Obsah (17)
§ 21§ 28§ 53b§ 25aArt. 8§ 11§ 46§ 8§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21a§§ 41§ 9bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/33476/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 21Abs. 1 NAG idg
F, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau M. K., geb.: 1955, STA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 24.10.2014, Zahl MA35-9/3002964-02, mit welchem der Antrag vom 13.8.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)"
Paragraph 21, Absatz eins, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „wegen Ihrer unzulässigen Inlandsantragstellung“ entfällt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „wegen Ihrer unzulässigen Inlandsantragstellung“ entfällt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Dezember 2014 zur Zahl VGW-KO-023/762/2014 mit EUR 118,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 118,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Dezember 2014 zur Zahl VGW-KO-023/762/2014 mit EUR 118,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 118,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3002964-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3002964-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, es sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sei ein Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG eingebracht worden, jedoch lägen keine Gründe dafür vor, welche eine Antragstellung aus dem Ausland als unmöglich erschienen lassen würden. Da der rechtswidrige Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen massiven Eingriff in das öffentliche Interesse darstellen würde, sei die Abwägung nach Art. 8 EMRK zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, zumal diese die nunmehr vorliegenden Tatsachen selbst geschaffen habe. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, es sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sei ein Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht worden, jedoch lägen keine Gründe dafür vor, welche eine Antragstellung aus dem Ausland als unmöglich erschienen lassen würden. Da der rechtswidrige Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen massiven Eingriff in das öffentliche Interesse darstellen würde, sei die Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, zumal diese die nunmehr vorliegenden Tatsachen selbst geschaffen habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin zusammengefast sinngemäß aus, die Behörde habe bei ihren Abwägungen übersehen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin gebrechlich und pflegebedürftig sei und er ohne fremde Hilfe nicht mehr vom Sessel aufstehen könne. Dies hätte auch der zuständigen Referentin der MA 35 auffallen müssen. Man könne den Gatten der Beschwerdeführerin nicht allein in Österreich zurücklassen, es sei ihm jedoch auch die Ausreise nach Serbien nicht zumutbar, weil er schon seit Jahrzehnten in Wien lebe und in Serbien – so wie die Einschreiterin – niemanden mehr habe. Er schaffe es weiters nicht, die vielen Medikamente, auf welche er angewiesen sei, alleine herzurichten und einzunehmen. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien würde diese ohne Obdach dastehen und müsste deren Gatte in das Pflegeheim. Auf Grund der laufenden Pflege des Gatten durch die Beschwerdeführerin sei es zu einer derart engen Bindung
Art. 8
EMRK gekommen, dass die Inlandsantragstellung zuzulassen sei.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin zusammengefast sinngemäß aus, die Behörde habe bei ihren Abwägungen übersehen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin gebrechlich und pflegebedürftig sei und er ohne fremde Hilfe nicht mehr vom Sessel aufstehen könne. Dies hätte auch der zuständigen Referentin der MA 35 auffallen müssen. Man könne den Gatten der Beschwerdeführerin nicht allein in Österreich zurücklassen, es sei ihm jedoch auch die Ausreise nach Serbien nicht zumutbar, weil er schon seit Jahrzehnten in Wien lebe und in Serbien – so wie die Einschreiterin – niemanden mehr habe. Er schaffe es weiters nicht, die vielen Medikamente, auf welche er angewiesen sei, alleine herzurichten und einzunehmen. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien würde diese ohne Obdach dastehen und müsste deren Gatte in das Pflegeheim. Auf Grund der laufenden Pflege des Gatten durch die Beschwerdeführerin sei es zu einer derart engen Bindung
Artikel 8, EMRK gekommen, dass die Inlandsantragstellung zuzulassen sei.
Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben der Beschwerdeführerin und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde Herr Mi. K. als Zeuge teilnahmen. Eingangs der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut von Unterlagen, nämlich ein „Antrag auf Gemeindewohnung“ der Dr. H. vom
- Mai 2014 beinhaltend eine Aufzählung von Befunden des Herrn Mi. K., ein Verschreibungsplan von Medikamenten für diesen, eine Vergleichsausfertigung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, aus welcher hervorgeht, dass Herrn Mi. K. ab
- Jänner 2014 und über den
- April 2014 Pflegegeld der Stufe 1 zusteht sowie eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom
- Dezember 2014, woraus hervorgeht, dass Herr K. ab
- Mai 2014 eine Alterspension zuzüglich Ausgleichzulage in der Höhe von netto EUR 813,99 bezieht. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Seit 21.11.2013 bin ich nicht mehr ausgereist. Ich verfüge auch über keine Deutschkenntnisse auf A1-Niveau bzw. ein diesbezügliches Zeugnis. Ich bin erstmals im Jahr 2012, soweit mir erinnerlich, nach Österreich eingereist. Ich habe mich ungefähr 1 bis 2 Tage lang hier aufgrund der Hochzeit meiner Tochter aufgehalten. Als ich das nächste Mal nach Österreich gekommen bin habe ich diesen Mann geheiratet, ich konnte dann nicht mehr zurück, weil ich kein Zuhause habe. Mein Gatte lebt schon seit 46 Jahren in Österreich. Mein Gatte hat meiner Information zur Folge keine Schulden. In unserer Wohnung leben derzeit nur mein Gatte und ich alleine. Die Wohnung hat ungefähr 60 m
- Mein Gatte zahlt für die gegenständliche Wohnung € 400,
- Ich habe meinen Ehegatten im Jahr 2012 bzw. 2013 über einen Nachbarn kennengelernt, ich kannte ihn aber auch schon vorher. Konkret hat mich der Nachbar meinem Ehegatten empfohlen. Konkret kannte der Nachbar meine Situation, er wusste, dass ich mittellos bin und vermittelte auf diese Weise unsere Beziehung. Ich kam damals zum Nachbarn, dieser brachte mich in die Wohnung meines Gatten und 2 bis 3 Tage später haben wir geheiratet. Es handelte sich hierbei konkret um die Wohnung meines Gatten. Wir haben vor ungefähr 1 ½ Jahren geheiratet, ich glaube es war der
- oder
- September. Wir haben in Serbien geheiratet. Wir haben den Beschluss zur Heirat relativ schnell gefasst, mein Gatte hatte ja niemanden, der sich um ihn kümmerte. Wenn ich auf den relativ kurzen Zeitraum zwischen Kennenlernen und Eheschließung angesprochen werde, gebe ich an, dass dies administrativ in Serbien kein Problem darstellte, wir haben unsere Unterlagen vorgelegt und sodann in Serbien die Ehe geschlossen. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich meinen Gatten geheiratet habe, so gebe ich an, dass ich heiraten musste, ich hatte keinerlei Einkommen und war daher auf eine Heirat angewiesen. Mein Gatte hält sich nicht oft in Serbien auf. Auf Vorhalt, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, gebe ich an, dass dies nicht stimmt, ich will mit meinem Gatten leben und möchte alles geregelt haben, um keine Probleme zu bekommen. Für mich war es eine Liebesheirat, ich habe sonst keine Möglichkeit, ich habe kein Haus und keine Wohnung. Wenn ich dazu befragt werde wann mein Gatte Geburtstag hat, so gebe ich an: „Irgendetwas um den
- November“. Mein Gatte ist weiters 80 Jahre alt. Ich habe einen Sohn und eine Tochter. Ich muss für ihren Unterhalt nicht mehr aufkommen. Ich verfüge über eine Ausbildung in Grund- und Hauptschule insgesamt über 8 Jahre hinweg. Ich habe in meiner Heimat ein wenig gearbeitet, die Firma ist jedoch in Konkurs gegangen, weswegen ich mittellos wurde. Ich habe in einem Schlachthaus für Hühner gearbeitet, das über ca. 8 Jahre hinweg. Ich habe in Österreich keine Angehörigen, maximal weitschichtig Verwandte. Näher befragt gebe ich an, dass mein Sohn in Österreich lebt und meine Tochter lebt in Serbien. Weitere Verwandte in Österreich habe ich aber nicht. In Serbien habe ich, mit Ausnahme meiner Tochter, nur mehr weitschichtige Verwandte. Wenn ich dazu befragt werde, inwieweit ich meinen Gatten unterstütze, gebe ich an, dass ich die Einkäufe erledige, das Essen vorbereite, ihn zum Arzt begleite und ihn weiters aufgrund seiner Gehschwäche überall hinführe. Er hat oft in der Nacht starke Schmerzen in den Beinen, weswegen ich ihn auch zum WC begleiten muss. Es geht meinem Gatten jedenfalls besser wenn ich da bin. Bevor ich zu meinem Gatten gezogen bin war er alleine in der Wohnung, er war nicht verheiratet. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich neben meinem Eheleben noch weitere Sozialkontakte in Österreich habe, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Wenn ich dazu befragt werde, warum wir unser Familienlieben in Österreich entfalten wollen und es weiters nicht möglich ist nach Serbien zu gehen, führe ich aus, dass wir in Serbien kein Haus haben und auch nicht wüssten wie wir ein solches bekommen könnten. Ich würde gerne weiterhin mit meinem Gatten hier leben und auch geregelte Aufenthaltspapiere besitzen.“ Herr Mi. K. führte im zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 1972 in Österreich. Ich habe keine österreichische Staatsbürgerschaft. Ich betrachte mich jedoch als österreichischer Staatsbürger. Meine Gattin lebt seit August 2013 in Österreich. Meine Gattin ist seit damals nicht nach Serbien gefahren und sie hat dazu auch gar keine Möglichkeit. Ich bezahle für die Wohnung monatlich EUR 381,00, zusätzlich fallen Kosten für Energie im Ausmaß von ca. EUR 120,00 an. Wir leben alleine in unserer Wohnung, weitere Personen leben nicht dort. Ich habe keinerlei Schulden. Ich habe meine Gattin über Freunde kennengelernt, sie hielt sich in einem Ort in Serbien auf, ich war hier und meine Gattin und ich sind uns so quasi vermittelt worden. Ich habe gehört, dass sie alleine ist. Dann habe ich von den Freunden die Telefonnummer bekommen, dann habe ich sie angerufen. Sie hat mir dann bestätigt, dass sie alleine lebt und auch keine Unterkunft hat. Ich habe sie dann gefragt, ob sie frei ist und ob sie heiraten will und sie hat zugestimmt. Ich habe zum Zeitpunkt dieses Telefonates meine Gattin noch nicht gekannt. Ich habe um ihre Hand angehalten, obwohl ich meine Gattin nicht einmal kannte. Der Grund für die Ehe ist, weil ich alleine bin, krank bin und mir niemand in meinen Nöten hilft, mir Kleidung und Nahrung vorzubereiten und ich war bereit, nach Serbien zu fahren, sie abzuholen und zu heiraten. Dann habe ich sie geheiratet und sofort bei der Krankenkasse angemeldet, wie eine echte Ehegattin. Der Grund für diese Eheschließung war, dass ich eine Haushaltshilfe bekomme. Wenn ich näher befragt werde, warum ich meine „Haushaltshilfe“ geheiratet habe, so gebe ich an, dass sie diesfalls mehr Verpflichtungen mir gegenüber hat, als ich ihr gegenüber. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich durch die Hochzeit auch meine Pension erhöhen wollte, gebe ich an, dass aufgrund der Heirat meine Pension auf die nunmehr ausgewiesene Summe gesunken ist. Welche Probleme konkret es gegeben hat das weiß ich nicht, die PVA hat die Pension ganz einfach gesenkt. Meine Gattin hat mir erzählt sie habe Kinder, aber keinen Kontakt zu ihnen. Wo ihre Kinder leben, das weiß ich nicht. Meine Gattin weiß das im Übrigen auch nicht. Wenn ich dazu befragt werde, wann meine Gattin Geburtstag hat, so gebe ich an, dass es der
- Juli entweder 1957 oder 1955, ich bin mir dessen nicht ganz sicher, ist. Wenn ich dazu befragt werde, inwiefern mich meine Gattin unterstützt, gebe ich an, dass sie einkauft, kocht, die Wäsche wäscht und bügelt, außerdem unterstützt sie mich auch bei der Körperpflege, sie macht alle „Frauenarbeiten“. Meine Exfrau ist im Jahr 2012 gestorben im Zeitraum zwischen 2012 und meiner Heirat musste ich mich ganz alleine versorgen und war auf mich gestellt. Ich habe damals meine Tabletten alleine genommen und auch sämtliche sonstige Dinge alleine verrichtet. Allerdings habe ich mich oft einen Monat lange nicht geduscht. Ich konnte mich nicht alleine duschen, weil ich schwerkrank bin. Ich kann mich nicht alleine waschen und jetzt ist meine Gattin da und macht das. Deswegen habe ich alle diese Verfahren angestrengt um zu erreichen, dass meine Gattin mit mir lebt.“ Abschließend wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die in der Landung angeführten Unterlagen, welche bis spätestens zur durchgeführten mündlichen Verhandlung hätten vorgelegt werden müssen, innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen dem Gericht vorzulegen. Ausständig waren demnach zumindest ein aktueller Auszug des Kreditschutzverbandes 1860 des Herrn K. Mi., der Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, Belege hinsichtlich der letzten drei Mietzinszahlungen für die gemeinsame Wohnung und der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Mit Eingabe vom
- Dezember 2014 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin dem Gericht Nachstehendes mit: „Bei der Mietverhandlung am 15.12.2014 wurde ich aufgefordert bis 29.12.2014 meine Mietzahlungsbestätigungen samt meinen 1870 KSV Auszug vorzulegen. Da ich Analphabetin bin und mein Gatte pflegebedürftig ist kann ich die angeforderten Unterlagen noch nicht vorlegen. Desweiteren
der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung § 21 Abs. 3 NAG „Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“.Desweiteren
der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung Paragraph 21, Absatz 3, NAG „Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“. Es wird im Paragrafen von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abgesehen. Aufgrund der vorgesehenen Parameter im § 11 NAG ist jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weshalb mir der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“Es wird im Paragrafen von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abgesehen. Aufgrund der vorgesehenen Parameter im Paragraph 11, NAG ist jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weshalb mir der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1955 geborene Rechtsmittelwerberin ist serbische Staatsangehörige und reiste ihren Angaben zufolge erstmals im Jahre 2012 in das Bundesgebiet ein, wobei sie sich mehrere Tage hier aufhielt. Nach Ihrer Hochzeit reiste sie am 14. September 2013 erneut in das Bundesgebiet ein. Einer Ausreise am 17. November 2013 folgte eine erneute Einreise am 21. November 2013. Seit dem zuletztgenannten Tag hält sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ist seit dem 16. August 2013 in Wien, O.-gasse durchgehend hauptgemeldet. Mit Eingabe vom 15. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
§ 46Abs.
4 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
- Dezember 2013 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- März 2014
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Nach ausführlicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde dieses Ansuchen wegen Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit mit Bescheid vom
- Juli 2014 erneut abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Eingabe vom
- November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
- Dezember 2013 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- März 2014
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Nach ausführlicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde dieses Ansuchen wegen Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit mit Bescheid vom
- Juli 2014 erneut abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
- August 2014 wurde der hier verfahrensgegenständliche Antrag bei der Behörde eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2014 mitgeteilt wurde, dass diese den verfahrensgegenständlichen Antrag während eines unzulässigen Aufenthaltes im Inland eingebracht habe und sie gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Antrages
§ 21Abs.
3 NAG hingewiesen wurde, brachte sie mit Eingabe vom
- Oktober 2014 einen entsprechenden Zusatzantrag ein, in welchem sie begründend Nachstehendes ausführte:Mit Eingabe vom
- August 2014 wurde der hier verfahrensgegenständliche Antrag bei der Behörde eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2014 mitgeteilt wurde, dass diese den verfahrensgegenständlichen Antrag während eines unzulässigen Aufenthaltes im Inland eingebracht habe und sie gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Antrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG hingewiesen wurde, brachte sie mit Eingabe vom
- Oktober 2014 einen entsprechenden Zusatzantrag ein, in welchem sie begründend Nachstehendes ausführte: „Mein Ehegatte, Herr Mi. K., geb 1935 ist stark gehbehindert, an beiden Füßen sind die Knie kaputt. Ich bin seine Stütze und seine Hilfe. Ich erledige außerdem den Haushalt, gehe Einkaufen und koche. Alleine schafft das der Gatte nicht. Außerdem hätte ich in Serbien keine Unterkuft und könnte mir auch von der geringen Pension des Gatten keine leisten.“ Die Beschwerdeführerin ehelichte am
- September 2013 den 1935 geborenen Herrn Mi. K.. Sie lernte ihren nunmehrigen Ehegatten durch Vermittlung dritter Personen kennen, wobei die Eheschließung zu dem Zweck erfolgte, auf diese Weise eine Haushälterin und Pflegerin für Herrn K. zu organisieren, diesem die Zuerkennung einer erhöhten sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage zu sichern und der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Ein Familienleben wird durch die Eheleute tatsächlich nicht entfaltet. Herr Mi. K. ist wie die Einschreiterin serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis
- Juli 2015 befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Er lebt seinen Angaben zufolge seit dem Jahre 1972 in Österreich und verfügt über durchgehende Hauptmeldeanschriften in Österreich seit zumindest
- Mai
- Aktuell ist er seit
- März 2009 an der Adresse Wien, O.-gasse, hauptgemeldet. Er bezog im Jahre 2014 eine Alterspension in der Höhe von EUR 227,95 samt einer Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 629,78, sohin unter Berücksichtigung eines Krankenversicherungsbeitrages von EUR 43,74 ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 813,
- Durch die Änderung der anzuwendenden Richtsätze erhöht sich dieser Bezug für das Jahr 2015 auf brutto EUR 872,
- Hinzu kommt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20, womit sich das Haushaltseinkommen auf aufgerundet EUR 983,-- erhöht. Ob Herr K. Verbindlichkeiten hat, konnte nicht festgestellt werden. Herr Mi. K. ist Mieter einer Wohnung in Wien, O.-gasse. Diese Wohnung soll als gemeinsame Wohnung des Ehepaares dienen. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 40 m2 und besteht aus einem Wohnraum, einer Küche, Bad und WC. Der Mietvertrag ist mit
- Februar 2016 befristet. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von ungefähr EUR 381,-- zusätzlich fallen monatliche Kosten für Energie in der Höhe von EUR 120,-- an. Die Beschwerdeführerin hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Sie ist in Österreich krankenversichert. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung. Sie hat in Serbien über zumindest acht Jahre hinweg in einem Schlachtbetrieb gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihres Gatten ihren Angaben zufolge einen Sohn, der in Österreich lebt. Ihre Tochter lebt in Serbien. Sie pflegt zu ihren Kindern keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Bekannten oder sonstige soziale Kontakte. Sie verfügt über keine soziale Vernetzung in Österreich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn Mi. K. zu dem Zweck erfolgte, auf diese Weise eine Haushälterin und Pflegerin für diesen zu organisieren, diesem die Zuerkennung einer erhöhten sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage zu sichern und der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, gründet sich einerseits auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen K., die Ehe sei durch dritte Personen vermittelt worden, weil die Einschreiterin mittellos gewesen sei. Auch gab der Zeuge K. näher befragt dezidiert an, seine Gattin vor der Eheschließung nicht gekannt und die Ehe telefonisch vereinbart zu haben. Zweck der Eheschließung sei es gewesen, dass der Zeuge K. eine Haushälterin bekomme, zumal diese im Falle einer Heirat mehr Verpflichtungen ihm gegenüber habe als er ihr gegenüber. Völlig schlüssig führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, sie habe deswegen geheiratet, weil sie kein Einkommen gehabt habe und auf die Heirat angewiesen gewesen sei. Dass die Heirat auch zu dem Zwecke geschlossen wurde, um ein erhöhtes Haushaltseinkommen durch den Bezug einer höheren Ausgleichszulage zu erzielen, gründet sich auf ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom
- September 2014, aus welchem hervorgeht, dass Herr K. bereits einen entsprechenden Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt um Zuerkennung der Erhöhung der Ausgleichszulage eingebracht hat. Sein diesbezügliches Vorbringen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, er habe durch die nunmehr geschlossene Ehe finanzielle Nachteile erlitten und gehe es ihm nicht um die Erzielung einer höheren Ausgleichszulage, erscheint in diesem Licht als völlig unglaubwürdig. Die Feststellung, dass die so geschlossene Ehe auch den Zweck verfolgte, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, sie hätte in Serbien kein Einkommen erzielt und sei daher auf die Hochzeit „angewiesen“ gewesen. Dass ein „Eheleben“ in Serbien nicht beabsichtigt war, wurde durch die Beschwerdeführerin selbst zugestanden, führte sie doch aus, ein Familienleben in Serbien sei nicht möglich, weil die Eheleute dort kein Haus hätten und auch nicht wüssten, wie sie ein solches bekommen könnten. Dass ein Familienleben tatsächlich nicht entfaltet wird gründet sich auf die bereits oben diskutierten Darlegungen der Eheleute in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und etwa auch auf die Ausführungen des Zeugen K., wonach jetzt seine Gattin da sei, um ihn zu pflegen, was auch den Grund dafür darstelle, dass er all diese Verfahren – gemeint wohl die aufenthaltsrechtlichen Verfahren – angestrengt habe, um zu erreichen, dass sie hier leben könne. Auch ist festzuhalten, dass beide „Eheleute“ vor dem Verwaltungsgericht Wien in keiner Hinsicht den Eindruck eines zumindest partnerschaftlich verbundenen Paares hinterließen, sondern die oben diskutierten Äußerungen beider Personen sowie deren Verhalten auf eine reine Zweckpartnerschaft schließen ließen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, es habe sich für sie um eine „Liebesheirat“ gehandelt, erscheinen im gegebenen Zusammenhang als schon geradezu als grotesk, zumal dieser Äußerung sofort der Hinweis folgte, sie hätte sonst keine Möglichkeit, sie hätte kein Haus und keine Wohnung. Die Feststellung betreffend die Kosten für die gemeinsame Wohnung gründen sich auf die Darlegungen des Zeugen Mi. K. in der mündlichen Verhandlung, wobei festzuhalten, ist, dass entsprechende Zahlungsbestätigungen trotz zweimaliger Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt wurden. Die unterbliebenen Feststellungen zu den Verbindlichkeiten des Herrn Mi. K. gründen sich ebenso auf den Umstand, dass trotz zweimaliger diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wurde. Allerdings ist festzuhalten, dass einer im Vorverfahren vorgelegten Selbstauskunft aus der KSV1870 Wirtschaftsdatenbank vom
- April 2014 zu entnehmen ist, dass im Jahre 2010 zur Zahl ... des Bezirksgerichtes ein Antrag des Herrn Mi. K. auf Insolvenzeröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Mangels Vorlage aktueller Unterlagen konnten entsprechende Feststellungen jedoch nicht getroffen werden. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie des einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
§ 46Abs.
4 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
Paragraph 46, Absatz 4, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
4 NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 872,31 €, Pension nach Paragraph 259 8, 72,,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 21aAbs.
4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41Abs.
1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
§ 21aAbs.
5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese den Antrag unzulässig im Inland stellte.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt § 21 Abs. 7 NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in § 21 Abs. 2 NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht (vgl. VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt Paragraph 21, Absatz 7, NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in Paragraph 21, Absatz 2, NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht vergleiche VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). § 21 Abs. 3 NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist (vgl VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460).
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen vergleiche , VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). Paragraph 21, Absatz 3, NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist vergleiche VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH, 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH,
- Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182). Wie aus dem Akt ersichtlich hat die Beschwerdeführerin den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag im Inland gestellt. Weiters stellte sie mit Eingabe vom
- Oktober 2014 nach erfolgter Belehrung durch die Erstbehörde einen entsprechenden Zusatzantrag. In diesem brachte sie vor, ihr Gatte sei stark gehbehindert, da seine Knie kaputt seien und sei sie ihm eine Stütze und Hilfe, zumal sie den Haushalt führe, einkaufen gehe und koche. Abgesehen davon verfüge sie über keine Unterkunft und könne sie sich eine solche von der geringen Pension ihres Gatten auch nicht leisten. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits - was unten noch ausführlich zu erörtern sein wird - die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren über mehr als ein Jahr währender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 mit Herrn Mi. K., welcher über eine bis
- Juli 2015 befristete Niederlassungsbewilligung in Österreich verfügt, verheiratet ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus gemeinsamem mit ihrem Gatten in Österreich leben möchte. Allerdings steht auch wie ausführlich dargelegt fest, dass Zweck dieser Verbindung nicht etwa die Entfaltung eines gemeinsamen Familienlebens ist, sondern jener, Herrn Mi. K. eine Pflegerin bzw. Haushaltshilfe sicherzustellen, diesem weiters eine erhöhte Ausgleichzulage zu sichern und der Beschwerdeführerin im Gegenzug den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Weiters ist auch kein Grund ersichtlich, warum die so bestehende Zweckgemeinschaft nicht auch in Serbien entfaltet werden könnte – die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet im September 2013 in Serbien gelebt - und kann nicht gefunden werden, aus welchen Gründen es den „Eheleuten“ nicht möglich sein soll, sich dort eine Unterkunft zu sichern. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass die nunmehr 59 Jahre alte Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise im September 2013 - abgesehen von einem kurzfristigen Aufenthalt im Jahre 2012 – noch nie in Österreich war, vielmehr in Serbien ihr gesamtes Leben verbrachte, keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist und serbisch spricht. Auch steht fest, dass sie in Serbien zumindest eine Tochter hat. Auch der Gatte der Beschwerdeführerin lebt seinen eigenen Angaben zufolge zwar seit dem Jahre 1972 im Bundesgebiet, war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits 37 Jahre alt und ist damit ebenso stark als in Serbien sozialisiert zu betrachten. Er verfügt weiters über einen lediglich bis
- Juli 2015 befristeten Aufenthaltstitel. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin und ihr Gatte deren Zweckgemeinschaft nicht auch in Serbien entfalten können, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn lebe in Österreich und verfüge sie so über weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Angaben als äußerst zweifelhaft erschienen, ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn lebe in Österreich und verfüge sie so über weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Angaben als äußerst zweifelhaft erschienen, ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin von dieser oder umgekehrt konnten nicht festgestellt werden, zumal der Zeuge K. ausdrücklich darlegte, die Beschwerdeführerin wisse nicht einmal, wo ihre Kinder wohnten und habe sie zu diesen keinen Kontakt. Auch steht fest, dass allfällige Abhängigkeiten oder nähere Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn im gesamten Verfahren nicht behauptet wurden und sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich bestehen. Vielmehr führte diese selbst aus, keine Bekanntschaften im Bundesgebiet zu pflegen und über keine Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von ungefähr 58 Jahren nach Österreich eingereist ist und lediglich serbisch spricht. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Serbien zumindest eine Tochter hat und daher über entsprechende familiäre Bindungen in ihre Heimat verfügt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Serbien allein schon auf Grund des Umstandes, dass sie dort nahezu ihr gesamtes Leben verbracht hat, entsprechend sozialisiert ist und auch in ihrer Heimat – wie bis vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet - ihr Auslangen finden kann. Soweit im verfahrensgegenständlichen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung ausgeführt wird, der Gatte der Beschwerdeführerin sei gehbehindert, und bedürfe ihrer Hilfe und Pflege, ist festzuhalten, dass diese Darlegungen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht stärken können. Abgesehen nämlich von der Tatsache, dass wie dargestellt keine berücksichtigungswürdigen Gründe ersichtlich sind, welche einer gemeinsamen Ausreise nach Serbien entgegenstehen würden, ist auch festzuhalten, dass Herr K. auch vor der hier verfahrensgegenständlichen Eheschließung alleinstehend war und sich selbst versorgen konnte. Auch darf nicht übersehen werden, dass Herr Mi. K. zum Zwecke der Eheschließung etwa selbst nach Serbien reiste und auch bei der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung einen äußerst rüstigen Eindruck hinterließ. Es kann daher keinesfalls von einem derart hilflosen Zustand des Herrn K. ausgegangen werden, welcher es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar machen würde, das Bundesgebiet zum Zwecke der Einbringung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlassen und sich außerhalb des visafreien Zeitraumes während des laufenden Aufenthaltsverfahrens außerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten, zumal es ihrem Gatten freistünde, diese zu begleiten. Diese Erwägungen gelten auch für die weiteren diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin, ihr Gatte benötige sie zur Einhaltung seiner Tablettenverschreibungen sowie zur Unterstützung bei der Körperpflege. Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, sie verfüge in ihrer Heimat über keine Wohnmöglichkeit mehr, ist festzuhalten, dass sie bis zu ihrer Einreise im Jahre 2013 in Serbien lebte und keine berücksichtigungswürdigen Gründe ersichtlich sind, welche einer erneuten Wohnsitznahme in Serbien entgegenstehen würden, zumal ihr Gatte über ein Einkommen verfügt und sie in ihrer Heimat eine Tochter hat, welche sie allenfalls unterstützen könnte. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die der Zulassung der Inlandsantragstellung widerstreitenden öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin deutlich überwiegen und daher dem durch diese gestellten Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG nicht entsprochen werden kann. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher im Ausland zu stellen und war das gegenständliche Ansuchen schon allein aus diesem Grunde abzuweisen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die der Zulassung der Inlandsantragstellung widerstreitenden öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin deutlich überwiegen und daher dem durch diese gestellten Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht entsprochen werden kann. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher im Ausland zu stellen und war das gegenständliche Ansuchen schon allein aus diesem Grunde abzuweisen. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 381,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von EUR 120,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 221,27 ergibt. Nur am Rande sei im gegebenen Zusammenhang erwähnt, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung hierzu eine aktuelle Selbstauskunft aus der KSV1870 Privatinformation des Herrn Mi. K. nicht vorlegte und daher keine Feststellungen betreffend allfällige weitere Außenstände des Zusammenführenden getroffen werden konnten. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest EUR 1.529,16 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nachzuweisen, wobei hier – wie eben dargelegt - allfällige weitere Zahlungsverpflichtungen durch Außenstände noch nicht berücksichtigt sind.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihr Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.307,89 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 381,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von EUR 120,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 221,27 ergibt. Nur am Rande sei im gegebenen Zusammenhang erwähnt, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung hierzu eine aktuelle Selbstauskunft aus der KSV1870 Privatinformation des Herrn Mi. K. nicht vorlegte und daher keine Feststellungen betreffend allfällige weitere Außenstände des Zusammenführenden getroffen werden konnten. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest EUR 1.529,16 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nachzuweisen, wobei hier – wie eben dargelegt - allfällige weitere Zahlungsverpflichtungen durch Außenstände noch nicht berücksichtigt sind. Wie oben ausgeführt bezog der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 eine Alterspension in der Höhe von monatlich EUR 227,95 samt einer Ausgleichzulage im Ausmaß von EUR 629,78 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in der Höhe von EUR 43,
- Zur Ausgleichzulage ist festzuhalten, dass dem Pensionisten eine solche dann zusteht, wenn das Gesamteinkommen den gesetzlich vorgesehenen Richtsätzen nicht entspricht. Dieser Richtsatz beträgt für alleinstehende Pensionisten für das Jahr 2015 EUR 872,31, für in einem Haushalt lebende Ehepaare EUR 1.307,
- Weiters bezieht der Gatte der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 im Ausmaß von EUR 154,
- Er lukriert somit insgesamt ein Einkommen in der Höhe von (nunmehr) netto EUR 982,77 (872,31-43,74+154,20). Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH,
- August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht es fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit ihrem Zuzug im gemeinsamen Haushalt lebt, sie jedoch nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und ihr so entfalteter Aufenthalt seit zumindest Anfang Dezember 2013 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist auch festzuhalten, dass mangels eines Aufenthaltsrechtes ein Familiennachzug im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur nicht erfolgte, zumal festzuhalten ist, dass jede andere Interpretation dieser Judikatur zur Folge hätte, dass es zu einer unbilligen Ungleichbehandlung solcher Fremder käme, welche ihre Anträge rechtskonform im Ausland stellen und das korrespondierende Verfahren im Ausland abwarten bzw. welche sich an die nach Ablauf der visafreien Zeit bestehende Ausreiseverpflichtung halten. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 872,31 zu Grunde zu legen.Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH,
- August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht es fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit ihrem Zuzug im gemeinsamen Haushalt lebt, sie jedoch nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und ihr so entfalteter Aufenthalt seit zumindest Anfang Dezember 2013 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist auch festzuhalten, dass mangels eines Aufenthaltsrechtes ein Familiennachzug im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur nicht erfolgte, zumal festzuhalten ist, dass jede andere Interpretation dieser Judikatur zur Folge hätte, dass es zu einer unbilligen Ungleichbehandlung solcher Fremder käme, welche ihre Anträge rechtskonform im Ausland stellen und das korrespondierende Verfahren im Ausland abwarten bzw. welche sich an die nach Ablauf der visafreien Zeit bestehende Ausreiseverpflichtung halten. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 872,31 zu Grunde zu legen. Ob letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Ob letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen des Gatten der Beschwerdeführerin ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge K. diesbezüglich einvernommen sinngemäß an, die Beschwerdeführerin unterstütze Herrn K. durch die Führung des Haushaltes sowie durch die Vornahme entsprechender pflegerischer Maßnahmen, wobei dies zumindest für den Zeugen K. sogar Motivation zum Eheschluss gewesen sei. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen.Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen des Gatten der Beschwerdeführerin ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge K. diesbezüglich einvernommen sinngemäß an, die Beschwerdeführerin unterstütze Herrn K. durch die Führung des Haushaltes sowie durch die Vornahme entsprechender pflegerischer Maßnahmen, wobei dies zumindest für den Zeugen K. sogar Motivation zum Eheschluss gewesen sei. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen. Somit ist festzuhalten, dass der Zusammenführende über ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von nunmehr aufgerundet EUR 983,-- verfügt. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.529,16 nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen der Zusammenführenden jedenfalls als unzureichend. Weiters ist festzuhalten, dass für Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse eine Erteilungsvoraussetzung für den so beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Weiters sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Grund für den Dispens vom Nachweis der erwähnten Deutschkenntnisse die Stattgabe eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG darstellt. Neben der Möglichkeit, auf Grund eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG abzusehen, normiert § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Im Zuge des mit Antrag vom
- November 2013 eingeleiteten Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am
- Juni 2014 bei einem Amtsarzt der Stadt Wien vorstellig und von diesem begutachtet. Dieses Gutachten hat auszugsweise nachstehenden Inhalt:Weiters ist festzuhalten, dass für Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse eine Erteilungsvoraussetzung für den so beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Weiters sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Grund für den Dispens vom Nachweis der erwähnten Deutschkenntnisse die Stattgabe eines Zusatzantrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG darstellt. Neben der Möglichkeit, auf Grund eines Zusatzantrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG abzusehen, normiert Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Im Zuge des mit Antrag vom
- November 2013 eingeleiteten Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am
- Juni 2014 bei einem Amtsarzt der Stadt Wien vorstellig und von diesem begutachtet. Dieses Gutachten hat auszugsweise nachstehenden Inhalt: „Angaben: Außenanamnese mit Herrn K. ... In Österreich bin ich seit 9/
- Ich habe zwei erwachsene Kinder (Sohn und Tochter in Österreich). In Serbien habe ich die Volks- und Hauptschule besucht. Danach habe ich den Haushalt versorgt. Ich habe Kopfschmerzen. Ich habe Schwindel. Ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Es besteht eine Verordnung von Dogmatil, Metformin 500 mg, Trittico ret. und Sortis. Die selbstgemessenen Blutdruckwerte bewegen sich labil im oberen Referenzbereich. Der Nüchternblutzucker Werte um 200 mg/dl. In der Wirbelsäule sind Abnützungen bekannt. Psychisch bestehen Schlafstörungen, ich habe Konzentrationsstörungen. Ich bin wiederkehrend labil und weinerlich.In Österreich bin ich seit 9 aus 2013,. Ich habe zwei erwachsene Kinder (Sohn und Tochter in Österreich). In Serbien habe ich die Volks- und Hauptschule besucht. Danach habe ich den Haushalt versorgt. Ich habe Kopfschmerzen. Ich habe Schwindel. Ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Es besteht eine Verordnung von Dogmatil, Metformin 500 mg, Trittico ret. und Sortis. Die selbstgemessenen Blutdruckwerte bewegen sich labil im oberen Referenzbereich. Der Nüchternblutzucker Werte um 200 mg/dl. In der Wirbelsäule sind Abnützungen bekannt. Psychisch bestehen Schlafstörungen, ich habe Konzentrationsstörungen. Ich bin wiederkehrend labil und weinerlich. Befund: guter AEZ, 150 cm, 67 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Zynose, wach, orientiert, subdepressiv, Antrieb ausreichend, Affizierbarkeit nicht prüfbar, Denken soweit unauffällig, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, rhythm. Herzaktion, RR 120/80 mm Hg, Rundrücken, Griffe durchgeführt, konventionelles Schuhwerk, Gangbeild frei, keine Schohaltungen; Zusatzbefunde: - Ärztlicher Bericht, Dr. R. vom 8.1.2013 und 28.4.2014: eingesehen - Audiometriebefund, Dr. E. vom 6.5.2014: eingesehen - Karteikarte, Dr. R. vom 6.5.2014: eingesehen Diagnose: - Depressio - Schlafstörungen - Hörminderung beidseits - Wirbelsäulendegeneration - Diabes mellitus Typ 2 levis - Verdacht labiler Bluthochdruck Gutachten: Die Klientin wurde auftragsgemäß amtsärztlich begutachtet. In der amtsärztlichen Ordination bestehen klinisch körperlich und psychisch Einschränkungen. Die Integrationsvereinbarung ist der Klientin derzeit nicht abzuverlangen. Eine Wiedervorstellung der Klientin nach einem Jahr wird von amtsärztlicher Seite empfohlen.“ Zu den Anforderungen an ein taugliches Sachverständigengutachten judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH,
- Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, zuletzt etwa VwGH,
- Oktober 2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (
- November 2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen (vgl. VwGH,
- April 2014, Zl. 2013/09/0119).Zu den Anforderungen an ein taugliches Sachverständigengutachten judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche VwGH,
- Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, zuletzt etwa VwGH,
- Oktober 2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (
- November 2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen vergleiche , VwGH,
- April 2014, Zl. 2013/09/0119). Das oben zitierte Gutachten, auf Basis dessen die belangte Behörde offensichtlich auch in diesem Verfahren vom Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin abgesehen hat, wird den oben skizzierten Anforderungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht gerecht. Zwar ist festzuhalten, dass dieses in formeller Hinsicht als vollständig erscheint – der Gutachter stellt einen Befund sowie eine – diesem Befund offenbar zuzurechnende – Diagnose und erstattet sodann ein Gutachten, allerdings ist diesem Gutachten nicht ansatzweise zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen konkret das Gutachten erstellt wurde oder welche wissenschaftlichen Schlüsse der Gutachter gezogen hat, die wiederum zu seinem „Gutachten“ im engeren Sinne kommen. Vielmehr erschöpft sich letzteres auf den Hinweis auf „klinisch-körperliche und psychische Einschränkungen“, weswegen der Klientin die Integrationsvereinbarung derzeit nicht abzuverlangen sei. Das so erstellte Gutachten ermöglicht es der Behörde jedoch in keiner Wiese, die Schlüssigkeit desselben zu überprüfen und dieses somit seiner Beweiswürdigung zu Grunde zu legen, weswegen dieses in der vorliegenden Form als unbrauchbar erscheint. Nur am Rande sei weiters erwähnt, dass der Gutachter offenbar – dies geht sowohl aus dem im Gutachten angeführten Zweck der Untersuchung als auch aus der Formulierung des Gutachtens im engeren Sinne hervor – die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung schlechthin untersuchte, nicht jedoch konkret die Frage seiner Begutachtung zu Grunde legte, ob ihr auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 zumutbar ist. Dementsprechend wurde der Behörde durch dieses Gutachten auch keine taugliche Entscheidungsrundlage zur Beurteilung ebendieser Frage zu Verfügung gestellt und wäre daher die Abstandnahme vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Basis dieses Gutachtens unzulässig. Abschließend ist zum gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass § 30 Abs. 1 NAG ausdrücklich festlegt, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich etwa aus, dass eine "Aufenthaltsehe" im Sinne des § 30 Abs 1 NAG dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Art. 8 MRK führt. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH,
- März 2007, 2006/21/0391,
- Jänner 2011, 2008/21/0633). Aus § 30 Abs. 1 NAG 2005 und § 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005 ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund (vgl. VwGH,
- Juli 2007, 2007/18/0270, zuletzt VwGH,
- Jänner 2012, 2010/21/0417).Abschließend ist zum gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz eins, NAG ausdrücklich festlegt, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich etwa aus, dass eine "Aufenthaltsehe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Artikel 8, MRK führt. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH,
- März 2007, 2006/21/0391,
- Jänner 2011, 2008/21/0633). Aus Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund vergleiche , VwGH,
- Juli 2007, 2007/18/0270, zuletzt VwGH,
- Jänner 2012, 2010/21/0417). Wie oben ausführlich dargestellt wird ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durch die Beschwerdeführerin mit Herrn Mi. K. nicht entfaltet, sondern handelt es sich hierbei unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die „Eheleute“ an einer Anschrift gemeldet und wohnhaft sind, zumal bloßes Zusammenleben zur Verwirklichung der oben dargelegten Zwecke allein ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht begründen kann. Da wie vom Höchstgericht judiziert diesfalls ein absoluter Versagungsrund vorliegt, scheitert die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch an dieser Voraussetzung und wäre ein solcher auch im Falle des Vorliegens aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens sämtlicher weiterer Versagungsgründe nicht zu erteilen gewesen.Wie oben ausführlich dargestellt wird ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK durch die Beschwerdeführerin mit Herrn Mi. K. nicht entfaltet, sondern handelt es sich hierbei unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur um eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die „Eheleute“ an einer Anschrift gemeldet und wohnhaft sind, zumal bloßes Zusammenleben zur Verwirklichung der oben dargelegten Zwecke allein ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht begründen kann. Da wie vom Höchstgericht judiziert diesfalls ein absoluter Versagungsrund vorliegt, scheitert die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch an dieser Voraussetzung und wäre ein solcher auch im Falle des Vorliegens aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens sämtlicher weiterer Versagungsgründe nicht zu erteilen gewesen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung, damit im vorliegenden Falle einhergehend der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts, wegen des Bestehens einer Aufenthaltsehe und auch aus den Rücksichten des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abzuweisen war. Ein Dispens vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
§ 21aAbs.
4 Z 2 NAG wäre nur nach umfassender Verfahrensergänzung zulässig.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung, damit im vorliegenden Falle einhergehend der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts, wegen des Bestehens einer Aufenthaltsehe und auch aus den Rücksichten des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abzuweisen war. Ein Dispens vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG wäre nur nach umfassender Verfahrensergänzung zulässig. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Eine derartige Abwägung wurde bereits im Rahmen der Erörterung des Zusatzantrages
§ 21Abs.
3 NAG vorgenommen, sodass an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann und lediglich festzustellen ist, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die privaten Interessen der Beschwerdeführerin auf Erteilung dieses Titels deutlich überwiegen.Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Eine derartige Abwägung wurde bereits im Rahmen der Erörterung des Zusatzantrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorgenommen, sodass an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann und lediglich festzustellen ist, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die privaten Interessen der Beschwerdeführerin auf Erteilung dieses Titels deutlich überwiegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33476.2014