F iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF zurückgewiesen wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn T. W., Wien, Wi.-gasse, gegen den an Frau S. H. gerichteten Bescheid, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 10.9.2014, Zahl MA35-9/3019335-01, mit welchem der Antrag vom 15.5.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Daueraufenthalt-EU"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF zurückgewiesen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird
GVG und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vom 10. September 2014 wurde zur Zahl MA35-2786909-05 der Antrag des Herrn T. W. vom 15. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Kopie seines Reisepasses vorgelegt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vom 10. September 2014 wurde zur Zahl MA35-2786909-05 der Antrag des Herrn T. W. vom 15. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 19, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vom 10. September 2014 wurde weiters zur Zahl MA35-3019335-01 der Antrag der Frau S. H. vom 15. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“
3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Auch diese Zurückweisung stützte die Behörde darauf, dass die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt habe.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vom 10. September 2014 wurde weiters zur Zahl MA35-3019335-01 der Antrag der Frau S. H. vom 15. Mai 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 19, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Auch diese Zurückweisung stützte die Behörde darauf, dass die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung hierzu keine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt habe. Mit Eingabe vom
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Die Behörde kann nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Eingabe erweist sich insofern als mangelhaft, als sie nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sie sich gegen den Bescheid erlassen gegen den Beschwerdeführer selbst oder gegen den erlassen an Frau S. H. richtet, zumal im letzteren Fall ein allfälliges Vollmachtsverhältnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen wäre. Hat ein Anbringen wie etwa eine Beschwerde einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat das Gericht den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht hat, wenn eine Beschwerde mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen, wobei es dem Gericht untersagt ist, dem unklaren Anbringen einen bestimmten Inhalt oder Sinn zu unterstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr
Vm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde. Die Behörde hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren. Die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat zur Zurückweisung des Antrages zu führen (vgl. dazu VwGH,
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde. Die Behörde hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren. Die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat zur Zurückweisung des Antrages zu führen vergleiche dazu VwGH,
GVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34293.2014
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