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{'item': 'VGW-021/015/34122/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlVGW-021/015/34122/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Sch. vom 21.11.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2014, Zahl MBA ... - S 14855/13, wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten 1) Nr. 5, 2) Nr. 9, 3) Nr. 14 iVm Nr. 11 und Nr. 12, 4) Nr. 21, 5) Nr. 20, 6) Nr. 23, 7) Nr. 29, 8) Nr. 30, 9) Nr. 37, 10) Nr. 38, 11) Nr. 43 und 12) Nr. 44 des Bescheides vom 17.11.2010, Zahl MBA ... - Ba 81844/2010/17, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.1.2015 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Sch. vom 21.11.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2014, Zahl MBA ... - S 14855/13, wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit den Auflagenpunkten 1) Nr. 5, 2) Nr. 9, 3) Nr. 14 in Verbindung mit Nr. 11 und Nr. 12, 4) Nr. 21, 5) Nr. 20, 6) Nr. 23, 7) Nr. 29, 8) Nr. 30, 9) Nr. 37, 10) Nr. 38, 11) Nr. 43 und 12) Nr. 44 des Bescheides vom 17.11.2010, Zahl MBA ... - Ba 81844/2010/17, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.1.2015 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Spruchpunkt 2) bei den verletzten Verwaltungsvorschriften zusätzlich „in Verbindung mit Punkt 4.4 der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.1.2006)“ zu zitieren ist. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu den Spruchpunkten 1) bis 12) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je EUR 12,00, das sind insgesamt EUR 144,00, zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zu den Spruchpunkten 1) bis 12) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je EUR 12,00, das sind insgesamt EUR 144,00, zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 24.9.2014 schuldig, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) der S. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Sc., H.-straße, als Inhaberin der Betriebsanlage in Wien, N.-gasse, in der das „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe“ betrieben werde, am 14.2.2013 folgende im rechtskräftigen Bescheid vom 17.11.2010, Zl. MBA ...- Ba 81844/2010/17, vorgeschriebenen Auflagen insofern nicht eingehalten habe, als Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 24.9.2014 schuldig, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994) der S. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Sc., H.-straße, als Inhaberin der Betriebsanlage in Wien, N.-gasse, in der das „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe“ betrieben werde, am 14.2.2013 folgende im rechtskräftigen Bescheid vom 17.11.2010, Zl. MBA ...- Ba 81844/2010/17, vorgeschriebenen Auflagen insofern nicht eingehalten habe, als 1) entgegen Auflagenpunkt 5) des oben zitierten Bescheides kein Nachweis über die monatliche Funktionskontrolle der Sicherheitsbeleuchtung zur behördlichen Einsicht in der Betriebsanlage aufbewahrt bzw. zur behördlichen Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9.3 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2002, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.“„Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9.3 der ÖVE/ÖNORM E 8002 aus 2002,, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. , In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.“ 2) entgegen Auflagenpunkt 9) des oben zitierten Bescheides die Türe vom Aufzugsvorplatz in das Lager im Kellergeschoß (15,83 m²) keine Feuerschutztüre, wie im Bescheidplan vom 17.11.2010 dargestellt, gewesen sei und folgende Feuerschutztüren in Offenstellung fixiert worden seien und somit nicht in der Feuerwiderstandsklasse El230-C gemäß der ÖNORM B 3850 ausgeführt gewesen seien, weil der Selbstschließmechanismus außer Betrieb gesetzt worden sei: die Feuerschutztüre vom Schauraum (19,18 m²) in das Lager (16,68 m²); die Feuerschutztüre vom Lager (16,68 m²) in den Technikraum (21,05 m²); die Feuerschutztüre vom Lager (16,68 m²) in den Technikraum (25,20 m²); die Feuerschutztüre vom Verkaufsbereich 4 in das Lager (20,38 m²); die Feuerschutztüre vom Lager (20,38 m²) zum Aufzugsvorplatz; die Feuerschutztüre vom Lager (20,38 m²) in den Vorraum (19,25 m²); die Feuerschutztüre vom Lager (21,29 m²) zum Aufzugsvorplatz; die Feuerschutztüre vom Lager (16,68 m²) in den Technikraum (25,20 m²); obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Türen bzw. Tore, die in den Bescheidplänen mit El2 30-C bezeichnet sind, müssen als Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren und Feuerschutztore müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren) bzw. der ÖNORM B 3852 (Feuerschutzabschlüsse – Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- sowie Falttüren und -tore) ausgeführt und funktionell erhalten sein.“ 3) entgegen Auflagenpunkt 14) in Verbindung mit Punkt 11) und Punkt 12) auf Verlangen kein Nachweis über die Brandschutzqualifikation der Verglasungen in den brandabschnittsbildenden Wänden zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl diese Auflagenpunkte wie folgt lauteten: „Punkt 14) Als Nachweis über die normgemäße Ausführung (Brandverhalten, Feuerwiderstandsklasse) der verwendeten Bauprodukte müssen Klassifizierungsberichte oder Prüfberichte von einer akkreditierten Prüfstelle in deutscher Sprache zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Betriebsanlage bereitgehalten werden, sofern die Bauprodukte selbst nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Punkt 11) Verglasungen in brandabschnittsbildenden Wänden müssen als Brandschutzverglasung mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Brandschutzverglasungen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El 30 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) ausgeführt und erhalten sein. Punkt 12) Verglasungen, die in den Bescheidplänen mit El 60 bezeichnet sind, müssen als Brandschutzverglasung mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 60 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Brandschutzverglasungen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El 60 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) ausgeführt und erhalten sein.“ 4) entgegen Auflagenpunkt 21) als erste Löschhilfe im Technikraum der Kälteanlage kein Feuerlöscher (Schaumfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Als Erste Löschhilfe muss im Technikraum der Kälteanlage mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Schaumlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein.“ 5) entgegen Auflagenpunkt 20) als erste Löschhilfe in den Lagerräumen keine tragbaren Feuerlöscher (Wasserlöscher geeignet für die Brandklasse A mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) bereitgehalten worden seien, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Als Erste Löschhilfe muss in jedem Lagerraum mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Wasserlöscher geeignet für die Brandklasse A mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein.“ 6) entgegen Auflagenpunkt 23) die Überprüfungsfrist der Feuerlöscher in den Verkaufsbereichen überschritten gewesen sei (letztmalige Überprüfung habe 10/2010 stattgefunden), obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: 6) entgegen Auflagenpunkt 23) die Überprüfungsfrist der Feuerlöscher in den Verkaufsbereichen überschritten gewesen sei (letztmalige Überprüfung habe 10 aus 2010, stattgefunden), obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löscherwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.“ 7) entgegen Auflagenpunkt 29) auf Verlangen kein Nachweis über die Abnahmeprüfung der Lüftungsanlage inklusive der Überprüfung der brandschutztechnischen Maßnahmen (z.B. Brandschutzklappen) zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Orgaen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 8) entgegen Auflagenpunkt 30) auf Verlangen kein Nachweis über die Überprüfung der Lüftungsanlage inklusive der Überprüfung der brandschutztechnischen Maßnahmen (z.B. Brandschutzklappen) zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Die Lüftungsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen, die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide sowie allenfalls erforderliche Wartungs- und Reinigungsarbeiten anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 9) entgegen Auflagenpunkt 37) auf Verlangen kein Nachweis über die Abnahmeprüfung über die automatische Schiebetüre zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Automatische Schiebetüren müssen anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einem dazu befugten Sachverständigen nachweisbar überprüft werden. Bei automatischen Schiebetüren, die in Flucht- und Rettungswegen eingebaut sind, muss in dem Prüfbefund die Eignung hiefür nachgewiesen sein. Die Befunde sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 10) entgegen Auflagenpunkt 38) auf Verlangen kein Nachweis über die Überprüfung der automatischen Schiebetüren zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgt laute: „Automatische Schiebetüren müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Befunde sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 11) entgegen Auflagenpunkt 43) auf Verlangen kein Nachweis über die Abnahmeprüfung über die Brandrauchentlüftungsanlage zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgte laute: „Die Brandrauchentlüftungsanlage muss anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und Funktionssicherheit von einem befugten Sachverständigen nachweisbar überprüft werden. Die Überprüfungsberichte sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 12) entgegen Auflagenpunkt 44) auf Verlangen kein Nachweis über die Überprüfung der Brandrauchentlüftungsanlage zur Einsicht bereitgehalten worden sei, obwohl dieser Auflagenpunkt wie folgte laute: „Die Brandrauchentlüftungsanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, auf ihre Funktionssicherheit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Die Überprüfungsberichte sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ Wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten 1) Nr. 5, 2) Nr. 9, 3) Nr. 14 iVm Nr. 11 und Nr. 12, 4) Nr. 21, 5) Nr. 20, 6) Nr. 23, 7) Nr. 29, 8) Nr. 30, 9) Nr. 37, 10) Nr. 38, 11) Nr. 43 und 12) Nr. 44 des Bescheides vom 17.11.2010, Zahl MBA ... - Ba 81844/2010/17, wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zwölf Geldstrafen von je EUR 60,00 (12 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Stunden) verhängt und es wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt EUR 120,00 vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit den Auflagenpunkten 1) Nr. 5, 2) Nr. 9, 3) Nr. 14 in Verbindung mit Nr. 11 und Nr. 12, 4) Nr. 21, 5) Nr. 20, 6) Nr. 23, 7) Nr. 29, 8) Nr. 30, 9) Nr. 37, 10) Nr. 38, 11) Nr. 43 und 12) Nr. 44 des Bescheides vom 17.11.2010, Zahl MBA ... - Ba 81844/2010/17, wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 zwölf Geldstrafen von je EUR 60,00 (12 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Stunden) verhängt und es wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt EUR 120,00 vorgeschrieben. Das Straferkenntnis gründete sich auf den Bericht des Ing. K., eines gewerbetechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung 36, über dessen am 14.2.2013 in der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführte Erhebung. Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.11.2014 wurde am 13.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete als weitere Verfahrenspartei auf eine Teilnahme. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zufolge § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.Zufolge Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Unbestritten steht fest, dass dem BF zur Tatzeit die Stellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der S. GmbH zukam. Er war somit derjenige, der verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0152; 19.4.1994, 93/17/0332).Er war somit derjenige, der verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war vergleiche VwGH 23.11.1993, 93/04/0152; 19.4.1994, 93/17/0332). Das Vorliegen der objektiven Tatbestände war durch den Erhebungsbericht des gewerbetechnischen Sachverständigen Ing. K. als erwiesen anzusehen und wurde in der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1) und 3) bis 12) sowie zu Spruchpunkt 2) in Bezug auf die Türe vom Aufzugsvorplatz in das Lager im Kellergeschoß (15,83 m²) nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der übrigen acht im Spruchpunkt 2) bezeichneten Türen monierte der BF, dass kein objektiver Verstoß gegen den Auflagenpunkt 9) des Bewilligungsbescheides vorlegen sei, was er wie folgt begründete: „Gem. Auflagenpunkt 9) des Bewilligungsbescheides sind Feuerschutztüren mit einer Feuerwiderstandsdauer mit zumindest 30 Minuten auszuführen. Die Behörde führt an, dass bei einem Offenhalten der Türen der normierte Zweck nicht erreicht werden könne. Die Behörde führt weiters an, dass es nicht bestritten worden wäre, dass die Türe nicht bloß kurzfristig offen gehalten wurde. Dieser Umstand wurde nicht bestritten, allerdings bedarf es einer Interpretation, ab wann der Sicherungszweck nicht mehr erreicht wird und welche sonstigen Umstände zu beachten sind. Die Frage, für welche Dauer eine derartige Türe offen gehalten werden darf, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Umschreibung „nicht bloß kurzfrostig“ ist zu unbestimmt. Es kann nicht von einer fixen Zeitspanne ausgegangen werden, sondern es muss beachtet werde, aus welchem Grund die Türe offen gehalten wurde, ob eine Beaufsichtigung vorlag oder nicht und ob der Sicherungszweck der Norm tatsächlich vereitelt wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Türe längerfristig offen gehalten werden muss, wenn Arbeiten dies erfordern. Wenn diese Türe permanent auch für einen gewissen längeren Zeitraum durchschritten wird (wie z.B. eben bei Warenlieferung) müssten von der Behörde Gründe dargelegt werden, warum die Türe trotzdem nach jedem Durchschreiten geschlossen werden muss. Dies ist ein Erfordernis des Sachlichkeitsgebotes. Wenn eine solche Türe arbeitsbedingt länger offen gehalten werden muss, ist auch davon auszugehen, dass sie und auch die mit dieser Türe verbundenen Räumlichkeiten unter ständiger Beobachtung stehen. Die Behörde möge bitte erläutern, welche Gefahr sie sieht, wenn in diesem Zeitraum ein Feuer in einem der Räume ausbrechen sollte. Zweck einer solchen Türe ist, dass ein Feuer nicht in einen anderen Raum übergreifen kann, wenn es unbemerkt in einem Raum ausbrechen sollte. Die Behörde fordert völlig unbegründbare, überzogene und unzumutbare Maßnahmen, die schon fast an das Schikanöse grenzen. Der Vorhalt „nicht bloß kurzfristig geöffnet“ kann für sich alleine noch keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begründen. Ebenso wenig muss jedes längeres Offenhalten einer derartigen Türe von vornherein den Sicherungszweck gefährden.“ Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Auflage Nr. 9 des in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 17.11.2010 die gegenständlichen Türen der Betriebsanlage „mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse − Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren) ... ausgeführt und funktionell erhalten sein“ müssen. Es ist daher die ÖNORM B 3850 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung, das ist hier die Ausgabe vom 1.1.2006, heranzuziehen. Nach dem mit der Überschrift „Selbstschließung, Schließmittel“ versehenen Punkt 4.4 dieser ÖNORM müssen Feuerschutztüren und -tore nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Das bedeutet, dass eine solche Tür dann nicht mehr der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C entspricht und daher nicht mehr als brandhemmend bezeichnet werden kann, wenn - aus welchen Gründen immer - die Funktion des Selbstschließens nicht mehr gegeben ist. Damit erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, durch das Außerbetriebsetzen des Selbstschließmechanismus sei gegen Auflage Nr. 9 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides verstoßen worden, als frei von Rechtsirrtum (vgl. dazu VwGH 27.9.2000, 2000/04/0121).Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Auflage Nr. 9 des in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 17.11.2010 die gegenständlichen Türen der Betriebsanlage „mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse − Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren) ... ausgeführt und funktionell erhalten sein“ müssen. Es ist daher die ÖNORM B 3850 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung, das ist hier die Ausgabe vom 1.1.2006, heranzuziehen. Nach dem mit der Überschrift „Selbstschließung, Schließmittel“ versehenen Punkt 4.4 dieser ÖNORM müssen Feuerschutztüren und -tore nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Das bedeutet, dass eine solche Tür dann nicht mehr der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C entspricht und daher nicht mehr als brandhemmend bezeichnet werden kann, wenn - aus welchen Gründen immer - die Funktion des Selbstschließens nicht mehr gegeben ist. Damit erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, durch das Außerbetriebsetzen des Selbstschließmechanismus sei gegen Auflage Nr. 9 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides verstoßen worden, als frei von Rechtsirrtum vergleiche dazu VwGH 27.9.2000, 2000/04/0121). Der BF bestritt des Weiteren zu allen ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sein Verschulden mit nachstehendem Vorbringen: „Die Behörde verweist darauf, dass kein verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher benannt und kein Kontrollsystem dargelegt wurde. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass der „örtliche Shopleiter“ sowie auch das Architekturbüro D. beauftragt wurden, die Erfüllung der Auflagen und Vorschriften zu kontrollieren bzw. umzusetzen. Eine derartige Beauftragung kann nach den Umständen des Falles sehr wohl als entsprechendes Kontrollsystem angesehen werden. Die Einhaltung von baulichen und sicherheitstechnischen Maßnahmen kann naturgemäß nur von einem entsprechenden Professionisten überwacht werden. Die Auftragserteilung an D. und den „Shopleiter“ vor Ort stellen entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl ein entsprechendes Kontrollsystem dar. Die Behörde hätte auch unterscheiden müssen, ob allfällige Verstöße im Zuge des laufenden Betriebes erfolgt sind oder im Rahmen der Errichtung des Betriebes. Es steht nicht fest, aus welchen Gründen es trotz dieser Beauftragung zu den angeführten Beanstandungen gekommen ist. Da grundsätzlich die Beauftragung des D. sehr wohl eine Maßnahme der Kontrolle darstellt, hätte die Behörde ausführen müssen, in welcher Weise eine zusätzliche Kontrolle des beauftragten erfolgen hätte müssen. Die Behörde hat nicht dargelegt, weshalb die Beauftragung eines externen Professionisten zusätzlich zu einem örtlichen Shopleiter keine ausreichende Kontrollmaßnahme sein soll. Tatsächlich ist ein Verschulden des Beschwerdeführers sohin nicht gegeben.“ Dem ist Folgendes zu erwidern: Die in Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheiden enthaltenen Auflagen sind als bedingte Polizeibefehle anzusehen, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw. Bewilligung zu unbedingten Polizeibefehlen werden. Der Betriebsinhaber (bzw. sein gewerberechtlicher Geschäftsführer) ist in diesem Falle verpflichtet, den Betrieb der Betriebsanlage dergestalt zu führen, dass die vorgeschrieben Auflagenpunkte erfüllt sind und in der Folge fortlaufend eingehalten werden (vgl. VwGH 5.9.2001, 99/04/0123). Anders gesagt ist eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 264 f, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die in Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheiden enthaltenen Auflagen sind als bedingte Polizeibefehle anzusehen, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw. Bewilligung zu unbedingten Polizeibefehlen werden. Der Betriebsinhaber (bzw. sein gewerberechtlicher Geschäftsführer) ist in diesem Falle verpflichtet, den Betrieb der Betriebsanlage dergestalt zu führen, dass die vorgeschrieben Auflagenpunkte erfüllt sind und in der Folge fortlaufend eingehalten werden vergleiche VwGH 5.9.2001, 99/04/0123). Anders gesagt ist eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf vergleiche die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 264 f, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt wird (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). Bei einem solchen Delikt ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt wird vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). Bei einem solchen Delikt ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person wie etwa den gewerberechtlichen Geschäftsführer) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber (gewerberechtliche Geschäftsführer) hat dafür zu sorgen, dass der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Der bloße Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber (oder dem gewerberechtlichen Geschäftsführer) verantwortlichen Angestellten geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen. Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers (oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers) ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ. Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG muss dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 19.6.1990, 90/04/0027; 25.2.1993, 92/04/0134). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person wie etwa den gewerberechtlichen Geschäftsführer) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber (gewerberechtliche Geschäftsführer) hat dafür zu sorgen, dass der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Der bloße Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber (oder dem gewerberechtlichen Geschäftsführer) verantwortlichen Angestellten geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen. Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers (oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers) ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ. Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG muss dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche VwGH 19.6.1990, 90/04/0027; 25.2.1993, 92/04/0134). Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört, wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zugänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (vgl. VwGH 25.11.1987, 86/09/0174; 25.2.1992, 91/04/0285). Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört, wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zugänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung vergleiche VwGH 25.11.1987, 86/09/0174; 25.2.1992, 91/04/0285). Es reicht aber nicht aus, bloß auf ein Kontroll- und Informationssystem zu verweisen, sondern der BF war in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer gehalten, unabhängig von ihm zukommenden Informationen die ihm unterstellten Mitarbeiter (Beauftragten) auf die Einhaltung ihrer Informationspflicht zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus hätte der BF die aus Sicht des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechtes relevanten Geschehnisse deswegen auch von sich aus zu verfolgen gehabt und sich NICHT nur mit ihm (allenfalls) zukommenden Informationen begnügen dürfen, weil diese Betriebsanlage der Aktenlage zufolge bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.11.2010 neu genehmigt worden war und es nicht gerade für die Wirksamkeit eines Kontrollsystems spricht, wenn mehr als zwei Jahre danach zahlreiche Bescheidauflagen immer noch nicht bzw. nicht (mehr) erfüllt waren und dies bis dahin niemandem aufgefallen war. Denn die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des BF oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab (vgl. VwGH 16.11.1995, 95/09/0108; 27.2.1996, 94/04/0214; 1.7.1997, 96/04/0183; 9.12.1997, 97/04/0107).Es reicht aber nicht aus, bloß auf ein Kontroll- und Informationssystem zu verweisen, sondern der BF war in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer gehalten, unabhängig von ihm zukommenden Informationen die ihm unterstellten Mitarbeiter (Beauftragten) auf die Einhaltung ihrer Informationspflicht zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus hätte der BF die aus Sicht des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechtes relevanten Geschehnisse deswegen auch von sich aus zu verfolgen gehabt und sich NICHT nur mit ihm (allenfalls) zukommenden Informationen begnügen dürfen, weil diese Betriebsanlage der Aktenlage zufolge bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.11.2010 neu genehmigt worden war und es nicht gerade für die Wirksamkeit eines Kontrollsystems spricht, wenn mehr als zwei Jahre danach zahlreiche Bescheidauflagen immer noch nicht bzw. nicht (mehr) erfüllt waren und dies bis dahin niemandem aufgefallen war. Denn die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des BF oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab vergleiche VwGH 16.11.1995, 95/09/0108; 27.2.1996, 94/04/0214; 1.7.1997, 96/04/0183; 9.12.1997, 97/04/0107). Dem BF ist es mit seinem Vorbringen insgesamt nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzutun. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war der Beschwerde daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zu Spruchpunkt 2) war die spruchgemäße Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, weil der Verwaltungsgerichtshof für Fälle, in denen eine Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten hat, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG anzuführen ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 95/04/0209; 27.9.2000, 2000/04/0121).Zu Spruchpunkt 2) war die spruchgemäße Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, weil der Verwaltungsgerichtshof für Fälle, in denen eine Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten hat, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG anzuführen ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 95/04/0209; 27.9.2000, 2000/04/0121). Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das strafbare Verhalten gefährdete in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses und störungsfreies Betreiben von Betriebsanlagen gewährleisten sollen und damit dem Schutz der Kunden bzw. Nachbarn dienen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen an sich, selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war, ist doch der Gewährleistung sicherer und jederzeit voll benutzbarer Fluchtwege und dem Brandschutz besondere Bedeutung beizumessen. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht hervorgekommen ist, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem BF kam zum Tatzeitpunkt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse durchschnittlich wären, ist der BF nicht entgegengetreten. Gesetzliche Sorgepflichten des BF konnten mangels Angabe nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 2.180,00 reichenden Strafsatz sind die von der belangten Behörde ohnehin im untersten Bereich verhängten Geldstrafen, mit welchen der Strafsatz nur jeweils knapp zu einem Sechsunddreißigstel ausgeschöpft wurde, jedenfalls angemessen und keineswegs zu hoch. Zu den Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, ist anzumerken, dass jene von der belangten Behörde im Verhältnis zu den Geldstrafen viel zu milde festgesetzt wurden.Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 2.180,00 reichenden Strafsatz sind die von der belangten Behörde ohnehin im untersten Bereich verhängten Geldstrafen, mit welchen der Strafsatz nur jeweils knapp zu einem Sechsunddreißigstel ausgeschöpft wurde, jedenfalls angemessen und keineswegs zu hoch. Zu den Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, ist anzumerken, dass jene von der belangten Behörde im Verhältnis zu den Geldstrafen viel zu milde festgesetzt wurden. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF Die Kostenentscheidung stützte sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren der Mindestkostenbeitrag 10 Euro beträgt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren der Mindestkostenbeitrag 10 Euro beträgt. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.015.34122.2014

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