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{'item': ['VGW-162/006/10471/2014', 'VGW-162/006/10325/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlVGW-162/006/10471/2014; VGW-162/006/10325/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 2Abs.

2 Ärztegesetz 1998 dar.4. Um beurteilen zu können, ob es sich bei den Honoraren der Medizin Medien um Einkünfte aus ärztlicher bzw. nichtärztlicher Tätigkeit handelt, müsste die Beschwerdeführerin darlegen, welche Tätigkeit sie dort genau ausübte. Das Verfassen von medizinischen Fachtexten erfordert eingehende medizinische Kenntnisse und stellt daher nach Ansicht der Behörde sehr wohl eine

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 dar. 5. Aus dem Jahresbericht 2011 der P.-fonds lassen sich folgende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entnehmen: medizinische Kontrolle der Daten, Grundlagen und Richtlinien für die Prüfungstätigkeit, Codierungs-Hotline und Auswertung von Qualitätsindikatoren AIQI. Für eine abschließende Beurteilung ob diese Tätigkeiten ärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 darstellen, benötigt die belangte Behörde allerdings weitere inhaltliche Angaben, insbesondere eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin beim P.-fonds. So müsste sie zum Beispiel näher ausführen, was unter einer Codierungs- Hotline zu verstehen ist, welche Grundlagen und Richtlinien die Beschwerdeführerin festlegt und auch welche Qualitätsindikatoren AIQI von ihr ausgewertet werden. Die medizinische Kontrolle von Daten stellt nach Ansicht der belangten Behörde aber auf jeden Fall eine

§ 2Abs.

2 Ärztegesetz 1998 dar.5. Aus dem Jahresbericht 2011 der P.-fonds lassen sich folgende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entnehmen: medizinische Kontrolle der Daten, Grundlagen und Richtlinien für die Prüfungstätigkeit, Codierungs-Hotline und Auswertung von Qualitätsindikatoren AIQI. Für eine abschließende Beurteilung ob diese Tätigkeiten ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 darstellen, benötigt die belangte Behörde allerdings weitere inhaltliche Angaben, insbesondere eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin beim P.-fonds. So müsste sie zum Beispiel näher ausführen, was unter einer Codierungs- Hotline zu verstehen ist, welche Grundlagen und Richtlinien die Beschwerdeführerin festlegt und auch welche Qualitätsindikatoren AIQI von ihr ausgewertet werden. Die medizinische Kontrolle von Daten stellt nach Ansicht der belangten Behörde aber auf jeden Fall eine

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 dar. 6. Die belangte Behörde stellt aus diesen Gründen den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerdeführerin beauftragen nähere inhaltliche Angaben zu ihrer Tätigkeit beim P.-fonds bzw. bei den Medizin MedienVu“ In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.4.2014 bringt die Beschwerdeführerin vor: „Wie am 23.04.14 telefonisch besprochen übermittle ich Ihnen die nähere Beschreibung meiner Tätigkeiten beim P.-fonds und den Medizin Medien (M.). P.-fonds: Meine Aufgabe besteht darin, anonymisierte Datensätze bzgl. bereits entlassener Patienten auf ihre Verrechenbarkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Verrechenbarkeit kodierter Leistungen nach folgenden Kriterien beurteilt: wurden die Leistungen gemäß dem Dokumentationshandbuch LKF (Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) kodiert (dies betrifft v.a. die Kombinierbarkeit der Kodierung mehrerer Leistungen). Darüber hinaus bin ich mitbeteiligt an der Betreuung einer Hotline für P.-fonds-Krankenanstalten zu Kodieranfragen. Es handelt sich somit um eine EDV-Tätigkeit - ich habe nichts mit Patienten zu tun und bin auch nicht befugt, Behandlungsvorgaben zu machen. M.: meine journalistische Tätigkeit bei der M. ist seit Ende 2011 ruhend. Hier habe ich Artikel zu medizinischen Fortbildungsveranstaltungen verfasst. Diese Tätigkeit habe ich bereits als Medizinstudentin begonnen - warum seit Erlangung meines lus Practicandi ein und -dieselbe Tätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit mutiert ist, ist nicht nachvollziehbar. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben; für weitere Fragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.“ Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 24.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und deren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung persönlich und die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Die Beschwerdeführerin gibt in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: „Ich bin seit November 2003 beim P.-fonds tätig. Gefragt ob ich eine eigene Ausbildung gemacht habe um die Arbeit beim P.-fonds zu verrichten: Nein, keine explizite Ausbildung. Ich habe jedoch ca. 2 Jahre EDV-Einschulung benötigt. Die ist zum einen durch meinen Vorgänger erfolgt, zum anderen durch den EDV-Programmierer des P.-fonds. Gefragt ob meine Tätigkeit beim P.-fonds auch jemand anderer verrichtet: Ja, ich habe 2 Kollegen, die Ärzte sind sowie den EDV-Programmierer, der dies auch mitträgt. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Jahresbericht 2011 des P.-fonds meine Tätigkeit die medizinische Kontrolle von Daten ist, gebe ich an: Ja, das ist richtig, es ist ausschließlich die medizinische Kontrolle von Daten. Gefragt ob meine Tätigkeit unter Berücksichtigung des Handbuches zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten erfolgt: Ja, dies ist die LKF. Gefragt ob meine Tätigkeit die dort genannte medizinische Plausibilitätsprüfung von übermittelten Daten ist: Ja, das ist meine Tätigkeit. Gefragt ob es so ist, dass ich einen übersendeten Diagnosebericht von den Krankenanstalten zu überprüfen habe und dass zu überprüfen ist, ob bereits erbrachte medizinische Einzelleistungen einem Leistungskatalog richtig zugeordnet wurden: Ja, es ist primär meine Tätigkeit zu überprüfen, ob die Codierung mit dem LKF übereinstimmt. Meine Tätigkeit ist es z. B., ob chirurgische Eingriffe miteinander zu codieren sind. Ich würde dann mit dem Programmierer Kontakt aufnehmen, oder auch mit dem Gesundheitsministerium ob nicht eine Fehlermeldung bestehen müsste. Bei anderen Landesfonds ist es so, dass auch Nichtmediziner diese Tätigkeit durchführen, als Beispiel nenne ich den Tiroler Landesfonds und den Wiener Landesfonds, dort ist Herr R. in vergleichbarer Tätigkeit als Nichtmediziner tätig. Gefragt ob es so ist, dass stichprobenartig die Vollständigkeit und Richtigkeit der Codierung auf Grund der Krankengeschichte erfolgt: Ja, das passiert auch in seltenen Fällen, dass die Krankengeschichte eingesehen wird. Neben medizinischen Datensätzen werden aber auch Datensätze wie die Postleitzahl oder der Versicherungsträger angeschaut, ob diese fehlen oder falsch eingetragen sein können. Gefragt ob ich die Überprüfung ohne Kenntnis der Krankengeschichte des Patienten erstellen kann: Ja. Es ist aber manchmal auch notwendig die Krankengeschichte einzusehen, wenn z. B. die Diagnose mit der Behandlung offensichtlich nicht übereinstimmt und deshalb eine falsche Codierung von der Krankenanstalt gemeldet wurde. Gefragt welchen Inhalt die übermittelten anonymisierten Datensätze haben: Der Datensatz umfasst das Geburtsdatum, die Aufnahmezahl, das Geschlecht, die Nationalität, die Postleitzahl sowie die Diagnose, die Leistung und den Versicherungsträger. Gefragt ob die Diagnosen bereits kodiert sind wenn ich diese am Computer bekomme: Ja. Gefragt auf Grund welcher Kriterien ich diese Datensätze auf die Verrechenbarkeit überprüfe: Ich selbst verrechne nicht. Meine Tätigkeit stellt nur die Basis für die Verrechnung dar. Ich führe aus, dass im Falle einer falschen Codierung bei der Krankenanstalt nachgefragt werden würde, ich Falle einer falschen Codierung würde ein Abschlag bei der Verrechnung erfolgen, es könnte umgekehrt auch etwas dazukommen. Am Ende des Jahres gibt es eine Gesamtabrechnung des P.-fonds mit den Krankenanstalten. Gefragt was zu tun ist wenn eine Leistungskodierung nicht passt: Ich würde mit der Verwaltung der Krankenanstalt, welche zuständig ist für die Abrechnung im Falle der Auffälligkeit der Codierung Kontakt aufnehmen. Mit Auffälligkeit meine ich, dass etwas nicht stimmen kann, dies z. B., wenn die Diagnose mit der erbrachten Leistung nicht übereinstimmt. Im Falle dieser Auffälligkeit würde das Verwaltungspersonal mit dem behandelnden Arzt Rücksprache halten. Gefragt, ob auch ein Nichtmediziner diese Diagnosen lesen könnte: Damit kommen wir zu den medizinischen Beiträgen, wenn man medizinisch eingelesen ist, dann könnte auch ein Nichtmediziner meine Arbeit machen, dies passiert auch teilweise. Es gibt auch Daten, die in Papierform übermittelt werden, diese Daten sieht unser Jurist im Haus an. Wenn es ihm auffallen würde, dass etwas nicht passt, dann würde er zu mir kommen, um sich das bestätigen zu lassen. Gefragt, ob mir deshalb die letzte medizinische Kontrolle obliegt: Wir sind 3 Ärzte, die 70 Stunden im Monat insgesamt diese Tätigkeit verrichten. Ich müsste selbst nachfragen, ob der Jurist alle Auffälligkeiten zu einem Arzt bringt. Ich habe jetzt einen Werkvertrag, hatte früher einen freien Dienstvertrag. Darin steht, dass ich für die LKF-Datenkontrolle und die Betreuung der Codierungshotline zuständig bin. Ich glaube es steht auch drinnen, dass Grundlagen zur Codierung entwickelt werden. Ich habe keinen direkten Kontakt mit den Patienten. Die Patienten sind bereits entlassen, wenn die Datensätze zu mir kommen. Ich kann die Behandlung der Patienten nicht beeinflussen. In dem Fall, dass die Diagnose mit der Leistung nicht übereinstimmt, würde ich kein Feedback geben, um eine andere Behandlung anzusetzen. Ich würde erstens rückfragen, ob die Leistung tatsächlich so erbracht wurde, wie sie gemeldet wurde. Passt die Leistung nicht überein, dann würde ich einfach Punkte abziehen. Gefragt, welchen Inhalt die von mir verfassten Artikel zu medizinischen Fortbildungen hatten: Es handelt sich dabei um die Wiedergabe von medizinischen Vorträgen. Ich höre mir den Vortrag an, schreibe mit, manchmal nehme ich es auch auf und schreibe dann einen Artikel darüber. Der Artikel folgt dem Inhalt des Vortrages. Ich würde sagen es ist eine Art Zusammenfassung. Ich würde die Information verwerten und neu aufbereiten. Wenn es zu fachspezifisch ist, dann würde ich dem Vortragenden nochmals die Möglichkeit geben darüberzulesen. Gefragt, ob die M. so ähnlich ist wie die Ärztezeitung: Ja, es gibt darin einerseits Fachartikel und auch standespolitische Artikel, ich schreibe beide Arten von Artikeln, hauptsächlich aber medizinische.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des P.-fonds vor. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt: „Es wird bestätigt, dass der Tätigkeitsinhalt die medizinische Datenqualitätsprüfung ist. Es erfolgt eine Mitarbeit an der stichprobenartigen Beurteilung der Plausibilität von gemeldeten LKF-Daten. Weiters eine Plausibilitätsprüfung von Rechnungsdaten für die Abrechnung und die Refundierung.“ Am 25.06.2014 wird dem Verwaltungsgericht Wien folgende ergänzende Mitteilung zur Aussage der Beschwerdeführerin vorgelegt: „Frau Dr. X. hat in der Verhandlung am 24.06.2014 angegeben, dass im Wiener Landesfonds Herr R. in vergleichbarer Tätigkeit als Nichtmediziner tätig sei (Seite 4, erster Absatz).„Frau Dr. römisch zehn. hat in der Verhandlung am 24.06.2014 angegeben, dass im Wiener Landesfonds Herr R. in vergleichbarer Tätigkeit als Nichtmediziner tätig sei (Seite 4, erster Absatz). Frau Dr. X. hat festgestellt, dass der beim Wiener KAV tätige Dr. R. tatsächlich Arzt ist. Allerdings werden vergleichbare Tätigkeiten beim KAV auch von Herrn Mag. G. und Herrn DI O. ausgeübt. Bei der für das Bundesministerium für Gesundheit tätigen H. wird eine vergleichbare Tätigkeit von DI B. ausgeübt.Frau Dr. römisch zehn. hat festgestellt, dass der beim Wiener KAV tätige Dr. R. tatsächlich Arzt ist. Allerdings werden vergleichbare Tätigkeiten beim KAV auch von Herrn Mag. G. und Herrn DI O. ausgeübt. Bei der für das Bundesministerium für Gesundheit tätigen H. wird eine vergleichbare Tätigkeit von DI B. ausgeübt. Frau Dr. X. bittet den Irrtum in ihrer gestrigen Aussage zu entschuldigen.“Frau Dr. römisch zehn. bittet den Irrtum in ihrer gestrigen Aussage zu entschuldigen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festzustellen ist, dass Frau Dr. X. im Beitragsjahr 2012 durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war.Festzustellen ist, dass Frau Dr. römisch zehn. im Beitragsjahr 2012 durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Soweit Frau Dr. X. beim P.-fonds im Rahmen der medizinischen Datenqualitätsprüfung tätig war, handelte es sich um eine

§ 2Abs. 2 Ärzte

G.Soweit Frau Dr. römisch zehn. beim P.-fonds im Rahmen der medizinischen Datenqualitätsprüfung tätig war, handelte es sich um eine

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG. Weiters war die von Frau Dr. X. bei der M. ausgeübte Tätigkeit eine

§ 2Abs. 2 Ärzte

G.Weiters war die von Frau Dr. römisch zehn. bei der M. ausgeübte Tätigkeit eine

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG. Das erzielte Einkommen der Frau Dr. X. beim P.-fonds und bei der M. ist sowohl in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage als auch für die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond zu berücksichtigen. Das erzielte Einkommen der Frau Dr. römisch zehn. beim P.-fonds und bei der M. ist sowohl in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage als auch für die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond zu berücksichtigen. Diese Feststellung ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Beschreibung der Tätigkeit durch den P.-fonds lautet unter anderem „die medizinische Datenqualitätsprüfung“. Grundlage dafür bietet das LKF (das ist das Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten). Bei den Kollegen der Frau Dr. X. handelt es sich ebenfalls um Ärzte, es gibt auch einen EDV-Programmierer der die Tätigkeit „mitträgt“. Ein Jurist im Haus des P.-fonds würde zwar auch Unterlagen bearbeiten, bei Unstimmigkeiten würde aber auch sie als Arzt konsultiert werden. Dass auch Nichtmediziner exakt die gleiche Aufgabe wie Frau Dr. X. machen war nicht glaubwürdig. Auch beim Landesfond für Wien ist entgegen der Angabe in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ein Arzt tätig der eine Aufgabe wie Dr. X. hat. Andere genannte Nichtmediziner bei anderen Fonds wurden ins Treffen geführt, deren genaues Aufgabengebiet wurde aber nicht dargelegt. Nicht dargelegt wurde auch, ob bei diesen Fonds nicht auch eine Letzt- oder Endkontrolle durch einen Arzt erfolgt. Selbst wenn die BW angibt, dass es für ihre Tätigkeit ausreichen würde, dass man medizinisch eingelesen ist, dann kann man dem P.-fonds dennoch nicht unterstellen, dass er andere als ausgebildete Humanmediziner für die Tätigkeit in der medizinischen Qualitätskontrolle heranziehen wollte und dies nach vorliegender Erkenntnis auch nicht getan hat. Bei den Kollegen der Frau Dr. römisch zehn. handelt es sich ebenfalls um Ärzte, es gibt auch einen EDV-Programmierer der die Tätigkeit „mitträgt“. Ein Jurist im Haus des P.-fonds würde zwar auch Unterlagen bearbeiten, bei Unstimmigkeiten würde aber auch sie als Arzt konsultiert werden. Dass auch Nichtmediziner exakt die gleiche Aufgabe wie Frau Dr. römisch zehn. machen war nicht glaubwürdig. Auch beim Landesfond für Wien ist entgegen der Angabe in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ein Arzt tätig der eine Aufgabe wie Dr. römisch zehn. hat. Andere genannte Nichtmediziner bei anderen Fonds wurden ins Treffen geführt, deren genaues Aufgabengebiet wurde aber nicht dargelegt. Nicht dargelegt wurde auch, ob bei diesen Fonds nicht auch eine Letzt- oder Endkontrolle durch einen Arzt erfolgt. Selbst wenn die BW angibt, dass es für ihre Tätigkeit ausreichen würde, dass man medizinisch eingelesen ist, dann kann man dem P.-fonds dennoch nicht unterstellen, dass er andere als ausgebildete Humanmediziner für die Tätigkeit in der medizinischen Qualitätskontrolle heranziehen wollte und dies nach vorliegender Erkenntnis auch nicht getan hat. Frau Dr. X. gibt selbst an, dass ihre Tätigkeit bei der M. die Zusammenfassung von medizinischen Vorträgen war, sie habe diese zusammengefasst. Frau Dr. römisch zehn. gibt selbst an, dass ihre Tätigkeit bei der M. die Zusammenfassung von medizinischen Vorträgen war, sie habe diese zusammengefasst. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 69 Abs 1 ÄrzteG sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ÄrzteG sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Die Kammerumlage wird gemäß § 91 Abs 1 ÄrzteG zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. Die Kammerumlage wird gemäß Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. § 109 Ärztegesetz lautetParagraph 109, Ärztegesetz lautet

(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988. Gemäß § 109 Abs. 2 obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestimmt dazu: I. Fondbeitrag:römisch eins. Fondbeitrag:
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin übt ihre ärztliche Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis zur V. aus. Beiträge zum Wohlfahrtsfond/ Kammerumlage werden deshalb nicht vom Dienstgeber automatisch einbehalten.Die Beschwerdeführerin übt ihre ärztliche Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis zur römisch fünf. aus. Beiträge zum Wohlfahrtsfond/ Kammerumlage werden deshalb nicht vom Dienstgeber automatisch einbehalten. § 2 des Ärztegesetzes lautet: Paragraph 2, des Ärztegesetzes lautet:
(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2
(2008)§ 2 Rz 6],Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, geleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in EmbergerAA/allner, ÄrzteG2
(2008)Paragraph 2, Rz 6], Zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092).Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092). Die Aufzählung der ärztlichen Tätigkeiten nach dem § 2 Abs. 2 Ärztegesetz sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Die Aufzählung der ärztlichen Tätigkeiten nach dem Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich unter direktem Ausfluss ihrer ärztlichen Berufsbefugnis. Ihre Tätigkeit ist dabei eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit. Diese erfolgt unter Berücksichtigung des LKF (des Handbuchs zur Dokumentation in landesgesundheitsfinanzierten Krankenanstalten). Dieses wurde eingerichtet um Diagnosen zu dokumentieren, diese Diagnosenberichte dienen als wesentliche Grundlage für die Abrechnung für aller Krankenhäuser. Eine Datenqualitätsgruppe soll die Umsetzung der bundesweit einheitlichen Codierregeln sicherstellen. Es soll regelmäßig stichprobenartig die Vollständigkeit und Richtigkeit der Codierung anhand der Krankengeschichte überprüft werden. Der Pkt 7.3.2. des LKF lautet hiezu: „Der Diagnosen- und Leistungsbericht hat pro stationärem Krankenhausaufenthalt die gestellten Diagnosen (eine Haupt- und beliebig viele Zusatzdiagnosen) sowie die erbrachten medizinischen Leistungen und gegebenenfalls Daten zur Dokumentation des Intensivaufenthaltes zu enthalten. Bei der Festlegung der Hauptdiagnose bzw. der Zusatzdiagnose(n) sind die folgenden Punkte sowie die Festlegungen und Erläuterungen im „Handbuch Medizinische Dokumentation“ zu beachten: Hauptdiagnose: Pro Patient/in und Krankenhausaufenthalt ist im Diagnosen- und Leistungsbericht exakt eine Hauptdiagnose anzugeben. Die Hauptdiagnose umschreibt jene Krankheit, die sich nach Durchführung genauer Untersuchungen letztlich als Hauptgrund für den stationären Krankenhausaufenthalt herausgestellt hat. Sie ist diejenige Diagnose, die der Hauptanlass für die Behandlung und Untersuchung des Patienten bzw. der Patientin war. Aufgrund der Definition ist die Hauptdiagnose gegebenenfalls von jener Diagnose zu unterscheiden, welche die stationäre Behandlung verursacht hat (Einweisungs- bzw. Aufnahmediagnose). Die Hauptdiagnose ist nicht immer mit jener Diagnose gleichzusetzen, mit welcher der/die Patient/in zur Weiterbehandlung entlassen wurde oder an welcher der/die Patient/in noch nach der Entlassung leidet. Bei Sterbefällen ist darauf zu achten, dass die zu meldende Hauptdiagnose (siehe Definition) nicht in jedem Fall mit der Todesursache ident sein muss. Die Hauptdiagnose wird auch nicht immer die für die jeweilige Fachabteilung typische Diagnose sein. Im Fall krankenhausinterner Verlegungen ist letztendlich die ärztliche Direktion für die Festlegung des organisatorischen Ablaufs zur abteilungsübergreifenden Bestimmung der Hauptdiagnose verantwortlich. Pro Patient/in und Krankenhausaufenthalt können im Diagnosen- und Leistungsbericht beliebig viele Zusatzdiagnosen angegeben werden. Als Zusatzdiagnosen sind Nebenerkrankungen (Komorbidität) des/der Patienten/in und während der stationären Behandlung des/der Patienten/in auftretende Komplikationen zu erfassen. Die Dokumentation der zusätzlichen Diagnosen beschränkt sich primär auf jene Nebenerkrankungen (Komorbidität) und Komplikationen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kosten bzw. auf die Belagsdauer des/der Patienten/in im Krankenhaus haben. D.h. es sind alle relevanten Zusatzdiagnosen, die eine Erschwernis bei der Behandlung darstellen, im Diagnosen- und Leistungsbericht festzuhalten. Bei der Codierung der Zusatzdiagnosen ist die Reihenfolge der Diagnosen bedeutungslos. Die Notwendigkeit der Erfassung der Zusatzdiagnosen ergibt sich beispielsweise aus dem bekannten Zusammenhang zwischen Alter, Belagsdauer und Multimorbidität. Es besteht somit nur bei entsprechender Angabe der relevanten Zusatzdiagnosen eine vollständige Datenbasis für qualitative Aussagen über das Diagnosenspektrum der Krankenhäuser und für die exakte Zuordnung zu den einzelnen leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.“ Die Fähigkeit übersendete medizinische Diagnosen, die ein Arzt in einer Krankenanstalt verfasst hat und die auf einer Krankengeschichte beruhen, auf ihre Plausibilität zu überprüfen, kann wohl nur einem Arzt zugestanden. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Unzweifelhaft ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine solche die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und dabei zumindest mittelbar für Menschen (Sicherstellung einer effizienten medizinischen Versorgung) ausgeführt wird. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man auch im Wege des § 2 Abs. 3 ÄrzteG, der die Erstattung von ärztlichen Gutachten zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinn zählt. Die Beurteilung der Plausibilität von gemeldeten medizinischen Daten, ob die medizinischen Leistungen ordnungsgemäß verrichtet und gemeldet worden sind, stellt nichts anderes als ein ärztliches Gutachten über die vom Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen dar (Vgl. VwGH vom 20.11.2014, 2012/11/0212-5).Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man auch im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG, der die Erstattung von ärztlichen Gutachten zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinn zählt. Die Beurteilung der Plausibilität von gemeldeten medizinischen Daten, ob die medizinischen Leistungen ordnungsgemäß verrichtet und gemeldet worden sind, stellt nichts anderes als ein ärztliches Gutachten über die vom Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen dar (Vgl. VwGH vom 20.11.2014, 2012/11/0212-5). Zu der Tätigkeit der Frau Dr. X. bei der M. ist anzuführen, dass das Verfassen von medizinischen Fachtexten eingehende medizinische Kenntnisse erfordert und stellt dies sehr wohl eine

§ 2Abs.

2 Ärztegesetz 1998 dar. Auch wenn sie einerseits angibt den Inhalt eines Vortrages nur wiederzugeben, fügt sie weiters doch hinzu, dass sie die Information auch verwertet und neu aufbereitet. Sie führt selbst an, dass sie hauptsächliche medizinische Fachartikel schreibt. Auch diese Tätigkeit erfolgt mittelbar für den Menschen da dies auf eine Besserung und Heilung von Menschen in Zukunft abzielt. Zu der Tätigkeit der Frau Dr. römisch zehn. bei der M. ist anzuführen, dass das Verfassen von medizinischen Fachtexten eingehende medizinische Kenntnisse erfordert und stellt dies sehr wohl eine

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 dar. Auch wenn sie einerseits angibt den Inhalt eines Vortrages nur wiederzugeben, fügt sie weiters doch hinzu, dass sie die Information auch verwertet und neu aufbereitet. Sie führt selbst an, dass sie hauptsächliche medizinische Fachartikel schreibt. Auch diese Tätigkeit erfolgt mittelbar für den Menschen da dies auf eine Besserung und Heilung von Menschen in Zukunft abzielt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.006.10471.2014

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