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{'item': 'VGW-001/047/23915/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 11§ 19§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlVGW-001/047/23915/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Marts

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben 1) als Veranstalter und Leiter der öffentlich zugänglichen Versammlung, welche am 31.12.2013 von 18.00 - 21.00 Uhr in Wien, H. veranstaltet wurde, nicht für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge getragen, da während dieser Versammlung von VersammlungsteilnehmerInnen Druckwerke auf die Außenmauer der Justiz- und Vollzugsanstalt ... angebracht wurden, die einschreitenden Polizeibeamten mit dem musikalischen Text "Fick die Polizei!" bedacht wurden und der in Wien, Z.-gasse/Kreuzung K.-straße abgestellte Streifenwagen der Polizei mit dem Kennzeichen BP-... durch VersammlungsteilnehmerInnen beschädigt wurde, indem der rechte Außenspiegel heruntergetreten sowie eine Glasflasche auf das rechte hintere Seitenfenster geworfen wurde, und 2)sind Sie als Leiter dieser Versammlung diesen gesetzwidrigen Handlungen nicht sofort entgegengetreten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.) § 11 Abs. 1 iVm § 19 Versammlungsgesetz1.) Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz 2.) § 11 Abs. 2 iVm § 19 Versammlungsgesetz2.) Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Freiheitstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 200.-- Euro 1) 100 Std. XXXXXXXXXXX §19 2) 200.-- Euro 2) 100 Std. Versammlungsgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1) 20,-- Euro 2) 20,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,-- Euro Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, er habe als Veranstaltungsleiter der öffentlich zugänglichen Versammlung, die am 31.12.2013 im H. veranstaltet worden sei, für die Wahrung und die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge getragen. Der Vorwurf, dass die Druckwerke, welche an der Außenmauer der JVA ... angebracht worden seien, in Zusammenhang mit der Kundgebung stehen müssten, werde zurückgewiesen. Vom Kundgebungsort seien keine Druckwerke sichtbar gewesen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der angeführte Liedtext in keinem Zusammenhang mit den im Dienst befindlichen Polizeibeamten gestanden sei. Auch die weiters angeführten gesetzwidrigen Handlungen hätten mit seiner Veranstaltung nichts zu tun. Er habe bis zum Zeitpunkt der Anzeige keine Kenntnis davon gehabt und sei auch von den vor Ort anwesenden Beamten darüber nicht informiert worden. Überdies würde der angeführte Ort weitab des Veranstaltungsortes liegen. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 7.1.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher der Rechtsmittelwerber ohne Nachweis ausreichender Hinderungsgründe, somit unentschuldigt, fern geblieben ist, sodass die Verhandlung

§ 45Abs. 2 Vw

GVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anzumerken ist, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verhinderungsgrund eines Auslandsaufenthaltes sein Fernbleiben nicht zu entschuldigen vermochte, da der gegenständliche Ladungsbeschluss bereits am 16.10.2014 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde und von diesem nicht dargelegt wurde, dass seine Abwesenheit unaufschiebbar gewesen wäre, vielmehr hat er selbst als Grund seiner Abwesenheit bloß „ein überraschendes Weihnachtsgeschenk“ ins Treffen geführt. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 7.1.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher der Rechtsmittelwerber ohne Nachweis ausreichender Hinderungsgründe, somit unentschuldigt, fern geblieben ist, sodass die Verhandlung

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anzumerken ist, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verhinderungsgrund eines Auslandsaufenthaltes sein Fernbleiben nicht zu entschuldigen vermochte, da der gegenständliche Ladungsbeschluss bereits am 16.10.2014 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde und von diesem nicht dargelegt wurde, dass seine Abwesenheit unaufschiebbar gewesen wäre, vielmehr hat er selbst als Grund seiner Abwesenheit bloß „ein überraschendes Weihnachtsgeschenk“ ins Treffen geführt. Der anlässlich der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge, GrI. D., gab folgende Angaben zu Protokoll: „Wenn mir Tatzeit und Tatort laut Meldung vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich mich an diese Amtshandlung im Wesentlichen heute noch erinnern kann. Ich hatte damals im Wachzimmer Nachtdienst und wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass an diesem Abend, wie schon im Jahr zuvor, eine Kundgebung bei der Justizvollzugsanstalt ... stattfindet, welche angemeldet ist. Ich bin daher mit einer Kollegin im Funkwagen dorthin gefahren. Dort haben wir wahrgenommen, dass eine größere Anzahl von Personen anwesend war, welche laut Musik spielte, Böller in Richtung der JVA warf und uns mit Beschimpfungen empfing. Sinn dieser Veranstaltung dürfte gewesen sein, Sympathie mit den Insassen der JVA zu zeigen. Mir war jedoch schon aufgrund derselben Kundgebung aus dem Vorjahr bekannt, dass die Insassen keineswegs darüber erfreut waren, sondern ihren Unmut äußerten. Gegen 19:30 Uhr war zunächst eine Kollegin vor Ort, welche mir mitteilte, dass Plakate auf die Außenmauer der JVA geklebt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht vor Ort, sondern bin erst etwas später dazugekommen. Wenn ich gefragt werde, was damals auf den Plakaten gestanden ist, gebe ich an, dass dies irgendetwas mit „Häfen“ war. Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben in meiner Meldung. Ich habe zunächst ein Gespräch mit dem Veranstalter gesucht. Ich habe ihn ersucht, die noch ganz frisch angebrachten Plakate wieder herunterzuziehen und das Schießen von Böllern in Richtung der JVA zu unterlassen. Dieser zeigte sich uneinsichtig und unkooperativ und hatte sich über unsere Anwesenheit lustig gemacht. Seitens des Leiters der Kundgebung wurde im Gespräch damals nicht bestritten, dass die Plakate von Teilnehmern der Veranstaltung angebracht wurden. Zur Rechtfertigung gab er nur an, dass er sich nicht um alles kümmern könne. Weiters war es so, dass die meisten Teilnehmer der Veranstaltung stark alkoholisiert waren. Es ist richtig, dass auch der musikalische Text „Fickt die Polizei“ dargeboten wurde. Im Zuge des Gesprächs mit dem Leiter, Herrn K., hatte ich den Eindruck, dass dieser mich in gewisser Weise ablenken wollte. Unmittelbar danach, waren noch mehr Plakate an der Außenmauer der JVA angebracht und haben wir danach auch wahrgenommen, dass ein Außenspiegel unseres Funkwagens abgebrochen wurde. So wie der Spiegel beschädigt war, war augenscheinlich, dass dieser mit erheblicher Gewalt heruntergetreten wurde. Er hing noch an den Kabeln hinunter. Weiters war es so, dass mit mehreren leeren Flaschen auf den Funkwagen geworfen wurde. Zum Glück ging keine Scheibe kaputt. In einem weiteren Gespräch mit dem Leiter habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des überlauten Spielens der ordinären Musik, des Werfens von Böllern und des Abstellens eines KFZ in einer Parkanlage mehrere Verwaltungsübertretungen im Raum stehen würden und ich mir diesbezüglich eine Weisung einholen würde. Daraufhin haben sich sowohl Herr K. als auch die anderen Teilnehmer der Veranstaltung in verschiedene Richtungen entfernt. Die Veranstaltung löste sich etwa gegen 21:00 Uhr von selbst auf. Die ihm vorgehaltene Sachbeschädigung am Fahrzeug wurde von Herrn K. nur belächelt und hat er sich richtiggehend darüber lustig gemacht. Die Anzeige wegen der Sachbeschädigung erfolgte gegen unbekannte Täter. Seitens der Leiterin der JVA wurde mir auch telefonisch mitgeteilt, dass sich die Insassen der JVA durch die Veranstaltung gestört fühlten. Herr K. hat vor Ort seine Pflichten als Leiter der Veranstaltung überhaupt nicht wahrgenommen. Er hat in keiner Weise versucht, auf die anderen Teilnehmer der Veranstaltung einzuwirken. Auch gab es vor Ort überhaupt keinen Ordnerdienst. Als ich Herrn K. etwa die Plakate an der Außenmauer zeigen wollte, ist er absichtlich in die andere Richtung gegangen, um dies nicht wahrnehmen zu müssen. Wenn mir die Rechtfertigung des BF vorgehalten wird, wonach er vor Ort seitens der Polizeibeamten nicht auf die gesetzwidrigen Handlungen hingewiesen worden sei, gebe ich an, dass dies in keiner Weise richtig ist. Vielmehr habe ich Herrn K. mehrmals eindringlich darauf hingewiesen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 11Abs.

1 Versammlungsgesetz 1953 haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben sie gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

Paragraph 11, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben sie gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

§ 19leg.

cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Paragraph 19, leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2013 die in Rede stehende Versammlung mit dem Zweck „Gedenken an …“

§ 2Versammlungsgesetz bei der LPD Wien anzeigte (Bl.

1). Die Versammlung wurde am 31.12.2013 von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr in Wien, H., welcher an die JVA ... unmittelbar angrenzt, abgehalten. Anlässlich der Versammlung trat der Beschwerdeführer auch als Leiter der Versammlung auf. Im Zuge dieser Versammlung wurden von Versammlungsteilnehmern an die Außenmauer der JVA ... mehrere Plakate mit dem Text „Silvester zum Häfen“ angebracht. Der Beschwerdeführer wurde seitens GrI. D. ersucht, die frisch angebrachten Plakate von der Außenmauer wieder abzuziehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit der Rechtfertigung abgelehnt, dass er sich nicht um alles kümmern könne. Weiters wurde anlässlich dieser Versammlung der musikalische Text „Fick die Polizei“ dargeboten, der Außenspiegel des abgestellten Funkwagens abgerissen und leere Flaschen gegen den Funkwagen geworfen. Der Beschwerdeführer hat vor Ort als Leiter der Versammlung in keiner Weise versucht, auf die anderen Versammlungsteilnehmer dahingehend einzuwirken, dass diese von der Begehung von Verwaltungsübertretungen Abstand nehmen. Ein Ordnerdienst war anlässlich der Versammlung nicht eingerichtet. Gegen 21.00 Uhr löste sich die Versammlung von selbst auf. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2013 die in Rede stehende Versammlung mit dem Zweck „Gedenken an …“

Paragraph 2, Versammlungsgesetz bei der LPD Wien anzeigte (Bl. 1). Die Versammlung wurde am 31.12.2013 von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr in Wien, H., welcher an die JVA ... unmittelbar angrenzt, abgehalten. Anlässlich der Versammlung trat der Beschwerdeführer auch als Leiter der Versammlung auf. Im Zuge dieser Versammlung wurden von Versammlungsteilnehmern an die Außenmauer der JVA ... mehrere Plakate mit dem Text „Silvester zum Häfen“ angebracht. Der Beschwerdeführer wurde seitens GrI. D. ersucht, die frisch angebrachten Plakate von der Außenmauer wieder abzuziehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit der Rechtfertigung abgelehnt, dass er sich nicht um alles kümmern könne. Weiters wurde anlässlich dieser Versammlung der musikalische Text „Fick die Polizei“ dargeboten, der Außenspiegel des abgestellten Funkwagens abgerissen und leere Flaschen gegen den Funkwagen geworfen. Der Beschwerdeführer hat vor Ort als Leiter der Versammlung in keiner Weise versucht, auf die anderen Versammlungsteilnehmer dahingehend einzuwirken, dass diese von der Begehung von Verwaltungsübertretungen Abstand nehmen. Ein Ordnerdienst war anlässlich der Versammlung nicht eingerichtet. Gegen 21.00 Uhr löste sich die Versammlung von selbst auf. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage des einvernommenen Zeugen, welcher sich an die wesentlichen Umstände der Amtshandlung noch zu erinnern vermochte und insgesamt einen sehr kompetenten, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ. Insbesondere konnte dieser Zeuge glaubhaft darlegen, dass im Zuge der Versammlung zahlreiche Druckwerke an die Außenmauer der JVA angebracht wurden und ordinäre Musik dargeboten wurde. Weiters hat dieser Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer als Leiter der Versammlung mehrmals ersucht hat, für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuge der Versammlung zu sorgen, was von diesem jedoch abgelehnt wurde. Der Aussage dieses Zeugen, der seine damaligen Wahrnehmungen in der Meldung vom 31.12.2013 festgehalten hatte, wird daher voller Beweiswert zuerkannt. Weiters spricht auch der Wortlaut der Plakate („Silvester zum Häfen“) ohne Zweifel dafür, dass diese im Rahmen der Versammlung von Versammlungsteilnehmern angebracht wurden. Auch hinsichtlich der übrigen inkriminierten Handlungen ist aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zur Versammlung davon auszugehen, dass diese von Versammlungsteilnehmern begangen wurden. Infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Beschwerdeverhandlung hat sich dieser selbst der Möglichkeit begeben, das erkennende Gericht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen bzw. ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Sein schriftlich bestreitendes Vorbringen wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.1997, B 873/97, zu den Bestimmungen des § 11 Versammlungsgesetz 1953 folgendes ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.1997, B 873/97, zu den Bestimmungen des Paragraph 11, Versammlungsgesetz 1953 folgendes ausgesprochen: „

  1. b)Aus §11 VersG 1953 ergibt sich die (unter Verwaltungsstrafsanktion stehende) - primär den Leiter der Versammlung treffende - Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zu sorgen; dies auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine allgemein zugängliche, unter freiem Himmel stattfindende Versammlung handelt. Als zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufene Person gilt bis zu einem allfälligen anderslautenden Beschluss der Versammelten der Versammlungsveranstalter (ist dieser eine juristische Person: deren verantwortliches Organ). Wenn er es zur Erfüllung der geschilderten Aufgaben für erforderlich hält, hat er ausreichend Ordner zu bestellen, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Regelung liegt auch im Interesse der Versammlungsfreiheit. Solange nämlich der Leiter und die Ordner ihren Aufgaben nachkommen, bleibt die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung im autonomen Bereich des Versammlungsveranstalters. ….
  2. d)Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gehen zusammengefasst dahin, daß der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen konnte, dass ein Auto quer über die Fahrbahn gestellt wurde, dass gar nicht feststehe, ob dies überhaupt von Versammlungsteilnehmern bewerkstelligt wurde und dass ihm keinerlei Zwangsgewalt zugekommen sei, um dieses Verhalten zu verhindern. Vielmehr hätte die Behörde im Rahmen ihrer Schutzpflicht gegen dieses Verhalten einschreiten müssen.
  3. e)Damit geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass sich die Pflichten des Veranstalters einer Versammlung (und sodann deren Leiters) darin erschöpfen, die beabsichtigte Abhaltung einer allgemein zugänglichen Versammlung der Behörde anzuzeigen; dass also der Leiter in der Folge - unter Berufung auf seine vermeintliche Hilflosigkeit gegenüber den Versammlungsteilnehmern - zur Untätigkeit berechtigt sei und alles der Behörde im Rahmen ihrer Schutzpflicht überlassen dürfe. Wenn sich der Beschwerdeführer hiebei auf die Verpflichtung der Behörde beruft, legale Versammlungen zu schützen (vgl. z.B. VfSlg. 8609/1979, 12501/1990), so kann er damit schon deshalb nichts gewinnen, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht um das Hintanhalten von Störungen der Versammlung durch Außenstehende geht, sondern - wie die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht annehmen konnte - um rechtswidriges Verhalten von Versammlungsteilnehmern.Wenn sich der Beschwerdeführer hiebei auf die Verpflichtung der Behörde beruft, legale Versammlungen zu schützen vergleiche z.B. VfSlg. 8609 aus 1979,, 12501 aus 1990,), so kann er damit schon deshalb nichts gewinnen, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht um das Hintanhalten von Störungen der Versammlung durch Außenstehende geht, sondern - wie die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht annehmen konnte - um rechtswidriges Verhalten von Versammlungsteilnehmern. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist auch im übrigen unzutreffend. Ihr steht der klare und deutliche Wortlaut des §11 VersG 1953 entgegen. Der Veranstalter und Leiter einer Versammlung hat die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren legalen Verlauf zu sichern. Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird. Nur wenn sich der Leiter der Versammlung - ungeachtet sinnvoller und zumutbarer Bemühungen - gegenüber den Teilnehmern der Versammlung nicht durchsetzen kann, ist er verhalten, behördliche Assistenz anzufordern oder selbst die Versammlung aufzulösen (s. §13 VersG 1953).“ Gegen eine Anwendung der im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 Versammlungsgesetz 1953 (vgl. nochmals VfGH 19.6.1997, B 873/97) bestehen vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes gegenständlich keine Bedenken (vgl. etwa VfGH 3.3.2009, B 1284/08, VfGH 12.3.2009, B 1858/08). Gegen eine Anwendung der im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 Versammlungsgesetz 1953 vergleiche nochmals VfGH 19.6.1997, B 873/97) bestehen vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes gegenständlich keine Bedenken vergleiche etwa VfGH 3.3.2009, B 1284/08, VfGH 12.3.2009, B 1858/08). Der Beschwerdeführer hat weder für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 11 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953) gesorgt, noch ist er den gesetzwidrigen Handlungen sofort entgegengetreten (§ 11 Abs. 2 leg cit). Die objektiven Tatseiten der angelasteten Verwaltungsübertretungen sind daher verwirklicht worden. Als Verschuldensform ist aufgrund der äußeren Umstände von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Der Beschwerdeführer hat weder für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung (Paragraph 11, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953) gesorgt, noch ist er den gesetzwidrigen Handlungen sofort entgegengetreten (Paragraph 11, Absatz 2, leg cit). Die objektiven Tatseiten der angelasteten Verwaltungsübertretungen sind daher verwirklicht worden. Als Verschuldensform ist aufgrund der äußeren Umstände von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das österreichische Versammlungsgesetz entspricht rechtsstaatlichen und liberalen Grundsätzen und sieht eine weitgehende Unbeschränktheit des Versammlungsrechts vor. Dem korrespondiert eine gesetzliche Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters, dem ordnungspolizeiliche Aufgaben übertragen sind. Wenn dieser seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen kann, hat er die Versammlung

§ 11Abs.

2 letzter Satz Versammlungsgesetz aufzulösen und die Sicherheitsbehörde um Unterstützung zu ersuchen. Dem Leiter einer Versammlung kommt daher eine hohe Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu. Kommt er dieser schuldhaft nicht nach, treffen ihn verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist dementsprechend als hoch zu bewerten, weil damit ein beträchtliches Potential für Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden war.Das österreichische Versammlungsgesetz entspricht rechtsstaatlichen und liberalen Grundsätzen und sieht eine weitgehende Unbeschränktheit des Versammlungsrechts vor. Dem korrespondiert eine gesetzliche Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters, dem ordnungspolizeiliche Aufgaben übertragen sind. Wenn dieser seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen kann, hat er die Versammlung

Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz Versammlungsgesetz aufzulösen und die Sicherheitsbehörde um Unterstützung zu ersuchen. Dem Leiter einer Versammlung kommt daher eine hohe Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu. Kommt er dieser schuldhaft nicht nach, treffen ihn verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist dementsprechend als hoch zu bewerten, weil damit ein beträchtliches Potential für Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden war. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als geringfügig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden mangels Bekanntgabe als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute, erschwerende Umstände liegen keine vor. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die von der Behörde verhängten Strafen tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.4.2013, Zl. 2009/02/0206). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 24.4.2013, Zl. 2009/02/0206). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.23915.2014

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