← Österreich

{'item': ['VGW-001/051/9117/2014', 'VGW-001/V/051/9250/2014']}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 15§ 79§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlVGW-001/051/9117/2014; VGW-001/V/051/9250/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.400,-- Euro auf 1.000,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 2 Tagen und 17 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Darstellung der Tat im Spruch die Wortfolgen „als Abfallbeauftragter und somit“ und „und im Mai 2012“ zu entfallen haben. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.400,-- Euro auf 1.000,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 2 Tagen und 17 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Darstellung der Tat im Spruch die Wortfolgen „als Abfallbeauftragter und somit“ und „und im Mai 2012“ zu entfallen haben. Übertretungsnorm ist § 15 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I 102/2002 idF BGBl I 9/2011 – AWG, als Strafsanktionsnorm ist § 74 Abs. 2 Z 4 AWG anzusehen.Übertretungsnorm ist Paragraph 15, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, – AWG, als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, AWG anzusehen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 100,-- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 100,-- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die X. haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über Herrn B. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100.,-- Euro. zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die römisch zehn. haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn B. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100.,-- Euro. zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I) Sie haben als Abfallbeauftragter und somit als § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der X. im April 2012 und im Mai 2012 nicht dafür gesorgt, dass das im Bahnhofsbereich ... angefallene Gleisschotter-Material, welches zumindest zu„I) Sie haben als Abfallbeauftragter und somit als Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn. im April 2012 und im Mai 2012 nicht dafür gesorgt, dass das im Bahnhofsbereich ... angefallene Gleisschotter-Material, welches zumindest zu diesem Zeitpunkt noch Abfall war, an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben wird, indem das Gleisschotter-Material an nicht berechtigte Privatpersonen übergeben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung (AWG 2002) iVm § 79 Abs. 2 Z 4 leg.cit.Paragraph 15, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung (AWG 2002) in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 2 Tagen und 17 Stunden § 79 Abs. 2 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I. Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung iVm. § 15 Abs. 5a AWG 2002 in der geltenden Fassung iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991 iVm. § 9 Abs. 2 VStG 1991 in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemaß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemaß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betragt daher € 1.540,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II) Die X. haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn B., verhängte Geldstrafe von € 1.400,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 140,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei) Die römisch zehn. haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn B., verhängte Geldstrafe von € 1.400,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 140,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehenden Berufung bestritt der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung. Er führte dazu zum einem aus, die Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Ungehorsamkeitsdeliktes ausgegangen und habe das Verschulden des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Das Organ einer juristischen Person hafte dann nicht für eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat trotz notwendiger Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen sei. Es gebe kein Hinweis auf ein mögliches Auswahlverschulden. Durch den Beschwerdeführer sei eine durchgehende Kontroll- und Überwachungskette bis zur untersten Ebene eingerichtet worden. Es handle sich um ein wirksames Kontrollsystem. Nach Bekanntgabe der behaupteten Unrechtsmäßigkeiten habe das Unternehmen alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Kontaminationsfreiheit des Gleisschottermaterials zu bestätigen. Nicht wiedereinbaufähiges Material sei sofort nach Vorliegen der Untersuchungen einer ordnungsgemäßen Deponierung zugeführt worden. Die involvierten Mitarbeiter seien in der Folge nochmals über die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes informiert worden. In der

  1. Kalenderwoche 2012 habe ein Umweltforum in der X. stattgefunden, bei der nochmals auf die Einhaltung der Gesetzeslage expliziert hingewiesen wurde. Die involvierten Mitarbeiter seien in der Folge nochmals über die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes informiert worden. In der
  2. Kalenderwoche 2012 habe ein Umweltforum in der römisch zehn. stattgefunden, bei der nochmals auf die Einhaltung der Gesetzeslage expliziert hingewiesen wurde. Eine derartige Schulung wird jährlich pro Region durchgeführt. Bei der Organisation Abfallwirtschaft handle es sich um eine konkret für diesen Fall eingerichtete Struktur, dies zeige die Hierarchie und Kontrollkette vom Beschwerdeführer bis zum ausführenden Mitarbeiter. Bei der Abwicklung von Projekten seien der Projektkoordinator für Umweltthemen und der Baumanager für Abfallhemen während der Bauphasen zuständig. Diese werden durch einen Fachberater unterstützt. Dazu sei sichergestellt, dass die Beseitigung der anfallenden Abfälle aus Bauprojekten bereits in Planungsphase der einzelnen Projekte berücksichtigt werde, wodurch die Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes erfolgen könne. Alle abfallrelevanten Prozesse und Merkblätter seien im Managementsystem erfasst und für alle Mitarbeiter zugänglich. Es gebe eine Umweltdatenbank, durch die die Art, Menge, Herkunft und Verbleiben des Abfalles dokumentiert und ein lückenloses und nachvollziehbares Berichtswesen hinsichtlich der Abfallströme gewährleistet werde. Im Unternehmen gebe es Rahmenverträge, durch die die Untersuchung der Abfälle für einzelne Bereiche gewährleistet sei. Es seien zur Sammlung und Behandlung sowie den Transport von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit einem näher genannten Unternehmen Leistungskontrakte über Entsorgungsleistungen abgeschlossen worden. Es gebe auch mehrere Kommunikationsschienen im Unternehmen, um die Mitarbeiter über abfallrelevante Themen zu informieren. Den Beschwerdeführer treffe kein Auswahlverschulden in Bezug auf die handelnden Personen, welche seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistungen erbringen. Über den Beschwerdeführer sei bislang keine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt worden. Es handle sich allenfalls um eine einmalige Fehlleistung der involvierten Mitarbeiter, die durch den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen sei. Es lägen jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor. In der an zwei Terminen durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass dieser nicht Abfallbeauftragter, sondern mit Bestellungsurkunde am 21.02.2012 bestellter verantwortlicher Beauftragter ist. Der Beschwerdeführer verwies auf das umfangreiche Vorbringen in der Beschwerde zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz im Unternehmen. Auch im konkreten Bauvorhaben sei grundsätzlich eine Beprobung des Gleismaterials und eine allfällige Entsorgung kalkuliert worden. Auch ein Zwischenlager sei Teil der Bauplanung gewesen. Es sei durch einen Fehler eines Verantwortlichen vor Ort dazu gekommen, dass Gleisschotter ohne Beprobung an Dritte weitergeben wurde bzw. Dritten gestattet wurde, dieses vom Zwischenlager im Baustellenbereich zu entfernen. Dieses Zwischenlager sei auch Teil der Bauplanung gewesen. Die im Akt erwähnte Katastrophenübung könne für das Fehlverhalten des Verantwortlichen vor Ort eine Rolle gespielt haben. Dieser sei aber abgemahnt worden und habe es dann auch noch umfangreiche Nachschulungen gegeben. Derartige Vorfälle habe es davor nicht gegeben. Im Unternehmen spiele der Umweltschutz eine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Rolle und werde diesem auch im Rahmen von Bauplanung und im Projektmanagement eine entsprechende Bedeutung beigemessen. Das Ablaufmanagement sei so gestaltet, dass es auch für die vor Ort tätige Hierarchieebene leicht möglich sei, die entsprechenden Schritte im Sinne eines umweltorientierten Abfallmanagement zu setzen. Auf Kontrolle und Reporting werde großer Wert gelegt und seien in diesem Rahmen auch Umweltthemen erfasst. Das Unternehmen sei auch zertifiziert und unterziehe sich freiwillig auch einer diesbezüglichen externen Kontrolle. In der fortgesetzten Verhandlung wurden der Abfallbeauftragte des Unternehmens, seine Stellvertreterin, der für die Schulung im Umwelt- und Abfallwirtschaftsbereich Zuständige, der auch Koordinator für den Organisationbereich des Beschwerdeführers ist, sowie eine als Fachberaterin im Umweltmanagement tätige Mitarbeiterin zeugenschaftlich einvernommen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: B. ist verantwortlicher Beauftragter für den Bereich integriertes Streckenmanagement mit dem örtlichen Verantwortungsbereich für die Bundesländer …. Sein Verantwortungsbereich umfasst unter anderem auch die Einhaltung der Bestimmungen des AWG. Mit seiner Bestellung am 21.02.2012 wurden ihm auch entsprechende Anordnungsbefugnisse eingeräumt. Durch das Unternehmen wurden im März und April 2012 im Bereich des Bahnhofes ... Gleisbauarbeiten durchgeführt, bei denen eine größere Menge von Gleisschotter anfiel. Der Gleisschotter in einer Menge von mehr als 3000 Tonnen wurde im Bereich des Bahnhofes ... gelagert. Zwischen 12.04.2012 und zumindest 23.04.2012 wurden 2000 bis 3000 Tonnen dieses Gleisschottermaterials auf Veranlassung von Privatpersonen durch Transportfirmen abgeholt und zur Verarbeitung für private Bauarbeiten verbracht. Den Privatpersonen wurde von einem vor Ort beschäftigten Mitarbeiter der X. mitgeteilt, dass der Gleisschotter unentgeltlich entnommen werden kann und die Interessenten nur selbst für den Abtransport sorgen müssten. Eine Beprobung des Gleisschotters wurde vorerst nicht durchgeführt. Zwischen 12.04.2012 und zumindest 23.04.2012 wurden 2000 bis 3000 Tonnen dieses Gleisschottermaterials auf Veranlassung von Privatpersonen durch Transportfirmen abgeholt und zur Verarbeitung für private Bauarbeiten verbracht. Den Privatpersonen wurde von einem vor Ort beschäftigten Mitarbeiter der römisch zehn. mitgeteilt, dass der Gleisschotter unentgeltlich entnommen werden kann und die Interessenten nur selbst für den Abtransport sorgen müssten. Eine Beprobung des Gleisschotters wurde vorerst nicht durchgeführt. Eine spätere Beprobung des Gleisschotters, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dieser bereits zu privaten Bauvorhaben verbracht worden war, ergab teilweise ein Ausmaß an Konterminierung, die den Transport auf eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle erforderlich machte. Ein Teil des Gleisschotters konnte unter Auflagen für die Verwendung bei privaten Bauvorhaben freigegeben werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der BH-V. und wurden im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Rechtliche Würdigung: Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG, BGBl. I Nr. 102/2002 in der hier anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne § 1 Abs. 3 leg cit. nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 leg cit. ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfallsAbfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der hier anzuwenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne Paragraph eins, Absatz 3, leg cit. nicht zu beeinträchtigen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, leg cit. ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  3. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  4. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  5. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  6. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  7. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  8. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  9. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  10. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  11. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 15Abs.

5 AWG hat der Abfallbesitzer, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Paragraph 15, Absatz 5, AWG hat der Abfallbesitzer, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

§ 15Abs.

5a AWG ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

§ 79Abs.

2 Z 4 AWG begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, eine mit Geldstrafe von 360,-- bis zu 7.270,-- Euro zu ahnende Verwaltungsübertretung.

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, AWG begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, eine mit Geldstrafe von 360,-- bis zu 7.270,-- Euro zu ahnende Verwaltungsübertretung. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht unbestritten fest, dass zwischen 2000 und 3000 Tonnen Gleisschotter nicht zur Sammlung oder Behandlung an einen Berechtigten übergeben wurden, sondern diese Menge von Gleisschotter im Auftrag von Privatpersonen zum Zweck der Verwendung von privaten Bauvorhaben abtransportiert wurde. Der Abtransport des im Bereich des Bahnhofes ... gelagerten Gleisschotters wurde vor Ort von für die X. tätigen Personen nicht nur geduldet, sondern wurden Privatpersonen auch von einem Beschäftigten der X. über die Möglichkeit der Entnahme von Gleisschotter informiert. Der Abtransport des im Bereich des Bahnhofes ... gelagerten Gleisschotters wurde vor Ort von für die römisch zehn. tätigen Personen nicht nur geduldet, sondern wurden Privatpersonen auch von einem Beschäftigten der römisch zehn. über die Möglichkeit der Entnahme von Gleisschotter informiert. Der für das Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche hat – was weder im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Verwaltungsbehörde noch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestritten wurde – den objektiven Tatbestand der ihm angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers wurde durch seine Ausführungen zur Unternehmensstruktur und dem Ablaufmanagement sowie zu den Schulungen und Verantwortlichkeiten im Unternehmen für die Umsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes sein mangelndes Verschulden nicht bescheinigt. Letztlich wurde durch das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig dargelegt, dass es im Unternehmen auch bei Projekten und Baustellen eine entsprechende Ablauforganisation gibt, die geeignet ist, eine den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes entsprechende Behandlung von anfallenden Abfällen zu gewährleisten. Glaubhaft dargelegt wurde auch, dass die mit Bauaufgaben und Projektmanagement Verantwortlichen regelmäßig im Bereich Umweltthemen und speziell im Bereich der Abfallwirtschaft geschult werden und auch der hier in Rede stehende Vorfall Anlass zu einer weiteren Intensivierung der entsprechenden Ausbildung gegeben hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass durch den Beschwerdeführer oder andere Unternehmensverantwortliche auf seiner oder höheren Hierarchieebenen die gesetzwidrige Verbringung des Abfalles angeordnet oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Es erscheint durchaus glaubwürdig und mit den Beweisergebnissen im Verfahren der BH-V. in Übereinstimmung zu stehen, dass ein vor Ort im Baustellenbereich Tätiger die Übergabe des Gleisschotters an Privatpersonen, die diese für private Bauvorhaben benötigten, veranlasst hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsaufassung können diese Umstände ihn aber nicht exkulpieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 30.09.2014 Zl. Ro - 2014/02/0045 entschieden hat, hat ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu ergreifen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, reichen strichprobeartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für die Annahme eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen nicht aus (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/02/0242).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 30.09.2014 Zl. Ro - 2014/02/0045 entschieden hat, hat ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu ergreifen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, reichen strichprobeartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für die Annahme eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen nicht aus vergleiche , das Erkenntnis vom
  2. Jänner 2012, Zl. 2010/02/0242). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden Diese Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung mit Verweis auf die Vorjudikatur dargelegt hat, sind uneingeschränkt auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes übertragbar. Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur in einer idealtypischen Organisationstruktur Abläufe festzulegen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sondern auch wirksame Kontrollmechanismen vorzusehen, die auch bei Fehlleistungen von Mitarbeitern greifen. Die in diesem Zusammenhang glaubhaft dargelegten stichenprobenartigen Kontrollen von Projekten und Baustellen genügen im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa auch VwGH
  3. April 2004, 2001/03/0435). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur in einer idealtypischen Organisationstruktur Abläufe festzulegen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sondern auch wirksame Kontrollmechanismen vorzusehen, die auch bei Fehlleistungen von Mitarbeitern greifen. Die in diesem Zusammenhang glaubhaft dargelegten stichenprobenartigen Kontrollen von Projekten und Baustellen genügen im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesen Anforderungen nicht vergleiche etwa auch VwGH
  4. April 2004, 2001/03/0435). Die vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegten unternehmensinternen Abläufe zur Einhaltung unter anderem der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes waren bei der hier in Rede stehenden Baustelle nicht geeignet, einen offenkundigen, vor Ort leicht feststellbaren und längere Zeit anhaltenden Missstand zu verhindern. So konnten über einen Zeitraum von zumindest zwei Wochen mehr als 2000 Tonnen Gleisschotter, der in einen Bahnhofsbereich gelagert war, abtransportiert werden, ohne dass der Beschwerdeführer oder der Abfallbeauftragte davon überhaupt Kenntnis erlangten. Das Vorhandensein eines ausreichenden Kontrollsystem setzt nicht nur voraus, dass es im Unternehmen eine den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung tragende Ablauforganisation gibt, die Mitarbeiter entsprechend geschult und angewiesen sind, sondern erfordert auch, dass durch entsprechende Dokumentation der Arbeitsabläufe eine umfassende Kontrolle ermöglicht wird, die auch bei weisungswidrigem Verhalten von Mitarbeitern oder unbedachten Handlungen von Mitarbeitern aus anderen Zuständigkeitsbereichen greift und diese verhindert oder zumindest deren Auswirkungen minimiert. Dies war zumindest bei der Organisation dieser Baustelle nicht der Fall, wenn die unbedachte Handlung eines Mitarbeiters dazu führte, dass der Abtransport von mehr als 2000 Tonnen Gleisschotter über einen längeren Zeitraum unbemerkt geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat sohin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Entsorgung von auch nicht gefährlichen Abfällen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses wurde schon im Hinblick auf die große Menge der Abfälle die Unbefugten überlassen wurden, in nicht unbeträchtlichen Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte. Bei der Beurteilung des dem Beschwerdeführer anzulastenden Verschuldens war zum einem seine glaubwürdige Darstellung von im Unternehmen gesetzten Maßnahmen, die eine grundsätzlich den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes entsprechende Ablauforganisation auch bei Baustellen und im Projektmanagement ermöglichen, zu berücksichtigen. Konkrete Kontrollmechanismen, die eine entsprechende Kommunikation zwischen den bei dieser Baustelle vor Ort Tätigen, bei denen erheblichen Mengen von Abfall angefallen sind und den für die korrekte Entsorgung im Unternehmen letztlich Verantwortlichen sicherstellen, konnten jedoch nicht dargelegt werden. Zumindest hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens fehlte ein Kontrollmechanismus der geeignet war, eine gravierende Verletzung der Verpflichtungen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes im Falle von weisungswidrigem Verhalten von Mitarbeitern vor Ort zu unterbinden. Letztlich muss das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens im Hinblick auf seine nachvollziehbaren Ausführungen zwar nicht als hoch angesehen werden, konnte jedoch auch nicht als bloß unbedeutend bewertet werden. Als mildernd waren die nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die zwischenzeitlich lange Verfahrensdauer zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Dabei waren zum einem die dargelegten Milderungsgründe zu berücksichtigen und zum anderen auch in spezialpräventiver Hinsicht darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubwürdig darlegen konnte, dass nach dem hier in Rede stehenden Vorfall die Schulungen verstärkt wurden, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu verhindern. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung auch durchaus den Eindruck, dass ihm die Bedeutung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes bewusst ist und er auch im hier relevanten Zeitraum bereits bemüht war, eine gesetzeskonforme Abwicklung von Infrastrukturprojekten im Großunternehmen zu gewährleisten. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, einer noch weitergehenden Strafherabsetzung stand jedoch der im Hinblick auf die große Menge des nicht ordnungsgemäß entsorgten Gleisschotter nicht unbedeutende objektive Unrechtsgehalt der Tat entgegen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen, wobei das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen war.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen, wobei das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.051.9117.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.