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{'item': 'VGW-101/079/25536/2014'}

Obsah (6)§ 14§ 28§ 25aArtikel 1§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlVGW-101/079/25536/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ha

§ 14Abs. 1 Z. 1 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idg

F BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 und 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 223/2006, idgF BGBl. II Nr. 480/2010, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde des Herrn H. E. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 21.03.2014, Zl: 116262-2014, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses,

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer beantragte am

  1. Jänner 2014 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt der Stadt Wien für den
  2. Bezirk, Passservice, die Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses mit der Gültigkeitsdauer für zehn Jahre. Die belangte Behörde hat diesen Antrag abgewiesen. Der Spruch des Bescheides vom 21.März 2014 lautet: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses wird abgewiesen Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 1 Z. 1 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mitParagraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 und 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 223/2006, in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 480/2010.“Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010,.“ In der Begründung hat die belangte Behörde folgendes dargelegt: „I. Sachverhalt Sie haben am 30.1.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. Bezirk, Passservice, die Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses, mit der Gültigkeitsdauer für zehn Jahre, beantragt. Im Zuge der Beantragung des Reisepasses haben Sie der Passbehörde ein Passfoto mit einer Kopfbedeckung vorgelegt. Auf dem Passfoto sind Sie mit einem Sieb (Nudelsieb) am Kopf abgebildet. Im Zuge der Reisepassbeantragung wurde Ihnen im Rahmen einer zusätzlichen Niederschrift am 30.1.2014 Gelegenheit gegeben, sich zu dem Passfoto mit dem Sieb als Kopfbedeckung zu äußern. Sie würden die Kopfbedeckung aus religiösen Gründen tragen. Die Religion nenne sich Pastafarismus. Sie würden an das fliegende Spaghettimonster glauben. Sie würden diese Kopfbedeckung häufig tragen und diese lediglich beim Schlafen und beim Spaghettikochen abnehmen. Weiters gaben Sie niederschriftlich zu Protokoll, dass Sie die Kopfbedeckung am Tag der Passbeantragung im Magistratischen Bezirksamt für den
  4. Bezirk aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen würden, da Sie Kopfschmerzen hätten. II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung: II.
  5. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.
  6. Rechtsgrundlagen: ● § 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz- Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz- Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: § 14.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert: ● § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 223/2006, in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 480/2010, lautet: Paragraph 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010,, lautet: § 4.
(1)Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vomParagraph 4,
(1)Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252 aus 2004, des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2)Das vorgelegte Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3)Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfarbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4)Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5)Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6)Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.
(6)Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig. ● Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142/1867, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet: Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet: Artikel
  1. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. ● Artikel 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142/1867, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet. Artikel 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet. Artikel
  2. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. • Artikel 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye 1919, StGBI. Nr. 303/1920, in der geltenden Fassung BGBl. III Nr, 179/2002, lautet:• Artikel 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye 1919, StGBI. Nr. 303 aus 1920,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr, 179 aus 2002,, lautet: Artikel
  3. Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. ● Artikel 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der geltenden Fassung- BGBl. III Nr. 47/2010, lautet: Artikel 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der geltenden Fassung- Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lautet: Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2)Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. • Die Artikel 10 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs, 2 der Charta der Grundrechte der• Die Artikel 10 Absatz eins, 52, Absatz eins und Abs, 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der EU (Abi.) Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 391 - 407, lauten: Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Artikel 52 - Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1)Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2)Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen II.
  1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung: a. Bei der „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters in Österreich (KdFSM)“ bzw. bei der „Pastafarischen Religionsgesellschaft (PRG)“ handelt es sich entsprechend der aktuellen Information des für Kultusangelegenheiten zuständigen Bundeskanzleramtes (http://www.bundeskanzleramt.at/site/6692/default.aspx), a)

dem geltenden „Gesetz vom 20.5.1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften“ um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, und b)

dem „Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften“, BGBl. I Nr. 19/1998idgF um keine anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaft.b)

dem „Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften“, BGBl. römisch eins Nr. 19/1998idgF um keine anerkannte religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Auch liegt dem Bundeskanzleramt, Kultusamt, kein schriftlicher Antrag für eine Anerkennung nach diesen beiden Bundesgesetzen vor. Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ bzw. die „Pastafarische Religionsgesellschaft“ ist nicht als Verein im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres

Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 10/2004, idfF. BGBl. I Nr. 161/2013. registriert.Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ bzw. die „Pastafarische Religionsgesellschaft“ ist nicht als Verein im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres

Vereinsgesetz 2002 - VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, idfF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,. registriert. b. Im world wide web finden sich diverse allgemein zugängliche Informationen über die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. den „Pastafarismus“. Auf der Internetseite „Vereinigte Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters (FSM) - Austria“, http://venganza.at, sind unter anderem eine Selbstbeschreibung („About“) und die Statuten (Fassung vom 30.11.2013) abrufbar. Im Dokument „About - Unsere Beweggründe“ erläutern die Anhängerinnen der „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. des „Pastafarismus“ unter anderem Folgendes: „Der Anlass für die Gründung der Church of the Flying Spaghetti Monster war die öffentliche Diskussion in den USA Intelligent Design an Schulen zu unterrichten. Der Gründer unserer Bewegung, Bobby Henderson, forderte daher in einem offenen Brief an die Schulbehörde von Kansas, dass auch seine Glaubenslehre des fliegenden Spaghettimonsters, genauso wie die kreationistische Glaubenslehre, im Unterricht vermittelt werden müßte. Die Religion des fliegenden Spaghettimonsters versteht sich als ironisch, kritische Bewegung gegen religiöse Inhalte im Wissenschaftsunterricht, ungeachtet des persönlichen Glaubens. Henderson erklärte sein Verhältnis zu Religion folgendermaßen: "I don't have a problem with religion. What I have a problem with is religion posing as Science""I don't have a problem with religion. What römisch eins have a problem with is religion posing as Science" Der österreichische Ableger des FSM möchte aber noch einen Schritt weitergehen: Etwas nur aufgrund eines Glaubens zu glauben ist, aus unserer Sicht zumindest, problematisch. Gegen diese Problematik wollen wir öffentlich auftreten, und die mehr oder weniger subtilen Vereinnahmungs- und Suggestionsversuche der verschiedenen Glaubenslehren aufzeigen. Außerdem versperrt ein Schöpfer jeder weiteren Forschung den Weg. Wenn man alle bestehenden Fragen einfach durch einen "Schöpfer" ausfüllen wollte, bliebe nichts mehr übrig, was man erklären und erforschen könnte. Die Schöpfungsidee macht also Wissenschaft überflüssig, ja sogar unmöglich, und dagegen verwehren wir uns auf das deutlichste!“ c. Der § 4 Abs. 4 der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung 2006, der, als Ausnahme vom Abbilden einer Person am Passfoto ohne Kopfbedeckung, das Tragen einer Kopfbedeckung am Passfoto aus religiösen Gründen erlaubt, stellt dem Wortlaut nach nicht allein auf die Religionsausübung von Mitgliedern einer staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft ab.Der Paragraph 4, Absatz 4, der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung 2006, der, als Ausnahme vom Abbilden einer Person am Passfoto ohne Kopfbedeckung, das Tragen einer Kopfbedeckung am Passfoto aus religiösen Gründen erlaubt, stellt dem Wortlaut nach nicht allein auf die Religionsausübung von Mitgliedern einer staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft ab. Es sind daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die im österreichischen Verfassungsrecht verankerten, religions-, glaubens- und weltanschauungsbezogenen Grund- und Menschenrechte, welche im Punkt 11.

  1. der Begründung dieses Bescheides unter den Rechtsgrundlagen zitiert sind, zu beleuchten. Auch die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit der Charta der Grundrechte der EU, die ebenfalls im genannten Punkt 11.
  2. der gegenständlichen Bescheid-Begründung angeführt ist, wurde für die rechtliche Beurteilung Ihres Reisepass-Antrages herangezogen. Die freie Ausübung der Religion ist grundsätzlich jedermann garantiert (Art, 14 StGG, Art. 9 EMRK, Art. 10 Grundrechte-Charta der EU), sofern sie nicht durch staatliche Reglungen eingeschränkt ist.Die freie Ausübung der Religion ist grundsätzlich jedermann garantiert (Art, 14 StGG, Artikel 9, EMRK, Artikel 10, Grundrechte-Charta der EU), sofern sie nicht durch staatliche Reglungen eingeschränkt ist. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) steht unter dem im zweiten Satz dieser Bestimmungen genannten formellen Gesetzesvorbehalt. Demnach darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Artikel 14, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) steht unter dem im zweiten Satz dieser Bestimmungen genannten formellen Gesetzesvorbehalt. Demnach darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Der Artikel 63 des Staatsvertrags von Saint Germain, der Artikel 14 StGG ergänzt und als zeitlich aktuellere Regelung Art. 14 StGG überlagert, erlaubt die freie Ausübung jeder Art von Glaube, Religion und Bekenntnis, solange diese nicht im Widerspruch unter anderem zur öffentlichen Ordnung stehen.Der Artikel 63 des Staatsvertrags von Saint Germain, der Artikel 14 StGG ergänzt und als zeitlich aktuellere Regelung Artikel 14, StGG überlagert, erlaubt die freie Ausübung jeder Art von Glaube, Religion und Bekenntnis, solange diese nicht im Widerspruch unter anderem zur öffentlichen Ordnung stehen. Die von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geht über Art. 14 StGG hinaus und gewährleistet zusätzlich zu den dort garantierten Freiheiten eine allgemeine Weltanschauungsfreiheit. Damit werden auch der Atheist, der Agnostiker und der Gleichgültige geschützt und allgemein nichtreligiöse, grundsätzliche Fragen erfasst (vgl. Lienbacher in Merten/Papier [Herausgeber], Schäfer [Koordinator], Handbuch der Grundrechte-Grundrechte in Österreich, Manz-Verlag, 2009, § 193, S 329).Die von Artikel 9, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geht über Artikel 14, StGG hinaus und gewährleistet zusätzlich zu den dort garantierten Freiheiten eine allgemeine Weltanschauungsfreiheit. Damit werden auch der Atheist, der Agnostiker und der Gleichgültige geschützt und allgemein nichtreligiöse, grundsätzliche Fragen erfasst vergleiche Lienbacher in Merten/Papier [Herausgeber], Schäfer [Koordinator], Handbuch der Grundrechte-Grundrechte in Österreich, Manz-Verlag, 2009, Paragraph 193,, S 329). Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK steht

dessen Absatz 2 unter einem materiellen Gesetzvorbehalt der, auf gesetzlicher Basis, notwendige und verhältnismäßige (geeignete, angemessene) Beschränkungen unter anderem im Interesse der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt.Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Artikel 9, EMRK steht

dessen Absatz 2 unter einem materiellen Gesetzvorbehalt der, auf gesetzlicher Basis, notwendige und verhältnismäßige (geeignete, angemessene) Beschränkungen unter anderem im Interesse der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt. Einen inhaltlich gleichlautenden, materiellen Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Ausübung der „Rechte und Freiheiten“ der Charta der Grundrechte der EU, also auch des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, sieht Artikel 52 Abs. 1 und 2 der Grundrechtecharta der EU, wie oben unter Punkt 11.

  1. der Bescheid-Begründung angeführt, vor. Es sind demnach erforderliche Eingriffe in die Rechte der EU-Grundrechte-Charta auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt. Weiters erfolgt die Ausübung der Rechte der EU-Grundrechte-Charta im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.Einen inhaltlich gleichlautenden, materiellen Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Ausübung der „Rechte und Freiheiten“ der Charta der Grundrechte der EU, also auch des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, sieht Artikel 52 Absatz eins und 2 der Grundrechtecharta der EU, wie oben unter Punkt 11.
  2. der Bescheid-Begründung angeführt, vor. Es sind demnach erforderliche Eingriffe in die Rechte der EU-Grundrechte-Charta auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt. Weiters erfolgt die Ausübung der Rechte der EU-Grundrechte-Charta im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Staatliche Regelungen bzw. „Gesetze“, die Voraussetzungen für Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte (insb. Art. 9 EMRK und Art. 63 des Staatsvertrags von St. Germain sowie Art. 52 der EU-Grundrechte-Charta) darstellen, sind der § 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz 1992 idgF., der vom Antragsteller eines österreichischen Reisepasses den eindeutigen Nachweis der Identität verlangt und hiefür eine Mitwirkungspflicht statuiert. Wenn diese Vorgabe vom Antragsteller nicht erfüllt wird, so liegt ein Passversagungsgrund gem. § 14 Passgesetz vor. Unzweifelhaft ist Teil der Identität neben dem Namen auch das Aussehen einer Person, das im Passfoto wiedergegeben wird.Staatliche Regelungen bzw. „Gesetze“, die Voraussetzungen für Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte (insb. Artikel 9, EMRK und Artikel 63, des Staatsvertrags von St. Germain sowie Artikel 52, der EU-Grundrechte-Charta) darstellen, sind der Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992 idgF., der vom Antragsteller eines österreichischen Reisepasses den eindeutigen Nachweis der Identität verlangt und hiefür eine Mitwirkungspflicht statuiert. Wenn diese Vorgabe vom Antragsteller nicht erfüllt wird, so liegt ein Passversagungsgrund gem. Paragraph 14, Passgesetz vor. Unzweifelhaft ist Teil der Identität neben dem Namen auch das Aussehen einer Person, das im Passfoto wiedergegeben wird. Die Anforderungen an das Passfoto sind im § 4 der geltenden Passgesetz- Durchführungsverordnung 2006 idgF. der Bundesministerin für Inneres (PassG-DV) definiert. Das bedeutet, dass bei Fehlen eines den verbindlichen Kriterien entsprechenden Passfotos sich der Reisepass-Versagungsbescheid auch auf § 4 PassG-DV stützt.Die Anforderungen an das Passfoto sind im Paragraph 4, der geltenden Passgesetz- Durchführungsverordnung 2006 idgF. der Bundesministerin für Inneres (PassG-DV) definiert. Das bedeutet, dass bei Fehlen eines den verbindlichen Kriterien entsprechenden Passfotos sich der Reisepass-Versagungsbescheid auch auf Paragraph 4, PassG-DV stützt. Die im § 4 der geltenden PassG-DV normierten verbindlichen Kriterien für Passfotos für die Beantragung eines österreichischen Reisepasses beruhen auf der „EU-Verordnung VO (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABI L 385 vom 29.12.2004“, auf die im § 4 Abs. 1 der PassG-DV Bezug genommen wird.Die im Paragraph 4, der geltenden PassG-DV normierten verbindlichen Kriterien für Passfotos für die Beantragung eines österreichischen Reisepasses beruhen auf der „EU-Verordnung VO (EG) Nr. 2252 aus 2004, des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABI L 385 vom 29.12.2004“, auf die im Paragraph 4, Absatz eins, der PassG-DV Bezug genommen wird.

Artikel 1dieser EU-Verordnung VO (EG) Nr.

2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten „müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen“.

Artikel 1dieser EU-Verordnung VO (EG) Nr.

2252 aus 2004, des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten „müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen“. Der erwähnte Anhang dieser EU-Verordnung VO (EG) Nr 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten gibt im Punkt „

  1. Personendatenseite“ vor, dass der „Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbareDer erwähnte Anhang dieser EU-Verordnung VO (EG) Nr 2252 aus 2004, des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten gibt im Punkt „
  2. Personendatenseite“ vor, dass der „Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personendatenseite enthält, die Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO (International Civil Aviation Organisation - Flugsicherheitsbehörde der Vereinten Nationen) entspricht, und ihre Ausstellungsweise den im genannten ICAO-Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen muss“, wobei in diesem ICAO-Dokument ua. auf das Lichtbild wie folgt Bezug genommen wird: ICAO Document 9303 -- Machine Readable Travel Documents, Part I. Machine Readable Passports - Volume i, Section IV. Technical specifications, Seite 58:ICAO Document 9303 -- Machine Readable Travel Documents, Part römisch eins. Machine Readable Passports - Volume i, Section römisch vier. Technical specifications, Seite 58: „Head Coverings: Head coverings shall not be accepted except in circumstances which the competent State authority specifically approves. Such circumstances may be religious, medical or cultural.“ (Der Text lautet in deutscher Sprache: Kopfbedeckungen: Kopfbedeckungen dürfen nicht akzeptiert werden, ausgenommen unter Umständen, die die zuständige staatliche Behörde eigens genehmigt. Solche Umstände können religiöse, medizinische oder kulturelle sein.) „Expression and Frame: The portrait shall show the applicant alone with no other people, chair backs or toys visible. The applicant shall be looking at the camera with a neutral expression an the mouth closed. (Der Text lautet in deutscher Sprache: Gesichtsausdruck und Rahmen: Das Foto darf den Antragsteller nur alleine ohne andere Personen, Stuhllehnen oder Spielzeuge zeigen. Der Antragsteller muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund in die Kamera blicken.) Demnach beruhen die Eingriffe in die Religions-, Glaubens- und Weltschanschauungs- Freiheit auf nationalen Gesetzen und EU-rechtlich verbindlichen Vorschriften, die öffentlichen Interessen dienen (insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verwendung biometrischer Reisepässe mit genauer Identitätswiedergabe als Reisedokument und Identitätsdokument/amtlicher Lichtbildausweis). Es sind die geltenden Vorschriften für das Aussehen eines Passfotos für den biometrischen Reisepass gem. § 4 der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung sowohl nach den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes als auch nach der EMRK, dem Staatsvertrag von St. Germain und der Charta der Grundrechte der EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlaubt und von den Staatsbürgerinnen einzuhalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs in ein Grund- bzw. Menschenrecht durch eine staatliche Regelung sowie die Prüfung der Tauglichkeit und Angemessenheit der staatlichen Regelung umfasst, ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens und unterliegt daher nicht Passbehörde.Es sind die geltenden Vorschriften für das Aussehen eines Passfotos für den biometrischen Reisepass gem. Paragraph 4, der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung sowohl nach den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes als auch nach der EMRK, dem Staatsvertrag von St. Germain und der Charta der Grundrechte der EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlaubt und von den Staatsbürgerinnen einzuhalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs in ein Grund- bzw. Menschenrecht durch eine staatliche Regelung sowie die Prüfung der Tauglichkeit und Angemessenheit der staatlichen Regelung umfasst, ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens und unterliegt daher nicht Passbehörde. d. Aus den öffentlich zugänglichen Statuten der „religiösen Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich (KdFSM)“, inoffizielle Bezeichnung „Pastafarische Religionsgesellschaft“ oder kurz „PRG“ (§ 1 des Statuts), ergeben sich folgende Inhalte und rechtliche Schlussfolgerungen:Aus den öffentlich zugänglichen Statuten der „religiösen Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich (KdFSM)“, inoffizielle Bezeichnung „Pastafarische Religionsgesellschaft“ oder kurz „PRG“ (Paragraph eins, des Statuts), ergeben sich folgende Inhalte und rechtliche Schlussfolgerungen: Die passive Mitgliedschaft als Pastafari erwirbt eine physische Person aus der Familientradition oder aus Überzeugung. Es ergeben sich keine Pflichten aus der passiven Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 des Statuts).Die passive Mitgliedschaft als Pastafari erwirbt eine physische Person aus der Familientradition oder aus Überzeugung. Es ergeben sich keine Pflichten aus der passiven Mitgliedschaft (Paragraph 6, Absatz eins, des Statuts). Für die ordentliche Mitgliedschaft als Pastafari ist gem. § 6 Abs. 2a und 2c des Status Voraussetzung, dass ein religionsmündiger Mensch mit Wohnsitz in Österreich keiner im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft i angehört und einen gültigen Antrag gestellt hat, und dieser am Sitz der primären Zustelladresse in 1040 Wien eingelangt ist. Mit dem Antrag akzeptiert das Mitglied die aktuell gültigen und veröffentlichten Statuten des KdFSM (§ 6 Abs. 2b des Statuts).Für die ordentliche Mitgliedschaft als Pastafari ist gem. Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 c des Status Voraussetzung, dass ein religionsmündiger Mensch mit Wohnsitz in Österreich keiner im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft i angehört und einen gültigen Antrag gestellt hat, und dieser am Sitz der primären Zustelladresse in 1040 Wien eingelangt ist. Mit dem Antrag akzeptiert das Mitglied die aktuell gültigen und veröffentlichten Statuten des KdFSM (Paragraph 6, Absatz 2 b, des Statuts). Nachdem Sie sich bei der Beantragung des österreichischen Reisepasses am 30.1.2014 im Magistratischen Bezirksamt für den
  3. Bezirk, Passservice, niederschriftlich als Anhänger des „Pastafarismus“ bezeichnet haben, ist davon auszugehen, dass Sie zumindest passives Mitglied dieser Bewegung sind. Im § 3 mit der Überschrift „Verhältnis Staat und Kirche“ bekennt sich die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ zuIm Paragraph 3, mit der Überschrift „Verhältnis Staat und Kirche“ bekennt sich die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ zu c) Demokratischen Grundrechten und Bürgerrechten, d) den Grundrechten

der „Charta der Grundrechte der EU“ sowie e) zu der Verfassung und den Gesetzen der Republik Österreich. Im § 4 des Statuts sind unter der Überschrift „Darstellung der Reliqionslehre und Praxis“ unter anderem folgende Grundgedanken festgehalten:Im Paragraph 4, des Statuts sind unter der Überschrift „Darstellung der Reliqionslehre und Praxis“ unter anderem folgende Grundgedanken festgehalten:

Punkt

  1. b)ist der „Pastafarianismus undogmatisch und respektiert die Gewissenfreiheit des Individuums“. Im Punkt
  2. e)bezeichnet diese sich als wissenschaftliche Religion, zu deren grundsätzlichen Tugenden Logik und Empirie zählen. Punkt
  3. i)enthält die Bestimmungen, dass „das Tragen von Pirateninsignien eine Empfehlung an alle Pastafaris ist, die an arbeitsfreien Tagen nach Möglichkeit eingehalten werden soll.“ Zu Ihrem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom 30.1.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, Mag. Bezirksamt für den 9. Bezirk, ergibt sich aus den Stauten der Bewegung eindeutig, dass das Tragen eines Siebes als Kopfbedeckung nirgends in den Statuten der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ verpflichtend vorgesehen bzw. vorgeschrieben ist. Das Tragen von „Pirateninsignien“ ist im erläuterten Statut als eine Empfehlung verankert und somit keine Verpflichtung. Somit kann im gegenständlichen Fall der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres nicht zum Tragen kommen, der Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen zulässt, da das Tragen eines Siebes am Kopf nicht Teil einer Pflicht eines Mitglieds der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“/“Pastafari“ ist.Somit kann im gegenständlichen Fall der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, der geltenden Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres nicht zum Tragen kommen, der Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen zulässt, da das Tragen eines Siebes am Kopf nicht Teil einer Pflicht eines Mitglieds der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“/“Pastafari“ ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Mitglieder der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ laut § 3 Punkt
  4. c)des Statuts zur Verfassung und den Gesetzen der Republik Österreich nachweislich bekennen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Mitglieder der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ laut Paragraph 3, Punkt
  5. c)des Statuts zur Verfassung und den Gesetzen der Republik Österreich nachweislich bekennen. Folglich ist es gerade auch Teil dieser Bewegung, dass die Mitgliederzu geltenden passrechtlichen Bestimmungen wie etwa den § 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz zur Identität und Mitwirkungspflicht sowie § 4 der geltenden PassG-DV zu den Passbildkriterien für den biometrischen Reisepass, welcher wiederum auf die zitierte verbindliche EU-Verordnung VO (EG) Nr. 2252/2004 Bezug nimmt, bekennen, und sie diese einhalten müssen.Folglich ist es gerade auch Teil dieser Bewegung, dass die Mitgliederzu geltenden passrechtlichen Bestimmungen wie etwa den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz zur Identität und Mitwirkungspflicht sowie Paragraph 4, der geltenden PassG-DV zu den Passbildkriterien für den biometrischen Reisepass, welcher wiederum auf die zitierte verbindliche EU-Verordnung VO (EG) Nr. 2252 aus 2004, Bezug nimmt, bekennen, und sie diese einhalten müssen. Weiters ist auszuführen, dass

§ 4Abs. 3 der oben ausgeführten Pass

G-DV 2006 Gegenstände am Passfoto, also auch ein Sieb, nicht erlaubt sind.Weiters ist auszuführen, dass

Paragraph 4, Absatz 3, der oben ausgeführten PassG-DV 2006 Gegenstände am Passfoto, also auch ein Sieb, nicht erlaubt sind. Folglich ist das von Ihnen am 30.1.2014 der Passbehörde vorgelegte Passfoto für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer nicht vorschriftskonform und darf von der Passbehörde daher nicht für eine Reisepassausstellung verwendet werden. e. Sie haben im Rahmen der persönlichen Beantragung samt Unterfertigung einer Antragsniederschrift für die Ausstellung eines öst. Biometrischen Reisepasses mit einer 10- jährigen Gültigkeitsdauer im Magistratischen Bezirksamt für den 9. Bezirk, Passservice, durch Aufnahme einer zusätzlichen Niederschrift Ihre Sichtweise und Begründung zur Vorlage eines Passfotos mit einem Sieb als Kopfbedeckung erläutert. In gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Frage, ob das Tragen einer Kopfbedeckung in Form eines Siebes Teil einer religiösen Pflicht oder Weltanschauung ist oder nicht, um eine Rechtsfrage. Die von der Passbehörde herangezogenen Unterlagen waren bereits bei der Beantragung des Reisepasses öffentlich bekannt. Es gab daher kein Erfordernis ein zweites, abschließendes schriftliches Parteiengehör zu aufgenommenen Beweisen gem. § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992, in der geltenden Fassung, zu gewähren.Die von der Passbehörde herangezogenen Unterlagen waren bereits bei der Beantragung des Reisepasses öffentlich bekannt. Es gab daher kein Erfordernis ein zweites, abschließendes schriftliches Parteiengehör zu aufgenommenen Beweisen gem. Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992, in der geltenden Fassung, zu gewähren. Gegenstand des Parteiengehörs ist nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von der Behörde auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise (vgl. ua. Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2001, ZI. 2001/03/0044, vom 5.7.2000, ZI. 2000/03/0019 und vom 1.2.1995, ZI. 94/18/1094).Gegenstand des Parteiengehörs ist nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von der Behörde auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise vergleiche ua. Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2001, ZI. 2001/03/0044, vom 5.7.2000, ZI. 2000/03/0019 und vom 1.2.1995, ZI. 94/18/1094). f. Schlussfolgerung: Da Sie kein für den beantragten biometrischen Reisepass mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer entsprechendes Passfoto

den verbindlichen nationalen und EUrechtlichen Vorschriften (§ 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz 1992idgF. in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 und Abs. 4 PassG-DV 2006idgF der Bundesministerin für Inneres) der Passbehörde vorgelegt haben, war der genannte Antrag auf Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses abzuweisen.“Da Sie kein für den beantragten biometrischen Reisepass mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer entsprechendes Passfoto

den verbindlichen nationalen und EUrechtlichen Vorschriften (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992idgF. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 3 und Absatz 4, PassG-DV 2006idgF der Bundesministerin für Inneres) der Passbehörde vorgelegt haben, war der genannte Antrag auf Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses abzuweisen.“ Der Beschwerdeführer hat dazu in der von Ihm unterfertigten Niederschrift am

  1. Jänner 2014 im Passservice des Magistratischen Bezirksamtes für den
  2. Bezirk Folgendes angegeben: „Ich trage die Kopfbedeckung aus religiösen Gründen. Die Religion nennt sich Pastafarismus. Ich glaube an das fliegende Spaghettimonster. Ich trage die Kopfbedeckung sehr häufig und nehme sie lediglich beim Schlafen und beim Spaghettikochen ab. Bei der Passbeantragung trage ich die Kopfbedeckung aus gesundheitlichen Gründen (Kopfschmerzen) nicht.“ Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  3. April 2014 begründet der Beschwerdeführer wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen den von Ihnen am
  4. März 2014 ausgefertigten Bescheid MA 62 – 116262-2014 binnen offener Frist Beschwerde und begründe diese damit, dass mir die Behörde die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert und das in Art. 7 B-VG verankerte Gleichbehandlungsprinzip – hier anzuwenden auf verschiedene Religionen – missachtet. Die maßgeblichen Argumente, warum die Ausnahmeregelung, welche auf beizubringenden Passbildern das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen gestattet (§ 4 PassG-DV, Abs. 4), in meinem Fall als nicht zutreffend angesehen wird, gebrechen an materieller Rechtswidrigkeit bzw. unzweckmäßiger Ermessensausübung:und begründe diese damit, dass mir die Behörde die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert und das in Artikel 7, B-VG verankerte Gleichbehandlungsprinzip – hier anzuwenden auf verschiedene Religionen – missachtet. Die maßgeblichen Argumente, warum die Ausnahmeregelung, welche auf beizubringenden Passbildern das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen gestattet (Paragraph 4, PassG-DV, Absatz 4,), in meinem Fall als nicht zutreffend angesehen wird, gebrechen an materieller Rechtswidrigkeit bzw. unzweckmäßiger Ermessensausübung:
  5. Die Behörde führt ins Treffen, dass das Tragen eines Nudelsiebs als Kopfbedeckung in der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ keine Verpflichtung sei und die Ausnahmebestimmung daher nicht zur Anwendung kommen könne. Dazu ist anzumerken, dass der Pastafarismus überhaupt keine degmatischen Verpflichtungen kennt, also auch nicht jene zum Tragen eines Nudelsiebs. Bobby Henderson, Prophet des Pastafarismus und Gründer der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“, schreibt in seiner „Erklärung des Pastafarismus“: „FSM-Gläubige (…) lehnen jedes Dogma ab.“ Die Behörde kann dem Antragsteller aber schwerlich vorwerfen, dass seine Religion, welche die Ablehnung von Dogmen eines ihrer zentralen Anliegen begreift, das Tragen von Nudelsieben nicht zum Dogma erhoben hat. Tatsächlich führte sich die Religion damit selbst ad absurdum. Auch auf lebensrealistischer Ebene begibt sich die Behörde hier auf dünnes Eis: Es ist mindestens ebenso plausibel, dass das Fliegende Spaghettimonster seinen Anhängern das Tragen eines Nudelsiebs nicht befohlen hat, wie dass ein katholischer Gott den ihn anbetenden Nonnen eine pinguinartige Verkleidung sehr wohl verpflichtend vorgeschrieben hat. Die Behörde macht dieses Faktum in ihrem Bescheid aber unlogischerweise zum Nachteil des Pastafarismus geltend. Darüberhinaus hatte der Gesetzgeber von 1867 im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keineswegs den Schutz religiöser Dogmata oder bestimmter religiöser Sekten („Kirchen“) sondern vielmehr den Schutz der persönlichen – als nicht zwangsläufig dogmatischen – Religionsausübung im Auge, als einerseits „die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit [für] Jedermann“ gewährleistete (Art. 14) und alle „Anhänger eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses“ sogar ausdrücklich miteinschloss (Art. 16).Darüberhinaus hatte der Gesetzgeber von 1867 im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keineswegs den Schutz religiöser Dogmata oder bestimmter religiöser Sekten („Kirchen“) sondern vielmehr den Schutz der persönlichen – als nicht zwangsläufig dogmatischen – Religionsausübung im Auge, als einerseits „die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit [für] Jedermann“ gewährleistete (Artikel 14,) und alle „Anhänger eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses“ sogar ausdrücklich miteinschloss (Artikel 16,).
  6. Die Behörde hält fest, dass sich die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich“ zur Verfassung und den Gesetzen der Republik Österreich bekenne und die Jünger des Spaghettimonsters somit auch den passrechtlichen Bestimmungen Folge zu leisten haben. An dieser Stelle betone ich, dass ich mich persönlich ebenfalls zur Verfassung und zu den Gesetzen der Republik Österreich bekenne. Täte ich das nicht, wäre ich ihnen freilich trotzdem unterworfen. In keinem Falle aber verzichte ich durch dieses Bekenntnis auf meine Möglichkeit, die Vollziehung der Gesetzgebung durch die Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen.
  7. Die Behörde verweist darauf, dass die freie Religionsausübung an ihre rechtlichen Grenzen stößt, wo öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden. Eine solche Gefährdung ist jedoch durch das Tragen eines Nudelsiebs zur höheren Ehre des Fliegenden Spaghettimonsters keinesfalls gegeben und bislang auch nicht dokumentiert. Im Vergleich mit zugelassenen Kopfbedeckungen anderer Religionen ist das Nudelsieb sogar als wesentlich sicherer einzustufen, da es weder Haarlänge noch Haarfarbe kaschiert.
  8. Zumindest aus vorigem Punkt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung des Pastafarismus gegenüber anderen Glaubensbekenntnissen darstellt. Damit wird nicht nur die Freiheit der Religionsausübung verletzt, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Eine solche Willkür in der Vollziehung wurde vom OGH bereits 1977 für unzulässig erklärt: „Der in Art. 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierung auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges“ (Rechtssatznummer RS0053981)
  9. Zumindest aus vorigem Punkt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung des Pastafarismus gegenüber anderen Glaubensbekenntnissen darstellt. Damit wird nicht nur die Freiheit der Religionsausübung verletzt, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Eine solche Willkür in der Vollziehung wurde vom OGH bereits 1977 für unzulässig erklärt: „Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierung auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges“ (Rechtssatznummer RS0053981) Aus den genannten Gründen stelle ich den Antrag den Spruch der MA 62 vom
  10. März zu revidieren und meinem Begehren auf Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses mit der Gültigkeitsdauer für zehn Jahre stattzugeben, wobei ich allfälligen weiteren Mitwirkungsmöglichkeiten selbstverständlich gerne nachkommen werde. Mit nudeligen Grüßen H. E.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgende Rechtsquellen sind für das Verfahren maßgeblich: ● „§ 14 Abs. 1 Z. 1 Passgesetz- Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der „§ 14 Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz- Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: § 14.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 2. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert: ● § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 223/2006, in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 480/2010, lautet: Paragraph 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010,, lautet: § 4.
(1)Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vomParagraph 4,
(1)Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252 aus 2004, des Rates vom 13.12.2005 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(7)Das vorgelegte Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(8)Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfarbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(9)Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(10)Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(11)Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.
(11)Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig. ● Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142/1867, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet: Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet: Artikel
  1. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. ● Artikel 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142/1867, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet. Artikel 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (...) 1867- StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet. Artikel
  2. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. • Artikel 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye 1919, StGBI. Nr. 303/1920, in der geltenden Fassung BGBl. III Nr, 179/2002, lautet:• Artikel 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye 1919, StGBI. Nr. 303 aus 1920,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr, 179 aus 2002,, lautet: Artikel
  3. Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. ● Artikel 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der geltenden Fassung- BGBl. III Nr. 47/2010, lautet: Artikel 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der geltenden Fassung- Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lautet: Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(3)Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(4)Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. • Die Artikel 10 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs, 2 der Charta der Grundrechte der• Die Artikel 10 Absatz eins, 52, Absatz eins und Abs, 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der EU (Abi.) Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 391 - 407, lauten: Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Artikel 52 - Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(3)Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(4)Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.“ Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass ihm die belangte Behörde die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert und dass in Art. 7 B-VG verankertes Gleichbehandlungsprinzip „hier anzuwenden auf verschiedene Regionen“ missachte. Er stellt am Schluss der Beschwerde den Antrag, seinen Begehren auf Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses mit der Gültigkeitsdauer für 10 Jahre stattzugeben, wobei er allfälligen weiteren Mitwirkungsmöglichkeiten selbstverständlich gerne nachkommen werde.Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass ihm die belangte Behörde die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert und dass in Artikel 7, B-VG verankertes Gleichbehandlungsprinzip „hier anzuwenden auf verschiedene Regionen“ missachte. Er stellt am Schluss der Beschwerde den Antrag, seinen Begehren auf Ausstellung eines österreichischen biometrischen Reisepasses mit der Gültigkeitsdauer für 10 Jahre stattzugeben, wobei er allfälligen weiteren Mitwirkungsmöglichkeiten selbstverständlich gerne nachkommen werde. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es die zuständige Behörde keinesfalls die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert, sondern vielmehr das eingereichte Passfoto mit einem Nudelsieb auf dem Kopf nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt, dass das Passfoto den verbindlichen nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften entsprechen müsse und § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung 2006 zitiert.Dazu ist zunächst auszuführen, dass es die zuständige Behörde keinesfalls die beantragte Ausstellung eines Reisepasses willkürlich verweigert, sondern vielmehr das eingereichte Passfoto mit einem Nudelsieb auf dem Kopf nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt, dass das Passfoto den verbindlichen nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften entsprechen müsse und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung 2006 zitiert. Bei der entsprechenden europarechtlichen Norm handelt es sich um eine Verordnung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass EU-Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden sind. Konkret geht es um die Verordnung VO (EG) 2004/2252 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl L2004/385, 1 in der Fassung VO (EG) 2009/44, ABl L2009/142, 1).Bei der entsprechenden europarechtlichen Norm handelt es sich um eine Verordnung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass EU-Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden sind. Konkret geht es um die Verordnung VO (EG) 2004/2252 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Amtsblatt L2004/385, 1 in der Fassung VO (EG) 2009/44, Amtsblatt L2009/142, 1). Den Ausführungen zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass nach den tragischen Ereignissen vom 11.09.2001 die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Kommission aufgefordert haben, umgehend Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentensicherheit zu ergreifen. Der Rat hat daraufhin beschlossen, biometrische Daten in die europäischen Pässe aufzunehmen. Das entsprechende Digitalfoto und die Fingerabdrücke sollen zu einer wirksameren Bekämpfung von Betrug und Fälschungen beitragen. Die Verwendung erfundener oder falscher Identitäten ist am besten dadurch zu verhindern, dass der Inhaber eines Dokumentes gründlicher kontrolliert wird, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um die Person handelt, für die das Dokument ausgestellt worden ist. Somit war es Ziel der Verordnung, zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften die biometrischen Identifikatoren festzulegen, die von den Mitgliedsstaaten einzuführen waren. Das Passwesen stellt nach § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz einen Teil der Sicherheitsverwaltung dar. Aus diesem Zusammenhang und aus den europarechtlichen Grundsätzen der oben angeführten Verordnung, ergibt sich klar, dass die Ausstellung eines Passes dazu dient, in einem sicheren und rechtlich geregelten Rahmen das Grundrecht auf Freizügigkeit der Person zu gewährleisten. Das Grundrecht auf Freizügigkeit der Person gibt dem Einzelnen das Recht, sich frei zu bewegen, seinen Wohnsitz frei zu wählen und ein Land auch wieder verlassen zu können. In diesem Zusammenhang wird auch rechtlich die grundsätzlich ungehinderte Ausreise in andere Staaten und auch die Einreise nach Österreich bei Vorhandensein eines gültigen Reisedokumentes garantiert. Das Passwesen stellt nach Paragraph 2, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz einen Teil der Sicherheitsverwaltung dar. Aus diesem Zusammenhang und aus den europarechtlichen Grundsätzen der oben angeführten Verordnung, ergibt sich klar, dass die Ausstellung eines Passes dazu dient, in einem sicheren und rechtlich geregelten Rahmen das Grundrecht auf Freizügigkeit der Person zu gewährleisten. Das Grundrecht auf Freizügigkeit der Person gibt dem Einzelnen das Recht, sich frei zu bewegen, seinen Wohnsitz frei zu wählen und ein Land auch wieder verlassen zu können. In diesem Zusammenhang wird auch rechtlich die grundsätzlich ungehinderte Ausreise in andere Staaten und auch die Einreise nach Österreich bei Vorhandensein eines gültigen Reisedokumentes garantiert. Um diese Sicherheit zu gewährleisten ist unter anderem für die Ausstellung eines Reisepasses auch ein Passfoto in Farbe erforderlich (§ 3 Abs. 1, § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung). Dieses Passfoto muss den Anforderungen der VO (EG) 2252/2004 Abs. 2-5 Passgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen. Dieses Passfoto darf nicht älter als 6 Monate sein,

§ 4Abs.

2 Passgesetz-Durchführungsverordnung muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers zweifelsfrei wiedergegeben sein. Um diese Sicherheit zu gewährleisten ist unter anderem für die Ausstellung eines Reisepasses auch ein Passfoto in Farbe erforderlich (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung). Dieses Passfoto muss den Anforderungen der VO (EG) 2252 aus 2004, Absatz 2 -, 5, Passgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen. Dieses Passfoto darf nicht älter als 6 Monate sein,

Paragraph 4, Absatz 2, Passgesetz-Durchführungsverordnung muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers zweifelsfrei wiedergegeben sein. § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung beschäftigt sich ausführlich mit den Anforderungen des farblichen Lichtbildes für die Ausstellung des Reisepasses. Der Wortlaut vom § 4 Abs. 4 letzter Satz, dass das Tragen von Kopfbedeckungen nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig sei, ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz des sicheren Ausübens des Grundrechtes auf Freizügigkeit der Person und im Hinblick auf die genauen Forderungen vom § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung eng auszulegen.Paragraph 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung beschäftigt sich ausführlich mit den Anforderungen des farblichen Lichtbildes für die Ausstellung des Reisepasses. Der Wortlaut vom Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz, dass das Tragen von Kopfbedeckungen nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig sei, ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz des sicheren Ausübens des Grundrechtes auf Freizügigkeit der Person und im Hinblick auf die genauen Forderungen vom Paragraph 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung eng auszulegen. Anlässlich der Niederschrift am 30.01.2014 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen tragen würde. Die Religion nenne sich Pastafarismus. Der Beschwerdeführer möge die Kopfbedeckung häufig tragen und diese lediglich beim Schlafen und beim Spaghetti kochen abnehmen. Weiters hat der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben, dass er die Kopfbedeckung am Tag der Passbeantragung im Magistratischem Bezirksamt für den

  1. Bezirk aus gesundheitlichen Gründen nicht getragen hätte, da er Kopfschmerzen gehabt hätte. Jedermann kann im Rahmen der Rechtsordnung Kopfbedeckungen tragen. Dies kann auch aus religiösen Gründen geschehen. Es erscheint dem erkennenden Gericht allerdings unlogisch, auf ein Lichtbild mit Nudelsieb als Kopfbedeckung aus religiösen Gründen zu bestehen, anlässlich der Beantragung des Passes am Magistratischem Bezirksamt für den
  2. Bezirk diese Kopfbedeckung allerdings nicht zu tragen. Ein Prozedere etwa bei Passagierkontrollen an Flughäfen im Zusammenhang mit dem Vergleich des farbigen Lichtbildes mit Kopfbedeckung im Reisepass und der entsprechenden Person ohne Kopfbedeckung ist weder mit dem europarechtlichen noch den österreichischen Gesetzen noch mit dem Sicherheitsbedürfnis etwa der anderen Flugpassagiere oder den Arbeitsvorgängen an Flughäfen und sonstigen Grenzstellen vereinbar. Die bereits zitierte EU-Verordnung vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten stellt eindeutig klar, dass Kopfbedeckungen nicht akzeptiert werden dürfen, ausgenommen – und in diesem Wortlaut zeigt sich ganz klar die Ausnahme – unter Umständen, die die zuständige staatliche Behörde eigens genehmigt. Solche Umstände können – auch hier zeigt sich, dass das nur eine Ausnahme sein kann, weil sonst müssen stehen würde – religiöse, medizinische oder kulturelle sein. Art. 14 StGG sowie Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag St. Germain und Art. 9 EMRK gewährleisten die Glaubens- und Gewissensfreiheit als Grundrecht. Eingriffe in ein Grundrecht werden durch jede Maßnahme der Gesetzgebung oder der Vollziehung bewirkt, die eine der geschützten Freiheiten verbietet oder ihre Ausübung verhindert.Artikel 14, StGG sowie Artikel 63, Absatz 2, Staatsvertrag St. Germain und Artikel 9, EMRK gewährleisten die Glaubens- und Gewissensfreiheit als Grundrecht. Eingriffe in ein Grundrecht werden durch jede Maßnahme der Gesetzgebung oder der Vollziehung bewirkt, die eine der geschützten Freiheiten verbietet oder ihre Ausübung verhindert. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 15.02.2001 im Fall Dahlab festgestellt, dass etwa Kopftuchverbote für Lehrerinnen im Unterricht oder für Studentinnen an Universitäten als Eingriffe in das Grundrecht zu werten sind. Kein Eingriff in die Glaubens- und die Gewissenfreiheit ist die Einbeziehung von Gläubigen in allgemeine Rechtspflichten wie z.B. Steuerpflichten, Einhaltung der Arbeitszeit und die Schulpflicht. Diesen Pflichten kann sich unter Berufung aus religiösen Überzeugungen nach Art. 14 Abs. 2 StGG niemand entziehen (VfSlg 15.680).Kein Eingriff in die Glaubens- und die Gewissenfreiheit ist die Einbeziehung von Gläubigen in allgemeine Rechtspflichten wie z.B. Steuerpflichten, Einhaltung der Arbeitszeit und die Schulpflicht. Diesen Pflichten kann sich unter Berufung aus religiösen Überzeugungen nach Artikel 14, Absatz 2, StGG niemand entziehen (VfSlg 15.680). Einschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit müssen auf Gesetzen beruhen und für die öffentliche Ordnung unentbehrlich sein (VfSlg 15.394). Unter der öffentlichen Ordnung wird der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken verstanden, dass sind die für das Zusammenleben der Menschen wesentlichen Regelungen. Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK und Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614).Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Artikel 14, StGG, Artikel 9, EMRK und Artikel 63, Absatz 2, Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614). Die Gewissensfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Ausbildung und Betätigung des Gewissens. Die Garantie bezweckt den Schutz des innersten Kerns der menschlichen Selbstbestimmung und damit die Respektierung der individuellen Persönlichkeit. Die Gewissensfreiheit ergänzt insofern die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, als sie auch Gewissensentscheidungen schützt, die nicht durch ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis motiviert sind. Sie verpflichten den Staat keinen oder jedenfalls nur einen nach Art. 9 Abs. 2 EMRK zulässigen Gewissenszwang auszuüben. Die Gewissensfreiheit nach Artikel 9, Absatz eins, EMRK umfasst das Recht auf Ausbildung und Betätigung des Gewissens. Die Garantie bezweckt den Schutz des innersten Kerns der menschlichen Selbstbestimmung und damit die Respektierung der individuellen Persönlichkeit. Die Gewissensfreiheit ergänzt insofern die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, als sie auch Gewissensentscheidungen schützt, die nicht durch ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis motiviert sind. Sie verpflichten den Staat keinen oder jedenfalls nur einen nach Artikel 9, Absatz 2, EMRK zulässigen Gewissenszwang auszuüben. Nicht von Art. 9 EMRK ist eine allfällige Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Pflichten erfasst, wie etwa die Verweigerung der Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen. Die angesprochene Garantie gewährt nämlich kein Recht, einem allgemein anzuwendenden Gesetz nicht Folge zu leisten. So wird auch ein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen durch Art. 9 EMRK nicht gewährleistet. Nicht von Artikel 9, EMRK ist eine allfällige Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Pflichten erfasst, wie etwa die Verweigerung der Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen. Die angesprochene Garantie gewährt nämlich kein Recht, einem allgemein anzuwendenden Gesetz nicht Folge zu leisten. So wird auch ein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen durch Artikel 9, EMRK nicht gewährleistet. Weitere Schutzgüter der Freiheiten des Art. 9 Abs. 1 EMRK sind Religion und Weltanschauung. Eine allgemein anerkannte Definition von Religion gibt es aber weder im Recht der Mitgliedsstaaten der EU noch nach der EMRK. Es ist davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensführung und ein entsprechender Kult vorhanden sein müssen. Geschützt werden aber nicht nur große Religionen, sondern alle „identifizierbaren“ Religionen. So wird das Kriterium der Identifizierbarkeit nicht erfüllt, wenn mit der Zuordnung zu einer Religion bestimmte Rechte verbunden sein sollen, aber nicht dargetan wird, in welcher Weise diese Ausübung ermöglicht werden soll. Eine exakte Bestimmung von Religionen im Sinne von Art. 9 EMRK ist aber nicht erforderlich, weil Weltanschauungen im gleichen Umfang geschützt sind. Somit werden auch nichtreligiöse Handlungen, die von einer bestimmen Weltanschauung getragen sind, von Art. 9 EMRK geschützt.Weitere Schutzgüter der Freiheiten des Artikel 9, Absatz eins, EMRK sind Religion und Weltanschauung. Eine allgemein anerkannte Definition von Religion gibt es aber weder im Recht der Mitgliedsstaaten der EU noch nach der EMRK. Es ist davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensführung und ein entsprechender Kult vorhanden sein müssen. Geschützt werden aber nicht nur große Religionen, sondern alle „identifizierbaren“ Religionen. So wird das Kriterium der Identifizierbarkeit nicht erfüllt, wenn mit der Zuordnung zu einer Religion bestimmte Rechte verbunden sein sollen, aber nicht dargetan wird, in welcher Weise diese Ausübung ermöglicht werden soll. Eine exakte Bestimmung von Religionen im Sinne von Artikel 9, EMRK ist aber nicht erforderlich, weil Weltanschauungen im gleichen Umfang geschützt sind. Somit werden auch nichtreligiöse Handlungen, die von einer bestimmen Weltanschauung getragen sind, von Artikel 9, EMRK geschützt. Schließlich ist die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR im Fall Singh gegen Frankreich heranzuziehen: Gegenstand der Entscheidung war die Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban. Die Beschwerde war unzulässig, weil die Vorgangsweise der Behörde gesetzlich vorgesehen war. Es geht um die Verfolgung eines legitimen Ziels (öffentliche Sicherheit) und es ist auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd Art. 9 Abs. 2 EMRK, den Fahrer zu identifizieren und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar, somit ist der Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Damit wurde die Unzulässigkeit der Beschwerde festgestellt.Gegenstand der Entscheidung war die Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban. Die Beschwerde war unzulässig, weil die Vorgangsweise der Behörde gesetzlich vorgesehen war. Es geht um die Verfolgung eines legitimen Ziels (öffentliche Sicherheit) und es ist auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd Artikel 9, Absatz 2, EMRK, den Fahrer zu identifizieren und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar, somit ist der Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Damit wurde die Unzulässigkeit der Beschwerde festgestellt. Eine konkrete Norm, dass jemand auf einem Passfoto entgegen den europarechtlichen Vorgaben und dem innerstaatlichen Recht ein Nudelsieb auf dem Kopf zu tragen hat, ist nicht vorhanden. Es widerspricht dem Bedürfnis nach Sicherheit im Reiseverkehr und dem sicheren Gewährleisten der Freizügigkeit im Personenverkehr, die Normen für die Ausstellung eines Reisepasses nicht vollständig zu erfüllen und zu befolgen. Die belangte Behörde hat dann, und nur dann, einen beantragten Reisepass auszustellen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen, und das gilt auch für das Passfoto, erfüllt werden. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht erforderlich, ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt doch eindeutig aus dem Akteninhalt und es wurde ein diesbezüglicher Antrag auch nicht gestellt.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht erforderlich, ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt doch eindeutig aus dem Akteninhalt und es wurde ein diesbezüglicher Antrag auch nicht gestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.25536.2014

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