch zwei. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung: postalisch: Verwaltungsgericht Wien Muthgasse 62 1190 Wien per Telefax: (0043 01) 4000 99 38529 per E-Mail: post@vgw.wien.gv.at Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen. Diese Kundmachung tritt mit 1.3.2014, 00.00 Uhr, in Kraft. Die Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vom 1.1.2014 tritt mit 28.2.2014, 24.00 Uhr, außer Kraft.“Die Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vom 1.1.2014 tritt mit 28.2.2014, 24.00 Uhr, außer Kraft.“ Die Vorstellungswerberin moniert, durch einen internen Erlass könnten gesetzlich vorgegebene Fristen nicht verkürzt werden; dies sei unverständlich und würde Grundprinzipien der Rechtsordnung widersprechen. Hierzu ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, worin dieser ausführte, dass § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen sei und, wenn das in § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, tatsächlich eine Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vorliegt. Nicht aufrecht erhielt der Gerichtshof die in seinem Prüfungsbeschluss ursprünglich geäußerten Bedenken, wonach der Verfahrensgesetzgeber, indem er in § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm § 13 Abs. 5 AVG an die organisatorischen Festlegungen der Verwaltungsorganisation anknüpfte, nicht beeinflussen könne, ob und auf welche Weise organisationsrechtliche Änderungen beispielsweise während offener (Rechtsmittel-) Fristen den Rechtsschutzsuchenden beeinträchtigen können. Dem Verwaltungsverfahrensgesetzgeber steht es hinsichtlich der Entgegennahme von Anbringen frei, nicht an organisationsrechtliche Tatbestände anzuknüpfen; es ist allerdings auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn er dies in § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm § 13 Abs. 5 AVG tut (VfGH vom
  5. März 2014, G 106/2013, Rz 23 ff).Die Vorstellungswerberin moniert, durch einen internen Erlass könnten gesetzlich vorgegebene Fristen nicht verkürzt werden; dies sei unverständlich und würde Grundprinzipien der Rechtsordnung widersprechen. Hierzu ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, worin dieser ausführte, dass Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen sei und, wenn das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vorgesehene Publizitätserfordernis für organisatorische (zeitliche) Beschränkungen eingehalten wird, tatsächlich eine Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen in Form von E-Mails vorliegt. Nicht aufrecht erhielt der Gerichtshof die in seinem Prüfungsbeschluss ursprünglich geäußerten Bedenken, wonach der Verfahrensgesetzgeber, indem er in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG an die organisatorischen Festlegungen der Verwaltungsorganisation anknüpfte, nicht beeinflussen könne, ob und auf welche Weise organisationsrechtliche Änderungen beispielsweise während offener (Rechtsmittel-) Fristen den Rechtsschutzsuchenden beeinträchtigen können. Dem Verwaltungsverfahrensgesetzgeber steht es hinsichtlich der Entgegennahme von Anbringen frei, nicht an organisationsrechtliche Tatbestände anzuknüpfen; es ist allerdings auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn er dies in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG tut (VfGH vom
  6. März 2014, G 106 aus 2013,, Rz 23 ff). Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  7. März 2014 enthält die organisationsrechtliche Beschränkung, dass zwar Empfangsgeräte für E-Mail auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom
  8. August 2014, GZ: VGW-032/067/27479/2014/VOR-5).Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  9. März 2014 enthält die organisationsrechtliche Beschränkung, dass zwar Empfangsgeräte für E-Mail auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen vergleiche Verwaltungsgericht Wien vom
  10. August 2014, GZ: VGW-032/067/27479/2014/VOR-5). Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am
  11. Oktober 2014 um 23:59 Uhr übermittelten Vorstellung bekundet (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102). Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am
  12. Oktober 2014 um 23:59 Uhr übermittelten Vorstellung bekundet vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102). Die Vorstellung gilt aufgrund dieser organisatorischen Beschränkung erst als am
  13. Oktober 2014 eingebracht und eingelangt, weshalb die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung (§ 54 Abs. 3 VwGVG) nicht gewahrt wurde.Die Vorstellung gilt aufgrund dieser organisatorischen Beschränkung erst als am
  14. Oktober 2014 eingebracht und eingelangt, weshalb die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung (Paragraph 54, Absatz 3, VwGVG) nicht gewahrt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad II)Ad römisch zwei) Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Berufungen bei Vorliegen von organisatorischen Beschränkungen vor (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102), nicht hingegen eine solche zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Vorstellungen.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Berufungen bei Vorliegen von organisatorischen Beschränkungen vor (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102), nicht hingegen eine solche zu außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail eingebrachten Vorstellungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.043.32722.2014.VOR

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