Obsah (10)
§ 45§ 134§ 64Art. 82Artikel 7§71§ 1§ 37§ 82§ 79RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlVGW-031/020/33247/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc
1.) § 82 Abs. 8 KFG und 2.) § 36 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn W., wohnhaft in Wien, römisch fünf.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten für die Bezirke 4, 5 und 6, vom 17.06.2014, Zl. S 10656/Mg/14/SAG, betreffend Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 82, Absatz 8, KFG und 2.) Paragraph 36, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „ 1) Sie haben es als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen (deutschen Kennzeichen A-... und als Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterlassen, Kennzeichentafeln und Zulassungsschein des Fahrzeuges ..., schwarz lackiert nach Ablauf eines Monats nach Erbringung in das österreichische Bundesgebiet unverzüglich der nunmehrigen Landespolizeidirektion Wien als Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, abzuliefern, weil von 03.01.2013 bis zum 07.12.2013 keine Ablieferung erfolgt ist, obwohl das Fahrzeug bereits am 03.12.2012 in das Bundesgebiet eingebracht worden war, und Sie seit 03.12.2012 Ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. 2) am 07.12.2013 um 02:10 Uhr in Wien, M.-straße Kreuzung A.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen A-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 82 bs. 8 KFG1) Paragraph 82, bs. 8 KFG 2) § 36 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG2) Paragraph 36, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von 1) € 140,00 und 2) 218,00 falls diese uneinbringlich ist, ad 1) Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden und ad 2) 3 Tage jeweils
§ 134Abs.
1 KFG.ad 1) Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden und ad 2) 3 Tage jeweils
Paragraph 134, Absatz eins, KFG. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 14,00 und € 21,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 393,80.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, die als rechtzeitig anzusehen war, da die Zustellung in Folge Abwesenheit von der Abgabestelle erst als mit 4.10.2014 als bewirkt anzusehen war (womit sich eine Entscheidung über den Wiedereisetzungsantrag erübrigt) und in welcher dieser folgendes ausführt: „I. BESCHWERDE Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom 17.06.2014, GZ S/10 656/MG/2014/SAG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. Das Straferkenntnis wird dem Grunde und der Höhe nach angefochten.
- Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und studiert seit Oktober 2012 Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer hält sich ausschließlich während der Studienzeit zum Zwecke des Studiums in Wien auf. Sämtliche Ferien (Sommermonate, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien) und des öfteren auch die Wochenenden verbringt er an seinem Wohnsitz in Deutschland. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe „als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen (deutschen) Kennzeichen A-... und als Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterlassen, Kennzeichentafel und Zulassungsschein des Fahrzeuges ..., schwarz lackiert nach Ablauf eines Monats nach Einbringung in das österreichische Bundesgebiet unverzüglich der nunmehrigen Landespolizeidirektion Wien abzuliefern, obwohl das Fahrzeug bereits am 03.12.2012 in das Bundesgebiet eingebracht worden war, und er seit 03.12.2012 seinen Hauptwohnsitz in Wien habe“.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Antragsteller ist deutscher Staatsbürger und studiert derzeit Humanmedizin in Wien. Während der Studienzeit wohnt er gemeinsam mit seinen drei Mitbewohnern an der oben angeführten Adresse, während er die vorlesungsfreie Zeit (Sommermonate, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, manche Wochenenden) an seinem Wohnsitz in Deutschland verbringt. Das gegenständliche Straferkenntnis (S/10 636/ MG/2014/SAG) wurde dem Antragsteller an die Adresse Wien, Ma.-gasse zugestellt und von einem seiner Mitbewohner Ende Juni 2014 (der genaue Zeitpunkt ist dem Mitbewohner nicht mehr erinnerlich) entgegengenommen. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt (vom 26.06.2014 bis zum 03.10.2014) an seinem Wohnsitz in Deutschland, wo er regelmäßig die vorlesungsfreie Zeit und somit auch die Sommermonate verbringt. Der Mitbewohner hat das entgegengenommene Kuvert mit der Straferkenntnis zusammen mit der restlichen Post ins Zimmer des Beschwerdeführers gelegt, den Beschwerdeführer jedoch nicht über die angenommene Zusendung informiert. Der Antragsteller hat von dem Straferkenntnis erst erfahren, als er am 03.10.2014 wegen des Studienbeginns wieder in die Wohnung nach Wien kam. Beweis: Beschuldigtenvernahme, RSB Rückschein mit der Unterschrift des Mitbewohners, Arbeitsvertrag (Blg./A) der beweist, dass sich der Beschwerdeführer während der Sommermonate in Deutschland aufhielt, vorzulegende Rechnungen, die ebenso beweisen, dass sich der Beschwerdeführer während der Sommermonate in Deutschland aufhielt. §16 Abs. 5 Zustellgesetz lautet: “Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam"§16 Absatz 5, Zustellgesetz lautet: “Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam"
ständiger Rechtsprechung erfasst §16 Abs.5 Zustellgesetz vor allem Fälle längerer Abwesenheit.
ständiger Rechtsprechung erfasst §16 Absatz 5, Zustellgesetz vor allem Fälle längerer Abwesenheit. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen 3 Monatigen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen und wurde das Straferkenntnis daher erst mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, nämlich den 04.10.2014 wirksam zugestellt. Die Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig innerhalb offener Frist.
- Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die Verwaltungsbehörde nimmt in keinster Weise zu den vom Beschwerdeführer im Einspruch angeführten Sach- und Rechtsvorbringen Stellung. Weder die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, noch das Straferkenntnis befassen sich mit dem vom Beschwerdeführer anführten Vorbringen, dieser halte sich ausschließlich zum Zwecke des Studiums in Österreich auf und dessen Hinweis auf die Richtlinie. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen Erhebungen hinsichtlich des dauernden Standortes des gegenständlichen Fahrzeuges durchzuführen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, sondern stützt sich ausschließlich auf die eigene dienstliche Wahrnehmung. Damit verstößt die Behörde gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung.
- Zur unrichtigen Beweiswürdiqung Die Behörde folgt im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich den Angaben des Exekutivbeamten, der den Sachverhalt jedoch unrichtig wiedergibt. Der Beschwerdeführer hat keineswegs angegeben in Österreich zu leben und zu studieren, und „immer wieder mal nach Deutschland“ zu fahren. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erklärt, dass er sich während der Studienzeit in Österreich aufhält, und die übrige Zeit in Deutschland verbringt. Dies ist auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sowohl in Wien als auch in Augsburg gemeldet ist. Darüber hinaus kann aus der am Fahrzeug angebrachten Vignette keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich sei. Vielmehr belegt die Vignette die Angaben des Beschwerdeführers, dass sich dieser ausschließlich zu Studienzwecken in Wien aufhält und in den Ferien sowie an Wochenenden in seine Heimat nach Augsburg fährt. Die Autobahnvignette wird ausschließlich für die regelmäßigen Pendler-Fahrten zwischen Wien und Augsburg benötigt. Es liegt daher eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Beweis: wie bisher, weitere Beweise Vorbehalten
- Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung a) Zum Gegenbeweis § 82 Abs. 8a) Zum Gegenbeweis Paragraph 82, Absatz 8 Wie bereits ausgeführt, hat sich die Behörde in keinster Weise mit dem Sach- und Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keinerlei Beweise hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges erhoben. Richtigerweise ist der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sein Wohnsitz in Deutschland, wo seine Familie lebt und wohin er auch regelmäßig zurückkehrt. Dort ist auch der dauernde Standort seines Fahrzeuges und liegt daher kein Verstoß gegen §82 Abs. 8 vor.Richtigerweise ist der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sein Wohnsitz in Deutschland, wo seine Familie lebt und wohin er auch regelmäßig zurückkehrt. Dort ist auch der dauernde Standort seines Fahrzeuges und liegt daher kein Verstoß gegen §82 Absatz 8, vor. Beweis: wie bisher, vorzulegende Urkunden b) Zur unmittelbaren Wirkung der RL 83/182 Art. 5 der Richtlinie 83/182 EWG lautet:Artikel 5, der Richtlinie 83/182 EWG lautet: Besondere Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen
(1)Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird in folgenden Fällen Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben gewährt:
- a)bei Benutzung eines in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenen Personenfahrzeugs für regelmäßige Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz des Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und zurück. Diese Befreiung gilt unbefristet;
- b)bei Benutzung - durch einen Studenten - eines in dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenen Personenfahrzeugs im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Student ausschließlich zum Zweck seines Studiums aufhält.
(2)Die Gewährung der Befreiung nach Absatz 1 wird lediglich von der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a),
- b)und
- c)abhängig gemacht. Artikel 5 der Richtlinie 83/182 EWG sieht damit eine Steuerbefreiung von Studenten hinsichtlich „Umsatzsteuern, Sonderverbrauchssteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben“ vor. Ziel der Richtlinie ist es Behinderungen aufgrund steuerrechtlicher Regelungen zu beseitigen, die für die Errichtung eines Binnenmarktes hinderlich sind. Zweifelsohne gehört zum Ziel des Art. 5 der Richtlinie, es Studenten zu ermöglichen ihr Fahrzeug auch am Studienort nutzen zu können, obwohl es in ihrem Heimatland zugelassen ist. Art. 5 der Richtlinie soll insbesondere eine Doppelbesteuerung hinsichtlich KFZ-bezogener Steuern vermeiden, oder gar das Erfordernis einer ständigen An- und Abmeldung (Heimatort/Studienort) verhindern.Artikel 5 der Richtlinie 83/182 EWG sieht damit eine Steuerbefreiung von Studenten hinsichtlich „Umsatzsteuern, Sonderverbrauchssteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben“ vor. Ziel der Richtlinie ist es Behinderungen aufgrund steuerrechtlicher Regelungen zu beseitigen, die für die Errichtung eines Binnenmarktes hinderlich sind. Zweifelsohne gehört zum Ziel des Artikel 5, der Richtlinie, es Studenten zu ermöglichen ihr Fahrzeug auch am Studienort nutzen zu können, obwohl es in ihrem Heimatland zugelassen ist. Artikel 5, der Richtlinie soll insbesondere eine Doppelbesteuerung hinsichtlich KFZ-bezogener Steuern vermeiden, oder gar das Erfordernis einer ständigen An- und Abmeldung (Heimatort/Studienort) verhindern. Die Richtlinie ist in Österreich unzureichend umgesetzt: Art. 82 KFG berücksichtigt den Artikel 5 der RL 83/182 EWG nicht. Da
Art. 82
KFG bereits ein Monat nach Einfuhr eine inländische Zulassung notwendig wird, und damit diverse Steuerpflichten insbesondere die Pflicht zur Bezahlung der motorbezogene Versicherungssteuer (gem. Versicherungssteuergesetz 1953) entstehen, steht Art. 82 KFG jedenfalls der Richtlinie 83/182 EWG entgegen.Artikel 82, KFG berücksichtigt den Artikel 5 der RL 83/182 EWG nicht. Da
Artikel 82
, KFG bereits ein Monat nach Einfuhr eine inländische Zulassung notwendig wird, und damit diverse Steuerpflichten insbesondere die Pflicht zur Bezahlung der motorbezogene Versicherungssteuer (gem. Versicherungssteuergesetz 1953) entstehen, steht Artikel 82, KFG jedenfalls der Richtlinie 83/182 EWG entgegen. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie und der längst abgelaufenen Frist zu deren Umsetzung, kann die RL 83/182 EWG unmittelbar angewendet werden. Demnach wird die Steuerbefreiung gem. Art. 5 lediglich von der Einhaltung der Bedingungen des Artikel 4 Abs 1 abhängig gemacht. Dabei ist der „gewöhnliche Wohnsitz“
Artikel 7
der Richtlinie „der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.Demnach wird die Steuerbefreiung gem. Artikel 5, lediglich von der Einhaltung der Bedingungen des Artikel 4 Absatz eins, abhängig gemacht. Dabei ist der „gewöhnliche Wohnsitz“
Artikel 7
der Richtlinie „der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Jede Person kann dabei nur einen einzigen gewöhnlichen Wohnsitz haben (Rechtssache C-302/12). Die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Wohnsitzes spielen dabei keine Rolle, sondern lediglich Bindungen des Betroffenen zum jeweiligen Wohnort. Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Familie, Freunde) in seiner Heimat in Deutschland und ist auch dort sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie. Das gegenständliche Fahrzeug bedarf daher aufgrund der RL 83/182 EWG keiner österreichischen Zulassung. 6. Strafhöhe Die Behörde überschreitet diesbezüglich, das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen. Der Beschuldigte ist unbescholten und gab es keine erschwerenden Umstände. Insbesondere im Hinblick darauf ist die verhängte Strafhöhe zu hoch. Der Beschuldigte stellt daher nachstehende ANTRÄEGE 1. Auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens
§45VSt
G, in eventu,
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers,
- in eventu den Beschuldigten
§45VSt
G zu ermahnen,
- in eventu auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, II. In eventu; WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STANDrömisch zwei. In eventu; WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STAND Sollte die Behörde der Auffassung sein, dass das angefochtene Straferkenntnis entgegen den Ausführungen in Punkt I,
- bereits früher wirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits verstrichen ist, stellt der Antragsteller binnen offener Frist nachstehendenSollte die Behörde der Auffassung sein, dass das angefochtene Straferkenntnis entgegen den Ausführungen in Punkt römisch eins,
- bereits früher wirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits verstrichen ist, stellt der Antragsteller binnen offener Frist nachstehenden ANTRAG auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und führt dazu wie folgt aus: … Die Beschwerde wird unter Punkt I.
§71
AVG gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand übermittelt.“Die Beschwerde wird unter Punkt römisch eins.
§71
AVG gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand übermittelt.“
§ 1Abs. 1 VSt
G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. § 82 Abs. 8 KFG 1987 hat in der zur Tatzeit geltenden Fassung folgenden Wortlaut:Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1987 hat in der zur Tatzeit geltenden Fassung folgenden Wortlaut: „
(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
§ 37
ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„
(8)Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ Diese Fassung erhielt diese Bestimmung durch das Bundesgesetzblatt I. 26/2014, ausgegeben am
- April
- Mit diesem BGBl. wurde bei § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Satz „Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.“ eingefügt.Diese Fassung erhielt diese Bestimmung durch das Bundesgesetzblatt römisch eins. 26 aus 2014,, ausgegeben am
- April
- Mit diesem Bundesgesetzblatt wurde bei Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 der Satz „Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.“ eingefügt. In den Erläuterungen des zugrundeliegenden Initiativantrages wurde dies wie folgt begründet: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom
- November 2013, Zl. 2011/16/0221 entschieden, dass die Einbringen in das Bundesgebiet
§ 82Abs.
8 KFG 1967 der Einbringung
§ 79
KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.„Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221 entschieden, dass die Einbringen in das Bundesgebiet
Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 der Einbringung
Paragraph 79, KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des Europäischen Gerichtshof (vgl. Cura Treuhand C-451/99 vom
- März 2002), sodass eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 unumgänglich ist. Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des Europäischen Gerichtshof vergleiche Cura Treuhand C-451/99 vom
- März 2002), sodass eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 unumgänglich ist. Es soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.Es soll in der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG verankert worden ist (14.August 2002).“Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die 1-Monatsfrist in Paragraph 82, Absatz 8, KFG verankert worden ist (14.August 2002).“ Mit § 135 Abs. 27 KFG 1967, angefügt mit dem BGBl. vom 23.04.2014 wurde weiters ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 idF des BGBl. I Nr. 26/2014 am
- August 2002 in Kraft tritt.Mit Paragraph 135, Absatz 27, KFG 1967, angefügt mit dem BGBl. vom 23.04.2014 wurde weiters ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, am
- August 2002 in Kraft tritt. In dem in den Erläuterungen des Initiativantrages zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013, 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof in den wesentlichen Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt: „Bei der in § 79 KFG seit der Stammfassung vorgeschriebenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates (vgl. insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom
- September 2012, Zl. RV/0357-S12, und vom
- Jänner 2010, Zl. RV/0130-F/09).„Bei der in Paragraph 79, KFG seit der Stammfassung vorgeschriebenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates vergleiche insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom
- September 2012, Zl. RV/0357-S12, und vom
- Jänner 2010, Zl. RV/0130-F/09). § 82 Abs. 8 KFG stellt beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist (vgl. etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anm. 18 zu § 82, wonach „diese Frist“ des § 79 Abs. 1 KFG in § 82 Abs. 8 eingeschränkt werde. Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in § 82 Abs. 8 KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom
- September 2003, Zl Senat-GF-03-2000). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.“Paragraph 82, Absatz 8, KFG stellt beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab wie Paragraph 79, leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist vergleiche etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anmerkung 18 zu Paragraph 82,, wonach „diese Frist“ des Paragraph 79, Absatz eins, KFG in Paragraph 82, Absatz 8, eingeschränkt werde. Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom
- September 2003, Zl Senat-GF-03-2000). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden (nicht „geltenden“) Rechtslage eine Bestrafung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 nur dann in Betracht kam, wenn das Kraftfahrzeug durchgehend ein Monat im Bundesgebiet verwendet worden wäre. Entsprechende Erhebungen und Feststellungen wurden allerdings nicht getroffen, der Beschwerdeführer hat im Gegenteil das Verbringen des KFZ ins Ausland vorgebracht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden (nicht „geltenden“) Rechtslage eine Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 nur dann in Betracht kam, wenn das Kraftfahrzeug durchgehend ein Monat im Bundesgebiet verwendet worden wäre. Entsprechende Erhebungen und Feststellungen wurden allerdings nicht getroffen, der Beschwerdeführer hat im Gegenteil das Verbringen des KFZ ins Ausland vorgebracht. Demzufolge konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die im gegenständlichen Fall erforderlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach den herangezogenen Normen vorlag, weshalb zu Punkt 1) spruchgemäß zu entscheiden war. Zwar stellt sich die Rechtslage zu Punkt 2) zum Tatzeitpunkt nicht als unmittelbar günstiger dar, da das vorgeworfene Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Zulassung schon zum Tatzeitpunkt strafbar war, die zu Punkt 2) angelastete Tat stellt sich aber als direkte Folge der zum Tatzeitpunkt durch die Rechtsprechung des VwGH klargestellten günstigeren Rechtslage dar. Somit kam eine Bestrafung auch zu diesem Punkt nicht in Betracht, auch wenn im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 und der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 82 Abs. 8 KFG von einem Fehlen einer aufrechten Zulassung zum Tatzeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auszugehen ist. Zwar stellt sich die Rechtslage zu Punkt 2) zum Tatzeitpunkt nicht als unmittelbar günstiger dar, da das vorgeworfene Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Zulassung schon zum Tatzeitpunkt strafbar war, die zu Punkt 2) angelastete Tat stellt sich aber als direkte Folge der zum Tatzeitpunkt durch die Rechtsprechung des VwGH klargestellten günstigeren Rechtslage dar. Somit kam eine Bestrafung auch zu diesem Punkt nicht in Betracht, auch wenn im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 135, Absatz 27 und der rückwirkenden Inkraftsetzung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG von einem Fehlen einer aufrechten Zulassung zum Tatzeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auszugehen ist. Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn man es als erwiesen ansehe, dass das Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt keine aufrechte Zulassung mehr hatte, eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht in Betracht käme, weil ihm durch die nachträgliche Änderung der Rechtslage kein Verschulden vorgeworfen werden könnte. Der Beschwerde war somit zu beiden Punkten Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und waren die zu diesen Punkten geführten Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Norm. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt zwar eine umfangreiche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 VStG vor, die hier vorliegende Fallkonstellation einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage, die ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sich strafloses Verhalten strafbar macht, wurde allerdings bislang ebenso wenig behandelt wie die Frage, ob das Günstigkeitsprinzip auch – wie gegenständlich bei der Übertretung des § 36 lit. a KFG – bei mittelbarer Auswirkung auf ein Strafverfahren zur Anwendung kommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt zwar eine umfangreiche Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz eins, VStG vor, die hier vorliegende Fallkonstellation einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage, die ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sich strafloses Verhalten strafbar macht, wurde allerdings bislang ebenso wenig behandelt wie die Frage, ob das Günstigkeitsprinzip auch – wie gegenständlich bei der Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG – bei mittelbarer Auswirkung auf ein Strafverfahren zur Anwendung kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.020.33247.2014