Vm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn D. M., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 18.11.2014, Zahl: MBA ... - S 39474/14, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der G. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift und Gewerbestandort in Wien, S.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 18.09.2014 unterlassen hat, die von ihr am 18.09.2014 auf den Bauvorhaben in E., C.-straße beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der G. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift und Gewerbestandort in Wien, S.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 18.09.2014 unterlassen hat, die von ihr am 18.09.2014 auf den Bauvorhaben in E., C.-straße beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen Se. S. geb.: ... 1966, beschäftigt ab Juli 2014 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStGParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden
G 1991Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: § 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)Paragraph 91,,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1001,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftung:römisch zwei. Haftung: Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn D. M. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn D. M. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch zwei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: III.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch drei.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:
G ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben
den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben 1. andere Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,
1 ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, ASVG ist
Paragraph 30, Absatz eins, ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wäre im Übrigen auch nach dem Wohnsitz des Herrn S. gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN., vgl. weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN., vergleiche weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht
G keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht
Paragraph 27, Absatz eins, VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Es war somit das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Behörde zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.063.187.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.