Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
BEGRÜNDUNG Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.04.2012, Aktenzahl: 14401-B-0000708130, wurde der vom Einschreiter für das Jahr 2011 zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 141.107,32 Euro,
der Beitragsordnung mit 22.294,96 Euro festgesetzt.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.04.2012, Aktenzahl: 14401-B-0000708130, wurde der vom Einschreiter für das Jahr 2011 zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 141.107,32 Euro,
Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit 22.294,96 Euro festgesetzt. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18.02.2013, Zl. B99/2012-18/130218, abgewiesen. Der Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 30.04.2012 wurde bestätigt. Der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18.02.2013, Zl. B99/2012-18/130218, wurde dem Einschreiter nach Hinterlegung am 19.2.2013 durch die Post am 23.02.2013 persönlich ausgefolgt und somit wirksam zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Mit Schreiben des Einschreiters vom 17.11.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Einschreiter übersende seinen Steuerbescheid 2011 und seine Gehaltszettel 2011, um seinen Wohlfahrtsfondsbeitrag in Wien und Niederösterreich zu ermöglichen. Dem Schreiben beigeschlossen waren ein Vorauszahlungsbescheid 2013 vom 01.02.2013, ein Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 01.02.2013, ein Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 01.02.2013 sowie Lohnzettel. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Neufestsetzung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gewertet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der rechtskräftige Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18.02.2013, Zl. B99/2012-18/130218, ist an die Stelle des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.04.2012, Aktenzahl: 14401-B-0000708130, getreten. Infolge Auflösung des Beschwerdeausschusses mit 31.12.2013 ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nun das Verwaltungsgericht Wien zuständig. I. Res judicata:römisch eins. Res judicata: Infolge Rechtskraft des Bescheides des Beschwerdeausschusses vom 18.02.2013, Zl. B99/2012-18/130218, war der Antrag des Einschreiters wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. II. Keine amtswegige Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien:römisch zwei. Keine amtswegige Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien:
Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Abs 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Abs 4 AVG können Bescheide außerdem von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der BescheidGemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG können Bescheide außerdem von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1 von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3. tatsächlich undurchführbar ist oder 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
GVG sind auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG, und somit die Bestimmung des § 68 AVG, nicht anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG, und somit die Bestimmung des Paragraph 68, AVG, nicht anzuwenden. Da – wie oben ausgeführt - der Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18.02.2013, Zl. B99/2012-18/130218, an die Stelle des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30.04.2012, Aktenzahl: 14401-B-0000708130, getreten ist, ist infolge Auflösung des Beschwerdeausschusses mit 31.12.2013 zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nun das Verwaltungsgericht Wien zuständig. Abgesehen davon, dass der Einschreiter
Abs 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde
den § 68 Abs 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts keinen Anspruch hat, gibt es aufgrund der klaren Anordnung des § 17 VwGVG, dass die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG und damit auch § 68 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anzuwenden sind, keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien und war der Antrag des Einschreiters daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.Abgesehen davon, dass der Einschreiter
Paragraph 68, Absatz 7, AVG auf die Ausübung des der Behörde
den Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts keinen Anspruch hat, gibt es aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 17, VwGVG, dass die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG und damit auch Paragraph 68, AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anzuwenden sind, keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien und war der Antrag des Einschreiters daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen. III. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens:römisch drei. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens: Wiewohl das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes vom Einschreiter nicht ausdrücklich behauptet und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausdrücklich beantragt wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen einzubringen ist, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen und ist vom Antragsteller daher bereits im Antrag anzugeben, wann er vom Vorhandensein eines von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht
Da der gegenständliche Antrag keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung enthält, wäre einem Wiederaufnahmeantrag daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben und wäre ein Antrag auf Wiederaufnahme ausgehend vom Datum der mit dem Antrag vorgelegten Steuerbescheide „01.02.2013“ und einer unmittelbar nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zustellung überdies auch als verspätet anzusehen. Wiewohl das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes vom Einschreiter nicht ausdrücklich behauptet und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausdrücklich beantragt wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen einzubringen ist, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen und ist vom Antragsteller daher bereits im Antrag anzugeben, wann er vom Vorhandensein eines von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden. Da der gegenständliche Antrag keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung enthält, wäre einem Wiederaufnahmeantrag daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben und wäre ein Antrag auf Wiederaufnahme ausgehend vom Datum der mit dem Antrag vorgelegten Steuerbescheide „01.02.2013“ und einer unmittelbar nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zustellung überdies auch als verspätet anzusehen. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.033.11955.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.