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{'item': 'VGW-041/063/187/2015'}

Obsah (10)§ 33§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 111§ 64§ 27§ 30§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlVGW-041/063/187/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al

§ 33Abs. 1 ASVG i

Vm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn D. M., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 18.11.2014, Zahl: MBA ... - S 39474/14, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der G. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift und Gewerbestandort in Wien, S.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 18.09.2014 unterlassen hat, die von ihr am 18.09.2014 auf den Bauvorhaben in E., C.-straße beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der G. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift und Gewerbestandort in Wien, S.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 18.09.2014 unterlassen hat, die von ihr am 18.09.2014 auf den Bauvorhaben in E., C.-straße beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen Se. S. geb.: ... 1966, beschäftigt ab Juli 2014 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStGParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden

§ 111Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden

Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: § 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)Paragraph 91,,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1001,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftung:römisch zwei. Haftung: Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn D. M. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn D. M. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch zwei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: III.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch drei.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 27Abs. 1 VSt

G ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesenParagraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ „Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen § 30.
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Paragraph 30,
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2)Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. ... “ „Form der Meldungen § 41
(1)Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.Paragraph 41,
(1)Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.
(3)Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4)Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben

(4)Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben 1. andere Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,

  1. a)wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
  2. b)wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; 2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind; 3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die 3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5)Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. ... “ „Träger der Krankenversicherung § 23
(1)Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind:Paragraph 23,
(1)Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind:
  1. die Gebietskrankenkassen;
  2. die Betriebskrankenkassen;
  3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
(2)Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet…“
(2)Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet…“ III.
  1. rechtliche Beurteilung:römisch drei.
  2. rechtliche Beurteilung: Die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl., K
  4. zu § 27 VwGVG, Hervorhebung im Original). Die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  5. Aufl., K
  6. zu Paragraph 27, VwGVG, Hervorhebung im Original). Im gegenständlichen Fall wurde die im Spruch des Straferkenntnisses als Beschäftigter genannte Person (welche ihren Hauptwohnsitz in L. hat) auf einer Baustelle in E., Oberösterreich, angetroffen. Somit ist davon auszugehen, dass ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Genannten zur G. GmbH allenfalls für eine Beschäftigung auf einer Baustelle in Oberösterreich eingegangen wurde. Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach § 33 ASVG ist

§ 30Abs.

1 ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, ASVG ist

Paragraph 30, Absatz eins, ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wäre im Übrigen auch nach dem Wohnsitz des Herrn S. gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN., vgl. weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN., vergleiche weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht

§ 27Abs. 1 VSt

G keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht

Paragraph 27, Absatz eins, VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Es war somit das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Behörde zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.063.187.2015

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