Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 6Art. 130§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlVGW-162/076/32738/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Mit dem an die Rechtsanwaltskammer Wien gerichteten Schreiben vom
- Jänner 2013 stellte Frau Dr. K. den Antrag auf Zuerkennung ihrer Alterspension. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 wurde dieser Antrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. E. (als Masseverwalter) für Frau Dr. K. wiederholt und dahingehend präzisiert, als die Alterspension ab Vollendung des
- Lebensjahres und somit ab
- September 2011 zuzuerkennen sei.römisch eins.
- Mit dem an die Rechtsanwaltskammer Wien gerichteten Schreiben vom
- Jänner 2013 stellte Frau Dr. K. den Antrag auf Zuerkennung ihrer Alterspension. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 wurde dieser Antrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. E. (als Masseverwalter) für Frau Dr. K. wiederholt und dahingehend präzisiert, als die Alterspension ab Vollendung des
- Lebensjahres und somit ab
- September 2011 zuzuerkennen sei.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom
- Oktober 2013, GZ: 03/01/2013/5754, wurde der Antrag "vom
- Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente für Frau Dr. K. ab
- August 2013"
§ 6Abs.
1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A stattgegeben und die Höhe des Anspruches der Altersrente mit "65,238% der Basisrente
der jeweils geltenden Leistungsordnung, das sind derzeit monatlich brutto € 1.471,12", festgestellt.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung römisch sechs, vom
- Oktober 2013, GZ: 03/01/2013/5754, wurde der Antrag "vom
- Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente für Frau Dr. K. ab
- August 2013"
Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A stattgegeben und die Höhe des Anspruches der Altersrente mit "65,238% der Basisrente
der jeweils geltenden Leistungsordnung, das sind derzeit monatlich brutto € 1.471,12", festgestellt.
- Mit Schriftsatz des Masseverwalters (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom
- Oktober 2010 wurde gegen den Bescheid der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, zumal die Alterspension für Frau Dr. K. erst ab
- August 2013 und nicht schon ab
- Oktober 2011 zuerkannt wurde.
- Mit Schriftsatz des Masseverwalters (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom
- Oktober 2010 wurde gegen den Bescheid der Abteilung römisch sechs des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, zumal die Alterspension für Frau Dr. K. erst ab
- August 2013 und nicht schon ab
- Oktober 2011 zuerkannt wurde.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom
- Jänner 2014, GZ: 03/01 2013/5754, wurde die Vorstellung "gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, GZ. 03/01 2013/5754 vom 8.10.2013" abgewiesen.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom
- Jänner 2014, GZ: 03/01 2013/5754, wurde die Vorstellung "gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung römisch sechs, GZ. 03/01 2013/5754 vom 8.10.2013" abgewiesen.
- Dagegen richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom
- März 2014, welche mit Vorlageschreiben der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom
- Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde und hg. am
- Oktober 2014 einlangte.
- Dagegen richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom
- März 2014, welche mit Vorlageschreiben der Abteilung römisch eins des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom
- Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde und hg. am
- Oktober 2014 einlangte. II. 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei. 1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzesjustiz – VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, lauten:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzesjustiz – VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, lauten: "§ 23.
(1)bis
(5)...
(6)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. § 26.
(1)und
(1a)...Paragraph 26,
(1)und
(1a)...
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3)und
(4)...
(5)Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.
(6)... §
- Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden."Paragraph 54, Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden." Die Bestimmungen des § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 2 und 5 RAO, in der soeben zitierten Fassung, sind am
- Jänner 2014 in Kraft getreten.Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2 und 5 RAO, in der soeben zitierten Fassung, sind am
- Jänner 2014 in Kraft getreten. 2.
- Bis zum
- Dezember 2013 lauteten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 5 RAO (vor BGBl. I Nr. 190/2013) demgegenüber wie folgt:2.
- Bis zum
- Dezember 2013 lauteten die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 5 RAO (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) demgegenüber wie folgt: "§ 26.
(1)und
(1a)
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3)und
(4)...
(5)Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß." III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
- Mit der mit
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 26 Abs. 2 und 5 erfolgte eine Änderung der funktionalen Zuständigkeit der Entscheidung über dem den Antrag zu Grunde liegenden Antrag sowie eine Änderung der Rechtswirkungen des Rechtsmittels der Vorstellung. Bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 war die Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien in erster Instanz zur Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Alterspension zuständig. Gegen Bescheide der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien konnte das aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) als zweite Instanz erhoben werden. Erst nach Erschöpfung dieses Instanzenzuges war Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich (vgl. etwa VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0189, VwGH vom 26.6.2008, Zl. 2006/06/0009, VwGH vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0160, VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/19/0758 und VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/19/1110).
- Mit der mit
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 26, Absatz 2 und 5 erfolgte eine Änderung der funktionalen Zuständigkeit der Entscheidung über dem den Antrag zu Grunde liegenden Antrag sowie eine Änderung der Rechtswirkungen des Rechtsmittels der Vorstellung. Bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 war die Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien in erster Instanz zur Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Alterspension zuständig. Gegen Bescheide der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien konnte das aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) als zweite Instanz erhoben werden. Erst nach Erschöpfung dieses Instanzenzuges war Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich vergleiche etwa VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0189, VwGH vom 26.6.2008, Zl. 2006/06/0009, VwGH vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0160, VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/19/0758 und VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/19/1110). Infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, trat nachstehende, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2357 der Beilagen XXIV. GP) näher dargestellte Änderung ein:Infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, trat nachstehende, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2357 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode näher dargestellte Änderung ein: "Soweit der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer die in § 26 Abs. 2 RAO normierte Mindestgröße aufweist, sollen gewisse Aufgaben auch weiterhin in Abteilungen des Ausschusses erledigt werden. Gesetzlich klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass die jeweilige Abteilung die ihr übertragenen Aufgaben für den Ausschuss (und somit für diesen und nicht als eigenständiges Organ der Selbstverwaltung) zu erledigen hat. Beibehalten werden soll die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Abteilung Vorstellung an den Ausschuss (genauer gesagt: an das Plenum des Ausschusses) zu erheben (vgl. den vorgeschlagenen § 26 Abs. 5 RAO). Da es sich bei der Abteilung des Ausschusses einerseits und dem Plenum des Ausschusses andererseits um dasselbe Organ der Selbstverwaltung handelt und die Vorstellung insofern kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt, ist dieses Regime auch im Lichte des Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin möglich und zulässig, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens geschehen kann. Es ist auch sinnvoll, um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit innerhalb des Standes zu ermöglichen. Gegen die entsprechende Entscheidung des (Plenums des) Ausschusses steht sodann die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.""Soweit der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer die in Paragraph 26, Absatz 2, RAO normierte Mindestgröße aufweist, sollen gewisse Aufgaben auch weiterhin in Abteilungen des Ausschusses erledigt werden. Gesetzlich klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass die jeweilige Abteilung die ihr übertragenen Aufgaben für den Ausschuss (und somit für diesen und nicht als eigenständiges Organ der Selbstverwaltung) zu erledigen hat. Beibehalten werden soll die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Abteilung Vorstellung an den Ausschuss (genauer gesagt: an das Plenum des Ausschusses) zu erheben vergleiche den vorgeschlagenen Paragraph 26, Absatz 5, RAO). Da es sich bei der Abteilung des Ausschusses einerseits und dem Plenum des Ausschusses andererseits um dasselbe Organ der Selbstverwaltung handelt und die Vorstellung insofern kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt, ist dieses Regime auch im Lichte des Artikel 130, Absatz eins, B-VG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin möglich und zulässig, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens geschehen kann. Es ist auch sinnvoll, um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit innerhalb des Standes zu ermöglichen. Gegen die entsprechende Entscheidung des (Plenums des) Ausschusses steht sodann die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen." Es ist in diesem Zusammenhang klarstellend festzuhalten, dass die Rechtsanwaltsordnung (RAO), seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der sog. "Übergangsfälle" - wie für den vorliegende Beschwerdefall - vorsieht.Es ist in diesem Zusammenhang klarstellend festzuhalten, dass die Rechtsanwaltsordnung (RAO), seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der sog. "Übergangsfälle" - wie für den vorliegende Beschwerdefall - vorsieht.
- Vor diesem Hintergrund ist für die gegenständliche Beschwerde Folgendes auszuführen: Wie bereits dargelegt wurde, erließ die Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den mit
- Oktober 2013 datierten erstinstanzlichen Bescheid (zugestellt am
- Oktober 2013). Dagegen wurde innerhalb von 14 Tagen - gleichfalls im Oktober 2013 - das zu diesem Zeitpunkt noch aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer erhoben. Am
- Jänner 2014 und somit nach Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) die Vorstellung vom
- Oktober 2013 ab. Wie bereits dargelegt wurde, erließ die Abteilung römisch sechs des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den mit
- Oktober 2013 datierten erstinstanzlichen Bescheid (zugestellt am
- Oktober 2013). Dagegen wurde innerhalb von 14 Tagen - gleichfalls im Oktober 2013 - das zu diesem Zeitpunkt noch aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer erhoben. Am
- Jänner 2014 und somit nach Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) die Vorstellung vom
- Oktober 2013 ab. Damit verkannte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die mit
- Jänner 2014 eingetretenen Änderungen der Rechtslage: Mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, kommt dem Rechtsmittel der Vorstellung ab
- Jänner 2014 keine aufsteigende (devolutive) Wirkung mehr zu; dies wäre im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit (grundsätzlich) erfolgten Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges verfassungswidrig. Eine nach § 26 Abs. 5 RAO (neu) erhobene Vorstellung ist ab
- Jänner 2014 ein remonstratives (nicht-aufsteigendes) Rechtsmittel und hat demnach zur Folge, dass ein neuer Bescheid zu erlassen ist, der an die Stelle des Bescheides (hier: der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien) tritt. Indem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht über den zu Grunde liegenden Antrag vom
- Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente entschieden, sondern lediglich die Vorstellung abgewiesen hat, hat sie den hier zu Grunde liegenden Antrag auf Zuerkennung der Altersrente keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt, sondern, lediglich wie bisher - nach der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage - als "Rechtsmittelinstanz" entschieden.Mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, kommt dem Rechtsmittel der Vorstellung ab
- Jänner 2014 keine aufsteigende (devolutive) Wirkung mehr zu; dies wäre im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, und der damit (grundsätzlich) erfolgten Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges verfassungswidrig. Eine nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO (neu) erhobene Vorstellung ist ab
- Jänner 2014 ein remonstratives (nicht-aufsteigendes) Rechtsmittel und hat demnach zur Folge, dass ein neuer Bescheid zu erlassen ist, der an die Stelle des Bescheides (hier: der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien) tritt. Indem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht über den zu Grunde liegenden Antrag vom
- Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente entschieden, sondern lediglich die Vorstellung abgewiesen hat, hat sie den hier zu Grunde liegenden Antrag auf Zuerkennung der Altersrente keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt, sondern, lediglich wie bisher - nach der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage - als "Rechtsmittelinstanz" entschieden. Dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kommt folglich nun die Aufgabe zu, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Vl, vom
- Oktober 2013, zu beheben und über den Antrag auf Zuerkennung der Altersrente sowie über die Höhe des Anspruches der Altersrente zu entscheiden.Dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kommt folglich nun die Aufgabe zu, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung römisch fünf l, vom
- Oktober 2013, zu beheben und über den Antrag auf Zuerkennung der Altersrente sowie über die Höhe des Anspruches der Altersrente zu entscheiden.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 4.
§ 25aVw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.076.32738.2014