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{'item': 'VGW-151/081/35057/2014'}

Obsah (12)§ 10§ 28§ 25a§ 69§ 63§ 18§ 114§ 44§ 58§ 104§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/081/35057/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 10Abs. 1 NAG idg

F. festgestellt wurde, dass der unbefristete Aufenthaltstitel am 15.12.2009 ungültig geworden ist,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn F. B., geb. 1974, STA: Kosovo, vertreten durch Frau römisch fünf. B., beide wohnhaft in Wien, W.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke …, vom 25.11.2014, Zahl MA35-9/2684068, mit welchem auf Grund des Antrages vom 3.9.2014

Paragraph 10, Absatz eins, NAG idgF. festgestellt wurde, dass der unbefristete Aufenthaltstitel am 15.12.2009 ungültig geworden ist, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 3. September 2014 auf Feststellung des Wiederauflebens des unbefristeten Sichtvermerks wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.“Rechtsgrundlage: Paragraph 10, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. November 2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der unbefristete Aufenthaltstitel des nunmehrigen Beschwerdeführers am
  2. Dezember 2009 ungültig geworden sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufleben des unbefristeten Aufenthaltstitels gestellt habe. Gegen den Rechtsmittelwerber sei am
  3. Juni 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches am
  4. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen sei und am
  5. Dezember 2009 durchsetzbar geworden wäre, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. November 2011 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wäre mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass das Aufenthaltsverbot bis zum
  7. Juni 2015 befristet worden sei. Am
  8. Juni 2014 wäre das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 69Abs.

2 FPG aufgehoben worden. Da das Aufenthaltsverbot rechtskräftig und durchsetzbar gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre und die Behebung desselben nicht im Rechtsweg stattgefunden hätte, wäre der unbefristet erteilte Aufenthaltstitels des Rechtsmittelwerbers

§ 10Abs.

1 NAG ungültig geworden.Mit Bescheid vom

  1. November 2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der unbefristete Aufenthaltstitel des nunmehrigen Beschwerdeführers am
  2. Dezember 2009 ungültig geworden sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufleben des unbefristeten Aufenthaltstitels gestellt habe. Gegen den Rechtsmittelwerber sei am
  3. Juni 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches am
  4. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen sei und am
  5. Dezember 2009 durchsetzbar geworden wäre, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. November 2011 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wäre mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass das Aufenthaltsverbot bis zum
  7. Juni 2015 befristet worden sei. Am
  8. Juni 2014 wäre das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben worden. Da das Aufenthaltsverbot rechtskräftig und durchsetzbar gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre und die Behebung desselben nicht im Rechtsweg stattgefunden hätte, wäre der unbefristet erteilte Aufenthaltstitels des Rechtsmittelwerbers

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Gegen den Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 25.11.2014, zugestellt am 27.11.2014, mit welchem festgestellt wird, dass der unbefristete Aufenthaltstitel am 15.12.2009 ungültig geworden ist, erhebe ich binnen offener Frist nachfolgende BESCHWERDE und stelle die ANTRÄGE

  1. Festzustellen, a. dass aufgrund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthalts Verfestigung gem. § 9 BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war sowie daraus folgenda. dass aufgrund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthalts Verfestigung gem. Paragraph 9, BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war sowie daraus folgend b. das Wiederaufleben des unbefristeten Sichtvermerks
  2. in eventu: den angefochtenen Bescheid wegen formeller Mängel aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) lebte seit dem Jahr 1989, somit seit seinem
  3. Lebensjahr, rechtmäßig in Österreich, seit dem 24.01.1997 mit einem unbefristeten Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Der BF beantragte die österreichische Staatsbürgerschaft und erhielt schließlich am 09.07.2003 vom damals hierfür zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 61, ein Schreiben, nach welchem dem Antrag stattgegeben wurde, den sogenannten Zusicherungsbescheid. Schließlich wurde der BF im Oktober 2003 zwei Tage vor der offiziellen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft festgenommen. In weiterer Folge wurde der BF durch das Landesgericht Eisenstadt vom 27.05.2004 unter der Zahl 12... gem. den ab Mitte 2002 verwirklichten §§ 104 Abs 1 und 5, 104 Abs 1
  4. und
  5. Fall FrG im § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund dessen wurde mittels Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 02.06.2005, ZI. III-54... ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Verbüßung der Haftstrafe reiste der BF schließlich am 16.07.2010 freiwillig in den Kosovo aus.In weiterer Folge wurde der BF durch das Landesgericht Eisenstadt vom 27.05.2004 unter der Zahl 12... gem. den ab Mitte 2002 verwirklichten Paragraphen 104, Absatz eins und 5, 104 Absatz eins,
  6. und
  7. Fall FrG im Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund dessen wurde mittels Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 02.06.2005, ZI. III-54... ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Verbüßung der Haftstrafe reiste der BF schließlich am 16.07.2010 freiwillig in den Kosovo aus. Mittels Bescheid der LPD Wien vom 10.02.2012 wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot in ein bis zum 06.06.2015 befristetes Einreiseverbot umgewandelt. Auf Antrag wurde schließlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Bescheid vom 11.06.2014, IFA-Zahl 22... das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot gem. § 69 Abs 21’PG idgF aufgehoben.Mittels Bescheid der LPD Wien vom 10.02.2012 wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot in ein bis zum 06.06.2015 befristetes Einreiseverbot umgewandelt. Auf Antrag wurde schließlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Bescheid vom 11.06.2014, IFA-Zahl 22... das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot gem. Paragraph 69, Absatz 21 ’, P, G, idgF aufgehoben. In Folge dessen beantragte der BF am 03.09.2014 beim hierfür zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Feststellung, dass aufgrund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung gem. § 9 BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war sowie daraus folgend das Wiederaufleben des unbefristeten Sichtvermerks. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der bestehenden Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 BFA-VG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Feststellung getroffen hat, diese jedoch für das Bestehen eine Aufenthaltsrechts von zentraler Bedeutung ist. Hinsichtlich des Weiterbestehens des Aufenthaltsrechts bzw. Wiederauflebens des unbefristeten Sichervermerks wurde ausgeführt, dass durch die Beseitigung des Aufenthaltsverbots im Rechtsweg (und nicht durch bloßen Zeitablauf) das alte, unbefristete Aufenthaltsrecht wieder auflebt.In Folge dessen beantragte der BF am 03.09.2014 beim hierfür zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Feststellung, dass aufgrund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung gem. Paragraph 9, BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war sowie daraus folgend das Wiederaufleben des unbefristeten Sichtvermerks. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der bestehenden Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 9, BFA-VG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Feststellung getroffen hat, diese jedoch für das Bestehen eine Aufenthaltsrechts von zentraler Bedeutung ist. Hinsichtlich des Weiterbestehens des Aufenthaltsrechts bzw. Wiederauflebens des unbefristeten Sichervermerks wurde ausgeführt, dass durch die Beseitigung des Aufenthaltsverbots im Rechtsweg (und nicht durch bloßen Zeitablauf) das alte, unbefristete Aufenthaltsrecht wieder auflebt. Mittels Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 25.11.2014 wurde festgestellt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel am 15.12.2009 ungültig geworden ist. Begründend wurde im Wesentlichen nach der Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht nicht wieder aufleben würde, da das Aufenthaltsverbot nicht im Rechtswege aufgehoben wurde (was Aktenwidrigkeit verwirklicht) und zudem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Aufhebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Aufenthaltstitel nicht ex lege wieder auflebe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
  8. Materielle Rechtswidrigkeit a. Zur Feststellung der Aufenthaltsverfestigung im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts Da durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Aufhebungsverfahrens keine Feststellung hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung getroffen wurde, ist die MA35 zu einer eigenständigen Feststellung über die Bedeutung des Zusicherungsbescheides aus 2003 und damit über das Vorliegen der absoluten Aufenthaltsverfestigung berufen. Diese Feststellung ist zur Beurteilung des Auflebens des unbefristeten Sichtvermerks relevant, zumal der Spruch des Aufhebungsbescheids des BFA uneindeutig, der BF aber durch Klaglosstellung nicht mehr beschwert ist. In einer vergleichbaren Konstellation zum FrG 1997 hat der VwGH in ständiger Judikatur klargestellt, dass gerade zu Sachverhalten, in denen aufgrund einer früheren Rechtslage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte, das aber zum Zeitpunkt, zu dem die Weitergeltung des Aufenthaltstitels beurteilt werden müsse, unzulässig ist, das Wiederaufleben eben nicht durch „Aufhebung" nach dem Ausschlusstatbestand „Entfall der (materiellen) Gründe", sondern aufgrund einer gleichsam retrospektiven Betrachtung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auf Rechtsgrundlage des aktuell geltenden Gesetzes(wortlauts) zu messen sei. Dazu folgen die rechtlichen Ausführungen und die Wiedergabe der maßgeblichen Begründungselemente unter Pkt. c Die aktuelle Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung wegen absoluter Aufenthaltsverfestigung wird in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normiert, wortgleich wie bis 31.12.2013 § 64 Abs 1 Z 1 FPG, womit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung) gegen einen Fremden unzulässig ist, wenn vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs 1 StbG in der Stammfassung (BGBl I Nr. 311/85) verliehen hätte werden können.Die aktuelle Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung wegen absoluter Aufenthaltsverfestigung wird in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normiert, wortgleich wie bis 31.12.2013 Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, womit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung) gegen einen Fremden unzulässig ist, wenn vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der Stammfassung (BGBl römisch eins Nr. 311/85) verliehen hätte werden können. Im konkreten Fall ergibt sich das bereits unmittelbar daraus, dass der BF bereits die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und sogar den Zusicherungsbescheid erhalten hatte. Somit steht fest, dass der BF im Jahr 2003 jedenfalls die Voraussetzungen hierfür erfüllt hatte. Zu prüfen ist daher nur noch zusätzlich, ob diese Voraussetzungen bereits im Jahr 2002, also vor Beginn der kriminellen Tätigkeiten vorgelegen haben: Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, war der BF auch im Jahr 2002 bereits rechtmäßig mehr als zehn Jahre in Österreich niedergelassen, da er seit 1989 in Österreich ununterbrochen legal aufhältig war. Dass der BF seinen Lebensunterhalt bis dahin legal bestritten hat, ergibt sich gleichermaßen aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug sowie den vorgelegten Ausbildungszeugnissen. Somit hat der BF auch im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sacherhalts die Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs 1 StbG (idF BGBl I Nr. 311/85) erfüllt. Daraus ist zu folgern, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage gem. § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Gänze unzulässig wäre und diese Rechtslage seit dem FRAG 2011 besteht.Im konkreten Fall ergibt sich das bereits unmittelbar daraus, dass der BF bereits die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und sogar den Zusicherungsbescheid erhalten hatte. Somit steht fest, dass der BF im Jahr 2003 jedenfalls die Voraussetzungen hierfür erfüllt hatte. Zu prüfen ist daher nur noch zusätzlich, ob diese Voraussetzungen bereits im Jahr 2002, also vor Beginn der kriminellen Tätigkeiten vorgelegen haben: Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, war der BF auch im Jahr 2002 bereits rechtmäßig mehr als zehn Jahre in Österreich niedergelassen, da er seit 1989 in Österreich ununterbrochen legal aufhältig war. Dass der BF seinen Lebensunterhalt bis dahin legal bestritten hat, ergibt sich gleichermaßen aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug sowie den vorgelegten Ausbildungszeugnissen. Somit hat der BF auch im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sacherhalts die Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 311/85) erfüllt. Daraus ist zu folgern, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage gem. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Gänze unzulässig wäre und diese Rechtslage seit dem FRAG 2011 besteht. b. Zum Verhältnis von Betrachtungszeitpunkt und den Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Aufenthaltsrecht Die Fremdenpolizeibehörde hätte im Aufhebungsverfahren die Frage nachvollziehbar zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbots Vorgelegen sind oder nicht. Daraus ergibt sich erneut, welche Auswirkungen dies auf ein Aufenthaltsrecht des BF entfaltet.Die Fremdenpolizeibehörde hätte im Aufhebungsverfahren die Frage nachvollziehbar zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbots Vorgelegen sind oder nicht. Daraus ergibt sich erneut, welche Auswirkungen dies auf ein Aufenthaltsrecht des BF entfaltet. Wenn der Gesetzgeber mit dem FRÄG 2011 auch keine explizite Übergangsregel hinsichtlich der nicht mehr aufrecht zu erhaltenden Aufenthaltsverbote getroffen hat, so ist dies auch nach der rezenten Rechtsprechung unerheblich. Das Aufenthaltsverbot-Verbot des § 64 FPG lässt Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots einfach nicht zu.Wenn der Gesetzgeber mit dem FRÄG 2011 auch keine explizite Übergangsregel hinsichtlich der nicht mehr aufrecht zu erhaltenden Aufenthaltsverbote getroffen hat, so ist dies auch nach der rezenten Rechtsprechung unerheblich. Das Aufenthaltsverbot-Verbot des Paragraph 64, FPG lässt Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots einfach nicht zu. Vor allem hätte die belangte Behörde aber auf § 64 Abs. 1 Z 1 FPG Bedacht nehmen müssen, wonach (u.a.) ein Aufenthaltsverbot

§ 63

FPG nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs.

1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können. Der Beschwerdeführer wurde zwar wegen seines strafrechtlichen Fehlverhaltens aus dem März 2009 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 61 Z 3 FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) steht dieser Umstand der Anwendung des hier in Rede stehenden Verfestigungstatbestandes nach § 64 Abs. 1 Z 1 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) jedoch nicht entgegen. Diese Bestimmung kommt nämlich nunmehr - wie der im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht zu ziehende Verfestigungstatbestand nach § 64 Abs. 1 Z 2 FPG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, ZI. 2011/22/0264) - unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr. Vor allem hätte die belangte Behörde aber auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Bedacht nehmen müssen, wonach (u.a.) ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, FPG nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können. Der Beschwerdeführer wurde zwar wegen seines strafrechtlichen Fehlverhaltens aus dem März 2009 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; anders als nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 61, Ziffer 3, FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) steht dieser Umstand der Anwendung des hier in Rede stehenden Verfestigungstatbestandes nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) jedoch nicht entgegen. Diese Bestimmung kommt nämlich nunmehr - wie der im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht zu ziehende Verfestigungstatbestand nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2011, ZI. 2011/22/0264) - unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr. Es ist nicht zu sehen, was einer Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vor Begehung seines strafbaren Verhaltens im März 2009 hätte entgegenstehen können. Insbesondere erfüllte der Beschwerdeführer offenkundig die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 1 StGB, wonach die Staatsbürgerschaftsverleihung voraussetzt, dass sich der Fremde seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war (zum Verständnis dieser Bestimmung siehe das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2009, ZI. 2006/01/0520).Es ist nicht zu sehen, was einer Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vor Begehung seines strafbaren Verhaltens im März 2009 hätte entgegenstehen können. Insbesondere erfüllte der Beschwerdeführer offenkundig die Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wonach die Staatsbürgerschaftsverleihung voraussetzt, dass sich der Fremde seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war (zum Verständnis dieser Bestimmung siehe das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2009, ZI. 2006/01/0520). Wollte die Behörde dieses Erkenntnis nur auf Verfahren zur Erlassung und nicht zur Aufhebung von Aufenthaltsverboten heranziehen, so übersieht sie dabei das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis 2012/18/00522, in welchem der Gerichtshof ausführt (Hervorhebung durch den Verfasser) Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2012, ZI. 2011/18/0267, Pkt. 4.
  5. der Entscheidungsgründe).Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2012, ZI. 2011/18/0267, Pkt. 4.
  7. der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich die belangte Behörde mit den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 FPG - hier von der Beschwerde ihrem Inhalt nach ins Treffen geführt: § 64 Abs. 1 Z 2 FPG - hätte befassen müssen.Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich die belangte Behörde mit den Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, FPG - hier von der Beschwerde ihrem Inhalt nach ins Treffen geführt: Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - hätte befassen müssen. zur Absolutheit des Aufenthaltsverbots-Verbotes feststellt Bei der Beurteilung, ob dieser "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund zur Anwendung gelangt, kommt es nunmehr, anders als nach § 61 Z 4 FPG in der bis zum
  8. Juni 2011 geltenden Fassung, nicht mehr darauf an, ob der Fremde Verurteilungen in bestimmtem Ausmaß oder näher beschriebene Verhaltensweisen zu verantworten hat.Bei der Beurteilung, ob dieser "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund zur Anwendung gelangt, kommt es nunmehr, anders als nach Paragraph 61, Ziffer 4, FPG in der bis zum
  9. Juni 2011 geltenden Fassung, nicht mehr darauf an, ob der Fremde Verurteilungen in bestimmtem Ausmaß oder näher beschriebene Verhaltensweisen zu verantworten hat. und Spitzfindigkeiten, ob ein Aufenthaltsrecht nach Erlassung des originären. Aufenthaltsverbotes hätte bestehen müssen, eine Absage erteilt: Ausgehend von diesem Ziel, das der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, kann aber nun nicht gesagt werden, im Fall der Beurteilung, ob ein nach dem FPG in der bis
  10. Juni 2011 geltenden Fassung erlassenes Aufenthaltsverbot auch nach der nunmehrigen Rechtslage aufrechterhalten werden darf, hätte sich das hier in Rede stehende in § 64 Abs. 1 FPG enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" auf die Zeit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu beziehen. Vielmehr muss, uni das Ziel des Gesetzgebers, jene Personen, denen ihr nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmtes Heimatland wegen ihres auf Grund (nahezu) ausschließlichen Aufenthaltes in Österreich tatsächlich keine "Heimat" darstellt, vor einer Aufenthaltsbeendigung zu schützen, nicht zu unterlaufen, davon ausgegangen werden, dass dieses Tatbestandsmerkmal bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen ist. Andernfalls könnten diese Fremden an sich nie (wohl nur dann, wenn ihnen entgegen § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre) in den Genuss dieser Regelung kommen, was aber zur Folge hätte, dass auch solchen Fremden, die der Gesetzgeber nunmehr "absolut" vor einer Aufenthaltsbeendigung aus den oben genannten Gründen schützen wollte, die Außerlandesschaffung in ein Land, das nicht als ihre "Heimat" betrachtet werden kann, drohen würde.Ausgehend von diesem Ziel, das der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, kann aber nun nicht gesagt werden, im Fall der Beurteilung, ob ein nach dem FPG in der bis
  11. Juni 2011 geltenden Fassung erlassenes Aufenthaltsverbot auch nach der nunmehrigen Rechtslage aufrechterhalten werden darf, hätte sich das hier in Rede stehende in Paragraph 64, Absatz eins, FPG enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" auf die Zeit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu beziehen. Vielmehr muss, uni das Ziel des Gesetzgebers, jene Personen, denen ihr nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmtes Heimatland wegen ihres auf Grund (nahezu) ausschließlichen Aufenthaltes in Österreich tatsächlich keine "Heimat" darstellt, vor einer Aufenthaltsbeendigung zu schützen, nicht zu unterlaufen, davon ausgegangen werden, dass dieses Tatbestandsmerkmal bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen ist. Andernfalls könnten diese Fremden an sich nie (wohl nur dann, wenn ihnen entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre) in den Genuss dieser Regelung kommen, was aber zur Folge hätte, dass auch solchen Fremden, die der Gesetzgeber nunmehr "absolut" vor einer Aufenthaltsbeendigung aus den oben genannten Gründen schützen wollte, die Außerlandesschaffung in ein Land, das nicht als ihre "Heimat" betrachtet werden kann, drohen würde. (...) Zusammengefasst kann somit im Hinblick auf das vom Gesetzgeber mit § 64 Abs. 1 Z 2 FPG verfolgte Ziel das dort enthaltene Tatbestandselement "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" nur so verstanden werden, dass es nicht nur im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern auch in Verfahren zur Aufhebung eines vor dem FrÄG 2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu beziehen ist.Zusammengefasst kann somit im Hinblick auf das vom Gesetzgeber mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verfolgte Ziel das dort enthaltene Tatbestandselement "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" nur so verstanden werden, dass es nicht nur im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern auch in Verfahren zur Aufhebung eines vor dem FrÄG 2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu beziehen ist. Diese Rechtslage hat die belangte Behörde verkannt und demgemäß das Vorliegen des "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grundes des § 64 Abs. 1 Z 2 FPG, den der Beschwerdeführer zur Gänze als erfüllt erachtet, nicht näher geprüft.Diese Rechtslage hat die belangte Behörde verkannt und demgemäß das Vorliegen des "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grundes des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, den der Beschwerdeführer zur Gänze als erfüllt erachtet, nicht näher geprüft. Diese somit gebotene, gleichsam retrospektive Betrachtung der in der Vergangenheit liegenden Ereignisse „Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" und „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" das klare Ziel der „Wiederherstellung" des aufenthaltsrechtlichen Status zu verfolgen hat, weshalb ein zuvor bestehendes Aufenthaltsrecht nicht dauerhaft untergehen kann, wie auch im folgenden Abschnitt dargelegt wird: c. Zum Wiederaufleben des unbefristeten Aufenthaltsrechts Unbestritten ist, dass der BF über einen unbefristeten Sichtvermerk verfügt. Dieser entspricht gem. § 11 Abs 2 und 3 NAG-DV einem „Daueraufenthalt-EU". Gem. § 10 Abs. 1 NAG leben Aufenthaltstitel wieder auf,Unbestritten ist, dass der BF über einen unbefristeten Sichtvermerk verfügt. Dieser entspricht gem. Paragraph 11, Absatz 2 und 3 NAG-DV einem „Daueraufenthalt-EU". Gem. Paragraph 10, Absatz eins, NAG leben Aufenthaltstitel wieder auf, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird." Entgegen des früheren Wortlauts „...anders als gem. § 65 FPG" ist diese Wendung, die früheren Bestimmungen entsprochen hat und mit der eine Aufhebung wegen Entfalls der Gründe, die zur Erlassung geführt haben, ausgeschlossen werden sollte, nunmehr entfallen. Die EB zu RV 1078 XXIV. GP, dass dies nur der besseren Lesbarkeit halber entfallen wäre und keine Änderung des Zwecks der Bestimmung bedeuten würde, überzeugt nicht. Wäre die Wendung „im Rechtsweg nachträglich behoben" nämlich sprachlich so eindeutig, dass damit nur Aufhebungen im ersten Rechtsgang umfasst sein sollten, hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht im NAG in der Stammfassung, noch in § 16 FrG 1997 für notwendig erachtet. Der Terminus Rechtsweg bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch auch ganz allgemein den Zugang zu Gerichten oder Behörden, welcher im Rechtsstaat jedem offen steht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, und ist auch keine spezifische Figur des Niederlassungsrechts (s. etwa Begriffsdefinitionen auch aus deutscher Quelle unter http://www.juraforum.de/lexikon/)Entgegen des früheren Wortlauts „...anders als gem. Paragraph 65, FPG" ist diese Wendung, die früheren Bestimmungen entsprochen hat und mit der eine Aufhebung wegen Entfalls der Gründe, die zur Erlassung geführt haben, ausgeschlossen werden sollte, nunmehr entfallen. Die EB zu Regierungsvorlage 1078 römisch 24 . GP, dass dies nur der besseren Lesbarkeit halber entfallen wäre und keine Änderung des Zwecks der Bestimmung bedeuten würde, überzeugt nicht. Wäre die Wendung „im Rechtsweg nachträglich behoben" nämlich sprachlich so eindeutig, dass damit nur Aufhebungen im ersten Rechtsgang umfasst sein sollten, hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht im NAG in der Stammfassung, noch in Paragraph 16, FrG 1997 für notwendig erachtet. Der Terminus Rechtsweg bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch auch ganz allgemein den Zugang zu Gerichten oder Behörden, welcher im Rechtsstaat jedem offen steht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, und ist auch keine spezifische Figur des Niederlassungsrechts (s. etwa Begriffsdefinitionen auch aus deutscher Quelle unter http://www.juraforum.de/lexikon/) Wie Beamte des BMI Gesetzestexte allenfalls verstehen wollen, entwickelt keine normative Kraft, dies hat der VwGH etwa zur Frage, ob die Bestimmung des § 65b FPG idF FRÄG 2011, die Familienangehörige von Österreichern anders stellt als die Vorläuferbestimmung des § 87 FPG in der Stammfassung - entgegen der Ansicht der Amtspartei, die sich auf die EB berufen hatte, festgestellt (Hervorhebung durch den Verfasser):Wie Beamte des BMI Gesetzestexte allenfalls verstehen wollen, entwickelt keine normative Kraft, dies hat der VwGH etwa zur Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 65 b, FPG in der Fassung FRÄG 2011, die Familienangehörige von Österreichern anders stellt als die Vorläuferbestimmung des Paragraph 87, FPG in der Stammfassung - entgegen der Ansicht der Amtspartei, die sich auf die EB berufen hatte, festgestellt (Hervorhebung durch den Verfasser): Zu § 65b FPG führen die ErläutRV (1078 BlgNR
  12. GP, 34) aus:Zu Paragraph 65 b, FPG führen die ErläutRV (1078 BlgNR
  13. GP, 34) aus: "Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 87 und hat keine inhaltliche Änderung erfahren. Durch die Neustrukturierung des
  14. Hauptstücks mussten lediglich die Verweise entsprechend adaptiert werden.""Diese Regelung entspricht dem bisherigen Paragraph 87 und hat keine inhaltliche Änderung erfahren. Durch die Neustrukturierung des
  15. Hauptstücks mussten lediglich die Verweise entsprechend adaptiert werden." Die Amtsbeschwerde verweist auf die zum vor dem FrÄG 2011 geltenden § 87 FPG ergangene Rechtsprechung, der zufolge § 86 Abs. 2 FPG trotz der Verweisnorm des § 87 FPG nicht auf Familienangehörige "nicht freizügigkeitsberechtigter" Österreicher anzuwenden sei, weil dieser Verweis - mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG zu dem kraft Gemeinschaftsrecht bestehenden Niederlassungsrecht auf diesen Personenkreis - ins Leere gehe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  16. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330 und daran anschließend etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. September 2007, ZI. 2007/18/0372).Die Amtsbeschwerde verweist auf die zum vor dem FrÄG 2011 geltenden Paragraph 87, FPG ergangene Rechtsprechung, der zufolge Paragraph 86, Absatz 2, FPG trotz der Verweisnorm des Paragraph 87, FPG nicht auf Familienangehörige "nicht freizügigkeitsberechtigter" Österreicher anzuwenden sei, weil dieser Verweis - mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG zu dem kraft Gemeinschaftsrecht bestehenden Niederlassungsrecht auf diesen Personenkreis - ins Leere gehe vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  18. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330 und daran anschließend etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. September 2007, ZI. 2007/18/0372). und folgert Dieser Rechtsauffassung ist nicht beizupflichten. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten § 86 FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Abs. 2 (betreffend Auswiesung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende § 65b FPG explizit auf die Bestimmung des § 66 FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG vor dem FrÄG 2011 (vgl. dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom
  20. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des § 65b FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" (vgl. die Überschrift zu § 65b FPG) Österreichern herstellen wollte.Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten Paragraph 86, FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Absatz 2, (betreffend Auswiesung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende Paragraph 65 b, FPG explizit auf die Bestimmung des Paragraph 66, FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG vor dem FrÄG 2011 vergleiche dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom
  21. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG) Österreichern herstellen wollte. Wollte nun eine zuständige Behörde - beispielsweise die Niederlassungsbehörde - davon ausgehen, dass die Veränderung des Wortlautes unerheblich ist, begeht sie damit denselben Fehler wie die Amtspartei in o.a. Verfahren. Die Beseitigung des Aufenthaltsverbots, welches am 11.5.2005 entgegen der damals bestehenden „unbedingten Aufenthaltsverfestigung" gem. § 38 FrG 1997 gegen den AS erlassen und am 25.9.2007 unter der Geltung des FPG in der Stammfassung von der Berufungsbehörde auf Grundlage des § 86 FPG - vermeintlich zulässig nach der Systematik der „bedingten Aufenthaltsverfestigung" gem. § 61 FPG der Stammfassung - durch den UVS bestätigt wurde, ist aufgrund des § 64 Abs. 1 FPG idF BGBl. 38/2011 aufgrund nunmehr fehlender Rechtsgrundlage dringend geboten und wäre eine Behebung von Amts wegen gem. § 68 AVG wohl der rechtsrichtige Weg.Die Beseitigung des Aufenthaltsverbots, welches am 11.5.2005 entgegen der damals bestehenden „unbedingten Aufenthaltsverfestigung" gem. Paragraph 38, FrG 1997 gegen den AS erlassen und am 25.9.2007 unter der Geltung des FPG in der Stammfassung von der Berufungsbehörde auf Grundlage des Paragraph 86, FPG - vermeintlich zulässig nach der Systematik der „bedingten Aufenthaltsverfestigung" gem. Paragraph 61, FPG der Stammfassung - durch den UVS bestätigt wurde, ist aufgrund des Paragraph 64, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, aufgrund nunmehr fehlender Rechtsgrundlage dringend geboten und wäre eine Behebung von Amts wegen gem. Paragraph 68, AVG wohl der rechtsrichtige Weg. Dass die Fremdenpolizeibehörde hier die falsche Rechtsgrundlage - § 69 Abs. 2 FPG idgF - zitiert hat, vermag an der tatsächlichen Rechtsgrundlage nichts zu ändern. In einer vergleichbaren Konstellation zum FrG 1997 hat der VwGH in ständiger Judikatur klargestellt, dass gerade zu Sachverhalten, in denen aufgrund einer früheren Rechtslage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte, das aber zum Zeitpunkt, zu dem die Weitergeltung des Aufenthaltstitels beurteilt werden müsse, unzulässig ist, das Wiederaufleben eben nicht durch „Aufhebung" nach dem Ausschlusstatbestand „Entfall der (materiellen) Gründe", sondern aufgrund einer gleichsam retrospektiven Betrachtung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auf Rechtsgrundlage des aktuell geltenden Gesetzes(wortlauts) zu messen sei. Der Gerichtshof setzt sich zunächst mit der Annahme auseinander, ein bestandskräftiges Aufenthaltsverbot würde einen Aufenthaltstitel jedenfalls vernichtet haben (Hervorhebungen durch den Verfasser): Dass die Fremdenpolizeibehörde hier die falsche Rechtsgrundlage - Paragraph 69, Absatz 2, FPG idgF - zitiert hat, vermag an der tatsächlichen Rechtsgrundlage nichts zu ändern. In einer vergleichbaren Konstellation zum FrG 1997 hat der VwGH in ständiger Judikatur klargestellt, dass gerade zu Sachverhalten, in denen aufgrund einer früheren Rechtslage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte, das aber zum Zeitpunkt, zu dem die Weitergeltung des Aufenthaltstitels beurteilt werden müsse, unzulässig ist, das Wiederaufleben eben nicht durch „Aufhebung" nach dem Ausschlusstatbestand „Entfall der (materiellen) Gründe", sondern aufgrund einer gleichsam retrospektiven Betrachtung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auf Rechtsgrundlage des aktuell geltenden Gesetzes(wortlauts) zu messen sei. Der Gerichtshof setzt sich zunächst mit der Annahme auseinander, ein bestandskräftiges Aufenthaltsverbot würde einen Aufenthaltstitel jedenfalls vernichtet haben (Hervorhebungen durch den Verfasser): Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Wien am
  22. Juli 1995

§ 18Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom

  1. Februar 1996 abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden.Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Wien am
  2. Juli 1995

Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom

  1. Februar 1996 abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 als ein nach diesem Bundesgesetz erlassenes Aufenthaltsverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer zu werten gewesen. Als solches sei es auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom
  2. Juni 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom
  3. September 1999

§ 114Abs. 3 Fr

G aufgehoben worden und habe somit bis zu diesem Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört [...]Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 als ein nach diesem Bundesgesetz erlassenes Aufenthaltsverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer zu werten gewesen. Als solches sei es auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 16. September 1999

Paragraph 114, Absatz 3, FrG aufgehoben worden und habe somit bis zu diesem Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört [...] Im Fall des Beschwerdeführers sei das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot als ein nach dem FrG erlassenes Aufenthaltsverbot zu werten gewesen, welches erst über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. September 1999 aufgehoben worden sei und nicht wie oben beschrieben durch Einbringung eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels, Somit sei für die belangte Behörde die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots

§ 114Abs. 3 Fr

G als Unterfall einer Aufhebung

§ 44Fr

G zu werten, wodurch der Aufenthaltstitel - konkret: ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk - nicht von Gesetzes wegen wieder auflebe. [...]Im Fall des Beschwerdeführers sei das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot als ein nach dem FrG erlassenes Aufenthaltsverbot zu werten gewesen, welches erst über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. September 1999 aufgehoben worden sei und nicht wie oben beschrieben durch Einbringung eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels, Somit sei für die belangte Behörde die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 114, Absatz 3, FrG als Unterfall einer Aufhebung

Paragraph 44, FrG zu werten, wodurch der Aufenthaltstitel - konkret: ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk - nicht von Gesetzes wegen wieder auflebe. [...] und verwirft diese Ansicht, denn § 114 Abs. 3 FrG unterscheidet sich - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom

  1. November 2000, ZI. 98/18/0408, näher dargetan hat, sowohl von seinem Inhalt als auch von seiner Zielsetzung her maßgeblich von §44 FrG. § 114 Abs. 3 leg. cit. stellt anders als § 44 leg. cit. nicht auf eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbots, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG (mit
  2. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden.Paragraph 114, Absatz 3, FrG unterscheidet sich - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
  3. November 2000, ZI. 98/18/0408, näher dargetan hat, sowohl von seinem Inhalt als auch von seiner Zielsetzung her maßgeblich von §44 FrG. Paragraph 114, Absatz 3, leg. cit. stellt anders als Paragraph 44, leg. cit. nicht auf eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbots, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG (mit
  4. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. Damit setzt der VwGH die Rechtsprechung der zitierten Leitentscheidung fort (Hervorhebung durch den Verfasser): Der Wortlaut der unter II.2.
  5. zitierten Regelungen gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei § 114 Abs. 3 FrG lediglich um einen Unterfall des § 44 leg.cit. handle. Vielmehr bestehen auf dem Boden der hg. Rechtsprechung zwischen diesen Bestimmungen sowohl vom Inhalt als auch von ihrer Zielsetzung her bedeutsame Unterschiede. § 114 Abs. 3 FrG stellt (worauf die Beschwerde zutreffend hinweist) anders als § 44 leg.cit. nicht auf die Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dieses gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG (mit
  6. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auch auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. [...]Der Wortlaut der unter römisch zwei.2.
  7. zitierten Regelungen gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei Paragraph 114, Absatz 3, FrG lediglich um einen Unterfall des Paragraph 44, leg.cit. handle. Vielmehr bestehen auf dem Boden der hg. Rechtsprechung zwischen diesen Bestimmungen sowohl vom Inhalt als auch von ihrer Zielsetzung her bedeutsame Unterschiede. Paragraph 114, Absatz 3, FrG stellt (worauf die Beschwerde zutreffend hinweist) anders als Paragraph 44, leg.cit. nicht auf die Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dieses gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG (mit
  8. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auch auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. [...] Gegen dieses Ergebnis kann - entgegen der Behörde - auch nicht eingewendet werden, dass § 114 Abs. 3 FrG lediglich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber seine Nichtigerklärung (im Sinne der Fiktion, es wäre nie erlassen worden) statuiert, wird doch das besagte ex lege-Wiederaufleben des Aufenthaltstitels eben mit der besonderen Regelung des § 16 Abs. 2 FrG sichergestellt.Gegen dieses Ergebnis kann - entgegen der Behörde - auch nicht eingewendet werden, dass Paragraph 114, Absatz 3, FrG lediglich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber seine Nichtigerklärung (im Sinne der Fiktion, es wäre nie erlassen worden) statuiert, wird doch das besagte ex lege-Wiederaufleben des Aufenthaltstitels eben mit der besonderen Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, FrG sichergestellt. Es ist damit unerheblich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien im Bescheid vom 11.06.2014 (IFA-Zahl: 225...) den § 69 Abs 2 FPG und nicht - wie es richtig wäre - § 68 Abs. 2 AVG als Grundlage heranzieht.Es ist damit unerheblich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien im Bescheid vom 11.06.2014 (IFA-Zahl: 225...) den Paragraph 69, Absatz 2, FPG und nicht - wie es richtig wäre - Paragraph 68, Absatz 2, AVG als Grundlage heranzieht. Ebenso unerheblich ist folglich auch die Anmerkung, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht nicht wieder aufleben würde: Die Feststellung über ein (Nicht)wiederaufleben obliegt nämlich der hierfür zuständigen Niederlassungsbehörde. An diese auch nicht näher begründete Rechtsansicht einer unzuständigen Behörde sind die Niederlassungsbehörden folglich nicht gebunden.
  9. Formelle Rechtswidrigkeit Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001,16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,,16.383 aus 2001,). Zunächst ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, auf die ausführliche Argumentation des Antrags vom 03.09.2014 einzugehen. Des Weiteren hat die belangte Behörde auch unterlassen, die bestehende Aufenthaltsverfestigung zu würdigen. Insgesamt hat die belangte Behörde daher willkürlich gehandelt, indem sie wesentliches Parteivorbringen außer Acht gelassen hat. Zur formellen Rechtswidrigkeit ist des Weiteren auszuführen, dass

§ 58Abs.

2 AVG Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen.Zur formellen Rechtswidrigkeit ist des Weiteren auszuführen, dass

Paragraph 58, Absatz 2, AVG Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen.

ständiger Judikatur des VwGH kann ein Begründungsmangel eine wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 AVG darstellen. Ein Hinweis auf mehr oder weniger passende Abschnitte aus dem NAG bzw. AuslBG alleine kann der behördlichen Begründungspflicht ebenso wenig entsprechen, wie die alleinige Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten. (vgl. VwGH 82/12/0079; VwGH 82/11/0087; VwGH 86/07/0244). In vergleichsweise rezenter Judikatur (VwGHE 2004/ 21/0057 vom 26. September 2006) hat der VwGH zu einem Bescheid, in dem sich die belangte Behörde zumindest vermeintlich auf Judikatur gestützt hatte, den Bescheid behoben.

ständiger Judikatur des VwGH kann ein Begründungsmangel eine wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, AVG darstellen. Ein Hinweis auf mehr oder weniger passende Abschnitte aus dem NAG bzw. AuslBG alleine kann der behördlichen Begründungspflicht ebenso wenig entsprechen, wie die alleinige Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten. vergleiche VwGH 82/12/0079; VwGH 82/11/0087; VwGH 86/07/0244). In vergleichsweise rezenter Judikatur (VwGHE 2004/ 21/0057 vom

  1. September 2006) hat der VwGH zu einem Bescheid, in dem sich die belangte Behörde zumindest vermeintlich auf Judikatur gestützt hatte, den Bescheid behoben. Diese groben Begründungsmängel sind angesichts der komplexen Rechtslage, die sowohl im Feststellungsantrag vom 03.09.2014 als auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift detailliert erläutert wurden, in keinster Weise in die Begründung des Bescheids eingeflossen - die belangte Behörde hat es offenkundig verabsäumt, sich inhaltlich mit der Argumentation auseinanderzusetzen, sondern behauptet bloß, dass eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gem. § 69 Abs 2 FPG kein „Rechtsweg" wäre und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen hätte, dass der unbefristete Aufenthaltstitel nicht wieder auflebe. Im Übrigen hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, den BF allenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs über die beabsichtigte Abweisung des Antrags und die Gründe in Kenntnis zu setzen, sodass er in die Lage versetzt gewesen wäre, dem allenfalls rechtlich fundiert wiederum entgegenzutreten.Diese groben Begründungsmängel sind angesichts der komplexen Rechtslage, die sowohl im Feststellungsantrag vom 03.09.2014 als auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift detailliert erläutert wurden, in keinster Weise in die Begründung des Bescheids eingeflossen - die belangte Behörde hat es offenkundig verabsäumt, sich inhaltlich mit der Argumentation auseinanderzusetzen, sondern behauptet bloß, dass eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG kein „Rechtsweg" wäre und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen hätte, dass der unbefristete Aufenthaltstitel nicht wieder auflebe. Im Übrigen hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, den BF allenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs über die beabsichtigte Abweisung des Antrags und die Gründe in Kenntnis zu setzen, sodass er in die Lage versetzt gewesen wäre, dem allenfalls rechtlich fundiert wiederum entgegenzutreten. Deshalb ist allenfalls auch aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren allenfalls zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Der am ... 1974 geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und verfügte zuletzt seit dem
  2. November 2001 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
  3. Juni 2005, Zl. III-54.../05, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass hierfür war, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom
  4. Mai 2004, Zl. 12..., rechtskräftig am
  5. Dezember 2004, wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 104Abs.

1, 3 (

  1. und 2 Fall) und 5 Fremdengesetz 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
  2. Juni 2005, Zl. III-54.../05, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass hierfür war, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom
  3. Mai 2004, Zl. 12..., rechtskräftig am
  4. Dezember 2004, wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 104, Absatz eins, 3, (

  1. und 2 Fall) und 5 Fremdengesetz 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom
  2. Mai 2007, Zl. SD 11..., abgewiesen, wodurch das gegenständliche Aufenthaltsverbot am
  3. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs. Der Rechtsmittelwerber erhob schließlich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0328, als unbegründet abgewiesen wurde. Am
  5. Juli 2010 reiste der Beschwerdeführer aus Österreich aus und verfügt seitdem über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
  6. Februar 2012, Zl. 54.../12, wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot in ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum
  7. Juni 2015 abgeändert. Schließlich wurde das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  8. Juni 2014

§ 69Abs.

2 FPG aufgehoben. Die dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Juli 2014 abgewiesen.Schließlich wurde das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Juni 2014

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Die dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Juli 2014 abgewiesen. Mit Eingabe vom
  2. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auf Grund des Bestehens eines Zusicherungsbescheides im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung

§ 9

BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war, sowie des Wiederauflebens des unbefristeten Sichtvermerks. Mit Eingabe vom 3. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auf Grund des Bestehens eines Zusicherungsbescheides im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung

Paragraph 9, BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war, sowie des Wiederauflebens des unbefristeten Sichtvermerks. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte weiters

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal der gegenständliche Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte weiters

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der gegenständliche Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstand. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

§ 69Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Aus der Bestimmung des § 10 Abs. 1 NAG ergibt sich somit, dass insbesondere Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen nur dann wieder auf, wenn innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG ergibt sich somit, dass insbesondere Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen nur dann wieder auf, wenn innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Erwiesen ist, dass dem Beschwerdeführer am

  1. November 2001 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weiters ist unbestritten, dass gegen den Rechtsmittelwerber auf Grund der Begehung des Delikts der Schlepperei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
  2. Juni 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches nach Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die Sicherheitsdirektion Wien und nach Abweisung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig und durchsetzbar war. Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 NAG steht somit fest, dass der dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel ex lege ungültig geworden ist. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG steht somit fest, dass der dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel ex lege ungültig geworden ist. In seinem dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung des Wiederauflebens des unbefristeten Aufenthaltstitels. Dazu ist festzuhalten, dass § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorsieht, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird. In seinem dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung des Wiederauflebens des unbefristeten Aufenthaltstitels. Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorsieht, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach

§ 10Abs.

1 NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach

Paragraph 10, Absatz eins, NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach Paragraph 69, FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass § 10 Abs. 1 NAG in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach § 65 FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ (vgl. 952 BlgNR

  1. GP zu § 10 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei § 65 FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden § 69 FPG handelt. Hingegen stellt die mit BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Änderung des § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar (vgl. EB zu § 10 Abs. 1 NAG, 1078 BlgNR
  2. GP).Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Paragraph 10, Absatz eins, NAG in seiner ursprünglichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach Paragraph 65, FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ vergleiche 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Paragraph 65, FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden Paragraph 69, FPG handelt. Hingegen stellt die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Änderung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar vergleiche EB zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG, 1078 BlgNR
  4. GP). Somit ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbots in Anwendung der Bestimmung des § 69 Abs. 2 FPG keine nachträgliche Behebung desselben im Rechtsweg – wie

§ 10Abs.

1 NAG für das Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels erforderlich – erfolgte. Stattdessen wurden im gegenständlichen Fall die gegen die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhobenen Rechtsmittel von der Berufungsbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen und der Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden war, im Rechtsweg bestätigt. Ein Wiederaufleben des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers konnte somit nicht eintreten. Somit ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbots in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, FPG keine nachträgliche Behebung desselben im Rechtsweg – wie

Paragraph 10, Absatz eins, NAG für das Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels erforderlich – erfolgte. Stattdessen wurden im gegenständlichen Fall die gegen die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhobenen Rechtsmittel von der Berufungsbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen und der Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden war, im Rechtsweg bestätigt. Ein Wiederaufleben des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers konnte somit nicht eintreten. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen, wobei die Abänderung des Bescheidspruchs lediglich der Klarstellung diente. Dazu ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwGH vom

  1. Jänner 2003, Zl. 2001/10/0115). Die belangte Behörde stellte im Spruch des Bescheides fest, dass der gegenständliche unbefristete Aufenthaltstitel ungültig geworden ist, womit – wie auch in der Bescheidbegründung angeführt – über den Antrag auf Feststellung des Wiederauflebens des unbefristeten Sichtvermerks negativ abgesprochen wurde. Um den so intendierten negativen Abspruch klar zu fassen, erfolgte die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides.Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen, wobei die Abänderung des Bescheidspruchs lediglich der Klarstellung diente. Dazu ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist vergleiche die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwGH vom
  2. Jänner 2003, Zl. 2001/10/0115). Die belangte Behörde stellte im Spruch des Bescheides fest, dass der gegenständliche unbefristete Aufenthaltstitel ungültig geworden ist, womit – wie auch in der Bescheidbegründung angeführt – über den Antrag auf Feststellung des Wiederauflebens des unbefristeten Sichtvermerks negativ abgesprochen wurde. Um den so intendierten negativen Abspruch klar zu fassen, erfolgte die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beantragte, dass auf Grund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung

§ 9

BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war, ist festzuhalten, dass über diesen Feststellungsantrag die belangte Behörde noch abzusprechen haben wird, wobei jedoch angemerkt wird, dass eine diesbezügliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes nicht gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beantragte, dass auf Grund des (damaligen) Bestehens eines Zusicherungsbescheids im Staatsbürgerschaftsverfahren die Aufenthaltsverfestigung

Paragraph 9, BFA-VG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts gegeben war, ist festzuhalten, dass über diesen Feststellungsantrag die belangte Behörde noch abzusprechen haben wird, wobei jedoch angemerkt wird, dass eine diesbezügliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes nicht gegeben ist. Insofern der Rechtsmittelwerber aus dem vermeintlichen Bestehen einer Aufenthaltsverfestigung das Wiederaufleben seines ungültig gewordenen Aufenthaltstitels folgert, ist auf die obigen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 NAG zu verweisen, wonach einzig die nachträgliche Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rechtsweg zum Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels führt. Insofern der Rechtsmittelwerber aus dem vermeintlichen Bestehen einer Aufenthaltsverfestigung das Wiederaufleben seines ungültig gewordenen Aufenthaltstitels folgert, ist auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG zu verweisen, wonach einzig die nachträgliche Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rechtsweg zum Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels führt. Da Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren der angefochtene Feststellungsbescheid und der diesem Bescheid zu Grunde liegende Antrag auf Feststellung des Wiederauflebens des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels bildet, ist auf das sich auf die Zulässigkeit der Erlassung bzw. das Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beziehende Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Letztlich ist jedoch zum Vorbringen, dass die Fremdenpolizeibehörde die falsche Rechtsgrundlage, nämlich § 69 Abs. 2 FPG, zitiert habe, festzuhalten, dass die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen die Aufhebung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes in Anwendung des § 69 Abs. 2 FPG vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde und der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl somit in Rechtskraft erwachsen ist.Da Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren der angefochtene Feststellungsbescheid und der diesem Bescheid zu Grunde liegende Antrag auf Feststellung des Wiederauflebens des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels bildet, ist auf das sich auf die Zulässigkeit der Erlassung bzw. das Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beziehende Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Letztlich ist jedoch zum Vorbringen, dass die Fremdenpolizeibehörde die falsche Rechtsgrundlage, nämlich Paragraph 69, Absatz 2, FPG, zitiert habe, festzuhalten, dass die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen die Aufhebung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes in Anwendung des Paragraph 69, Absatz 2, FPG vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde und der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl somit in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern in der Beschwerde schlussendlich vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs über die beabsichtigte Abweisung des Antrags und die Gründe in Kenntnis zu setzen, sodass er in die Lage versetzt gewesen wäre, dem allenfalls rechtlich fundiert entgegenzutreten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1996, Zl. 94/15/0060; VwGH vom
  2. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010), erfolgt. Diese Rechtsprechung, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, bezieht sich auf jene Fälle, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Im vorliegenden Fall stand der Sachverhalt jedoch bereits auf Grund der Aktenlage bzw. der Einsichtnahme in den Akt der Fremdenpolizeibehörde fest und wurde dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt, auf dessen Basis die vorgenommene rechtliche Beurteilung erfolgte, im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Im Übrigen erstreckt sich das zum „Überraschungsverbot“ in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom
  3. April 1998, Zl. 97/18/0088). Eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass dem Beschwerdeführer die vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde sondern erst im verfahrensabschließenden Bescheid zur Kenntnis gebracht worden ist, ist daher nicht erfolgt. Eine allfällige sonstige Verletzung des Parteiengehörs ist durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls geheilt worden.Insofern in der Beschwerde schlussendlich vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs über die beabsichtigte Abweisung des Antrags und die Gründe in Kenntnis zu setzen, sodass er in die Lage versetzt gewesen wäre, dem allenfalls rechtlich fundiert entgegenzutreten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können vergleiche VwGH vom
  4. Mai 1996, Zl. 94/15/0060; VwGH vom
  5. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010), erfolgt. Diese Rechtsprechung, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, bezieht sich auf jene Fälle, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Im vorliegenden Fall stand der Sachverhalt jedoch bereits auf Grund der Aktenlage bzw. der Einsichtnahme in den Akt der Fremdenpolizeibehörde fest und wurde dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt, auf dessen Basis die vorgenommene rechtliche Beurteilung erfolgte, im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Im Übrigen erstreckt sich das zum „Überraschungsverbot“ in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom
  6. April 1998, Zl. 97/18/0088). Eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass dem Beschwerdeführer die vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde sondern erst im verfahrensabschließenden Bescheid zur Kenntnis gebracht worden ist, ist daher nicht erfolgt. Eine allfällige sonstige Verletzung des Parteiengehörs ist durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls geheilt worden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.35057.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.