RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlVGW-102/013/33054/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn R. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes im Umkreis der Schule und der Wohnung seiner Tochter am 16.10.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn R. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes im Umkreis der Schule und der Wohnung seiner Tochter am 16.10.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2014, zur Post gegeben am 04.11.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2014, zur Post gegeben am 04.11.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 16.10.2014 erschienen die Ex-Frau des Beschwerdeführers, C. E., und die Tochter des Beschwerdeführers, He. H., geb. 2000, beim Stadtpolizeikommando ..., Polizeiinspektion ..., und gaben an, dass am 14.10.2014 am Nachmittag der Beschwerdeführer seine Tochter He. H. mehrere Schläge auf den Kopf gegeben hätte, wodurch sich diese eine Beule und einen blauen Fleck am Hinterkopf zugezogen hätte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer das Handy der Tochter zerstört. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zu Mittag von Insp. M. kontaktiert und aufgefordert, zur Einvernahme in die Polizeiinspektion ... zu kommen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Weiters wurde auch Ch. H., der Bruder der Anzeigerin einvernommen. Schließlich wurde am 16.10.2014 um 19.20 Uhr über den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot zur GZ B6/... verhängt. Die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte zu Unrecht. Dies insbesondere, weil kein gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG vorausgegangen ist. Weiters war auch die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff auf Gesundheit, Freiheit oder Leben unmittelbar bevorstehe unberechtigt und unbegründet.Die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte zu Unrecht. Dies insbesondere, weil kein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 38 a, SPG vorausgegangen ist. Weiters war auch die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff auf Gesundheit, Freiheit oder Leben unmittelbar bevorstehe unberechtigt und unbegründet. Der Beschwerdeführer und der Bruder der Anzeigerin haben ausführlich ausgesagt und dargelegt, dass der von der Anzeigerin geschilderte Angriff nicht in dieser Form stattgefunden hat. Es wurde auch ein Zeuge genannt der bestätigen hätte können, dass die Anzeigerin nicht in Furcht vor dem Beschwerdeführer war. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bisher in keiner Weise jemals strafrechtlich aufgefallen. Dies gilt sowohl für das gerichtliche Strafrecht als auch das Verwaltungsstrafrecht. Es kam in der Vergangenheit zu keinerlei Gewalttätigkeiten, was sowohl die Ex-Gattin C. E. als auch die Tochter He. H. sowie der Sohn Ch. H. bestätigten, und ist der Beschwerdeführer auch sonst im Umgang mit Gerichten und Behörden als ruhig und besonnen bekannt. Er hat sich auch im Zuge der Einvernahmen und der Amtshandlung äusserst besonnen und ruhig sowie kooperativ verhalten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn Ch. H., geb. 1999, sagten übereinstimmend und wahrheitsgemäß aus, dass es zu einer einzigen Kontaktierung in Form einer gebremsten „Tetschn“ auf die linke hochgezogene Hand der He. H. kam, nachdem diese den Beschwerdeführer lauthals in seiner Kanzlei als „Arschloch“ bezeichnete. Dem gingen auch zahlreiche Provokationen durch He. H. vor, welche diese ihrem Bruder Ch. H. gestand. Hintergrund der Auseinandersetzung war schlichtweg, dass He. H. schon seit längerer Zeit die für sie angeschafften Katzen trotz des Versprechens, sich um diese zu kümmern, nicht versorgen wollte und auch ein unangenehmes Gespräch wegen Diebstahlsvorwürfen anstand. Diesem Gespräch versuchte sie durch die Provokationen auszuweichen. Da keinerlei Verletzung resultierte, lag auch kein strafbares Verhalten vor. Zur Anzeigerin C. E. ist auszuführen, dass diese bis Juli 2011 mit dem Beschwerdeführer verheiratet war und in Folge einer einvernehmlichen Scheidung, wo die gemeinsame Obsorge vereinbart wurde, in einem nahezu zweijährigen Pflegschaftsverfahren versuchte, den Beschwerdeführer nicht nur vor Gericht anzuschwärzen, sondern die klassische Situation des nicht obsorgeberechtigten Kindesvaters mit 14- tägigem Besuchsrecht und damit einhergehender Unterhaltsverpflichtung herbeizuführen. Im Zuge dieses Pflegschaftsverfahrens haben sich nicht nur He. und Ch. H. für die alleinige Obsorge des Beschwerdeführers mehrmals ausgesprochen, sondern wurde Frau C. E. auch am 13.09.2013 bei der gleichen Polizeiinspektion ... vorstellig, um dort den Sohn Ch. H. zur Anzeigeerstattung gegen sich selbst und gegen den Beschwerdeführer zu veranlassen. Sie brachte dazu vor, dass Ch. H. einen Brief, den er selbst geschrieben hatte, aus seinem Zimmer entfernte und dem Beschwerdeführer überreichte, damit dieser Brief nicht an das BG ... versendet wird. Dieser Brief wurde dabei zuvor dem Sohn Ch. H. diktiert und inhaltlich so gestaltet, dass dieser seine eindeutige klare Aussage vor dem BG ... im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren revidieren sollte. Dies war dem Sohn Ch. H. nicht recht, weswegen er den Brief an den Beschwerdeführer überreichte. C. E. ortete darin einerseits einen Diebstahl des Ch. H., andererseits bezichtigte sie den Beschwerdeführer schon damals der Urkundenunterdrückung. Aufgrund der Rechtskenntnisse der einschreitenden Beamten wurde die Kindesmutter jedoch ohne Aufnahme einer Anzeige weggeschickt, da der minderjährige Ch. H. ja seinen eigenen Brief nicht stehlen konnte und auch die Übergabe an den Beschwerdeführer nicht den Tatbestand einer Urkundenunterdrückung erfüllen konnte. Bezeichnend ist auch, dass die Anzeigerin vor der Anzeigeerstattung den Beschwerdeführer nicht zu dem Vorfall befragte, sondern entgegen jeglichen üblichen Elternverhaltens bei gemeinsamer Obsorge eine Kommunikation ablehnte. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass C. E. den Vorfall gezielt ausnützt, um die von ihr nicht gewünschte gemeinsame Obsorge wegzubekommen. Zur minderjährigen He. H. ist auszuführen, dass sich diese mitten in der Pubertät befindet und daher zur Auflehnung und auch zur Unwahrheit tendiert. Die wesentliche Passage, wie es konkret zur Beule gekommen wäre, konnte sie nicht darstellen; auch wusste sie nicht, ob mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen worden wäre. Ihre Aussage wird dabei klar von ihrem älteren Bruder Ch. H., aber auch vom Beschwerdeführer widerlegt.“ In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, da die Aussage des Zeugen Ch. H. in Übereinstimmung mit der des Beschwerdeführers selbst ergeben habe, dass die besagte Ohrfeige keinerlei Verletzungsfolgen gehabt habe, habe die belangte Behörde nicht von einem gefährlichen Angriff ausgehen können. Die minderjährige Tochter habe nicht schlüssig angeben können, wie es zu ihrer Beule gekommen sei. Auch sonst haben keine bestimmten Tatsachen vorgelegen, welche eine Gefährdungsprognose gerechtfertigt hätten. Hingegen haben die minderjährige Tochter und die Ex-Gattin des Beschwerdeführers offenkundig andere Motive gehabt, so habe die Tochter sich dem Gespräch mit dem Vater und den ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen entziehen wollen und die Ex-Gattin die geltende Obsorgevereinbarung zu Fall bringen wollen. Dennoch haben beide dem Beschwerdeführer attestiert, dass es gefährliche Angriffe in der Vergangenheit oder körperliche Übergriffe nicht gegeben habe. Weiters habe die Tochter des Beschwerdeführers auch nach dem Vorfall keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt, und bilde daher die Ohrfeige, welche die Tochter ohnehin auch mit der linken hochgezogenen Hand abgefangen habe, keinen Grund, den Beschwerdeführer in 50 Meter Umkreis von der Schule der Tochter sowie von deren Wohnadresse bei der Kindsmutter durch die gegenständliche Maßnahme fernzuhalten.
- Die belangte Behörde legte auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zur AZ: B6/...geführten Verwaltungsakt im Original vor. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: P1/... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht über den Ausspruch eines Betretungsverbotes der SPK ... vom 16.10.2014 verweist und hervorhebt, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers laut polizeiärztlichem Befund und Gutachten vom 21.10.2014 eine Beule mit Hämatomverfärbung an der Stirn rechtsseitig habe diagnostiziert werden können. Den einschreitenden Beamten gegenüber habe die (ruhig und schüchtern wirkende) Tochter des Beschwerdeführers über Schmerzen am Kopf aufgrund von Schlägen geklagt. Zudem habe sie angegeben, nunmehr Angst vor ihrem Vater zu haben. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei glaubhaft beschuldigt worden, seine Tochter durch Schläge auf den Kopf verletzt zu haben. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Insofern stelle die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Für die Gefährlichkeitsprognose sei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 insbesondere auch die Aussahen des Opfers maßgeblich. Neben der deutlich sichtbaren Beule habe die Tochter des Beschwerdeführers auch noch überzeugend angegeben, sie habe Angst vor ihrem Vater. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich in solchen Fällen an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren gehabt. Es wird daher die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei glaubhaft beschuldigt worden, seine Tochter durch Schläge auf den Kopf verletzt zu haben. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Insofern stelle die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Für die Gefährlichkeitsprognose sei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 insbesondere auch die Aussahen des Opfers maßgeblich. Neben der deutlich sichtbaren Beule habe die Tochter des Beschwerdeführers auch noch überzeugend angegeben, sie habe Angst vor ihrem Vater. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich in solchen Fällen an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren gehabt. Es wird daher die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Am 22.01.2015 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin und die Zeugin C. E., mj. He. H., mj. Ch. H., Insp. M. und GrI. G. ladungsgemäß erschienen sind; die beiden erstgenannten Zeuginnen entschlugen sich der Aussage. Die belangte Behörde war durch Frau Ca. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund des Akteninhaltes, der Aussagen der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist von seiner Frau C. E. geschieden, und beide hatten im Zuge des Scheidungsverfahrens die Obsorge so geregelt, dass der Sohn und die Tochter jeweils eine Woche bei ihm und eine Woche bei ihrer Mutter waren. Wenn die Kinder beim Beschwerdeführer waren, kamen sie üblicherweise nach der Schule in dessen Wiener Kanzlei, und er fuhr sodann mit ihnen in seine Wohnung nach .... Am nächsten Tag pflegte er sie dann wieder in die Schule zu bringen und in seine Kanzlei zu fahren. Am 14.10.2014 kam es auf dem Balkon der Kanzlei des Beschwerdeführers zu dem anlassgebenden Vorfall zwischen Vater und Tochter im Beisein des Sohnes. Nach dem Vorfall fuhr der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und einem Freund in sein Haus nach ... und am Abend gingen sie gemeinsam essen. Am nächsten Tag brachte der Beschwerdeführer seine Kinder in die Schule. Nach der Schule kam die Tochter jedoch nicht mehr zu ihm in die Kanzlei. Zwei Tage nach dem Vorfall, am 16.10.2014, erstatteten die Gattin und die Tochter auf der Polizeiinspektion ... Anzeige gegen den Beschwerdeführer, wobei sie angaben, dass die Tochter am 14.10.2014 um 14:30 Uhr vom Beschwerdeführer in dessen Büro am dortigen Balkon geschlagen worden sei. Es bestehe seit der Scheidung zwischen Frau E. und dem Beschwerdeführer eine Obsorgevereinbarung bezüglich ihrer beiden Kinder, wonach sich die beiden je eine Woche bei ihrem Vater und eine Woche bei ihrer Mutter befinden. Sie fahren selbständig von der Schule in das Büro des Vaters oder direkt zu dessen Hauptwohnsitz in .... Die Tochter gab an, der Beschwerdeführer habe sie im Zuge eines Streits mehrmals im Bereich des Kopfes geschlagen, weshalb sie eine Beule in der rechten oberen Gesichtshälfte und Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes habe.. E. gab an, sie habe die Tochter von der Schule abgeholt, da diese sich nicht gemeldet habe, und habe eine Beule auf der rechten oberen Gesichtshälfte der Tochter sowie blaue Flecken am Hinterkopf wahrnehmen können. Ihre Tochter habe ihr daraufhin unter Tränen erzählt, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Die Beule konnte von den Beamten wahrgenommen werden Hierauf wurde der Beschwerdeführer verständigt, welcher sich daraufhin im Beisein seines Sohnes auf die Polizeiinspektion begab. Der Sohn des Beschwerdeführers gab an, letzterer habe seine Schwester, welche ihn als „Arschloch“ bezeichnet habe, einen leichten Schlag mit der offenen Hand in die linke Gesichtshälfte gegeben. Die Schwester habe noch beide Hände vor das Gesicht gerissen, sodass er nicht wisse, ob sie im Gesicht oder auf der Hand getroffen worden sei. Zu mehr Handgreiflichkeiten sei es nicht gekommen. Von den Beteiligten, welche davor getrennt einvernommen wurden, wurde übereinstimmend angegeben, dass es zwar immer wieder zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gekommen sei, es aber noch nie eine körperliche Auseinandersetzung gegeben habe. Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin endete um 11:21 Uhr, daraufhin wurde die zu diesem Zeitpunkt noch unmündige Tochter im Beisein ihrer Mutter bis 12:00 Uhr befragt, was in beiden Fällen von Insp. M. durchgeführt wurde. Sodann vernahm GrI. G. den Sohn Ch. als Zeugen von 14:11 Uhr bis 15:52 Uhr und im Anschluss daran wurde von 16:17 Uhr bis 20:18 Uhr die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Betretungsverbot wurde gegen 19:00 Uhr verhängt, sohin zwar mindestens zweieinhalb Stunden nach Beginn der Beschuldigtenvernehmung; jedoch hatte der Beschwerdeführer erst unmittelbar vorher den anlassgebenden Vorfall aus seiner Sicht geschildert und dabei angegeben, er habe die Tochter nicht im Gesicht getroffen. Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte durch GrI. G., das Betretungsverbot wurde aber durch Insp. M. verhängt, der am Vormittag die Mutter und die Tochter einvernommen hatte und nach der Einvernahme des Sohnes kein Gespräch mit dem einvernehmenden Kollegen gesucht hatte. Auch während der Einvernahme des Beschwerdeführers erkundigte sich Insp. M. lediglich nach dem Vorgang, nicht jedoch nach dem Inhalt der Vernehmung. Lediglich kurz vor 19:00 Uhr erkundigte er sich bei seinem Kollegen G., ob der Beschwerdeführer den Vorfall als solchen bestreite. Da dies nicht der Fall war, erließ Insp. M. ohne weitere Rücksprache mit seinem Kollegen das Betretungsverbot. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Angaben der beteiligten Personen gegenüber der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bericht und dem Amtsvermerk des Zeugen Insp. M., sowie aus den Befragungen bzw. Vernehmungen, welche hinsichtlich der Mutter und der Tochter vom Zeugen M., hinsichtlich des Vaters und des Sohnes von GrI. G. durchgeführt worden waren. Zwar ist im Befragungsprotokoll der Tochter keine Angabe über die Herkunft der auch für die Beamten erkennbaren Beule zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus dem Amtsvermerk des Zeugen M., dass die Tochter gesagt habe, sie habe die Beule „deshalb“, somit wegen der Schläge des Beschwerdeführers. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Tochter diese Angabe auch tatsächlich gemacht hat. Die Zeugin E. war bei dem gegenständlichen Vorfall nicht anwesend und konnte daher der belangten Behörde gegenüber nur die Angaben ihrer Tochter wiedergeben. Demgegenüber hat nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der beim anlassgebenden Vorfall anwesende Sohn des Beschwerdeführers (und Bruder der als gefährdet angesehenen Tochter) im Widerspruch dazu dezidiert angegeben, dass es nur einen Schlag gegeben habe und dass dieser von der Tochter mit der Hand abgefangen worden sei oder sie dies jedenfalls versucht habe. Zudem sei der Schlag gegen die linke Gesichtshälfte geführt worden. Auch im Zeugenstand gab der minderjährige Ch. H. an, die Schwester sei durch den Schlag nicht gegen irgendeinen Festkörper geprallt, sodass die in der rechtseitigen Gesichtshälfte befindliche Beule nicht von diesem Schlag stammen könne. Einen weiteren Schlag habe es nicht gegeben. Dieselben Angaben hat der Zeuge H. auch gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten (dem zeugen GrI. G.) gemacht. Er hat weiters betont, dass sein Vater, seine Schwester, er und der Ex-Gatte seiner Tante am 14.10.2014 nach dem Vorfall noch einen versöhnlichen Abend miteinander verbracht haben. Der Beschwerdeführer selbst hat im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung – wenn auch erst nach der Verkündung des Betretungsverbotes – angegeben, seine Tochter habe ihm auf Befragen selbst gesagt, sie wisse nicht, woher ihre Beule stamme. Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen GrI. G. in Verbindung mit dem Akteninhalt (konkret der Beschuldigtenvernehmung) und der Aussage des Beschwerdeführers. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen Insp. M. unpräzise und ausweichend. In der Zusammenschau ergibt sich daraus, dass der Zeuge Insp. M. vor seiner alleine getroffenen Entscheidung über das Betretungsverbot kein Interesse für den vom Beschwerdeführer und vom unbeteiligten Zeugen Ch. H. geschilderten Hergang des maßgeblichen Vorfalles gezeigt hat, sondern sich lediglich dafür interessiert hat, ob der Vorfall als solcher in Abrede gestellt werde. Darüber hinaus umschrieb der Zeuge Insp. M. die Gefährdungsprognose sowohl im Amtsvermerk vom 16.10.2014, als auch bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien damit, ein gefährlicher Angriff des Vaters auf die Tochter habe künftig nicht ausgeschlossen werden können. Erst auf den Hinweis, dass dies zu wenig sei, korrigierte sich der Zeuge in der Verhandlung dahingehend, man habe einen gefährlichen Angriff befürchten müssen. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Gemäß § 38a Abs. 2 iVm Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen – wobei dieser Bereich einer Maßgabe die Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist – wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Menschen bevor, von dem die Gefahr ausgeht. 3.3.
- Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen – wobei dieser Bereich einer Maßgabe die Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist – wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Menschen bevor, von dem die Gefahr ausgeht. Selbst ohne Berücksichtigung jener Angaben, welcher der Beschwerdeführer selbst und sein unbeteiligter Sohn (der Bruder der Gefährdeten Tochter) über den Vorfall gemacht haben, ist eine Gefährdungsprognose keineswegs zwingend, ja nicht einmal besonders naheliegend. Immerhin wurde von allen Beteiligten vorgebracht, es habe bisher keine körperliche Auseinandersetzung gegeben, sondern lediglich wiederkehrende Meinungsverschiedenheiten, welche in verbalem Streit ausgetragen worden seien. Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass die auf der rechten Stirnhälfte sichtbare Beule und die Schmerzen der Tochter am Hinterkopf auf einen oder mehrere Schläge zurückzuführen seien, lässt sich daraus nur schwer ableiten, dass die Gefahr eines weiteren Angriffs bestanden habe, stellt man in Rechnung, dass der Tätigkeit des Vaters eine schwere Beleidigung durch die Tochter vorausgegangen war und dass danach über den Vorfall geredet und ein gemeinsamer Abend in versöhnlicher Stimmung verbracht worden ist. Eine allein aus den belastenden Aussagen abgeleitete Gefährdungsprognose liegt daher nicht nahe, auch weil die fragliche Affekthandlung und ihr Kontext nicht den geringsten Hinweis darauf vermitteln, der Beschwerdeführer könnte seine Tochter künftig in der Wohnung seiner geschiedenen Gattin aufsuchen oder vor der Schule abpassen, um sie dort zu schlagen. Allenfalls wäre die Prognose dann gerade noch vertretbar, wenn die Beamten zuvor auch die abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers und des Sohnes bei der Entscheidung zumindest berücksichtigt und gewürdigt hätten, was hier nicht der Fall war. 3.3.
- Wie das Verwaltungsgericht Wien – und davor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien – in ständiger Rechtsprechung festhalten, sind vor der Verhängung eines Betretungsverbotes sowohl der Betroffene anzuhören, als auch die sofort verfügbaren Beweise zu erheben (was auf die Zeugenvernehmung des Zeugen H. Junior zutrifft). Es ist zwar keineswegs unzulässig, dass gefährdete Person, Gefährder, Zeugen und weitere Auskunftspersonen von unterschiedlichen Beamten einvernommen werden. Jedoch ist so einem Fall der Grundsatz des „audiatur et altera pars“ nicht erfüllt, wenn dann nur einer der Beamten alleine die Entscheidung fällt, ohne zuvor – durch Befragung der einvernehmenden Kollegen oder wenigstens durch Einsicht in deren Protokolle – von den wesentlichen Sachverhaltsangaben jener Personen Kenntnis genommen zu haben, die nicht von ihm persönlich einvernommen worden sind. Die Anhörung des betroffenen Gefährders kann auch durchaus formlos sein und muss nicht im Rahmen einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung erfolgen. Es wäre sohin auch zulässig – und mit Sicherheit zielführender – gewesen, den Beschwerdeführer sofort und formlos mit der Schilderung des Vorfalls durch die gefährdete Person zu konfrontieren und seine Gegendarstellung festzuhalten, die förmliche Beschuldigtenvernehmung sodann aber erst nach Verhängung des Betretungsverbotes durchzuführen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Betroffene den maßgeblichen Sachverhalt zumindest kurz aus seiner Sicht darstellen kann. Im gegenständlichen Fall wäre sogar noch Gelegenheit gewesen, die gefährdete Person mit der stark abweichenden Darstellung ihres Bruders zu konfrontieren und auf eine genauere Schilderung des angegebenen Verletzungsherganges zu schildern. Dies alles wäre in weit kürzerer Zeit möglich gewesen, als es die förmliche und ausführliche Beschuldigtenvernehmung erfordert hat. Auch wenn – wie es der Zeuge GrI. G. ausgesagt hat – dieser vom Beschwerdeführer von Anfang an in ein ausführliches Gespräch über die Zulässigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes verwickelt worden ist, so wäre es doch seine Aufgabe gewesen, den Beschwerdeführer zunächst aufzufordern, alleine den maßgeblichen Vorfall, ohne ausführliche Vorgeschichte und ohne rechtliche Erläuterungen, aus seiner Sicht darzustellen. Hätte der Beschwerdeführer dann nichts zum Vorfall gesagt, sondern sich weiterhin in rechtlichen Ausführungen verloren, so wäre dies von ihm selbst zu vertreten gewesen. Im Gegenstand lässt sich aber weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Gegendarstellung zu einem Zeitpunkt und auf eine Weise Gelegenheit erhalten hat, dass diese Darstellung noch in die Erwägungen zu einer allfälligen Gefährdungsprognose hätten Eingang finden können. Vielmehr sind nicht einmal die Angaben des unbeteiligten Zeugen H. Junior in die Abwägung eingeflossen. Da somit – abgesehen von den ohnehin sehr schwachen Hinweisen auf eine künftige Gefährdung der Tochter durch den Beschwerdeführer – der Beamte Insp. M. das Betretungsverbot verhängt hat, ohne von den entlastenden, durch seinen Kollegen aufgenommenen Beweisergebnissen inhaltlich ausreichend Kenntnis genommen zu haben, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.33054.2014