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{'item': 'VGW-001/059/29575/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 6§ 108§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/29575/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben als der Tatzeitraum auf 19.4.2013 bis 15.4.2014 eingeschränkt wird. Die Tatbildumschreibung hat demnach wie folgt zu lauten: römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben als der Tatzeitraum auf 19.4.2013 bis 15.4.2014 eingeschränkt wird. Die Tatbildumschreibung hat demnach wie folgt zu lauten: „Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, P.-gasse von 19.4.2013 bis 15.4.2014 das Gebot nach § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, ABl. 1972/11 idF ABl. 2012/32, nicht befolgt, weil Sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass das Haustor des Wohnhauses auf dieser Liegenschaft in diesem Zeitraum jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt war."„Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, P.-gasse von 19.4.2013 bis 15.4.2014 das Gebot nach Paragraph eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, Amtsblatt 1972/11 in der Fassung Amtsblatt 2012/32, nicht befolgt, weil Sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass das Haustor des Wohnhauses auf dieser Liegenschaft in diesem Zeitraum jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt war." In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 220,-- Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt werden. II. Der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 22,-- Euro. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfällt

§ 52Abs. 8 Vw

GVG.römisch zwei. Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 22,-- Euro. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. BEGRÜNDUNG I. 1.

  1. Der Schuld- und Strafausspruch des von der belangten Behörde erlassenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:römisch eins. 1.
  2. Der Schuld- und Strafausspruch des von der belangten Behörde erlassenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, P.-gasse, von 06.12.2012 bis 15.04.2014 insoferne nicht dafür gesorgt, dass das Haustor des Wohnhauses auf dieser Liegenschaft in der Zeit von jeweils 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt war, als das Schloss des Eingangstores seit 06.12.2012 kaputt ist und auf ihre Veranlassung nicht mehr instand gesetzt wurde, wodurch das Haustor im genannten Zeitraum während der Nachtstunden entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht abgesperrt war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6

in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, Amtsblatt Nr. 11/1972 in der Fassung Amtsblatt. Nr. 44/1997 vom 30.10.1997 i.d.g.F.

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, Amtsblatt Nr. 11 aus 1972, in der Fassung Amtsblatt. Nr. 44 aus 1997, vom 30.10.1997 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 490,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden

§ 108Abs.2 Wiener Stadtverfassung - WSt

V, BGBl, für Wien Nr. 28/1968 i.d.g.F.Geldstrafe von € 490,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden

Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, BGBl, für Wien Nr. 28 aus 1968, i.d.g.F. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 49,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 539,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Eine Kontrolle der Sperrverhältnisse der Liegenschaft in Wien, P.-gasse am 02.07.2014 um 00:30 Uhr durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien hat ergeben, dass die Eingangstür nur angelehnt war und der äußere Schlosszylinder fehlte. An der Innenseite konnte der Schlosszylinder wahrgenommen werden. Es wurde dabei festgestellt, dass mit diesem Schloss das Haustor nicht versperrt werden kann. Eine Gegensprechanlage ist vorhanden, jedoch kann mit dieser die Sperre der Eingangstüre weder automatisch noch mechanisch durchgeführt werden.“ 1.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 12.8.
  3. 1.2.1 In dieser Beschwerde wird vorgebracht, die Behauptung, dass das Haustor des genannten Wohnhauses seit 6.12.2012 auf Grund eines defekten Schlosses des Eingangstores in der Zeit von jeweils 22 Uhr bis 6 Uhr nicht gesperrt gewesen wäre, sei falsch. Erst mit E-Mail vom 24.3.2013 seitens der Hausverwaltung habe der Beschwerdeführer vom Defekt am Haustorschloss erfahren. Der Mangel sei von seinem Bruder besichtigt worden und sei das Schloss zu diesem Zeitpunkt sperrbar gewesen. Wie ein nicht fachkundiger Beamter die Sperrmöglichkeit des Bestandschlosses feststellen könne, ohne einen passenden Schlüssel zu besitzen, habe die Behörde zu erklären. Vom Kontrolltermin 2.7.2014 könne kein Rückschluss auf den Zeitraum 6.12.2013 bis 15.4.2014 genommen werden. Beantragt werde, das Straferkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aufzuheben.
  4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Gang des vor der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens: 2.
  5. Mit Aktenvermerk vom 15.4.2014 wird vermerkt, dass laut anonym erstatteter Anzeige die Haustüre des betreffenden Hauses bereits seit anderthalb Jahren nicht mehr verschließbar sei. Im Haus sei es deshalb bereits wiederholt zu Vandalismus gekommen und seien Kellerabteile aufgebrochen worden. Dieser Anzeige seien Fotos und ein Schriftverkehr mit der Hausverwaltung beigelegt gewesen (im Akt dokumentiert auf AS 2-9). 2.1.
  6. Demnach sei die Hausverwaltung seitens der Hausinhabung beauftragt worden, eine Abstimmung durchzuführen, ob die Mieter mit der Übernahme der Kosten für die Erneuerung des nicht funktionierenden Schlosses bei der Hauseingangstür einverstanden seien (Schreiben der Hausverwaltung vom 20.12.2012, AS 6). 2.1.
  7. Dagegen hat sich die Mieterin Frau B. S. mit der Begründung ausgesprochen, dass der Neueinbau des Schlosses nicht auf die Betriebskosten überwälzt werden dürfe (Abstimmungsblatt vom 4.1.2013, AS 7). 2.1.
  8. Mit Schreiben der "Mieter Haus P.-gasse" vom 4.10.2013 (AS 9) wird die Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt, dass das Schloss der Hauseingangstür schon seit 6.12.2012 "abgebrochen" und nicht repariert sei. 2.
  9. Über Aufforderung vom 17.4.2014, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen (AS 13) führte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7.5.2014 (AS 15) aus, dass eine Nachschau durch seinen Bruder C. S. als Miteigentümer ergeben habe, dass das Schloss mutwillig zerstört worden sei, was nur von einer Hauspartei verursacht worden sein könne. Da die Instandsetzung mutwillig zerstörten Eigentums nicht in die Erhaltungspflicht falle, seien die Mieter zwecks Einwilligung in die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Schlosses angeschrieben worden. Da nicht alle Mieter ihr Einverständnis erklärt hätten, sei das Schloss nicht erneuert worden. Durch die bestehende Gegensprechanlage, Türschließer samt Einbauschloss mit elektrischer Falle, sei das Haustor verschlossen gewesen. 2.
  10. Einem Erhebungsersuchen an die LPD Wien, Polizeikommissariat ..., wurde mit Bericht der Streifenbeamtin vom 2.7.2014 entsprochen. 2.3.1 Darin wird ausgeführt: „Am 02.07.2014, um 00.30 Uhr, wurde in Wien, P.-gasse, aufgrund des vorliegenden Auftrages überprüft, ob das Haustor zw. 22.00 und 06.00 Uhr, versperrt ist. Es konnte durch Abtl J. … festgestellt werden, dass die Eingangstür nur angelehnt war und der äußere Schlosszylinder fehlte. An der Innenseite konnte der Schlosszylinder wahrgenommen werden. Es kann jedoch dazu angeführt werden, dass mit diesem Schloss das Haustor nicht versperrt werden kann. Eine Gegensprechanlage ist vorhanden, jedoch kann mit dieser, die Sperre der Eingangstür weder automatisch noch mechanisch durchgeführt werden.“ 2.
  11. Ohne den Beschuldigten von diesem Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen, erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 15.7.
  12. Im Verfahren wurde in dieser Angelegenheit am 18.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Mit Schreiben vom 24.10.2014 teilte er dem Gericht mit, dass er sich in dieser Angelegenheit durch seinen Bruder C. S. vertreten lassen wolle, welchen er auch als Zeugen namhaft mache. Da sein Bruder nach einem schweren Unfall zu dieser Verhandlung nicht erscheinen werde können, ersuche er um eine Terminverschiebung. Diesem Ersuchen wurde seitens des Gerichts nicht entsprochen und die Verhandlung, wie angekündigt, am 18.11.2014 abgehalten. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen, die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurde die Zeugin M. J. einvernommen. 3.
  13. Folgendes wurde von der Zeugin zu Protokoll gegeben: „Ich kann mich an meine Erhebung vom 2.7.2014 noch erinnern. Ich habe mich vor Ort begeben und konnte feststellen, dass beim Haustor des Hauses P.-gasse der äußere Zylinder des Schlosses gefehlt hat. Weiters war die Tür bloß angelehnt. Ich habe versucht die Tür zu schließen und dabei festgestellt, dass auch der Schließmechanismus nicht funktioniert hat. Es war eine Gegensprechanlage vorhanden, aber ungeachtet dessen war eine Sperre der Tür wie gesagt nicht möglich. Ich weiß nicht ob ich in diesem Haus schon einmal früher eine Amtshandlung geführt habe. Nach Erhalt der Ladung zur heutigen Verhandlung habe ich mich vor ca. 2 Wochen nochmals zum Haus begeben und konnte feststellen, dass der von mir am 2.7.2014 festgestellte Zustand unverändert aufrecht war. Anlässlich dieser Erhebung habe ich mit einer Hausbewohnerin gesprochen, dass dieser Zustand schon sehr lange Zeit besteht. Wenn mir nunmehr das im Akt einliegende Foto AS 2 vorgehalten wird, so erkenne ich darauf das Schloss des besagten Eingangstors. Man kann auf diesem Foto erkennen, dass der äußere Zylinder ausgebaut ist und entspricht dies meiner Wahrnehmung vom 2.7.
  14. Das Foto AS 3 zeigt das Tor von innen.“
  15. Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen: 4.
  16. Jedenfalls in der Zeit von 19.4.2013 bis 15.4.2014 ist ein Absperren des Haustores des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses Wien, P.-gasse, deswegen nicht möglich gewesen, weil das Türschloss des Haustores defekt gewesen ist, weil nämlich der äußere Zylinder des Schlosses gefehlt hat und der Schließmechanismus des Schlosses nicht funktionierte. Der Beschwerdeführer befand sich über diesen Defekt des Schlosses in Kenntnis. 4.2.
  17. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einvernahme der Zeugin M. J. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus dem Akteninhalt, nämlich den im Akt dokumentierten Schriftverkehr zwischen Hausparteien und –verwaltung, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde, geht zunächst unzweifelhaft hervor, dass sich das besagte Torschloss bereits seit Ende 2012 in einem defekten Zustand befunden hat, sodass ein Versperren der Tür seitdem nicht mehr möglich gewesen ist. Dass dieser Defekt auch im laut Spruch dieses Erkenntnisses berichtigten Tatzeitraum vorgelegen hat, geht aus der Aussage der Zeugin J. hervor, die zum einen auf ihre eigene Wahrnehmung zum 2.7.2014 verwiesen hat und sodann in Zusammenhalt mit den im Akt einliegenden Fotos des Torschlosses und der von der Zeugin eingeholten Auskunft einer dazu befragten Hauspartei, aus der zweifelsohne geschlossen werden kann, dass der beschriebene Defekt seit langem schon vorgelegen hat. 4.2.
  18. Es bestehen weder an der Echtheit und Richtigkeit der im Akt dokumentierten Korrespondenz noch an der Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht erstatteten Zeugenaussage Zweifel. Die Verwaltungsübertretung ist somit aufgrund der glaubwürdigen und plausiblen Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit den aktenkundigen Angaben zum bereits seit Ende 2012 unverändert aufrechten Zustand des Haustores besagten Wohnhauses als erwiesen anzusehen. Die Zeugin konnte über Vorhalt des im Akt einliegenden Fotos des Torschlosses erkennen, dass sich der darauf dokumentierte Zustand mit dem von ihr erhobenen Sachverhalt deckt, und sie konnte durch Befragung einer Hauspartei erheben, dass dieser Zustand seit langem unverändert bestanden haben musste. Die Unmöglichkeit, das Schloss zu sperren, wurde von ihr bei einem entsprechenden Versuch festgestellt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass die Erneuerung des schadhaften Schlosses nur deshalb nicht erfolgte, weil die Hausparteien keine Bereitschaft zur Übernahme der dadurch anfallenden Kosten erklärt hatten. Dies, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, am 24.3.2013 von diesem Defekt erfahren zu haben, belegt, dass sich der Beschwerdeführer auch in Kenntnis über die Unmöglichkeit, das Haustor zu sperren, befunden hat.
  19. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: 5.
  20. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung lauten wie folgt: §
  21. Die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten.Paragraph eins, Die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten. §
  22. Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.Paragraph 6, Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

§ 108Abs.

2 Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt.

Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt. 5.

  1. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist (vgl. VwGH 30.4.1980, 1639/79). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des in seinem Eigentum stehenden Hauses Wien, P.-gasse, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr versperrt gehalten wurde, was im Zeitraum zwischen dem 19.4.2013 und dem 15.4.2014 nicht der Fall gewesen ist.5.
  2. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist vergleiche VwGH 30.4.1980, 1639/79). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des in seinem Eigentum stehenden Hauses Wien, P.-gasse, jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr versperrt gehalten wurde, was im Zeitraum zwischen dem 19.4.2013 und dem 15.4.2014 nicht der Fall gewesen ist. 5.
  3. Die Einschränkung des Tatzeitraumes hatte zu erfolgen, weil in Beachtung der einjährigen Frist der Verfolgungsverjährung eine vor dieser Zeitspanne liegende Rechtswidrigkeit nicht mehr geahndet werden durfte. 5.
  4. Die Verwirklichung der objektiven Tatseite war im Übrigen aber als erwiesen anzusehen. 5.
  5. Zum Verschulden:

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 5.

  1. In subjektiver Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinem Vorbringen mangelndes Verschulden an der Übertretung glaubhaft zu machen, zumal sich der Beschwerdeführer auch in Kenntnis über die Unmöglichkeit, das Schloss zu sperren, befand oder jedenfalls gehalten sein musste, sich bei Aufbringung gehöriger Sorgfalt in geeigneter Weise vom Defekt des Schlosses mit den beschriebenen Konsequenzen zu informieren.
  2. Eine Anhörung des Zeugen C. S. war zur Wahrheitsfindung nicht geboten, zumal der erst am 24.10.2014 gestellte Beweisantrag ein Beweisthema nicht zu erkennen gibt und sich aus dem aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 7.5.2014 lediglich ergibt, dass ihm der genannte Zeuge ebenfalls von einer – als mutwillig verursacht bezeichneten - Beschädigung des Schlosses berichtet habe, wobei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang sogar ausdrücklich einbekannte, dass eine Erneuerung des Schlosses wegen der Weigerung der Hausbewohner, die Kosten dafür zu übernehmen, unterblieben ist. Nichts im Akt und im Vorbringen des Beschwerdeführers deutet somit darauf hin, dass zu irgendeinem späteren Zeitpunkt eine Reparatur des Schlosses in der Weise veranlasst worden wäre, dass der Schließmechanismus zwischenzeitig funktionieren hätte können.
  3. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 7.

  1. Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das Interesse an der Sperre von Haustoren in den Abend- und Nachstunden, welches einem als schutzwürdig erkannten Sicherungsbedürfnis der Hausbewohner Rechnung trägt, schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war. 7.
  2. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach den dargestellten Umständen des Falles wurde die gebotene Instandsetzung des Haustores bewusst verweigert. 7.
  3. Der mildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits ausreichend berücksichtigt; sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällige Erschwerungsgründe. Der lange Tatzeitraum war bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Gleichwohl war eine Herabsetzung der Strafe geboten, weil der Tatzeitraum einzuschränken war. Das Bestehen von Sorgepflichten wurde im Verfahren nicht behauptet. Für die Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte. 7.
  4. Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 700,-- reichenden Strafsatzes ist die mit vorliegendem Erkenntnis über den Beschwerdeführer verhängte Strafe angemessen und keineswegs zu hoch. Schlussendlich stand einer noch weiter gehenden Reduzierung der Strafe sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen. II. Mit der Herabsetzung der Geldstrafe war der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag entsprechend neu zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise stattzugeben war, hatte eine Vorschreibung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu unterbleiben.römisch zwei. Mit der Herabsetzung der Geldstrafe war der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag entsprechend neu zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise stattzugeben war, hatte eine Vorschreibung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. III. Die – allein der belangten Behörde zustehend - ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die – allein der belangten Behörde zustehend - ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.29575.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.